Abtei lung V
E-1975/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1975/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er am 13. Februar 2009 im B._______ in seiner Muttersprache
Igbo summarisch befragt wurde,
dass am 24. Februar 2009 eine direkte Anhörung durch das BFM in
englischer Sprache folgte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2009 in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 5. März
2009 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2009 gut-
geheissen und die Verfügung des BFM vom 3. März 2009 aufgehoben
wurde,
dass das Bundesamt dabei angewiesen wurde, den Beschwerdeführer
in seiner Muttersprache (Igbo) zu seinen Asylgründen anzuhören, ge-
gebenenfalls den rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend vollständig
festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden,
dass das BFM am 16. März 2009 in der Folge eine direkte Befragung
des Beschwerdeführers auf Igbo durchführte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im
B._______ vom 13. Februar 2009 sowie der direkten Anhörung vom
16. März 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei ethnischer Igbo und habe in C._______, Enugu
State, gelebt,
dass sein Vater Oberpriester des örtlichen Schreins des Orakels
D._______ gewesen und am (...) an einer Krankheit gestorben sei,
dass die Dorfbewohner den Beschwerdeführer dazu aufgefordert hät-
ten, an die Stelle seines verstorbenen Vaters zu treten und das Amt
des Chefpriesters des Dorforakels zu übernehmen,
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dass der Beschwerdeführer erfahren habe, dass sein Zwillingsbruder
und seine Mutter nach der Geburt umgebracht worden seien, da der
Glaube es nicht erlaube, Zwillinge zu gebären,
dass er als Christ das Amt des Chefpriesters nicht habe übenehmen
wollen und sich deshalb an den Pastor E._______ gewandt habe,
dass ihm dieser erklärt habe, er würde bei Ablehnung des Amtes dem
Orakel geopfert,
dass er ihm deshalb zur Ausreise geraten und diese für ihn organisiert
habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf
die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten
reichte,
dass er einer schriftlichen Aufforderung vom 6. Februar 2009 zur Pa-
pierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
dass er anlässlich der Kurzbefragung sowie der Direktanhörung auf
entsprechende Frage nach seinen Identitätspapieren angab, er habe
ausser einem Taufschein, von dem er nicht wisse, wo er sei, keine an-
deren Papiere,
dass er weiter geltend machte, er könne keine Angaben zur Reiserou-
te von Nigeria in die Schweiz machen,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. März 2009 - gleichentags in Igbo
eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass angesichts der realitätsfremden und unsubstanziierten Angaben
des Beschwerdeführers bezüglich der Reisemodalitäten sowie der wi-
dersprüchlichen Angaben zu den Daten seiner Abreise bzw. seines
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Aufenthalts in Lagos keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden,
dass die geschilderten Ausreisegründe substanzarm und widersprüch-
lich ausgefallen seien,
dass er dabei das Datum seiner Abreise von D._______, die Dauer
seines Aufenthalts in Lagos, das Datum seines Treffens mit dem
Pastor sowie das Datum der erwarteten Nachfolge seines Vaters
unterschiedlich angegeben habe, wobei er auf Vorhalt der
unterschiedlichen Aussagen nicht in der Lage gewesen sei, die
widersprüchlichen Angaben aufzulösen,
dass es sich unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit vorliegend um
Übergriffe Dritter handle, die vom nigerianischen Staat geahndet wür-
den, wobei es der Beschwerdeführer unterlassen habe, wegen der er-
wähnten Vorfälle Anzeige zu erstatten oder Unterstützung bei den zu-
ständigen Behörden anzufordern,
dass eine asylrelevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte jedoch
nur dann vorliege, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und
Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre,
dass sich der Beschwerdeführer einer allfälligen Gefahr seitens Dritter
zudem durch Wegzug in einen anderen Landesteil oder in eine grösse-
re Stadt wie Lagos oder Abuja problemlos hätte entziehen können,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die vorinstanzliche
Verfügung vom 19. März 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster Ein-
gabe vom 23. März 2009 - in Kopie - gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des
Verfahrens an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs
beantragte, wobei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten sei,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde - ohne auf die Erwägun-
gen des BFM einzugehen - anführte, er hätte wegen seiner Weige-
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rung, das Amt seines Vaters zu übernehmen, damit rechnen müssen,
dem Orakel geopfert zu werden,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2009 (per Telefax) beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
27. März 2009 der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert drei
Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeschrift mit seiner Ori-
ginalunterschrift einzureichen,
dass der Beschwerdeführer am 30. März 2009 eine weitere (englische)
Beschwerdeeingabe mit praktisch identischem Inhalt wie die Eingabe
vom 23. März 2009 samt Originalunterschrift einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 31. März 2009 (Poststempel) unter
Beilage einer Kopie seiner Beschwerdeschrift vom 23. März 2009 auf
Deutsch seinen Antrag um Gewährung von Asyl wiederholte und
zudem um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die - zunächst in englischer Sprache eingereichte, spä-
ter in Deutsch abgefasste - im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen
- einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis in EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
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Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass nach dem Gesagten auf das Begehren um Anerkennung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie Identitätspa-
piere besessen habe, nicht geglaubt werden können,
dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Rei-
se von Nigeria in die Schweiz, welche keinerlei Angaben zur Route
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und deren Dauer, den Abfahrts- oder Ankunftsort sowie den jeweiligen
Zeitpunkt und den Kosten enthalten (vgl. Akten A1, S. 7 f. und A17, S.
3 ff.), als realitätsfremd zu bezeichnen sind,
dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Rei-
sepapiere nach Europa gereist und nie kontrolliert worden zu sein (A1,
S. 7 f.), nicht zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuld-
baren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert
worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der summarischen Befragung vom 13. Februar 2009 so-
wie der Direktanhörung vom 16. März 2009 darstellt, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass - nach Prüfung der Akten - festzustellen ist, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefal-
len sind,
dass unbesehen der fehlenden Glaubhaftigkeit des Beschwerdefüh-
rers, von ihm hätte erwartet werden können, dass er gegen die Verfol-
ger Anzeige erstatten würde, was er jedoch unterlassen hat, zumal der
nigerianische Staat solche Übergriffe auch ahndet,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziel-
les entgegenhält und im Wesentlichen am Wahrheitsgehalt der im vor-
instanzlichen Verfahren festhält und den zur Begründung seines Asyl-
gesuchs dargelegten Sachverhalt wiederholt,
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dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei die-
ser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann
handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat,
weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungs-
netz,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch aufgrund
der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...) mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht),
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Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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EMPFANGSBESTÄTIGUNG
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A._______ Nigeria,
Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2009
Ort:
Datum:
Unterschrift: ……………………………….
Diese Empfangsbestätigung ist nach deren Unterzeichnung von der eröffnenden Behör-
de dem Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Beschwerdedossiers zuzustellen.
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