B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1975/2012
U r t e i l v o m 11 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren
(…), und ihre Kinder C._______, geboren (…), D._______,
geboren (…), und E._______, geboren (…),
Russland,
alle vertreten durch Semsettin Bastimar, Advokatur Thöni,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 12. März 2012 / N (…).
E-1975/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, russische Staatsangehörige aus Tschetsche-
nien, suchten am 2. Februar 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Ver-
fügung vom 31. Januar 2007 – die in den Akten liegende Verfügung trägt
fälschlicherweise das Datum 31. Januar 2006 – trat das BFM auf das
Asylgesuch nicht ein, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz
weg, stellte aber die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest und
verfügte ihre vorläufige Aufnahme. Die Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
B.
Mit als "Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe an das BFM vom
4. November 2011 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung
der Verfügung vom 31. Januar 2007. Dabei stellten sie folgende Anträge:
Auf das Wiedererwägungsgesuch sei durch die Wiederaufnahme des
Asylverfahrens einzutreten und das ursprüngliche Asylgesuch sei mate-
riell zu prüfen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, im August 2011 habe
der Beschwerdeführer versucht, durch seine Verwandten in Tschetsche-
nien einen Ausweis zu bekommen. Dabei sei ihnen mitgeteilt worden,
dass er weiterhin auf der "Federalsuchliste" stehe. Am nächsten Tag sei-
en Zivilpolizisten zu ihm nach Hause gekommen, die das Haus durch-
sucht und eine Nachbarin befragt hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er
nicht gewusst, dass er auf dieser Liste stehe. Als Belege reichten die Be-
schwerdeführenden zwei Internetausdrucke ein, einen "Suchbefehl" und
die "Federalsuchliste", beide mit Übersetzungen.
C.
Am 29. Februar 2012 wurden der Beschwerdeführer und die Beschwer-
deführerin zu ihren neuen Asylgründen angehört. Dabei führten sie aus,
der Beschwerdeführer habe, nachdem seine Verwandten vergeblich ver-
sucht hätten, einen Pass für ihn zu beschaffen, seinen Namen gegoogelt
und sei dabei auf den "föderalen Suchbefehl" und die "Federalsuchliste"
gestossen. Er werde gesucht, weil er während der beiden Tschetsche-
nienkriege Leuten geholfen habe, die für die Freiheit Tschetscheniens ge-
kämpft hätten. Vielleicht werde er gesucht, weil er 1995 von den russi-
schen Behörden verhaftet worden sei und nach einem Monat gegen eine
Angehörige des FSB (Föderaler Dienst für Sicherheit der Russischen Fö-
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deration; Inlandgeheimdienst Russlands) ausgetauscht worden sei. Bis
zu seiner Ausreise 2006 sei er auf der Flucht gewesen. Der Suchbefehl
bestehe erst seit 2006, wahrscheinlich sei er deshalb bis 2006 nicht ge-
sucht worden. Während der Kriege habe er den Freiheitskämpfern mit all
seinen Kräften geholfen, vor allem mit Essen. Er sei mit ihnen zusammen
gewesen, obwohl er nicht gekämpft habe. Er habe mit zwei Kommandan-
ten zusammen gewohnt und wenn diese in den Wald gegangen seien, sei
er mit ihnen gegangen. Er habe fast nie eine Uniform und nie eine Waffe
getragen. Bereits 2008 seien Leute von der Polizei zu ihm nach Hause
gekommen und hätten nach ihm gefragt. Später seien sie wieder ge-
kommen, er könne sich aber nicht so genau erinnern; sie seien ständig
gekommen und hätten nach ihm gefragt. Im August 2011, nachdem er
von der Schweiz aus über seine Verwandten versucht habe, einen Aus-
weis zu bekommen, seien Zivilpolizisten in seinem Haus vorbeigekom-
men, hätten es durchsucht und die Nachbarn befragt.
D.
Mit Verfügung vom 12. März 2012 – eröffnet am 15. März 2012 – wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und erhob eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.–.
E.
Mit Eingabe vom 13. April 2012 erhoben die Beschwerdeführenden Be-
schwerde und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu anerkennen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ansetzung
einer gehörigen Frist zur Beschaffung und Nachreichung weiterer Be-
weismittel und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Sie begründeten die Beschwerde insbesondere damit, der Beschwerde-
führer habe entgegen seinen bisherigen Angaben in beiden Tschetsche-
nienkriegen gekämpft und sei auch Bodyguard von zwei Kommandanten
gewesen. Deshalb werde er wohl gesucht. Dies habe er bisher aus Angst,
nach Tschetschenien zurückgeschickt zu werden, verschwiegen.
F.
Mit Eingabe vom 24. April 2012 reichten die Beschwerdeführenden einen
weiteren Internetausdruck als Beweismittel ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrem "Wiedererwägungs-
gesuch" vom 4. November 2011 Eintreten auf das Gesuch, die Wieder-
aufnahme des ursprünglichen Asylverfahrens und die materielle Prüfung
des ursprünglichen Asylgesuchs. Es sei festzustellen, dass sie die Flücht-
lingseigenschaft erfüllten und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
3.2 Das BFM nahm das Gesuch der Beschwerdeführenden als Wieder-
erwägungsgesuch – und nicht als zweites Asylgesuch (vgl. E. 4.2.a) –
entgegen. Es prüfte in der angefochtenen Verfügung, ob aus den Vor-
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bringen der Beschwerdeführenden im Gesuch vom 4. November 2011
und in der Anhörung vom 29. Februar 2012 auf eine asylrelevante Ge-
fährdung des Beschwerdeführers zu schliessen sei und verneinte eine
solche Gefährdung. Es hielt in seinen Erwägungen ausdrücklich fest,
dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten.
Im Dispositiv der Verfügung beschränkte sich das BFM darauf, das Wie-
dererwägungsgesuch abzuweisen. Es bestätigte zudem die Rechtskraft
der Verfügung vom 31. Januar 2007 und erhob zufolge vollständiger Ab-
weisung eine Gebühr von Fr. 600.–.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf gegen eine in Rechtskraft erwachsene Verfü-
gung, mit dem Begehren um deren Neuüberprüfung. Das Wiedererwä-
gungsgesuch richtet sich an die verfügende Behörde. Es besteht grund-
sätzlich kein Anspruch auf Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen.
4.2 Neben dieser Grundkonstellation des Wiedererwägungsgesuchs als
Rechtsbehelf sind im Bereich des Asylrechts drei spezielle Verfahren in
Bezug auf erneute Gesuche nach einem negativem Asylentscheid zu un-
terscheiden:
a) Macht der Gesuchsteller, der in der Schweiz bereits erfolglos ein Asyl-
verfahren durchlaufen hat, eine neu eingetretene Verfolgungsgefahr gel-
tend und verlangt die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, nimmt
das BFM das Gesuch als zweites Asylgesuch entgegen und behandelt es
nach den Regeln von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 20 E. 2.1 m.w.H.). Nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG tritt das BFM auf
ein zweites Asylgesuch ein, wenn es Hinweise gibt, dass in der Zwi-
schenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, und entscheidet über das Gesuch je nach Be-
gründetheit dieser Hinweise mit Gutheissung oder Abweisung.
b) Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts
wird aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vor-
aussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.). Danach ist auf ein Wiederer-
wägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid – beziehungsweise seit dem Urteil der
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mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nach-
träglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist (quali-
fiziertes Wiedererwägungsgesuch; EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1 m.w.H). Da
jedes erneute Gesuch, das die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
verlangt, als Asylgesuch entgegengenommen werden muss (siehe a), be-
trifft diese Konstellation im Bereich des Asylrechts lediglich Wiedererwä-
gungsgesuche betreffend die Wegweisung und deren Vollzug.
c) Ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, auf das das BFM eintreten
muss, liegt auch dann vor, wenn sich ein Wiedererwägungsgesuch gegen
eine Verfügung richtet, die unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
und das Gesuch mit Revisionsgründen analog zu Art. 66 VwVG begrün-
det wird (EMARK 1998 Nr. 1 E. 6.a).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall machten die Beschwerdeführenden Revisions-
gründe analog zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend (nämlich die nach-
träglich erfahrene erhebliche Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf
einer "Suchliste" stehe). Entsprechend war das BFM verpflichtet, auf das
Gesuch einzutreten, was es auch tat. Das Wiedererwägungsgesuch be-
zog sich auf den Nichteintretensentscheid vom 31. Januar 2007. Das
BFM hätte entsprechend zu prüfen gehabt, ob sich an seinen Einschät-
zungen in der Verfügung vom 31. Januar 2007, wonach sämtliche Nicht-
eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32
Abs. 3 AsylG – unentschuldigte Nicht-Abgabe gültiger Papiere innert 48
Stunden, keine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, keine Notwendig-
keit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses – erfüllt waren, aufgrund
der neuen Vorbringen der Beschwerdeführenden etwas geändert habe.
Darauf nahm das BFM in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht Be-
zug. Hingegen prüfte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers umfassend: Es hörte den Beschwerdeführer und die Beschwerdefüh-
rerin – ausdrücklich gestützt auf den mit dem Marginale "Weitere Abklä-
rungen" versehenen Art. 41 AsylG – an und holte darüber hinaus Informa-
tionen über die beiden Internetadressen, von denen der Beschwerdefüh-
rer Ausdrucke eingereicht hatte (BFM-Akte B3/4), ein. Damit hat das
Bundesamt faktisch dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers statt-
gegeben: Es hat die Verfügung vom 31. Januar 2007 wiedererwägungs-
weise aufgehoben und ist auf sein Asylgesuch eingetreten – und es hat
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die Flüchtlingseigenschaft verneint und sinngemäss das Asylgesuch ab-
gewiesen. Dieses (faktische) Eintreten auf das ursprüngliche Asylgesuch
spiegelt sich allerdings im Dispositiv der Verfügung nicht wieder. Dieses
hätte konsequenterweise so formuliert werden müssen, dass die ur-
sprüngliche Verfügung aufgehoben, auf das Asylgesuch eingetreten und
dieses abgewiesen wird. In der Folge hätte das BFM die Wegweisung
und den Wegweisungsvollzug neu prüfen und gegebenenfalls die vorläu-
fige Aufnahme neu anordnen müssen. Schliesslich wären aufgrund des
teilweisen Durchdringens auch die Verfahrenskosten nur teilweise den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen gewesen.
5.2 Unter Umständen hätte das BFM das Gesuch des Beschwerdeführers
auch als zweites Asylgesuch entgegennehmen können. Dies dann, wenn
das BFM zum Schluss gekommen wäre, die neu geltend gemachten
Fluchtgründe hätten sich erst nach der ursprünglichen Verfügung vom
31. Januar 2007 ereignet. Das Gesuch wäre damit als erneutes Asylge-
such nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln gewesen. Entspre-
chend wäre zu prüfen gewesen, ob es Hinweise gebe, dass seit dem ers-
ten Asylentscheid Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Auch auf diese Voraussetzungen eines Eintretensentscheides gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nimmt das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung jedoch nicht Bezug. Da das BFM zudem eine erneute Anhörung
durchführte und die Flüchtlingseigenschaft umfassend prüfte, müsste
wiederum davon ausgegangen werden, dass das BFM auf das Gesuch
als zweites Asylgesuch eingetreten ist und es in der Folge abgewiesen
hat. Im Dispositiv wird jedoch (ebenso wie in den Erwägungen) ausdrück-
lich auf das "Wiedererwägungsgesuch" Bezug genommen und festge-
stellt, dass die ursprüngliche Verfügung vom 31. Januar 2007 immer noch
rechtskräftig sei. Auch mit einer Prüfung als zweites Asylgesuch lassen
sich damit die Erwägungen und das Dispositiv der angefochtenen Verfü-
gung nicht in Einklang bringen. Zudem wäre auch in einem zweiten Asyl-
verfahren bei einer Abweisung die Wegweisung und der Wegweisungs-
vollzug erneut zu prüfen und die vorläufige Aufnahme gegebenenfalls er-
neut anzuordnen gewesen.
6.
6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG
konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem
die Pflicht der verfügenden Behörde, die Vorbringen des vom Entscheid
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in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
Daraus folgt die grundlegende Pflicht der Behörden, sich mit den wesent-
lichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu
begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides
muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen ge-
nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ih-
ren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
6.2 In der angefochtenen Verfügung sind die Erwägungen und das
Dispositiv nicht in Übereinstimmung zu bringen, womit es den Verfü-
gungsadressaten nicht möglich war, die Verfügung sachgerecht anzu-
fechten. Entsprechend ist festzustellen, dass das BFM seine Entschei-
dung, wie sie im Dispositiv der angefochtenen Verfügung zum Ausdruck
kommt, nicht gehörig begründet hat. Die angefochtene Verfügung ist des-
halb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
zuweisen. Das BFM ist anzuweisen, das Gesuch des Beschwerdeführers
aufgrund der geltend gemachten Revisionsgründe als qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch entgegenzunehmen, darauf einzutreten, die ur-
sprüngliche Verfügung vom 31. Januar 2007 wiedererwägungsweise auf-
zuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu be-
handeln. Dabei hat das BFM auch die vom Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene neu geltend gemachten Vorbringen zu prüfen.
Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel
auf Beschwerdeebene kann damit verzichtet werden. Der entsprechende
Antrag der Beschwerdeführenden ist abzuweisen.
6.3 Der Antrag der Beschwerdeführenden auf Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewäh-
rung ist abzuweisen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung auf Beschwerdeebene sind im vorliegenden Verfahren
ausgeschlossen, da das BFM gemäss Dispositiv der angefochtenen Ver-
fügun die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht geprüft hat
und diese damit nicht Streitgegenstand bildet. Da das BFM jedoch fak-
tisch eine Prüfung der Flüchtlingseigenschaft durchgeführt hat, ist dieser
Umstand den Beschwerdeführenden im Rahmen der Kostenauferlegung
und der Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht als teilweises Unter-
liegen im Beschwerdefahren anzurechnen.
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7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
7.2 Da die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden mit ihrer Be-
schwerde durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten, weshalb das
Gericht den notwendigen Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestim-
mungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfak-
toren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM für den im Beschwerdeverfah-
ren angefallenen Aufwand auszurichtende Parteientschädigung von Am-
tes wegen auf pauschal Fr. 1600.– (ausgehend von einem Ansatz von
Fr. 200.– pro Stunde, inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) fest-
zusetzen.
7.3 Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom
12. März 2012 wird aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch des Be-
schwerdeführers einzutreten, die Verfügung vom 31. Januar 2007 wie-
dererwägungsweise aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerde-
führers materiell zu behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von 1600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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