Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1976/2011
Urteil vom 8. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser,
Parteien A._______, geboren am (…),
Moldova,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
verfahren); Verfügung des BFM vom 17. März 2011 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein moldavischer Staatsangehöriger aus
B._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober
2003 verliess und über die Ukraine und die Slowakei nach Österreich
gelangte, wo er aussagegemäss etwa nach zwei Wochen in C._______
um Asyl nachsuchte,
dass er am 3. Oktober 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz einreiste, wo er am 6. Oktober 2010 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 12. Oktober 2010 im EVZ anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
seines Heimatstaates befragte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe
beobachtet, wie Polizisten einen seiner Bekannten ermordet hätten,
dass einer der Polizisten zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei,
dass man ihn jedoch nach einem Jahr entlassen habe und der
Beschwerdeführer als Zeuge gegen ihn habe aussagen sollen, weshalb
er mit der Polizei Probleme bekommen habe und in der Folge 15 Tage
inhaftiert und dabei geschlagen worden sei,
dass er auch Probleme mit der Familie des Ermordeten bekommen habe,
weshalb er schliesslich ausgereist sei,
dass er sich in Österreich als minderjährig ausgegeben habe, weshalb er
bis August 2010, als er einen negativen Asylentscheid erhalten habe, in
Ruhe gelassen worden sei,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom
6. Oktober 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer von den
österreichischen Behörden am 14. Januar 2004 erkennungsdienstlich
erfasst worden ist und am gleichen Tag ein Asylgesuch gestellt hat,
dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung
vom 12. Oktober 2010 im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit
Österreichs oder der Slowakei für die Durchführung des Asyl- und
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Wegweisungsverfahrens gleichentags das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass er hierzu geltend machte, sein Asylgesuch sei in Österreich
abgelehnt worden und überdies möchte er nicht dorthin weggewiesen
werden, weil er dort eine Beziehung zu einem (…) Mädchen gehabt und
deswegen mit ihrer Verwandtschaft Probleme bekommen habe,
dass er auch nicht in die Slowakei weggewiesen werden möchte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2011 der (…) beschuldigt
wurde,
dass das BFM am 1. März 2011 die österreichischen Behörden um eine
Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst.
e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-VO) ersuchte,
dass die österreichischen Behörden am 7. März 2011 dem gestellten
Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10
Abs. 1 Dublin-II-VO zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2011 – eröffnet am 25. März
2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und ihn nach Österreich wegwies, ihn aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe
keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe am
14. Januar 2004 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht, was durch
einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit EURODAC
bestätigt werde,
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dass bei dieser Sachlage Österreich gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR
0.142.392.68, DAA], Dublin-II-VO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO-Dublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass die österreichischen Behörden am 7. März 2011 gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO einer Übernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 7. September 2011 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Österreich bestehen würden,
dass dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit erklärt habe, eine
Beziehung zu einem (…) Mädchen gehabt zu haben, weswegen er
Übergriffe ihrer Verwandten befürchte,
dass sich der Beschwerdeführer im diesem Falle an die österreichische
Polizei wenden könne,
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dass zudem weder die in Österreich herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2011 (Poststempel:
30. März 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde dagegen
erhob und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom
17. März 2011 und den Verzicht auf den Wegweisungsvollzug nach
Österreich beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der
Beschwerdeführer am 14. Januar 2004 in Österreich ein Asylgesuch
eingereicht hat,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
Österreich, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl.
vorstehend S. 3), Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO
und der DVO-Dublin (vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO) als
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu
prüfen sein werden,
dass, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in
Österreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb
kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte, Österreich gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4
Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass Österreich Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Österreich sich nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Österreich aufhalten, würden aufgrund
der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
versetzt,
dass somit für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
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dass sich der Beschwerdeführer mit den Problemen wegen seiner
ehemaligen (…) Freundin an die zuständigen österreichischen Behörden
vor Ort zu wenden hat oder sich an einem anderen Ort Österreichs
niederlassen kann,
dass in der Beschwerde nichts weiter vorgebracht wird, das zu einer
anderen Einschätzung führen würde, weshalb es sich erübrigt, darauf
näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Österreich der Systematik
des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren
in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) stellt, sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig,
vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr.
600.–(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: