Abtei lung V
E-1978/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1978/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 10. November 2008 verliess und von Burundi aus auf dem Luftweg
am 16. November 2008 in die Schweiz gelangte, wo sie tagsdarauf um
Asyl nachsuchte,
dass sie am 27. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel und am 13. Januar 2009 durch das BFM zu den Asylgründen an-
gehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie habe sich gemeldet, als Laborantin
an einer medizinischen Hilfsmission in der Region Goma teilzuneh-
men,
dass das Hilfsteam am 8. November 2008 von Kinshasa nach Bukavu
geflogen und dort in einem Hotel untergebracht worden sei,
dass der Delegationschef des Hilfsteams tagsdarauf bei der Immigrati-
onsbehörde am Flughafen die Gepäckstücke habe abholen wollen,
dieser jedoch verhaftet worden sei, da darin Waffen entdeckt worden
seien,
dass die übrigen Delegationsmitglieder im Hotel über diesen Vorfall te-
lefonisch informiert und aufgefordert worden seien, zu fliehen,
dass die Beschwerdeführerin auf der Strasse einen Autofahrer ange-
halten habe und von diesem mitgenommen worden sei,
dass sich der Fahrer bereit erklärt habe, ihr zu helfen, ihr jedoch als
Gegenleistung sexuelle Eingeständnisse abgerungen habe, ansonsten
sie hätte befürchten müssen, von ihm an die Behörden ausgeliefert zu
werden,
dass andere Mitglieder ihres Teams bereits festgenommen und umge-
bracht worden seien,
dass die Beschwerdeführerin tagsdarauf nach Burundi gebracht und
ihre Weiterreise organisiert worden sei,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Februar 2009 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien realitätsfremd und widersprüchlich aus-
gefallen, so dass sie nicht habe glaubhaft machen können, aus den
von ihr geltend gemachten Gründen aus ihrem Heimatland ausgereist
zu sein und dort behördliche Verfolgung befürchten zu müssen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden,
dass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführlichen
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass das BFM weiter feststellte, aus der Ablehnung des Asylgesuches
folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 26. März
2009 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl
beantragt,
dass eventuell die Unzulässigkeit und eventuell die Unzumutbarkeit
des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. April 2009
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
21. April 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 7. Mai 2009 geleistet wur-
de,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Mai 2009 die Kopie
eines als Bestätigung von médecins sans frontières (MSF) bezeichne-
ten Dokumentes vom 28. April 2009 zu den Akten reichte, woraus er-
sichtlich sei, dass sie für die Organisation gearbeitet habe,
dass sie zudem ausführte, MSF müssten mit Stellungnahmen zu politi-
schen Ereignissen im entsprechenden Land sehr vorsichtig sein, sie
versuche jedoch trotzdem, von MSF noch detailliertere Informationen
zu ihrem Einsatz in Goma und den Vorfällen, die sich in diesem Zu-
sammenhang dort ereignet hätten, zu bekommen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Mai 2009 (Post-
stempel) ein von ihr als Teilnehmerliste der MSF-Mission bezeichnetes
Dokument, überschrieben als "ORDRE DE MISSION" und datiert vom
7. Mai 2009, zu den Akten reichte,
dass sie im Weiteren das bereits in Kopie eingereichte und als
"ATTESTATION DE SERVICE RENDU" überschriebene Dokument mit
Originalunterschrift zu den Akten gab,
dass sie zudem ausführte, es sei der Organisation nicht möglich, et-
was zu den politischen Problemen, welche die Delegationsmitglieder
erlebt hätten, auszusagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
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scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu
Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Hei-
matstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
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dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde im
Wesentlichen vorbringt, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz sei-
en die Vorbringen zu ihrem Asylgesuch nicht realitätsfremd und durch-
aus nachvollziehbar,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die überzeugenden Er-
wägungen und Folgerungen des BFM jedoch nicht zu entkräften ver-
mögen und sich als blosse Gegenbehauptungen ohne stichhaltiges
Gewicht darstellen,
dass die Erwägungen des BFM bezüglich der fehlenden Voraussetzun-
gen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin zu bestätigen sind,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, da Vorbringen dann
nicht hinreichend begründet erscheinen würden, wenn sie in wesentli-
chen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
und somit den Eindruck vermitteln würden, dass das Geschilderte
nicht selbst erlebt worden sei,
dass die Erkenntnis des BFM, die Beschwerdeführerin habe zu zentra-
len Aspekten des Sachverhaltsvortrages zudem realitätsfremde und
widersprüchliche Aussagen zu den geltend gemachten Reisemodalitä-
ten und zum angeblichen Ausreisemotiv gemacht, zu bestätigen ist,
dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Gründe für die Ausreise aus ihrem Hei-
matland und die Befürchtung, von den dortigen Behörden verfolgt zu
werden, seien nicht glaubhaft,
dass bezüglich der Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene
Verfügung verwiesen werden kann,
dass über die Erwägungen hinaus festzustellen gilt, dass die Be-
schwerdeführerin ihre Vorbringen im Verlaufe des Verfahrens in einer
Weise gesteigert hat, die unglaubhaft erscheint,
dass sie erst gegen Ende der Anhörung vom 13. Januar 2009 geltend
machte, von den fünf Leuten, die mit ihr zusammen an der Dienstreise
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teilgenommen hätten, seien Leute festgenommen und umgebracht
worden,
dass hätte erwartet werden müssen, dass die Beschwerdeführerin die-
ses zentrale und mithin einschneidendste Element bereits früher gel-
tend gemacht hätte, wenn es sich tatsächlich zugetragen hätte,
dass im Weiteren aufgrund der persönlichen Nähe und Betroffenheit
nicht nachvollziehbar erscheint, dass sie nicht weiss, wer von diesen
fünf Leuten, die mit ihr die Dienstreise angetreten hätten, umgebracht
worden sein soll (A14/13 S. 10),
dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt
in der vor ihr vorgebrachten Form aufgrund der Aktenlage als Kon-
strukt erscheinen muss,
dass daran die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente,
selbst wenn sie als authentisch betrachtet werden könnten, nichts zu
ändern vermögen,
dass die Dokumente lediglich bestätigen würden, dass die Beschwer-
deführerin für die MSF an einer Hilfsmission teilgenommen hätte und
lediglich daraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung abge-
leitet werden könnte,
dass sich im Weiteren das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach sich MSF zu den geltend gemachten Ereignissen (Unterschie-
bung von Waffentransfer) nicht äussern könne, nicht halten lässt,
dass sich MSF erfahrungsgemäss gegen solche Unterstellungen dezi-
diert in der Öffentlichkeit zur Wehr setzen würde,
dass zudem, sollten Mitarbeiter der MSF, wie von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemacht, gar behördlicherseits gewaltsam zu Tode kom-
men, ein scharfes Echo in der Medienwelt finden würde,
dass aufgrund der Aktenlage keine auch nur annähernd hinreichende
Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Beschwerdeführerin vor
diesem Hintergrund in ihrem Heimatland mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sein könnte,
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dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft nicht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Beschwerde-
führerin eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen
müsste, dass ihr im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130
f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies die Be-
schwerdeführerin nicht darzutun vermag,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle ei-
ner Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland würde weder
aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller
Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland auf ein breites
familiäres Beziehungsnetz abstützen kann und eine überdurchschnitt-
lich gute Ausbildung genossen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich
wäre,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermochte, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
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dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), durch den geleisteten Kostenvorschuss im gleichen Betrag ge-
deckt und mit diesen zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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