Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung nach Griechenland;
Verfügung des SEM vom 5. April 2019 / N (…).
B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1973/2019
E-1973/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre Söhne sind afghanische Staatsangehö-
rige, sie gehören der Ethnie der Hazara an und lebten vor der Flucht nach
Europa im Iran.
B.
Am 18. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem
Ehemann (N […]; Beschwerdeverfahren E-1975/2019) und den Kindern im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch ein.
Am 1. Februar 2019 fand dort die summarische Befragung zur Person, zum
Reiseweg und den Fluchtgründen (BzP) statt.
C.
C.a. Im Rahmen der BzP gab die Beschwerdeführerin an, den Iran im Ok-
tober 2017 aus Furcht vor einer Ausschaffung nach Afghanistan verlassen
zu haben und über die Türkei nach Griechenland gereist zu sein. Dort seien
sie zunächst im Lager Moria auf der Insel Lesbos untergekommen. Man
habe sie dort registriert und sie hätten auch Asyl beantragt. Nach einigen
Monaten sei ihnen ein Schutzstatus gewährt worden und die griechischen
Behörden hätten sie in das Lager «E._______» verlegt, das von den Ver-
einigten Arabischen Emiraten für syrische Flüchtlinge errichtet worden sei.
Gemäss Angaben ihres Ehemanns liegt dieses Camp in der Nähe der Stadt
F._______ (vgl. act. A15/15 F.5.02), im Norden des Landes.
C.b. Die Beschwerdeführerin brachte ferner vor, auf der Flucht sexuelle
Gewalt erlebt zu haben. In der Türkei sei sie vor der Einschiffung nach
Griechenland von ihrem Ehemann getrennt worden, die Schlepper hätten
Frauen und Männer getrennt zu den Schlauchbooten gebracht. Nachdem
die Ehemänner losgefahren seien, hätten drei Männer sie und die anderen
Frauen mit Waffen bedroht, sie geschlagen und vergewaltigt. Die Männer
hätten diese Vorgänge mit einem Handy gefilmt sowie Fotos gemacht und
den Frauen gedroht, ihre Ehemänner und Familien zu töten, falls diese sie
verraten würden. Einer der Schlepper, den man G._______ rufe und der
Türkisch und Griechisch spreche, sei auch als Flüchtling in Griechenland
registriert gewesen und habe sich im selben Lager wie sie aufgehalten;
dort könne jeder leben, das Lager sei frei zugänglich gewesen. G._______
habe sie bei jedem Treffen sexuell unter Druck gesetzt, belästigt oder an-
gefasst und ihr die Bilder sowie Videos auf dem Handy gezeigt und ihr ge-
droht, diese Bilder ins Internet zu stellen. Ihr Ehemann wisse darüber
nichts. Weil sie sich gegen G._______ habe wehren wollen, habe dieser
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sogar einmal ihren Container in Brand gesteckt, ihr Sohn habe Brandwun-
den davongetragen, was sie mit Fotos belegen könne. An die griechische
Polizei habe sie sich nicht wenden können, im Lager sei weder Security
noch Polizei präsent gewesen. G._______ habe ihr auch gedroht, sie um-
zubringen, falls sie etwas gegen ihn unternehmen würde.
Nach Griechenland könne sie nicht zurück, da der Schlepper G._______,
der sie dort gedemütigt und vergewaltigt habe, sie nicht in Ruhe lassen
würde. Gesundheitlich gehe es ihr schlecht, sie sei psychisch labil, in der
tiefsten Phase der Depression und nehme schon über einen längeren Zeit-
raum regelmässig Psychopharmaka ein. Nur während der Schwanger-
schaften habe sie die Medikamente abgesetzt.
C.c. Gemäss Einträgen in der Eurodac-Datenbank waren die Beschwerde-
führerin und ihr Ehemann am 18. Oktober 2017 in Mytilini, Lesbos, Grie-
chenland, registriert worden und hatten am 27. Oktober 2017 im Lager Mo-
ria auf der Insel Lesbos Asyl beantragt.
D.
D.a. Am 12. Februar 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden
um Auskunft, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in Griechenland
einen Schutzstatus erhalten hätten.
D.b. Am 25. Februar 2019 teilte die Griechische Dublin-Unit dem SEM mit,
die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten am 1. Juni 2018 vorläufi-
gen Schutz in Griechenland erhalten und verfügten über eine Aufenthalts-
bewilligung mit Gültigkeit bis zum 15. August 2021.
D.c. Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 gewährte das SEM den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer geplanten Überstellung
nach Griechenland und setzte Frist zur Stellungnahme.
E.
Am 8. März 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie leide unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung nach sexuellem Missbrauch. Die
Störung habe sich durch die unsicheren Lebensumstände für Flüchtlinge
in den griechischen Lagern und die Bedrohungen durch Männer im Camp
noch verstärkt. Sie leide täglich unter dem Missbrauch, zittere und sei
schwer traumatisiert. Der Schlepper habe sie für sechs Monate im Camp
tyrannisiert und vergewaltigt; weil sie sich geweigert habe, ihm zu Willen
zu sein, habe er den Wohn-Container ihrer Familie angezündet, dabei habe
ihr Kind Verbrennungen erlitten, was sie durch Fotos belegen könne. Der
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Schlepper halte sich immer noch in Griechenland auf, die griechische Po-
lizei sei nicht willens oder bereit, die Flüchtlinge in den Camps zu schützen.
Die Rückkehr nach Griechenland sei unzumutbar, sie und die Kinder wären
existenziell bedroht. Der Schlepper habe auch gedroht, Videos von ihr im
Internet hochzuladen, falls sie ihn anzeigen würde. Damit würde er ihre
Ehre zerstören; sie könnte dann nicht mehr in der Gesellschaft leben und
ihre Ehe würde kaputtgehen. Die Beschwerdeführerin ersuchte darum,
diese Informationen nicht an ihren Ehemann weiterzugeben. Sie reichte
auch Fotos ihres Ehemannes ein, die dokumentierten, dass er geschlagen
worden sei. Sie und ihre Kinder benötigten dringend psychiatrische Hilfe
und medizinische Behandlung. Sie seien besonders verletzlich und ihre
Rückkehr nach Griechenland sei unzumutbar, ihre Sicherheit sei in Grie-
chenland nicht gewährleistet, die dortigen Behörden könnten sie nicht
schützen.
F.
Am 13. März 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rück-
übernahme gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG 2008/115. Diese
stimmten dem Antrag am 2. April 2019 zu.
G.
Am 5. April 2019 erliess das SEM einen Nichteintretensentscheid, gestützt
auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). Es verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung nach Griechenland; der Beschwerdeführerin wurden die
editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Eine Verfügung mit gleichlauten-
dem Dispositiv erliess das SEM am selben Tag auch für den Ehemann der
Beschwerdeführerin. Beide Entscheide wurden der Beschwerdeführerin
und ihrem Ehemann am 18. April 2019 eröffnet.
H.
Am 23. April 2019 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton
H._______ zugewiesen.
I.
Am 25. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden und der Ehemann
eine Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ein; sie beantragten
die Aufhebung der Verfügung, das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesu-
che einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltli-
che Rechtspflege, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses, sowie die amtliche Beiordnung ihrer Rechtsvertrete-
rin.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, es sei aktenkundig, dass die Be-
schwerdeführerin sexuelle Gewalt in Griechenland erlitten habe; sie sei
Opfer von Menschen- und Frauenhandel; im Fall einer Rücküberstellung
bestehe das Risiko, erneut Opfer unmenschlicher Behandlung im Sinne
von Art. 4 EMRK zu werden. Die Vermutung, Griechenland sei sicher,
könne im Fall der Beschwerdeführenden nicht aufrechterhalten werden.
Alle Familienmitglieder hätten Gewalt erfahren, der Beschwerdeführerin
sei bei einer Auseinandersetzung mit ihrem Peiniger ein Backenzahn aus-
geschlagen worden, was sie durch Fotos belegen könne. Der Wegwei-
sungsvollzug sei daher unzumutbar. Eventualiter sei die Sache an das
SEM zurückzuweisen, damit die Problematik des Menschen- und Frauen-
handels fundiert abgeklärt werden könne. Zum Beleg wurden Fotographien
eingereicht, welche die Misshandlungen der Beschwerdeführenden sowie
die desolaten Zustände im Flüchtlingslager dokumentieren sollen. Des
Weiteren wurde ein Arztbericht der psychiatrischen Dienste des Spitals des
Kantons H._______ vom 18. April 2019 vorgelegt; in diesem wird der Be-
schwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode attestiert und eine
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie eine Pharmako-
therapie empfohlen.
J.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde fest. Sie hiess die Gesuche um unentgelt-
liche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Rahmen der Instruktionsverfü-
gung wurde die Rechtsvertreterin darauf hingewiesen, dass die ge-
schlechtsspezifischen Vorbringen der Beschwerdeführerin ihrem Ehemann
nicht bekannt seien und auch nicht bekannt gegeben werden dürften, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren getrennt
führen werde. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
K.
In der Stellungnahme vom 14. Mai 2019 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin mache keine Elemente
geltend, welche Menschenhandel definierten, sondern strafbare Übergriffe.
Diese könnten bei den griechischen Behörden zur Anzeige gebracht wer-
den. Schliesslich sei zu bemerken, dass die Angst vor Blossstellung im In-
ternet ein Standardvorbringen afghanischer Gesuchstellerinnen sei; der
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Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin ändere nichts am Interesse einer
Veröffentlichung eines solchen Videos. Betreffend die gesundheitlichen
Vorbringen sei einerseits die Schwelle zu einer Unzulässigkeit nicht er-
reicht, andererseits könne die Beschwerdeführerin eine angemessene Be-
handlung auch in Griechenland erhalten. Dem medizinischen Zustand
werde im Rahmen der Vorbereitung der Rückführung Rechnung getragen.
L.
Am 17. Mai 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin
zur Replik auf. Nach erstreckter Frist nahm die Rechtsvertreterin am
18. Juni 2019 Stellung. Sie erklärte, die Beschwerdeführerin habe inzwi-
schen Kontakt mit der Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ)
aufgenommen, dem beiliegenden Berichtsentwurf dieser Fachstelle sei zu
entnehmen, dass sie in Griechenland im Lager zur Prostitution gezwungen
worden sei; damit lägen klare Anknüpfungspunkte in Hinblick auf eine se-
xuelle Ausbeutung vor. In einem solchen Verdachtsfall seien von Amtes
wegen Ermittlungen einzuleiten. Der Hinweis, die Beschwerdeführerin
könne sich in Griechenland an zuständige Instanzen wenden, sei nicht halt-
bar. Dies gelte auch für die Einschätzung, wonach die griechischen Behör-
den Schutz gewähren könnten. Die Überforderung der dortigen Behörden
sei bekannt. Das Bundesverwaltungsgericht selbst habe in seinem Grund-
satzurteil festgehalten, betreffend Griechenland könne die Vermutung der
Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht länger aufrecht-
erhalten werden. Betreffend den Vorhalt, die Angst vor Veröffentlichung von
pornographischem Material sei eine weit verbreitete Befürchtung und
werde von zahlreichen Afghaninnen geltend gemacht, sei festzuhalten,
dass dies nicht bedeute, dass ein solches Vorbringen im Einzelfall nicht
glaubhaft sei.
M.
Am 25. Juni 2019 traf beim Gericht der Bericht der Fachstelle FIZ betref-
fend die Situation der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2019 ein. Der Be-
richt wurde von einer Mitarbeiterin der FIZ auf Grundlage von drei Treffen
mit der Beschwerdeführerin verfasst. Die Fachfrau hält es für eindeutig er-
stellt, dass die Beschwerdeführerin während der Flucht und ihres Aufent-
halts in Flüchtlingslagern in Griechenland Opfer von Menschenhandel
zwecks sexueller Ausbeutung geworden ist, sowie bereits im Heimat- be-
ziehungsweise Herkunftsstaat Opfer von Zwangs- und Kinderheirat war
und in diesem Zusammenhang massive häusliche Gewalt erlebt hatte.
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N.
Am 27. Juni 2019 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass die Beschwerdefüh-
rerin in der psychiatrischen Klinik I._______ hospitalisiert worden sei.
O.
Am 10. Juli 2019 reichte die Rechtsvertreterin zwei neue, aktuelle Arztbe-
richte (neben dem bereits aktenkundigen Bericht vom 18. April 2019) vom
17. Juni 2019 und vom 19. Juni 2019 ein. Im Arztbericht zur Aufnahme in
die Psychiatrie vom 17. Juni 2019 wurde das Vorliegen einer schweren de-
pressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie
ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1)
diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin wurde stationär aufgenommen. In-
zwischen, so die Rechtsvertreterin, übernachte sie teilweise wieder in der
Asylunterkunft.
P.
Am 29. August 2019 reichte die Rechtsvertreterin im Auftrag der Beschwer-
deführerin verschiedene Fotografien ein, zur Dokumentation des Gewalter-
lebens in Griechenland und der Zustände im griechischen Lager.
Q.
Mit Verfügung vom 20. September 2019 lud die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz erneut zur Stellungnahme ein, insbesondere zu den neuen
Sachverhaltsaspekten, welche sich aus dem Bericht der FIZ vom 20. Juni
2019 ergeben hätten.
R.
Am 30. September 2019 reichte die Rechtsvertreterin den Austrittsbericht
der Psychiatrischen Klinik in I._______ vom 26. September 2019 zu den
Akten. Als Hauptdiagnose wird der Beschwerdeführerin eine Posttraumati-
sche Belastungsstörung attestiert (ICD-10: F43.1) einschliesslich (…) und
weiterer komplexer Symptomatik. Als Nebendiagnose hält der Bericht dis-
soziative Störungen (ICD-10: F44.7), eine mittelgradige depressive Epi-
sode fest (ICD-10: F32.1) sowie einen (…) fest. Gemäss Arztbericht wurde
eines der Kinder (vermutlich das ältere, Anm. d. Gerichts) zur Abklärung im
Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) J._______ angemeldet;
entsprechende Unterlagen zu dieser psychiatrischen Konsultation liegen
noch nicht vor (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 17, Austrittsbericht des Spitals
I._______, psychiatrische Dienste vom 26. September 2019.)
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Seite 8
S.
In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2019 hielt das SEM weiterhin an
der Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin habe bis an-
hin keine Elemente, die Menschenhandel definieren, wie unentgeltliches
Arbeiten, Zwangsprostitution oder Organhandel geltend gemacht, sondern
strafbare Übergriffe. Erst auf Stufe der Replik habe sie vorgebracht, vom
Schlepper im Lager in Griechenland zur Prostitution gezwungen worden zu
sein. Diese Aussagen wirkten nachgeschoben, um den Tatbestand des
Menschenhandels zu erfüllen. Überdies erschienen ihre Schilderungen re-
alitätsfremd. Es sei schwer nachvollziehbar, dass ihr Ehemann sich ange-
sichts ihres angeblich schlechten Zustands nach den Vergewaltigungen mit
ihren Erklärungen zufriedengegeben haben sollte. Auch sei nicht plausibel,
dass sie als Frau mit einem Neugeborenen nicht im Zelt zurückgeblieben
sei, sondern sie es gewesen sein wolle, die sich für Essen angestellt habe.
Zudem sei es unglaubwürdig, dass sich derselbe Schlepper in denselben
Camps aufgehalten haben solle wie sie und ihre Familie, beziehungsweise
dort aufgetaucht sei und sie zur Prostitution gezwungen habe. Schliesslich
falle auf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in seiner BzP vom
1. Februar 2019 die gewalttätigen Zustände in den griechischen Lagern
sehr allgemein geschildert und nicht explizit auf seine Familie bezogen
habe. Es könne schwer nachvollzogen werden, dass der Ehemann über
Monate nichts von der Verfolgung seiner Ehefrau mitbekommen haben
sollte. Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin gebe
keinen Anlass für ein Rückkommen auf den Entscheid, zumal sie inzwi-
schen wieder bei ihrer Familie übernachten könne.
T.
Am 25. Oktober 2019 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zur Vernehm-
lassung des SEM. Sie entgegnete, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
bezüglich Menschenhandel nicht richtig bewertet; der Tatbestand des Men-
schenhandels sei im Migrationskontext bereits durch die mehrfache Verge-
waltigung beziehungsweise die sexuelle Nötigung durch den Schlepper
selbst bei der Überfahrt erfüllt. Der Schlepper habe die Beschwerdeführe-
rin angeworben, nach Griechenland verbracht und sich in der Folge an ihr
vergangen. Dies genüge bereits, um den Tatbestand zu erfüllen, eine Wei-
tergabe der Betroffenen an Dritte sei gar nicht vorausgesetzt.
Zum Vorwurf, das Vorbringen betreffend Zwangsprostitution sei nachge-
schobenen, erwiderte sie, die Beschwerdeführerin habe bereits während
der BzP an drei Stellen bemerkt, dass sie der Schlepper «nicht in Ruhe
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Seite 9
lassen würde». Diese Aussagen seien als Indizien für die Erlebnisbasiert-
heit ihres Vorbringens zu werten. Verständlich sei auch, dass es der Be-
schwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt sehr schwer gefallen sei, derart
schambehaftete Aussagen zu machen. Dem Vorhalt der realitätsfremden
Schilderungen hielt sie entgegen, dass die Situation in den griechischen
Lagern nicht mit allgemein üblichen Massstäben messbar sei, auch habe
die Beschwerdeführerin bereits in Afghanistan mit der passiven Rolle der
Frau Mühe gehabt und daher auch im Camp die aktivere Rolle übernom-
men. Der Ehemann dürfte die Situation seiner Frau verdrängt haben. Be-
treffend die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf das Urteil des
UN-Folter-Komitees in Sachen Adam Harun gegen die Schweiz zu verwei-
sen, wonach das Entfernen von psychisch Kranken aus einer intakten Be-
treuungssituation einen Verstoss gegen Art. 3 der UN-Folterkonvention
darstelle. Schliesslich habe sich inzwischen herausgestellt, dass einer der
Söhne der Beschwerdeführerin am (…)-Syndrom (eine […]störung, Anm.
d. Gerichts) leide.
U.
Mit Eingaben vom 12. November und 26. November 2019 wurden weitere
ärztliche Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten ge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 10
1.3. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1. Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben.
4.2. Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als
sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Die
Beschwerdeführenden haben sich vor der Einreise in die Schweiz unbe-
strittenermassen in Griechenland aufgehalten und dort jeweilige Asylver-
fahren durchlaufen, die mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus
endeten und auch die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilli-
gung zur Folge hatten. Die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr
zugestimmt (vgl. Bst. F).
E-1973/2019
Seite 11
4.3. Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonven-
tion, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte
Durchführung von Asylverfahren. So haben denn auch die Beschwerdefüh-
renden nicht behauptet, ihre Asylverfahren in Griechenland seien fehlerhaft
gewesen beziehungsweise es würde ihnen dort die Rückschiebung in ihren
Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner
enthält die Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das
SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist (vgl. auch das Ur-
teil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3).
5.
5.1. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Weg-
weisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2. Zu prüfen ist demnach, ob der angefochtene Entscheid auch in Hin-
blick auf die Zumutbarkeit und Zulässigkeit zu bestätigen ist (vgl. Urteil
BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4.1). Vorliegend ist einzig der
Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen,
nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwer-
deführenden.
E-1973/2019
Seite 12
6.3. Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtli-
cher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK
ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.
Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und
Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland es ist (vgl. E. 4) – die Vermutung, dass diese ihre völker-
rechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-
Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté
de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf
Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung
in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der
betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu
hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des
in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen,
ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdi-
gen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage
stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt-
schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten
würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März
2017 E. 4).
E-1973/2019
Seite 13
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bereits während der Flucht
von der Türkei nach Griechenland Opfer sexueller Gewalt geworden zu
sein. Ihre Vergewaltigung durch einen Schlepper sei mit Handys gefilmt
worden. Einen ihrer Peiniger habe sie in einem griechischen Flüchtlings-
camp wiedergetroffen; er habe sie auch dort während sechs Monaten se-
xuell belästigt und ihr gedroht, er werde die gefilmte Vergewaltigung im In-
ternet publizieren und alles ihrem Mann verraten. In diesem Fall wäre ihre
Ehe zerstört und sie würde ihren Platz in der Gesellschaft verlieren. Sie
habe sich zu wehren versucht, worauf der Schlepper ihren Wohncontainer
angezündet habe; ihr Sohn habe Verbrennungen davongetragen, was sie
mit Fotos dokumentieren könne. An die griechischen Behörden habe sie
sich nicht wenden können. Sie seien in den Flüchtlingslagern nicht präsent
und es sei von ihnen keine Hilfe zu erwarten. Sie sei in sehr schlechter
psychischer Verfassung, eine Rückkehr dorthin, wo ihr Peiniger auf sie
warte, sei für sie unvorstellbar. Sie und ihre Kinder seien dort existenziell
gefährdet.
In der Beschwerde wurde ergänzend vorgebracht, die Beschwerdeführerin
sei ein Opfer von Menschen- beziehungsweise Frauenhandel, sie sei von
ihrem Schlepper vergewaltigt worden. Sie könne entsprechend dem men-
schenrechtlichen Refoulement-Verbot und den Vorschriften des Palermo-
Protokolls nicht nach Griechenland zurückkehren, wo sie die Gewalt erlebt
habe. Der griechische Staat könne seinen Schutzpflichten nicht nachkom-
men, wie durch die eingereichten Fotografien dokumentiert werde. Es liege
ein Tatbestand der Verletzung von Art. 4 EMRK vor, auch Art. 3 EMRK
würde im Fall der Rückkehr nach Griechenland verletzt, da absehbar sei,
dass die Erniedrigungen und Belästigungen in Griechenland fortgesetzt
würden. Während ihres Aufenthaltes dort sei sie von ihrem Schlepper fort-
während gequält worden, der ihr gedroht habe, das von ihr erstellte porno-
graphische Material zu veröffentlichen. Sie selbst habe während einer Aus-
einandersetzung mit ihm einen Zahn verloren, diesen Umstand könne sie
mit einem Foto belegen. Die Beschwerdeführerin laufe Gefahr, in ihren aus
Art. 4 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Der Wegweisungs-
vollzug sei überdies unzumutbar.
7.2. Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin im ange-
fochtenen Entscheid nicht für geeignet, die Regelvermutung des verfol-
gungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen. Sie habe in
Griechenland subsidiären Schutz erhalten und gemäss der EU-Qualifikati-
onsrichtlinie stünden ihr damit alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention
E-1973/2019
Seite 14
zu. Es gebe auch keine Hinweise, wonach die griechischen Behörden, die
sowohl schutzfähig als auch schutzwillig seien, ihr nicht den nötigen Schutz
vor Übergriffen Dritter gewähren würden. Sie müsse sich nur an die zu-
ständige Polizeibehörde wenden, gegebenenfalls an die nächsthöhere In-
stanz. Betreffend die von ihr geltend gemachten medizinischen Vorbringen
lägen keine fundierten Diagnosen vor, zudem wäre die nötige medizini-
schen Versorgung auch in Griechenland gewährleistet, ihrem Gesund-
heitszustand werde sodann im Rahmen der Überstellung Rechnung getra-
gen.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 hielt das SEM an seinem Ent-
scheid fest und ergänzte seine Ausführungen dahingehend, dass die Be-
schwerdeführerin keine Elemente geltend gemacht habe, die der Definition
von Menschenhandel im Sinne von Art. 4 EMRK entsprächen, sondern
strafbare Übergriffe; diese könne sie bei den griechischen Behörden zur
Anzeige bringen. Zum Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin die
Veröffentlichung von sie betreffendem pornographischem Material be-
fürchte, hielt das SEM fest, es handle sich dabei um ein standardisiertes
Vorbringen afghanischer Gesuchstellerinnen. Selbst wenn ein entspre-
chendes Video existieren würde, so ändere der Aufenthaltsort der Be-
schwerdeführerin nichts am Interesse einer angeblichen Veröffentlichung
dieses Videos, weshalb dieses Vorbringen kein Hindernis für den Vollzug
der Wegweisung darstelle. Betreffend die von ihr geltend gemachte De-
pression verwies das SEM darauf, dass derartige gesundheitliche Vorbrin-
gen nur dann im Rahmen einer Verletzung von Art. 3 EMRK Berücksichti-
gung finden könnten, sofern sich die betroffene Person bereits in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befinde, was bei ihr
nicht der Fall sei.
7.3. Mit der Replik legte die Rechtsvertreterin den Entwurf eines Berichts
der Fachstelle FIZ vom 18. Juni 2019 betreffend die Beschwerdeführerin
vor; der endgültige Bericht der FIZ datiert vom 20. Juni 2019. In diesem
Bericht wird sie – auf Grundlage dreier Beratungsgespräche mit einer Per-
son der Fachstelle, nämlich am 8. und 24. April 2019 sowie 9. Mai 2019 –,
als Opfer von Menschenhandel zwecks sexueller Ausbeutung sowie als
Opfer von Zwangs- beziehungsweise Kinderheirat und massiver Folter so-
wie häuslicher Gewalt bezeichnet. Der Bericht zeichnet nach, wie die Be-
schwerdeführerin und mehrere weitere Frauen vor der Überfahrt nach Eu-
ropa in der Türkei vergewaltigt worden seien. Ein grosser Mann mit kurzem
Bart und Kette, der G._______ heisse, habe sie mehrmals vergewaltigt, er
E-1973/2019
Seite 15
habe Farsi, Griechisch, Türkisch sowie Englisch gesprochen. Im Lager Mo-
ria sei sie von diesem Schlepper G._______ zur Prostitution gezwungen
worden. Die Beschwerdeführerin erklärte, ihr Ehemann wisse davon nichts
und dürfe es nie erfahren. Diesbezüglich wird im Bericht festgehalten, dass
es wenig wahrscheinlich sei, dass der Ehemann unwissend sei, möglich
sei, dass er es nicht wahrhaben wolle oder es als ein unausweichliches
Übel hingenommen habe, um «weiterzukommen». Die Rechtsvertretung
erklärte in der Replik vom 18. Juni 2019, das SEM sei aufgrund der An-
haltspunkte im Bericht gehalten, von Amtes wegen Ermittlungen einzulei-
ten. Zudem bestünden auch nach der Rechtsprechung klare Hinweise, wo-
nach die griechischen Behörden mit der Betreuung von Flüchtlingen über-
fordert seien und keinen genügenden Schutz zu gewähren vermöchten.
7.4. Im Rahmen der zweiten Vernehmlassung ging das SEM auf die Vor-
bringen im Bericht nicht weiter ein, da es diese als nachgeschoben erach-
tete, um den Tatbestand des Menschenhandels zu erfüllen. Zudem hielt es
die Darstellung der Beschwerdeführerin für realitätsfremd und die Vorbrin-
gen zum Gesundheitszustand nicht für beachtlich (vgl. Sachverhalt Bst. S).
Die Rechtsvertreterin entgegnete in der zweiten Replik, dass die Be-
schwerdeführerin bereits von Anfang an darauf hingewiesen habe, vom
Schlepper G._______ auch nach der Anlandung in Griechenland belästigt
worden zu sein. Zudem sei der Tatbestand des Menschenhandels bereits
durch die Vorkommnisse vor der Überfahrt nach Europa erfüllt. Schliesslich
befinde sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz in einem Therapieset-
ting, aus welchem sie nicht herausgerissen werden dürfe.
8.
8.1. Das vorliegende Verfahren wirft Fragen in Hinblick auf den zu beurtei-
lenden Sachverhalt auf. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Be-
schwerdeführerin keine Elemente geltend gemacht habe, welche Men-
schenhandel definieren (vgl. bereits Ausführungen in der ersten Stellung-
nahme, Beschwerdeakten Ziff. 6), sondern diese nachgeschoben habe
(vgl. zweite Stellungnahme, Beschwerdeakten Ziff. 17), und grundsätzlich
gehalten gewesen wäre, die sexuellen Übergriffe bei den griechischen Be-
hörden zu melden (vgl. Entscheid Ziff. III 2, S. 3f), steht ein Bericht der FIZ
gegenüber, den die entsprechende Fachperson nach drei Sitzungen mit
der Beschwerdeführerin erstellte und in dem die dortige Fachperson auf-
grund der Beratungsgespräche «eindeutig bestätigt», dass die Beschwer-
deführerin als Opfer von Menschenhandel sowie von Zwangs- beziehungs-
weise Kinderheirat, massiver Folter und häuslicher Gewalt identifiziert
wurde (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 11, Beilage: Bericht FIZ vom 20. Juni
E-1973/2019
Seite 16
2019, S. 1). Auch den Arztberichten, insbesondere dem Austrittsbericht
aus der Psychiatrie in I._______ vom 26. September 2019, sind entspre-
chende Hinweise zu entnehmen (vgl. Beschwerdeakten, Ziff. 17, Austritts-
bericht des Spitals I._______, a.a.O., S. 3 f.).
8.2. Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2019 hatte die Instrukti-
onsrichterin die Vorinstanz erneut zur Vernehmlassung eingeladen, insbe-
sondere in Hinblick auf die offenen Fragen und die unklaren Aussagen der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns (Verfahren E-1975/2019) und die
Feststellungen im Bericht der FIZ. Das SEM hat sich mit den Aussagen im
Bericht der FIZ bisher nicht vertieft auseinandergesetzt, sondern erachtet
das Vorbringen betreffend Prostitution im Lager als nachgeschoben. Das
Gericht erachtet den FIZ-Bericht als ein Indiz, dem eine gewisse Bedeu-
tung zuzumessen ist; immerhin handelt es sich bei der FIZ um eine mit
Fragen des Frauenhandels und der Frauenmigration befasste Organisa-
tion, deren fachliche Kompetenz und Seriosität anerkannt ist. Auch den
Fachpersonen der psychiatrischen Klinik in I._______ gegenüber sprach
die Beschwerdeführerin von erlebter sexueller Gewalt und der Vergewalti-
gung durch den Schlepper. Die Diagnose aus dem Arztbericht vom
26. September 2019 enthält Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführe-
rin möglicherweise sexuelle Gewalt erlitten haben könnte; so wird im Be-
richt davon gesprochen, dass eine (…) nach sexuellem Übergriff bestehen
könnte (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 17, Austrittsbericht des Spitals
I._______, a.a.O., S. 6). Demgegenüber sind jedoch auch die Feststellun-
gen des SEM durchaus nachvollziehbar und gewisse Zweifel an der Kon-
sistenz der Schilderungen der Beschwerdeführerin sind nicht von der Hand
zu weisen. Auch bestehen Unvereinbarkeiten mit den Aussagen des Ehe-
mannes.
8.3. Die Zuständigkeit für die Feststellung des entscheiderheblichen Sach-
verhalts liegt bei der Vorinstanz. Das Asylverfahren wird vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behör-
den sind verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Sachver-
haltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und akten-
widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt
worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Rz. 1043). Die asylsuchende Person hat auf der anderen
E-1973/2019
Seite 17
Seite gemäss Art. 8 AsylG eine Pflicht, an der Feststellung des Sachver-
halts mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht ver-
letzt worden sind, muss die Behörde namentlich dann weitere Abklärungen
ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person
oder der eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsi-
cherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermitt-
lungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10
E. 3.2 m.w.H.). Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt des mit Grund-
rechtsqualität ausgestatteten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 BV) verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen,
sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG),
sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid-
findung zu berücksichtigen. Im Asylverfahren obliegt es dem SEM, den
Sachverhalt durch Anhörung der Betroffenen und Einholung und Würdi-
gung geeigneter Beweismittel zu erstellen.
8.4. Das Gericht sieht sich vorliegend nicht in der Lage, über den Fall ab-
schliessend zu urteilen. Es erachtet es als glaubhaft, dass die Beschwer-
deführerin ein Opfer von (sexueller) Gewalt ist, dies legt der Austrittsbericht
der psychiatrischen Klinik I._______ mit seiner ausführlichen Darstellung
des Therapieverlaufs und seinen Diagnosen nahe. Unklar ist jedoch, wann
und wo sie diese sexuellen Gewalterfahrungen erlebte. Wesentliche Sach-
verhaltsaspekte – insbesondere das neue Vorbringen betreffend Men-
schenhandel, welches nach drei Sitzungen im Bericht der FIZ dargelegt
wurde, sowie die starke Traumatisierung der Beschwerdeführerin, welche
nur im Rahmen eines mehrmonatigen stationären Aufenthalts in der Psy-
chiatrie, getrennt von ihrer Familie, behandelt werden konnte –, sind erst
im Verlauf des Beschwerdeverfahrens detailliert vorgebracht worden.
Demgegenüber hat das SEM die Beschwerdeführerin bisher erst einmal,
im Rahmen der BzP vom 1. Februar 2019, für zwei Stunden direkt befragt
– wobei von dieser Zeitspanne die Zeit für die Rückübersetzung abgezo-
gen werden muss (vgl. act. A16/14, F. 9.03).
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein Opfer von Menschenhandel ge-
worden ist oder nicht, ist für die Beurteilung, ob der Vollzug der Wegwei-
sung nach Griechenland zulässig oder zumutbar ist, oder ob keine Voll-
zugshindernisse bestehen, offenkundig von Beachtlichkeit. Das SEM ist
daher gehalten, diesen neuen Vorbringen in einer erneuten Anhörung auf
den Grund zu gehen und die Beschwerdeführerin dabei auch mit den fest-
gestellten Unklarheiten und Widersprüchen zu konfrontieren. Sodann hat
E-1973/2019
Seite 18
das SEM die Erkenntnisse aus der Anhörung zu würdigen. Um den Sach-
verhalt einzuschätzen, sind der FIZ-Bericht, der ein wichtiges Indiz dar-
stellt, ebenso wie die in den Arztberichten festgehaltenen Aussagen der
Beschwerdeführerin gegenüber den sie über Monate behandelnden Ärzten
und Therapeuten sowie die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos
beizuziehen und ebenfalls in die Würdigung einzubeziehen. Bei einer er-
neuten Anhörung hat das SEM dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht des Spitals I._______ an Ge-
dächtnislücken und Konzentrationsstörungen leidet (vgl. Beschwerdeakten
Ziff. 17, Austrittsbericht des Spitals I._______, a.a.O., S. 4). Bei der Ent-
scheidfindung ist ferner der Gesundheitszustand der Kinder zu berücksich-
tigen. Das SEM hat schliesslich auch der Frage nachzugehen, ob das Kind
– wie im Bericht der Mutter erwähnt – inzwischen im KJPD J._______ in
Behandlung steht und ob bereits Ergebnisse vorliegen.
8.5. Nach den obigen Ausführungen ist der angefochtene Entscheid aufzu-
heben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Die Vorinstanz ist gehalten, die Beschwerdeführerin ergänzend
anzuhören und ihr Gelegenheit zu geben, die im Bericht der FIZ vom
20. Juni 2019 vorgebrachten Sachverhaltsaspekte in Hinblick auf ihre Ge-
walterfahrungen mit dem Schlepper G._______ nochmals darzulegen. An-
schliessend ist in Würdigung aller beachtlichen Aspekte erneut über die
Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu be-
finden. Gegebenenfalls ist auch eine erneute Anhörung des Ehegatten zu
erwägen.
8.6. Falls sich das Vorbringen betreffend Menschenhandel als glaubhaft
erweisen würde, wäre das SEM gehalten, dem in BVGE 2016/27 skizzier-
ten Vorgehen betreffend Verdachtsfälle von Menschenhandel zu folgen
und von Amtes wegen und unverzüglich wirksame Schritte einzuleiten, um
seinen sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) zu Art. 4 EMRK i.V.m. dem Zusatzprotokoll zur
Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbeson-
dere des Frauen- und Kinderhandels vom 15. November 2000 zum Über-
einkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende orga-
nisierte Kriminalität (sog. Palermo-Protokoll; SR 0.311.542) und aus dem
Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels vom 16. Mai
2005 (sog. Europarats-Übereinkommen; SR 0.311.543) ergebenden Ver-
pflichtungen nachzukommen.
E-1973/2019
Seite 19
9.
9.1. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Der Nichteintretens-
entscheid der Vorinstanz sowie die Anordnung der Wegweisung als solche
sind zu bestätigen (Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 5. April 2019). Betref-
fend den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist die Beschwerde
gutzuheissen, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 5. April 2019
sind aufzuheben und die Sache ist zur Abklärung des Sachverhalts und
zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzu-
weisen.
10.
10.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
bezüglich ihres Antrags auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids und
erneute Prüfung ihrer Asylgesuche in der Schweiz unterlegen. Bezüglich
der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Grie-
chenland haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Ob-
siegen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung
vom 2. Mai 2019 wurde ihnen jedoch die unentgeltliche Prozessführung
gewährt, so dass keine Verfahrenskosten erhoben werden.
10.2. Die Rechtsvertreterin hat am 25. Oktober 2019 eine ergänzte Kos-
tennote eingereicht. Der dort geltend gemachte Aufwand von achteinhalb
Stunden erscheint angesichts der in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9–13 VGKE) angemessen.
Die Rechtsvertreterin hat in der Kostennote einen Stundenansatz von
Fr. 200.– angegeben. Dieser Stundensatz wird nur der hälftigen Parteient-
schädigung zugrunde gelegt. Für die Entschädigung im Rahmen des amt-
lichen Honorars gilt bei nichtanwaltlicher Vertretung praxisgemäss ein An-
satz von Fr. 150.–, was der Rechtsvertreterin bereits bekannt ist (vgl. Ver-
fügung vom 2. Mai 2019). Der zu entschädigende Betrag wird demnach
inklusive Auslagen auf Fr. 1517.50 festgesetzt, wovon die Vorinstanz
Fr. 865.– als Parteientschädigung (inklusive hälftige Auslagen) zu bezah-
len und das Bundesverwaltungsgericht Fr. 652.50 als amtliches Honorar
(inklusive hälftige Auslagen) zur Führung des Beschwerdemandats aus der
Gerichtskasse zu erstatten hat.
E-1973/2019
Seite 20
10.3. Die Beschwerdeeingabe vom 25. April 2019 umfasste auch den Ehe-
mann der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. I). Mit dem heutigen Urteil ergeht
gleichzeitig auch ein Urteil im Verfahren E-1975/2019 für den Ehemann,
auch dessen Entscheid wird kassiert. Mit dem vorliegenden Urteil werden
auch die Kosten des Verfahrens E-1975/2019 abschliessend geregelt
(vgl. die für beide Verfahren eingereichte Kostennote vom 25. April 2019).
11.
Die Beschwerdeakten mit den eingereichten Beweisunterlagen, welche im
neuen Verfahren zu berücksichtigen sein werden, sind dem SEM für kurze
Zeit zur Konsultation und Kenntnisnahme zu überweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1973/2019
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3 und 4 der angefoch-
tenen Verfügung vom 5. April 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt betreffend den Wegwei-
sungsvollzug im Sinne der Erwägungen abzuklären, die Beschwerdeführe-
rin erneut anzuhören und neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 865.– auszurichten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht erstattet der amtlichen Rechtsvertreterin
ein Honorar in Höhe von Fr. 652.50 aus der Gerichtskasse.
6.
Die Kostenregelung gilt auch für das Verfahren E-1975/2019 betreffend
den Ehegatten der Beschwerdeführerin.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: