B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1976/2012, E-1974/2012, E-1973/2012
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
1. A._______,
und dessen Ehefrau
B._______,
2. C._______,
3. D._______,
Kolumbien,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügungen des BFM vom 13. März 2012
N (…), N (…) und N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden mit an die Schweizerische Botschaft in
Kolumbien gerichteten Eingaben vom 3. August 2011 unter Beilage ver-
schiedener Beweismittel sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchten und die Botschaft die
Eingaben am 24. August 2011 an das BFM übermittelte,
dass den Beschwerdeführenden mit Schreiben des BFM vom 13. Oktober
2011 Zusatzfragen zu ihren Asylgesuchen gestellt wurden, die sie mit
Schreiben vom 26. Oktober 2011 beantworteten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 7. Novem-
ber 2011 das rechtliche Gehör bezüglich eines Verzichts auf eine Anhö-
rung in der Schweizerischen Botschaft und bezüglich der Absicht des
BFM, die Asylgesuche abzulehnen, einräumte, wozu sie mit Schreiben
vom 16. November 2011 Stellung nahmen und weitere Dokument als Be-
weismittel zu den Akten reichten,
dass zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend gemacht
wurde, der Stiefvater (SV.) des Schwiegersohnes und Schwagers (S.) der
Beschwerdeführenden sei im Jahre 2000 Zeuge von der Planung der Er-
mordung einer Politikerfamilie geworden, die von einem damaligen Par-
lamentarier (P.) an die Guerillagruppierung FARC (Fuerzas Armadas Re-
volucionarias de Colombia) in Auftrag gegeben worden sei,
dass am 29. Dezember 2000 der Mordauftrag an einem Ehepaar und fünf
weiteren Personen durchgeführt worden sei,
dass im Anschluss einer Anzeige eines ehemaligen FARC-Mitgliedes im
Jahre 2002 SV. von den Behörden kontaktiert worden sei, um zum Fall
Aussagen zu machen,
dass, nachdem SV. im Jahre 2007 verstorben sei, S. und seine Familie im
Ermordungsfall mit der Justiz zusammen gearbeitet habe,
dass Familienangehörige von P. an S. Geldangebote gemacht hätten,
wenn er auf Aussagen in der Sache verzichte, was er jedoch abgelehnt
habe, worauf er Morddrohungen erhalten habe und nach ihm gesucht
worden sei,
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dass der Beschwerdeführer 1 während der Bürgermeisterwahlen im Jah-
re 2007 für S. als Leibwächter gearbeitet habe, wobei beide auch in die-
sem Rahmen von der FARC bedroht worden seien,
dass P. aufgrund der Anzeigen festgenommen und gegen ihn eine Straf-
untersuchung eröffnet, er jedoch wieder aus der Haft entlassen worden
sei,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge verfolgt und bedroht worden
seien,
dass nach einer Bedrohung des Beschwerdeführers 2 im April 2009 die
gesamte Familie in ein Zeugenschutzprogramm der Staatsanwaltschaft
aufgenommen worden sei,
dass die Beschwerdeführenden jedoch den Behörden nicht hätten ver-
trauen können, da die Ehefrau von P. innerhalb der Staatsanwaltschaft
eine hohe Stellung innegehabt habe,
dass 38 Zeugen, die in der Mordsache Aussagen gemacht hätten, ermor-
det worden seien,
dass die Beschwerdeführenden am 12. März 2010 aus dem Schutzpro-
gramm ausgetreten seien,
dass sich S. mit seiner Familie im September 2010 in die Schweiz bege-
ben habe,
dass die Beschwerdeführenden auch nach der Ausreise von S. weiterhin,
so insbesondere zwischen Juni und August 2011, auf verschiedene Wei-
se ernsthaft bedroht worden seien,
dass sie die Vorfälle bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht und
wiederum um Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm ersucht hätten,
dass sie aus Sicherheitsgründen mehrmals innerhalb Kolumbiens ihren
Wohnsitz hätten wechseln müssen,
dass bezüglich der Begründung der Asylgesuche und der geltend ge-
machten Sachverhalte im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist,
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dass das BFM mit Verfügungen vom 13. März 2012 den Beschwerdefüh-
renden die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und ihre Asylgesuche
ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen feststellte, S., dessen Mutter
und dessen Schwester hätten in der Schweiz Asyl erhalten und die Be-
schwerdeführenden hätten Beweismittel eingereicht, welche belegen
würden, dass sie in das Schutzprogramm der Staatsanwaltschaft aufge-
nommen worden seien, weshalb von einer gewissen Gefährdung ausge-
gangen werden müsse,
dass jedoch nicht von einer akuten Gefährdung der Beschwerdeführen-
den ausgegangen werden könne, sie keiner unmittelbaren Gefahr im Sin-
ne des Asylgesetzes ausgesetzt seien und dementsprechend nicht des
Schutzes der Schweizer Behörden bedürften,
dass zudem die Asylgesuche auch gestützt auf Art. 52 (Abs. 2) des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden könn-
ten, da es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land als der Schweiz
um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten
Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entspre-
chende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten und über ein
eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlin-
gen verfügten,
dass bezüglich der Erwägungen des BFM im Einzelnen auf die angefoch-
tenen Verfügungen, und soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgen-
den Erwägungen verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingaben vom 12. April
2012 beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die Verfahren N (…),
N (…) und N (…) seien auf Beschwerdeebene zu vereinigen, die ange-
fochtenen Verfügungen seien aufzuheben, ihnen sei die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilli-
gen und in der Schweiz Asyl zu gewähren,
dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen, insbesondere eine amtliche Anwältin beizuordnen und von einem
Kostenvorschuss abzusehen sei,
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dass für den Inhalt der Beschwerden auf die Akten zu verweisen und –
soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhan-
ges sowie aus prozessökonomischen Gründen die Beschwerdeverfahren
E-1976/2012, E-1974/2012 und E-1973/2012 zu einem Verfahren zu ver-
einigen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufzuzei-
gen ist, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt und als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gel-
ten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei frauen-
spezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG),
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um
Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 7 und 52 [Abs. 2] AsylG),
dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann,
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise
zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen,
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen
kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Ge-
fahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung
restriktive Voraussetzungen gelten, den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staa-
ten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind und es demnach zu
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prüfen gilt, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass
es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person
gewähren soll (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort be-
schriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des
Gesetzestexts anlässlich der beiden letzten Totalrevisionen nach wie vor
Gültigkeit; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass vorliegend in entscheidwesentlicher Hinsicht mit hinreichender
Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass die Beschwer-
deführenden keiner akuten, unmittelbaren Gefahr in Kolumbien ausge-
setzt sind,
dass die entsprechenden Einschätzungen in den angefochtenen Verfü-
gungen des BFM die vorliegende Aktenlage ausgewogen beurteilen und
in ihrem Resultat zu bestätigen sind,
dass das BFM zutreffend erkannte, dass es sich bei den Beschwerdefüh-
renden nicht um Zeugen im Strafverfahren gegen P. handelt und nicht von
demselben Risikoprofil wie bei S. ausgegangen werden kann,
dass dem Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben, die Verfolgungsinte-
ressen hätten sich mangels Anwesenheit von S. in Kolumbien auf die na-
hen Angehörigen dessen Ehefrau (mithin auf die Beschwerdeführenden)
verlagert, in dieser Form nicht gefolgt werden kann,
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge im März
2010 aus dem Schutzprogramm zurückgezogen haben,
dass S. und seine engere Familie seit September 2010 Kolumbien ver-
lassen hatte,
dass die Beschwerdeführenden für die Zeitspanne spätestens vom März
2010 bis zum Juni 2011 keine Bedrohungen geltend gemacht haben,
dass das BFM zu Recht feststellte, es sei augenfällig, dass die Be-
schwerdeführenden zwei Wochen nach der Asylerteilung an S. und seine
Familie in der Schweiz ihre Asylgesuche eingereicht haben und die
Schreiben mit den geltend gemachten neuen Bedrohungen vom Juni und
Juli 2011 an die verschiedenen kolumbianischen Behörden und an die
UNO am 22. Juli 2011, und somit kurz nach der Asylerteilung an S. in der
Schweiz, verfasst wurden,
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dass dieser Umstand begründeterweise den ernstzunehmenden Eindruck
vermittelt, die Beschwerdeführenden hätten die entsprechenden Schrei-
ben gezielt im Hinblick auf ihre Asylgesuche verfasst,
dass sich zudem das Vorbringen, die Beschwerdeführenden hätten sich
erneut um die Aufnahme in das Schutzprogramm bemüht, als ungereimt
ausnehmen lässt, wenn in den Rechtsmitteleingaben hervorgehoben
wird, aufgrund der hohen Stellung der Ehefrau von P. innerhalb der
Staatsanwaltschaft vermöge das mangelnde Vertrauen der Beschwerde-
führenden in die staatlichen Behörden und der mangelnde Schutzwille
der kolumbianischen Behörden nicht zu erstaunen,
dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage der Einschätzung in
den Rechtsmitteleingaben, wonach aus den Vorakten unmissverständlich
hervorgehe, dass die Beschwerdeführenden akut einer Gefährdung aus-
gesetzt seien, nicht gefolgt werden kann,
dass im Weiteren unverständlich erscheinen müsste, dass sich die Be-
schwerdeführenden weiterhin über Monate hinweg in Kolumbien aufhal-
ten würden, wenn sie sich einer akuten Gefährdungslage ausgesetzt se-
hen müssten, und sie andererseits mit ihren am 9. August 2011 bezie-
hungsweise am 12. August 2011 von den heimatlichen Behörden ausge-
stellten Reisepässen ohne weitere Probleme und visumsfrei in ein der
umliegenden Länder Kolumbiens ausreisen und sich zumindest vorüber-
gehend in Sicherheit bringen könnten,
dass aus den Akten auch nicht ansatzweise hervorgeht, die Beschwerde-
führenden hätten in Betracht gezogen oder sich darum bemüht, sich zu-
mindest mittelfristig in ein Nachbarland Kolumbiens oder ein anderes
südamerikanisches Land zu begeben,
dass dieses Verhalten offenkundig gegen eine unmittelbare ernsthafte
Gefährdung der Beschwerdeführenden in Kolumbien spricht,
dass das BFM den Beschwerdeführenden unter den genannten Umstän-
den zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und ihre Asylge-
suche abgelehnt hat,
dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingaben an dieser Fest-
stellung offenkundig nichts zu ändern vermögen,
dass es bei dieser Sachlage erübrigt, die Voraussetzungen nach Art. 52
(Abs. 2) AsylG zu prüfen,
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dass immerhin anzumerken ist, dass das BFM in den angefochtenen Ver-
fügungen die Bestimmung von Art. 52 (Abs. 2 ) AsylG und deren von der
Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien in unzutreffender Weise mit den
Bestimmungen zum Familienasyl gemäss Art. 51 AsylG vermischt,
dass dies beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens nach den obigen
Erwägungen jedoch offenkundig unerheblich bleibt,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen, in-
wiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden ab-
zuweisen sind,
dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in den Be-
schwerden gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwal-
tungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzuse-
hen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit gegenstandslos ist und das Gesuch um un-
entgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren E-1976/2012, E-1974/2012 und E-1973/2012
werden zu einem Verfahren vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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