B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1974/2014
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer
Ethnie aus B._______ und mit letztem Wohnsitz in C._______, suchte ein
erstes Mal mit Gesuch vom 2. August (…) um Einreise in die Schweiz und
Gewährung von Asyl nach. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 12.
September (…) abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. No-
vember (…) wurde mit Urteil der damaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission vom 7. Dezember (…) abgewiesen.
A.b Mit englischsprachiger Eingabe vom 8. Dezember (…) an die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) suchte der Be-
schwerdeführer erneut sinngemäss um Einreise in die Schweiz und Ge-
währung von Asyl nach.
A.c Mit Schreiben vom 7. Januar (…) wurde der Beschwerdeführer von der
schweizerischen Vertretung zur Konkretisierung seiner Asylvorbringen auf-
gefordert. Sein Antwortschreiben datiert vom 23. Januar (…). Der Eingabe
legte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel bei, so insbesondere
eine Gefängnisbestätigung des Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK) vom (…). Weitere Fragen der Botschaft, welche dem Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 3. Februar (…) zugestellt wurden, beantwortete
er mit Schreiben vom 15. Februar (…), wobei er weitere Beweismittel zu
den Akten reichte.
A.d Mit insgesamt 14 Schreiben gelangte der Beschwerdeführer zwischen
dem 1. Juni (…) und 25. November (…) an die Botschaft, verwies auf seine
schwierige Situation, reichte weitere Beweismittel ein und bat um Behand-
lung seines Gesuches.
B.
Am 20. Januar (…) wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zu sei-
nen Asylgründen angehört (Protokoll in den BFM-Akten: B 15/11).
C.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, im (…) sei er aufgrund des Verdachts mit der Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung gestanden zu haben für (…) in
Haft genommen worden. Das Gerichtsverfahren gegen ihn sei (…) fallen-
gelassen worden. Danach habe er sich für ein halbes Jahr in D._______
aufgehalten und sei dann wieder nach C._______ zurückgekehrt. Aufgrund
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der Unruhen 2004 rund um Karuna sei er zusammen mit seiner Mutter
nach E._______ (im F._______) gezogen, wo er als (…) für (…) gearbeitet
habe. Die Probleme hätten (…) wieder angefangen, insbesondere sei (…)
von der LTTE zwangsrekrutiert worden, wobei er nach rund zwei Wochen
habe fliehen können. Bis (…) seien er und die Familie mehrmals von ihrem
Aufenthaltsort vertrieben worden. Am (…) sei das Gebiet ihres letzten Auf-
enthaltsorts, G._______, unter militärische Kontrolle geraten, wobei (…)
und (…) die Ortschaft noch vor der Ankunft des Militärs mit dem Boot nach
B._______ hätten verlassen können. Der Beschwerdeführer und (…) seien
zurückgeblieben und am (…) vom Militär aufgegriffen und in ein IDP-Camp
in G._______ gebracht worden. Dort sei er regelmässig zu allfälligen Ver-
bindungen zur "Bewegung" sowie dem Verbleib (…) (der (…)) befragt wor-
den. Da er (…) an (…) erkrankt sei, habe er einen Wärter bestochen und
so das Camp verlassen können. Daraufhin sei er zurück nach C._______
gegangen, wo er sich habe behandeln lassen und seither wieder gewohnt
habe. Mehrere Male hätten sich unbekannte Personen bei seiner Mutter
sowie beim Hausbesitzer nach dem Beschwerdeführer und seinen Ge-
schwistern erkundigt. (…) sei (…) von den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten aufgegriffen und in Haft genommen worden. Später sei er wieder frei-
gelassen worden, jedoch sei das Verfahren gegen ihn immer noch hängig
und er müsse einmal monatlich in H._______ seine Unterschrift deponie-
ren. Da weiterhin Personen bei seinem Haus vorbeigekommen seien, sei
er nach I._______ umgezogen, nach rund (…) Monaten jedoch wieder
nach C._______ zurückgekehrt. Dort sei er nun weder registriert noch ver-
lasse er das Haus, sondern arbeite nur zu Hause; allerdings gelinge es ihm
so nicht, hinreichend für seine Familie aufzukommen, zumal er auch für
(…) verantwortlich sei. Kürzlich sei (…) befragt und danach wieder freige-
lassen worden.
D.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 – eröffnet am 21. März 2014 – verweigerte
das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte
sein Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass alleine aufgrund des
Aufenthaltes in einem IDP-Camp im Jahr (…) und den seitherigen indirek-
ten Behelligungen keine Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerde-
führer in absehbarer Zukunft staatlicher Verfolgung ausgesetzt werden
könnte. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die sri-lankischen Behör-
den den Beschwerdeführer unter Beobachtung gehalten hätten, dem käme
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jedoch aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Auch
aus der Inhaftierung (…) lasse sich keine Einreiserelevanz ableiten.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit englischsprachi-
ger Eingabe vom 3. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz. Seine Eingabe begründete er im We-
sentlichen damit, dass er und seine Familie bedroht seien, sie erhielten
insbesondere auch Drohanrufe. Im Übrigen verwies er auf die im Interview
bei der Botschaft dargelegten Ereignisse.
F.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 wies der Beschwerdeführer unter anderem
darauf hin, dass er und seine Familie jahrelange Folter erlitten hätten und
seine Frau an einer ernsthaften (…) leide, weshalb sie sich habe behan-
deln lassen. Am (…) sei es ihr so schlecht gegangen, dass sie sich selbst
(…) habe. Die unbekannten Personen würden drei bis viermal wöchentlich
bei ihm zu Hause vorbeikommen, wobei sie seine Ehefrau mit schlechten
Worten quälten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Be-
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schwerdeverbesserung oder auf die Einholung einer Übersetzung kann in-
dessen aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss verzichtet wer-
den, zumal der Eingabe des Beschwerdeführers genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren sowie deren Begründung zu entnehmen sind und
ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
6.
Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Aus-
land ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft
gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das heisst im Hin-
blick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder
aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein wei-
terer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in ei-
nen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der
Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzun-
gen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind
mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 m.w.H.).
7.
7.1 Das BFM begründet die Ablehnung des Asylgesuches – unabhängig
von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – damit, dass es dem Beschwerde-
führer offensichtlich an Schutzbedürftigkeit fehle.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage zum
Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis zu bestätigen
sind. Dabei gibt es grundsätzlich keinen Grund, an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln, wonach er (…) aufgrund
eines Verdachts LTTE-Mitglied zu sein in Haft genommen worden sei, (…)
für längere Zeit in einem IDP-Camp gelebt habe und seine Familie in
C._______ des Öfteren von unbekannten Personen aufgesucht worden
sei, die sich nach ihm und (…), der (…) kurzzeitig von der LTTE zwangs-
rekrutiert worden sei, erkundigt hätten. Zutreffend hält das BFM aber fest,
dass daraus noch nicht auf eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdefüh-
rers im massgeblichen Sinne zu schliessen ist. Diesbezüglich ist insbeson-
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dere festzustellen, dass keine konkreten, direkt gegen den Beschwerde-
führer gerichteten Massnahmen seitens der sri-lankischen Behörden seit
seiner Verhaftung vor (…) Jahren erfolgten, wobei das gegen ihn eingelei-
tete Verfahren damals wieder fallengelassen wurde. Ein gesteigertes Inte-
resse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer ist denn auch
nicht nachvollziehbar, zumal er nach eigenen Angaben nie für die LTTE
tätig gewesen sei und kein entsprechendes Profil erfüllt. Ein solches ergibt
sich auch nicht aus seiner Verwandtschaft zum (…), welcher angeblich (…)
verhaftet, danach aber wieder freigelassen worden sei. Die Vorinstanz hält
insofern zutreffend fest, dass es den geltend gemachten Nachfragen bzw.
Beobachtungen, sollten sie von behördlicher Seite ausgehen, an der nöti-
gen Intensität fehlt, um im Sinne von Art. 3 AsyG relevant zu sein. Auch
aus den Nachfragen der unbekannten Personen bei der Mutter oder deren
Besuchen zu Hause, wie sie der Beschwerdeführer schildert, ist noch nicht
auf eine konkrete Gefährdung zu schliessen, zumal sie während all dieser
Zeit offenbar den Beschwerdeführer nie zu Gesicht bekommen haben, ob-
wohl er jeweils zu Hause gewesen sei. Insgesamt ist zwar, wie das BFM
ebenfalls zutreffend festhält, die vom Beschwerdeführer subjektiv empfun-
dene Furcht aufgrund des von ihm Erlebten nachvollziehbar. Eine Gesamt-
betrachtung der Umstände lässt jedoch nicht auf eine objektiv begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen. An diesem Schluss vermögen
auch die Vorbringen des Beschwerdeführers auf der Beschwerdeebene
nichts ändern, zumal sie sich, neben den Drohanrufen, die nicht weiter prä-
zisiert werden, mehrheitlich auf Wiederholungen beschränken. Auch die
tragische und nachvollziehbar belastende Situation seiner Ehefrau vermag
nicht zur Anerkennung der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im
massgeblichen Sinne zu führen. Von einer aktuellen Gefahr vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG und damit der Schutzbedürftigkeit – und nur dies
ist vorliegend zu prüfen – ist insgesamt nicht auszugehen.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann abschliessend auf die ausführli-
chen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
7.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Unter diesen Umständen hat das
BFM dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilli-
gung verweigert und sein Asylgesuch abgewiesen, zumal keine weiteren
Abklärungen nötig waren.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu ver-
zichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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