B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1975/2019
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung nach Griechenland;
Verfügung des SEM vom 5. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er wurde nach
eigenen Angaben jedoch im Iran geboren und verbrachte dort den grössten
Teil seines Lebens. Er gehört der Ethnie der Hazara an.
B.
Am 18. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner
Ehefrau und den gemeinsamen Kindern (N […]; Beschwerdeverfahren
E-1973/2019) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
Asylgesuche ein. Am 1. Februar 2019 fand dort die summarische Befra-
gung zur Person, zum Reiseweg und den Fluchtgründen (BzP) statt.
C.
C.a Im Rahmen der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe mit seiner
Familie den Iran im Januar 2017 aus Furcht vor einer Ausschaffung nach
Afghanistan verlassen und sei über die Türkei nach Griechenland gereist.
Dort seien sie am 18. Oktober 2017 angekommen und zunächst im Lager
Moria auf der Insel Lesbos untergekommen. Man habe sie dort registriert
und sie hätten auch Asyl beantragt. Nach etwa zehn Monaten sei ihnen ein
Schutzstatus gewährt worden und die griechischen Behörden hätten sie
nach Athen transferiert. Sie seien dann in ein zweites Lager in der Nähe
der Stadt C._______ gekommen (vgl. act. A15/15 F.5.02). Aus Griechen-
land seien sie mit ihren Flüchtlingspässen ausgereist. Der Beschwerdefüh-
rer reichte einen afghanischen Identitätsausweis zu den Akten, den ihm die
afghanische Botschaft in Athen im Jahr 2019 ausgestellt hatte. Ausserdem
reichte er seine Tazkara ein.
C.b Der Beschwerdeführer erklärte, es gebe in Afghanistan eine Familien-
fehde, sein Vater streite mit seinem Onkel wegen Land, es sei schon eine
Person getötet worden. Zudem sei seine Ehefrau in Afghanistan schon ein-
mal verheiratet gewesen und habe sich gegen den Willen ihres Ex-Ehe-
manns scheiden lassen. Dieser bedrohe sie beide und wolle sie umbrin-
gen. Schliesslich habe er selbst auch Probleme mit den Taliban nahe der
Stadt D._______ gehabt, als er vor ungefähr drei Jahren vom Iran nach
Afghanistan abgeschoben worden sei. Die Taliban hätten ihn misshandelt
und gefoltert, weil er Schiit sei. Deshalb habe er Afghanistan wieder ver-
lassen und sei in den Iran zurückgekehrt. Im Iran habe er keine Aufent-
haltsbewilligung und finde keine Arbeit. Als er nach seiner Rückkehr aus
Afghanistan bei den iranischen Behörden noch einmal um eine Flüchtlings-
karte ersucht habe, sei ihm gesagt worden, er solle nach Syrien gehen und
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kämpfen, danach werde er einen Aufenthaltstitel erhalten. Dies habe er
aber abgelehnt. Da das Leben für Hazara im Iran bereits mit Aufenthalts-
bewilligung sehr schwer sei, jedoch noch viel schwerer ohne eine solche,
habe er sich entschlossen, mit der Familie den Iran zu verlassen.
C.c Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Rückführung
nach Griechenland erklärte der Beschwerdeführer, die Sicherheitslage sei
dort sehr schlecht; in den Lagern gebe es jeden Tag Schlägereien und viele
gewalttätige Menschen. Sie hätten dort nur unter Zwang Asyl beantragt,
weil man ihnen mit der Abschiebung gedroht habe. Das Lager sei mehr-
mals in Brand gesetzt worden. Er habe noch Fotos von den Brandverlet-
zungen seines Kindes. Sie hätten auch Probleme mit Arabern gehabt,
seine Frau und die Kinder seien sogar geschlagen worden. Seine Frau sei
nervlich nicht in Ordnung, es gebe dort auch keine Sicherheit wie in der
Schweiz (vgl. act. A15/15 F. 8.01). Er leide noch immer unter den Spuren
der Folter, psychisch gehe es ihm aber gut. Der ältere Sohn werde immer
sehr schnell krank und klage über Schmerzen am Bein, wenn er nachts
aufwache.
C.d Gemäss Eintrag in der Eurodac-Datenbank war der Beschwerdeführer
am 18. Oktober 2017 in Mytilini, Lesbos, Griechenland, registriert worden
und hatte am 27. Oktober 2017 im Lager Moria auf der Insel Lesbos Asyl
beantragt.
D.
D.a Am 12. Februar 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden
um Auskunft, ob der Beschwerdeführer in Griechenland einen Schutzsta-
tus erhalten habe.
D.b Am 25. Februar 2019 teilte die Griechische Dublin-Unit dem SEM mit,
der Beschwerdeführer habe am 1. Juni 2018 vorläufigen Schutz in Grie-
chenland erhalten und verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültig-
keit bis zum 15. August 2021.
D.c Mit Verfügung vom 25. Februar 2019 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer geplanten Überstellung nach
Griechenland und setzte Frist zur Stellungnahme.
E.
Am 8. März 2019 informierte die Ehegattin des Beschwerdeführers die Vor-
instanz über ihren psychischen Gesundheitszustand und brachte vor, sie
leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Rückkehr nach
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Griechenland sei unzumutbar. Sie reichte auch Fotos ihres Ehemannes
ein, die dokumentierten, dass er geschlagen worden sei. Sie alle benötig-
ten dringend psychiatrische Hilfe und medizinische Behandlung. Sie seien
besonders verletzlich und ihre Rückkehr nach Griechenland sei unzumut-
bar, ihre Sicherheit sei in Griechenland nicht gewährleistet, die dortigen
Behörden könnten sie nicht schützen.
F.
Am 13. März 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rück-
übernahme gestützt auf die Rückführungsrichtlinie EG 2008/115. Diese
stimmten dem Antrag am 2. April 2019 zu.
G.
Am 5. April 2019 erliess das SEM einen Nichteintretensentscheid, gestützt
auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). Es verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung nach Griechenland; dem Beschwerdeführer wurden die
editionspflichtigen Akten ausgehändigt. Eine Verfügung mit gleichlauten-
dem Dispositiv erliess das SEM am selben Tag auch für die Ehefrau und
die Kinder des Beschwerdeführers. Beide Entscheide wurden am 18. April
2019 eröffnet.
H.
Am 23. April 2019 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie dem
Kanton E._______ zugewiesen.
I.
Am 25. April reichten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine Be-
schwerde gegen den Nichteintretensentscheid ein; sie beantragten die Auf-
hebung der Verfügung, das SEM sei anzuweisen, auf die Asylgesuche ein-
zutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unentgeltliche
Rechtspflege, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, sowie die amtliche Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin.
J.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde fest. Sie hiess die Gesuche um unentgelt-
liche Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Rahmen der Instruktionsverfü-
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gung wurde die Rechtsvertreterin darauf hingewiesen, dass das Bundes-
verwaltungsgericht – wie bereits die Vorinstanz – die Beschwerdeverfahren
getrennt führen werde, die Urteile jedoch koordiniert ergehen würden.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2019 hielt die Vorinstanz an ihrem
Entscheid fest; das SEM war der Auffassung, die Beschwerde enthalte
keine neuen erheblichen Tatsachen, die eine Änderung des Standpunktes
zu bewirken vermöchten.
L.
Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2019 zur
Kenntnis übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet. Ein solcher wurde jedoch im Verfahren E-1973/2019
durchgeführt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben.
4.2 Griechenland wurde durch den Bundesrat am 14. Dezember 2007 als
sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet. Der
Beschwerdeführer hat sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittener-
massen in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylverfahren durchlau-
fen, das mit der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus endete und
auch die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltsbewilligung zur Folge
hatte. Die griechischen Behörden haben seiner Rückkehr zugestimmt (vgl.
Bst. F).
4.3 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonven-
tion, FK; SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte
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Durchführung von Asylverfahren. So hat denn auch der Beschwerdeführer
nicht behauptet, sein Asylverfahren in Griechenland sei fehlerhaft gewesen
beziehungsweise es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimat-
staat unter Verletzung des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die
Beschwerde keine diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuche des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer
E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 3).
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Es berücksichtigt dabei den
Grundsatz der Einheit der Familie.
Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine
materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer
Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers.
6.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
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(Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise
in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden. Auch weitere Verletzungen völkerrechtli-
cher Verpflichtungen der Schweiz, die sich unter anderem aus der EMRK
ergeben, können einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen.
Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und
Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG dann sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland es ist (vgl. E. 4) – die Vermutung, dass diese ihre völker-
rechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-
Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté
de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf
Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung
in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der
betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu
hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des
in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen,
ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdi-
gen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage
stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirt-
schaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten
würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März
2017 E. 4).
6.4 Mit Urteil E-1973/2019 heutigen Datums betreffend Ehefrau und Kinder
des Beschwerdeführers entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, dass
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der entscheidrelevante Sachverhalt in Hinblick auf das Vorliegen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen noch nicht genügend erstellt worden ist; der
Entscheid des SEM betreffend die Ehefrau und die Kinder wird aufgehoben
und die Sache wird zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen. Das Urteil hält weiter fest, dass die Beschwerdeführerin allenfalls
erneut angehört werden muss (vgl. das Urteil E-1973/2019 E. 8.3).
6.5 Gestützt auf Art. 44 AsylG und den Grundsatz der Einheit der Familie
ist auch der den Beschwerdeführer betreffende Entscheid des SEM vom
5. April 2019 in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben.
7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz sowie die Anordnung der Wegweisung als solche sind zu
bestätigen (Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 5. April 2019). Betreffend den
Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist die Beschwerde gutzuheis-
sen, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 5. April 2019 sind auf-
zuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung an das SEM zurück-
zuweisen.
8.
8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
bezüglich seines Antrags auf Aufhebung des Nichteintretensentscheids
und erneute Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz unterlegen. Be-
züglich der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Griechenland hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälfti-
ges Obsiegen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung
vom 2. Mai 2019 wurde jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
so dass keine Verfahrenskosten erhoben werden.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
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Die Beschwerdeschrift im Verfahren E-1973/2019 bezog sich in ihren An-
trägen auch auf den Beschwerdeführer (vgl. Bst. I, sowie die für beide Ver-
fahren erstellte Kostennote vom 25. April 2019). Da die Rechtsvertreterin
im vorliegenden Verfahren keine weiteren Eingaben machte, gilt der für
dieses Verfahren entstandene Aufwand bereits durch die im Urteil
E-1973/2019 heutigen Datums gewährte Parteientschädigung und das dort
zugesprochene Honorar als abgegolten (vgl. Urteil E-1973/2019 E. 10.3).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1975/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 3 und 4 der ange-
fochtenen Verfügung vom 5. April 2019 werden aufgehoben. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen zu
prüfen und neu darüber zu entscheiden.
3.
Kosten, Parteientschädigung und Honorar der amtlichen Rechtsvertreterin
wurden im Urteil E-1973/2019 von heutigem Datum geregelt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: