B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1979/2008
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Walter Stöckli,
Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sudan,
vertreten durch Tarig Hassan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 / N (…).
E-1979/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein sudanesischer Staatsangehöriger und
ethnischer Fur mit letztem Wohnsitz in B._______ (Darfur) – verliess sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang 2004 und gelangte zu-
nächst nach C._______, wo er bis am 27. August 2007 geblieben sei. Am
2. September 2007 sei er von Italien herkommend illegal in die Schweiz
eingereist. Der Beschwerdeführer stellte am 3. September 2007 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch.
A.b Er wurde am 7. September 2007 summarisch befragt (in Arabisch)
und zu seinen Asylgründen am 3. Oktober 2007 (Anhörung wurde ab-
gebrochen, da Beschwerdeführer geltend machte, des Arabischen nicht
genügend mächtig zu sein), am 18. Oktober 2007, am 7. November 2007
sowie am 4. Februar 2008 (jeweils in Fur) eingehender angehört. Der Be-
schwerdeführer machte geltend, dass er sich anlässlich der Erstbefra-
gung nur eingeschränkt habe ausdrücken können (vgl. A10/4 S. 1 und
A12/18 S. 2), weil sie in einer Sprache (Arabisch) stattgefunden habe, die
er lediglich in C._______ gelernt habe (vgl. A1/9 S. 2), es demzufolge
womöglich zu Missverständnissen gekommen sei (vgl. A12/18 S. 10).
Dies wurde auch ausdrücklich vom Hilfswerksvertreter als Einwand fest-
gehalten (vgl. A12/18 S. 18).
Als Grund für die Ausreise aus seinem Heimatland nannte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen die Unruhen in Darfur, welche im Februar 2003
ausgebrochen seien, und ihn wie folgt persönlich getroffen hätten: Sein
Vater und er seien Hirten gewesen. Sie seien mit der Herde unterwegs
gewesen, als sie von bewaffneten Milizen der sudanesischen Regierung
(den Janjaweed) überfallen worden seien. Da er sich zum Zeitpunkt des
Angriffes auf einer erhöhten Plattform befunden habe, habe er beobach-
ten können, wie sein Vater erschossen und die Herde gestohlen worden
sei, ohne selber entdeckt zu werden. Nach dem Überfall habe er sich
zum Vater begeben, angesichts dessen furchtbaren Anblickes sich aber
von ihm abwenden müssen. Er habe sich zur Polizei begeben, welche
ihm aber nicht geglaubt habe, sondern ihm unterstellt habe, etwas mit
dem Überfall zu tun zu haben. Man habe ihn fünf Tage lang eingesperrt
und, erst nachdem der Dorfführer ihm einen guten Leumund bescheinigt
habe, freigelassen. Die Menschen in dieser Region hätten in konstanter
Angst vor Angriffen der Janjaweed sowie Bombardierungen gelebt, denen
sie sich durch Flucht in die Berge versucht hätten zu entziehen. Vor die-
sem Hintergrund habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen.
E-1979/2008
Seite 3
Als weiteren Asylgrund machte er geltend, er sei in C._______ Mitglied
der Harakat Tahri Sudan/Sudan Liberation Movement (SLM) geworden,
welche die Rebellengruppen in Darfur unterstütze (vgl. A12/18 S. 16). Er
habe als Gruppenführer von 20 Personen jeweils das Geld von den ein-
zelnen Mitgliedern eingesammelt sowie Nachrichten von den Kämpfern
im Sudan an die Mitglieder weiter vermittelt. Das eingesammelte Geld sei
für die Nahrungsversorgung der Gruppe benutzt worden bzw. teilweise
den Kämpfern im Sudan zu Gute gekommen, indem damit die Satelliten-
Handys der Rebellen aufgeladen worden seien (vgl. A23/14 S. 4 f.). Nach
dem Friedensabkommen von Abuja (…) seien die Mitglieder seiner Grup-
pe von der (...) Regierung verfolgt worden, (...). Er sei dabei verhaftet
worden und habe im Gefängnis Besuch von Repräsentanten der sudane-
sischen Botschaft erhalten, die ihn hätten bestechen wollen, Namen und
Aufenthalt von Führungspersönlichkeiten seiner Gruppierung zu nennen.
Weil er sich geweigert habe, ihnen die entsprechenden Informationen
preiszugeben, sei er im Gefängnis während zehn Tagen täglich geschla-
gen und an den Füssen mit Elektroschocks behandelt worden. Danach
sei er in ein Ausschaffungsgefängnis gebracht worden, von wo aus es
ihm in einem unbeobachteten Moment gelungen sei zu flüchten
(vgl. A23/14 S. 6 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 – eröffnet am 25. Februar 2008 –
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil dessen
Vorbringen teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) (Vor-
kommnisse in Darfur), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG (Inhaftierung und Folter in C._______) nicht genügen wür-
den, und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und deren Vollzug an. Auf die ausführliche Begründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. März 2008
(Poststempel 26. März 2008) liess der Beschwerdeführer über seinen
damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Gewährung von Asyl und das Absehen von einer Wegweisung (recte:
vom Wegweisungsvollzug) beantragen. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
D.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte am 2. April 2008, dass der Be-
schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe, und erhob gleichzeitig einen Kostenvorschuss.
E.
Mit Eingabe vom 15. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer durch
seinen damaligen Rechtsvertreter um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (recte: Prozessführung) sowie eventualiter um die Erstre-
ckung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses. Begründet wurde
das Gesuch, der Beschwerdeführer sei bedürftig (unter Beigabe einer
Fürsorgebestätigung der E._______ vom 4. April 2008) und die Begehren
seien nicht aussichtslos. Als Belege für seine Gefährdung reichte er
überdies eine Reihe von Beweismitteln ein, auf welche in den Erwägun-
gen eingegangen wird.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. April 2008 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 28. April 2008 liess das BFM verlauten,
dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfer-
tigen würden. Dennoch gebe sie Anlass zu einigen Bemerkungen, auf
welche, soweit sie entscheidwesentlich sind, in den Erwägungen einge-
gangen wird.
H.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2008 wurde die Vernehmlassung der Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer zur Wahrnehmung seines Replikrechts zu-
gesandt.
I.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2008 nahm der Beschwerdeführer durch seinen
damaligen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung. Auf die Bemer-
kungen wird, soweit sie entscheidwesentlich sind, in den Erwägungen
eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 reichte der Rechtsvertreter angeblich
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Seite 5
vom Beschwerdeführer an ihn überlassene Fotos über grauenhafte Mas-
saker, die dieser habe erleiden müssen, ein, wobei sämtliche Fotos den
Beschwerdeführer zeigen würden.
K.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2009 reichte der Rechtsvertreter im Namen des
Beschwerdeführers weitere Beweismittel ein. Es handelte sich um einen
handschriftlichen Brief des Beschwerdeführers (undatiert an den Rechts-
vertreter gerichtet), sieben Fotos in einem Kuvert, eine DVD sowie Fotos
aus dem Internet (angeblich von Demonstrationen in der Schweiz).
L.
Am 11. August 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht kommentarlos
das Programm und die Teilnehmerliste der am [Datum] in Genf stattge-
fundenen "[Konferenz]" ein, worauf auch der Beschwerdeführer als Ver-
treter der SLM aufgeführt ist.
M.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 entzog der Beschwerdeführer
seinem damaligen Rechtsvertreter die Vertretungsvollmacht, da dieser in
seinem Fall seine Sorgfaltspflichten nicht gebührend beobachtet habe. So
habe dieser offensichtlich mehrmals wichtige Beweismittel ohne Rück-
sprache mit dem Beschwerdeführer ohne weiteren Kommentar dem Bun-
desverwaltungsgericht zugesandt; erst solche Kommentare und Ergän-
zungen hätten dem Gericht die Würdigung der Beweismittel ermöglicht.
Der Beschwerdeführer bezog sich hierbei insbesondere auf die mit Ein-
gabe vom 9. Juli 2009 eingereichten Beweismittel sowie auf das mit Ein-
gabe vom 18. April 2008 eingereichte Foto (datiert vom 19. März 2008),
auf welchem er zusammen mit [Name] (alternative Schreibweise: [Name])
zu sehen sei. [Name] sei der [Funktion] der grössten SLM-Fraktion, wel-
che bis anhin keinem Friedensvertrag zugestimmt habe und immer noch
die sudanesische Regierung mit seinen Kommandanten auf dem Feld mi-
litärisch bekämpfe. Da sein Rechtsvertreter zudem mit (ebenfalls beige-
legtem) Schreiben vom 4. August 2009 mitgeteilt habe, er solle sich zu-
künftig direkt an das Bundesverwaltungsgericht richten, sehe er sich un-
ter diesen Umständen gezwungen, seinem bisherigen Rechtsvertreter mit
sofortiger Wirkung das Mandat zu entziehen, und solange F._______ als
seinen Rechtsvertreter zu ermächtigen, bis er einen neuen in G._______
gefunden habe. Zudem reichte er diverse neue Beweismittel zu den Ak-
ten, die seine bereits bei der Anhörung zu Protokoll gegebene Mitglied-
schaft bei der SLM und seine daraus folgende flüchtlingsrelevante Ge-
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Seite 6
fährdung bei einer Rückkehr in den Sudan belegen würden. Auf die ent-
sprechenden Beweismittel und Ausführungen wird, soweit sie entscheid-
wesentlich sind, in den Erwägungen eingegangen.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Verfügung vom 11. Januar 2010
fest, dass der Eingabe vom 29. Dezember 2009 keine Vollmacht beilag.
Der Beschwerdeführer wurde deshalb aufgefordert, eine solche nachzu-
reichen, im Unterlassungsfall er als nicht vertreten gelte.
O.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 zeigte der derzeitige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers sein Mandat an und reichte eine Vollmacht ein.
P.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter als Beleg für seine exilpolitischen Tätigkeiten – auf-
grund derer ihm gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen sei – diverse Beweismittel zu den Akten reichen.
Zudem teilte er dem Gericht mit, dass am [Datum] seine Tochter in der
Schweiz zur Welt gekommen sei. Der Kindsmutter – seine Lebensgefähr-
tin – sowie der gemeinsamen Tochter sei mit Entscheid vom 20. Juni
2008 Asyl gewährt worden. Er wohne mit ihnen zusammen und habe eine
innige Beziehung zu seiner Tochter, weshalb sich der Wegweisungsvoll-
zug nach Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) als nicht zumutbar erweise. Belegt wurden dieses Vorbringen mit
Kopien des Urteils des Bezirksgericht H._______ betreffend Feststellung
des Kindsverhältnisses und Unterhalt vom 5. Januar 2010, des Asylent-
scheids seine Lebensgefährtin und Tochter betreffend vom 20. Juni 2008,
der Aufenthaltsausweise der Lebensgefährtin und Tochter sowie der Ad-
ressauskunft vom 18. Januar 2010 der Gemeinde I._______ den Be-
schwerdeführer sowie die Kindsmutter betreffend.
Q.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2010 wurde die Vorinstanz erneut zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
R.
Mit Verfügung vom 4. März 2010 hob die Vorinstanz ihren Entscheid vom
20. Februar 2008 wiedererwägungsweise auf und stellte gleichzeitig fest,
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Seite 7
die Prüfung der Aktenlage habe ergeben, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfülle,
dass er aber als Lebensgefährte bzw. Vater von anerkannten Flüchtlingen
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl
gewährt werde. Zu den neu eingereichten Beweismitteln seine exilpoliti-
schen Aktivitäten in der Schweiz betreffend äusserte sie sich nicht.
S.
Mit Verfügung vom 10. März 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass die Beschwerde vom 26. März 2008 angesichts der BFM-
Verfügung vom 4. März 2010 betreffend Asyl und Wegweisung gegen-
standslos geworden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich
zu einem möglichen Beschwerderückzug (Begehren betreffend originäre
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG) zu äussern. Der Rechtsvertreter
erhalte Gelegenheit, eine detaillierte Kostennote einzureichen.
T.
Mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 26. März 2010 liess der Be-
schwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mitteilen, dass er an der
Beschwerde betreffend originäre Flüchtlingseigenschaft festhalte. Zudem
sandte der Rechtsvertreter dem Gericht eine detaillierte Kostennote zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsersuchen besteht nicht, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
E-1979/2008
Seite 8
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat – vgl. E. 3
unten – ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der (vormalige) Präsident der Abteilung V des Bundesverwaltungsge-
richts ordnete eine Fünferbesetzung des Spruchkörpers an (vgl. Art. 21
und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements
vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR
173.320.1]).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer Vernehmlassung mit
Verfügung vom 4. März 2010 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Dazu ist zu bemerken, dass
zu diesem Zeitpunkt die Frage der originären Flüchtlingseigenschaft noch
nicht rechtskräftig entschieden war, war doch das vorliegende Beschwer-
deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht noch hängig (vgl. Art. 54
VwVG). Diese ist indessen stets im Sinne von Art. 37 AsylV1 zu prüfen,
bevor Art. 51 AsylG – also die derivative Flüchtlingseigenschaft und das
(Familien)Asyl – zur Anwendung kommt. Bei dieser Sachlage stellt sich
die Frage, ob der Beschwerdeführer noch beschwerdelegitimiert ist, d.h.
insbesondere ob er ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung sei-
ner originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG vorzuweisen vermag, obwohl ihm mit Verfügung vom 4. März 2010
derivativ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde.
3.1 Gemäss der Praxis des Bundesgerichts ist ein Interesse grundsätzlich
nur schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt aktuell und praktisch ist,
E-1979/2008
Seite 9
weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil
noch besteht (und insofern im Rahmen eines Urteils behoben werden
könnte) (vgl. SAID HUBER / VERA MARANTELLI-SONANINI, Art. 48, in: VwVG
– Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2009, S. 952, m.H. in der Fn. 46 auf insbesondere BGE 131 II 81
E. 3 und weitere Entscheide). Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass
die zuständigen Behörden oder das Gericht über konkrete und nicht bloss
theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie
(vgl. MARION SPORI, Vereinbarkeit des Erfordernisses des aktuellen
schutzwürdigen Interesses mit der Rechtsweggarantie von Art. 29a der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) und dem Recht auf eine wirksame Beschwerde nach
Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), in: Aktuelle Juristi-
sche Praxis [AJP] 2/2008, S. 148). In der Rechtsprechung wird indes auf
dieses Erfordernis verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen je-
weils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,
an ihrer Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein
hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige richter-
liche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte (vgl. HU-
BER/MARANTELLI-SONANINI, a.a.O., S. 953, m.H. in Fn. 47 auf insbesonde-
re BGE 128 II 81 E. 3 und weitere Entscheide). Die nachträgliche Über-
prüfung einer gegenstandslos gewordenen Anordnung hat sich dabei zu
beschränken auf diejenigen streitigen Grundsatzfragen, welche sich in
Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut stellen könnten, unter
Ausserachtlassen der zufälligen Modalitäten des obsolet gewordenen
Falles. Der Klärungsbedarf bestimmt sich aufgrund der individuellen, po-
tentiell wiederholbaren Situation des Beschwerdeführers (vgl. BGE 131 II
670 E. 1.2). Die vom Bundesgericht dazu entwickelte Praxis sei viel-
schichtig, aber nicht immer hinreichend bestimmt und voraussehbar
(vgl. HUBER/MARANTELLI-SONANINI, a.a.O, S. 953). Die beiden Autoren
fordern deshalb, dass – im Lichte der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV
sowie der Verfahrensrechte und -garantien der EMRK – eine Beschwerde
immer zu behandeln ist, wenn die Rechtmässigkeit eines angefochtenen
Hoheitsaktes in keinem anderen Verfahren mit diesbezüglich mindestens
gleichwertigem Rechtsschutzstandards beurteilt werden kann (m.H.a.
SPORI, a.a.O., S. 152). Praxisgemäss wird das Rechtsschutzinteresse
immer dann verneint, wenn rein theoretische Probleme zur Diskussion
gestellt werden oder sich eine Beschwerde nur gegen die Begründung
(Motive) einer angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine (den Be-
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Seite 10
schwerdeführer begünstigende/entlastende) Änderung des Dispositivs
verlangt wird (vgl. HUBER/MARANTELLI-SONANINI, a.a.O, S. 953).
3.2 Die asylrechtlichen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts ha-
ben das jeweilige schutzwürdige Rechtsschutzinteresse der beschwerde-
führenden Person die Beurteilung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft
betreffend – nachdem während des beim Bundesverwaltungsgericht hän-
gigen Beschwerdeverfahrens den beschwerdeführenden Personen an-
lässlich eines Schriftenwechsels vom BFM gestützt auf Art. 51 AsylG die
derivative Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wurde –
mehrheitlich bejaht. Entweder erging mit Hinweis auf die Nichtgegen-
standslosigkeit der Beschwerde im Sinne von Art. 58 VwVG den Punkt
der originären Flüchtlingseigenschaft betreffend ein materielles Urteil, oh-
ne explizit auf diese Frage einzugehen (vgl. Urteile E-4113/2006 vom
21. August 2008 E. 2, D-5501/2006 vom 2. September 2009 E. 3,
D-5545/2006 vom 30. März 2009 E. 3, E-3247/2006 vom 6. Mai 2009
E. 4.3), oder das schutzwürdige/aktuelle Rechtsschutzinteresse der be-
schwerdeführenden Person wurde ausdrücklich bejaht (vgl. Urteile
D-4154/2006 vom 10. November 2008 E. 2 sowie E-5176/2006 vom
19. August 2009). Einzig im Verfahren D-4935/2006 erging am 14. März
2007 ein Abschreibungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit der Be-
schwerde, mit der Begründung, dass dem schweizerischen Asylgesetz
ein einziger einheitlicher Flüchtlingsbegriff zu Grunde liege und es sich
bei der Unterscheidung zwischen originärer und derivativer Flüchtlingsei-
genschaft nicht um eine vom Gesetz vorgenommene Differenzierung,
sondern um eine in der Praxis aufgegriffene dogmatische Unterscheidung
handle, der aber im Asylgesetz nicht unterschiedliche Begriffe oder ein
anderer Rechtsstatus entsprechen würden (m.H.a. Entscheide und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 11
E. 7c).
3.2.1 Im Urteil D-4154/2006 vom 10. November 2008 E. 2 heisst es zur
Begründung des schützenswerten Interesses wie folgt: "Die Beschwerde-
führerin wurde vom BFM als Flüchtling anerkannt – im Rahmen des Ein-
bezuges in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes (Art. 51 Abs. 1
AsylG) – und es wurde ihr vom BFM Asyl in der Schweiz gewährt. Pro-
zessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit nicht die Frage
der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl
an sich, sondern einzig die Frage nach der korrekten Grundlage eines
diesbezüglich positiven Entscheides. In dieser Hinsicht macht die Be-
schwerdeführerin geltend, es sei ihr nicht abgeleitet von ihrem Ehemann,
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Seite 11
sondern originär – also aufgrund der von ihr geltend gemachten Ge-
suchsgründe respektive aufgrund des Bestehens einer eigenen Gefähr-
dungslage im Heimatsstaat – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Obwohl im Falle einer ungetrennten Ehe faktisch kaum ein Unterschied
zwischen der zur Frage stehenden originären Flüchtlingseigenschaft und
einer bloss abgeleiteten, also derivativen Flüchtlingseigenschaft (nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG) besteht, ist diesbezüglich nach Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts von einem schützenswerten Interesse an der korrek-
ten Bestimmung der Grundlage der Flüchtlingseigenschaft auszugehen
(vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2007/19 E. 3.3 [gegen Ende des
dritten Absatzes], S. 225 [unten])." Unter Hinweis auf die zitierte Erwä-
gung wird im Urteil D-4154/2006 das schützenswerte Interesse letztlich
mit dem Anspruch der beschwerdeführenden Person auf prioritäre Prü-
fung der originären Flüchtlingseigenschaft (d.h. einer persönlichen Ge-
fährdung nach Art. 3 AsylG) begründet. Dieser Grundsatz leitet sich aus
dem Prinzip von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV ab und findet
seinen Ausdruck auch in Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), der besagt, dass ein
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 51 AsylG erst erfolgt,
nachdem festgestellt worden ist, dass die einzubeziehende Person die
Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Art. 5
AsylV1 hält zudem fest, dass jede urteilsfähige Person Anspruch auf Prü-
fung ihrer eigenen Asylvorbringen hat.
3.2.2 Zusammenfassend ist der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zu entnehmen, dass mehrheitlich angenommen wurde, es bestehe je-
weils ein schutzwürdiges (und im Sinne der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung aktuelles und praktisches) Interesse der beschwerdeführen-
den Person an der Feststellung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft,
obwohl ihr vorgängig anlässlich eines Schriftenwechsels vom BFM ge-
stützt auf Art. 51 AsylG bereits die derivative Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt und Asyl gewährt worden war. Begründet wurde dieses schutzwür-
dige Interesse an der korrekten Bestimmung der Grundlage der Flücht-
lingseigenschaft unter anderem mit dem Anspruch der beschwerdefüh-
renden Person auf prioritäre Prüfung der originären Flüchtlingseigen-
schaft (vgl. BVGE 2007/19). Bezüglich der Ausnahmen dazu ist einerseits
zu berücksichtigen, dass der Abschreibungsentscheid vom 14. März 2007
(D-4935/2006) vor dem in BVGE 2007/19 publizierten Urteil vom 6. Juli
2007 erging, und andererseits, dass im Abschreibungsentscheid vom
19. August 2009 (E-5176/2006), der Beschwerdeführer darauf hingewie-
sen wurde, er könne sein aktuelles Interesse an der Feststellung seiner
E-1979/2008
Seite 12
originären Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines allfälligen Beschwer-
deverfahrens gegen die (anfechtbare) Verfügung des BFM wahrnehmen,
mit welcher es ihm die derivative Flüchtlingseigenschaft zuerkannte.
3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass bei der vorliegenden Sach-
lage das praktische Interesse des Beschwerdeführers an der Klärung der
Frage, ob er Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A Ziff. 2 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) ist, offensichtlich besteht, zumal er eine persönliche
Gefährdung vorbringt. Indessen könnte argumentiert werden, dass das
Rechtschutzinteresse erst dann aktuell wird, wenn der Beschwerdeführer
sich auf ein Recht beruft, das seine originäre Flüchtlingseigenschaft vor-
aussetzt, namentlich die Ableitung seiner Flüchtlingseigenschaft auf An-
gehörige (vgl. nachfolgende Ausführung zur Schranke der Weiterübertra-
gung), aber auch Widerrufsgründe, die mit dem Ableiter zu tun haben und
ihn – als abgeleiteten Flüchtling – mittreffen könnten. Die Unterscheidung
der Flüchtlingseigenschaft (derivativ oder originär) hat zwar in der Entste-
hung keine unterschiedliche Rechtstellung zur Folge, indes aber eine
Schranke der Weiterübertragung, denn gemäss geltender Praxis zu Art.
51 AsylG kann die Flüchtlingseigenschaft nur dann weiterübertragen wer-
den, wenn ihrem Träger oder ihrer Trägerin seiner- oder ihrerseits auch
die originäre (materielle) Flüchtlingseigenschaft zukommt (vgl. EMARK
2003 Nr. 11 E. 8). Gemäss Art. 51 AsylG anspruchsberechtigte Personen
erhalten also kein Familienasyl, wenn deren Familienangehörige ihrer-
seits bloss die abgeleitete (formelle) Flüchtlingseigenschaft besitzen; die
abgeleitete Flüchtlingseigenschaft kann nicht weiterübertragen werden
(EMARK 1997 Nr. 1; EMARK 1998 Nr. 9; EMARK 2000 Nr. 23; EMARK
2003 Nr. 11). Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt mit vorliegendem
Urteil die geltende (Mehrheits-)Praxis, wonach beschwerdeführende Per-
sonen, denen im Laufe des Beschwerdeverfahrens derivativ die Flücht-
lingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wird, dessen ungeachtet ein
schutzwürdiges bzw. aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung
ihrer originären Flüchtlingseigenschaft besitzen, zumal zu einem späteren
Zeitpunkt die originäre Flüchtlingseigenschaft oft nicht mehr oder nicht
mehr zuverlässig festgestellt werden kann.
3.4 Damit kann die Frage (weiterhin, vgl. dazu auch BVGE 2007/12
E. 2.5) offen gelassen werden, ob das Erfordernis der Aktualität des
Rechtschutzinteresses allenfalls mit dem Recht auf eine wirksame Be-
schwerde im Sinne von Art. 13 EMRK und der Rechtsweggarantie von
Art. 29a BV kollidieren könnte.
E-1979/2008
Seite 13
Nachfolgend wird deshalb lediglich noch zu prüfen sein, ob die Vorinstanz
zu Recht festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner
Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht selbst-
ständig.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 54 AsylG werden Flüchtlinge vom Asyl ausgeschlossen,
wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- und Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von
Art. 3 AsylG wurden.
5.
5.1 Vorab gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging,
der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Vorfluchtgründe glaub-
haft darlegen können (Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG). Zu würdigen sind seine
Aussagen betreffend die Verfolgungssituation, die zur Ausreise aus dem
Verfolgerstaat geführt hat.
5.2 An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Vorfluchtgründe (Überfall durch die Janjaweed-Milizen,
nachfolgende Inhaftierung, Bombardierungen und Vertreibung) von der
Vorinstanz als glaubhaft gemacht erachtet wurden. Bei den von der Vor-
instanz bestrittenen Aktivitäten im Zusammenhang mit der SLM-
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden be-
E-1979/2008
Seite 14
gründeten Furcht vor Verfolgung handelt es sich hingegen um Sachver-
halte, die sich nach dem Verlassen des Heimatlandes zugetragen haben,
da er eigenen Angaben zufolge erst in C._______ SLM-Mitglied gewor-
den sei (vgl. Prozessgeschichte oben Bst. A). Damit sind die im Zusam-
menhang mit der SLM-Mitgliedschaft vorgebrachten exilpolitischen Tätig-
keiten (in C._______ bzw. in der Schweiz) erst nach dem Verlassen des
Heimatstaates geschaffen worden, weshalb sie lediglich allenfalls als sub-
jektive Nachfluchtgründe flüchtlingsrechtliche Relevanz erlangen könnten
(vgl. dazu die Ausführungen unten in E. 10).
6.
6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides die Vorfluchtgrün-
de betreffend führte das BFM aus, dass der Beschwerdeführer von den
geltend gemachten bürgerkriegsähnlichen Ereignissen und Unruhen in
Darfur betroffen worden sei und ihm dadurch die Möglichkeit einer gesi-
cherten Lebensführung fehle, stelle keinen asylrelevanten beachtlichen
Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Weiter seien die Anforderungen
an die Feststellung einer Kollektivverfolgung gemäss Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesver-
waltungsgericht übernommen worden sei, sehr hoch. Gemäss gefestigter
Asylpraxis der Schweizer Behörden reiche die Zugehörigkeit zu einem
Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfol-
gungsmotivation sei, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Vielmehr kämen auch bei geltend gemachter Verfolgung auf-
grund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Krite-
rien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss Art. 3
AsylG zur Anwendung. Solange die Übergriffe gegen das Kollektiv nicht
derart intensiv und häufig seien, dass jedes Gruppenmitglied mit guten
Gründen befürchten müsse, getroffen zu werden, müssten besondere
Umstände vorliegen, damit bereits aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu
einem bestimmten Kollektiv die Ernsthaftigkeit der Nachteile oder Be-
gründetheit der Furcht als erfüllt betrachtet werden könnten (vgl. EMARK
2006 Nr. 1 zur Frage der Kollektivverfolgung von Tibetern in China). Auf-
grund diverser Berichte von nichtstaatlichen Organisationen (NGO's,
"Non-Governmental Organizations") wie Human Rights Watch (HRW) und
Amnesty International (AI) bzw. des Sicherheitsrates der Vereinten Natio-
nen seien Dörfer nichtarabischer Ethnien in Darfur in den Jahren 2003 bis
2006 durch Übergriffe der Janjaweed-Milizen zerstört, das Vieh der Bau-
ern gestohlen oder geschlachtet und die Einwohner aus ihren Dörfern
vertrieben und getötet worden. Allerdings seien Mitglieder nichtarabischer
Ethnien aus Darfur ausserhalb von Darfur, z.B. im Grossraum Khartoum,
E-1979/2008
Seite 15
nicht einer kollektiven Verfolgung aufgrund ihrer blossen Zugehörigkeit zu
ihrer Ethnie ausgesetzt gewesen. Im Jahre 2004 und 2005 habe die su-
danesische Regierung Teile von drei Camps intern Vertriebener (IDP's) im
Grossraum von Khartoum zerstört. Da in diesen Camps Flüchtlinge aus
diversen anderen afrikanischen Staaten und sudanesischen Regionen –
mitunter auch aus Darfur – gelebt hätten, könne die teilweise Zerstörung
dieser Camps – wovon alle dort lebenden Flüchtlinge in gleichen Massen
betroffen gewesen seien – indessen nicht als Übergriff auf ausschliesslich
"intern Vertriebene aus Darfur" interpretiert werden; d.h. aus ihr lasse sich
ebenso wenig eine Kollektivverfolgung für alle nichtarabischen Ethnien
aus Darfur im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht
herleiten. Zudem sei auch der geltend gemachten fünftägigen Haft keine
Asylrelevanz zuzusprechen, da der Beschwerdeführer aus dieser freige-
lassen worden sei und keine weiteren Massnahmen gegen ihn seitens
der Polizei ergriffen worden seien. Überdies sei die Festnahme lediglich
im Zusammenhang mit den bürgerkriegsähnlichen Ereignissen und der
seinerzeitigen Sicherheitslage in Darfur zu sehen.
6.2 Dem hält der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentli-
chen entgegen, seine persönliche "Leidensgeschichte" sei von der Vorin-
stanz in ungenügender Art und Weise betreffend ihre Asylrelevanz ge-
würdigt worden, da sich die BFM-Verfügung vom 20. Februar 2008 ledig-
lich darauf beschränke zu begründen, weshalb im Fall des Beschwerde-
führers keine Kollektivverfolgung vorliege (vgl. Beschwerde S. 4 und 6).
6.3 Demgegenüber führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
28. April 2008 aus, sie bestreite die in der Stellungnahme des Hochkom-
missärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) vom Februar
2006 gezogenen Schlussfolgerungen – wonach empfohlen worden sei,
allen Asylsuchenden aus Darfur nichtarabischer Ethnie den Flüchtlings-
status zu gewähren, mithin diese als Kollektivverfolgte zu betrachten – als
solche nicht. Indessen beruhe die schweizerische Asylpolitik auf der Be-
urteilung des Einzelfalles und nicht der Einschätzung der allgemeinen
Lage in einem Land. Das BFM habe deshalb – in Berücksichtigung u.a.
der UNHCR-Stellungnahme – seit Februar 2006 für Asylsuchende aus
Darfur die Praxis entwickelt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative
für Risikogruppen aus Darfur (Studenten, Intellektuelle, Menschenrechts-
aktivisten, Journalisten, Rechtsanwälte), welche individuelle Verfol-
gungsmassnahmen in Darfur glaubhaft nachweisen würden, auszu-
schliessen sei. Dasselbe treffe auf Aktivisten der Rebellengruppen der
SLM und der Bewegung für Gerechtigkeit und Gleichheit (Justice and
E-1979/2008
Seite 16
Equality Movement, JEM), sowie Personen, welche eine vergangene Ver-
folgung glaubhaft nachgewiesen hätten, zu. Die vormals zuständige ARK
(bzw. neu das Bundesverwaltungsgericht) führe offenbar eine ähnlich dif-
ferenzierte Einzelfallprüfung durch. So habe sie mit Urteil vom 5. Sep-
tember 2006 (vgl. EMARK 2006 Nr. 25) einem Asylsuchenden aus Darfur,
welcher individuelle Übergriffe der Janjaweed-Milizen habe glaubhaft
nachweisen können, Asyl gewährt. Indessen habe sie Beschwerden von
Asylsuchenden nichtarabischer Ethnie aus Darfur, welche lediglich auf die
bürgerkriegsähnlichen Zustände in ihrer Wohnregion, die Vertreibung aus
ihrem Dorf sowie Zerstörung derselben verwiesen hätten, abgewiesen.
Diversen Zwischenverfügungen und Urteilen der ARK und des Bundes-
verwaltungsgerichts (so Urteil der ARK vom 27. September 2006 [N (…)]
sowie Verfahren E-403/2007, D-7581/2006, E-1887/2007, D-1558/2007)
sei zu entnehmen, dass diese ihre abschlägigen Urteile aufgrund einer
möglichen innerstaatlichen Flucht- wie auch Wohnsitzalternative begrün-
det hätten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht offenbar nach wie vor
nicht von einer Kollektivverfolgung nichtarabischer Ethnien in Darfur aus-
gehe und deshalb die Ergreifung einer innerstaatlichen Wohnsitzalternati-
ve ausserhalb Darfurs im Einzelfall auch als zumutbar erachten würde.
Schliesslich weist das BFM darauf hin, dass es sich bei EMARK 2006 Nr.
25 nicht um einen Grundsatzentscheid handle, welcher für sämtliche
Asylsuchende aus Darfur Gültigkeit erlange. Auf den vorliegenden Fall
übertragen führt das BFM aus, es habe die Vorbringen des Beschwerde-
führers zu seiner individuellen Verfolgung in Darfur in seiner Verfügung
vom 20. Februar 2011 als nicht asylrelevant gewürdigt und ausführlich
dargelegt, weshalb vorliegend keine Gründe gegen eine innerstaatliche
Wohnsitzalternative in Khartoum sprechen würde. Zudem gehöre der Be-
schwerdeführer keiner Risikogruppe aus Darfur an.
6.4 In seiner Replik vom 6. Juni 2008 weist der Beschwerdeführer erneut
darauf hin, dass er keine Kollektivverfolgung geltend mache, sondern
seine Flüchtlingsmotive individuell begründe.
6.5 In ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 4. März 2010 stellt die Vor-
instanz lediglich fest, die Prüfung der Akten habe ergeben, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG nicht erfülle.
7.
7.1 Mit dem wiederholten Hinweis darauf, dass seine individuellen Vor-
bringen in ungenügender Art und Weise gewürdigt worden seien, indem
E-1979/2008
Seite 17
die Vorinstanz lediglich das Vorliegen einer Kollektivverfolgung geprüft
habe, macht der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht implizit eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs geltend.
7.1.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (vgl. Art.
35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Abfassung der Be-
gründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gege-
benenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich so-
wohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei
muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander
setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken (BGE 126 I 97, E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem
Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen
des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des
Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110; BVGE
2008/47 E. 3.2. S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1; 2006 Nr. 4 E. 5;
2004 Nr. 38 E. 7).
7.1.2 Im vorliegenden Fall hat das BFM die Angaben zur Herkunft (Dar-
fur) und Ethnie (Fur) bzw. die fluchtauslösenden Vorbringen des Be-
schwerdeführers – Überfall durch die Janjaweed, Beobachtung der Er-
mordung des Vaters, Inhaftnahme – als glaubhaft gemachten rechtser-
heblichen Sachverhalt in seine Verfügung aufgenommen. In der Folge
würdigte es diese Vorgänge in Bezug auf ihre Asylrelevanz, indem es
feststellte, die Unmöglichkeit einer gesicherten Lebensführung seitens
des Beschwerdeführers aufgrund seiner Betroffenheit durch die bürger-
kriegsähnlichen Ereignisse würde keinen asylrelevanten beachtlichen
Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Ferner gebe es keine Kol-
lektivverfolgung von nichtarabischen Ethnien in Darfur bzw. bestehe eine
Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative für Darfuri in Khartoum.
Schliesslich seien nach der Freilassung des Beschwerdeführers aus der
Haft keine weiteren Massnahmen seitens der Polizei ergriffen worden und
zudem sei auch die Festnahme im Zusammenhang mit den bürgerkriegs-
E-1979/2008
Seite 18
ähnlichen Ereignissen und der seinerzeitigen Sicherheitslage in Darfur zu
betrachten (vgl. Ausführungen oben in E. 6.1).
7.1.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese vorinstanzlichen Erwägungen
den oben erwähnten Anforderungen an eine rechtsgenügende Begrün-
dung zu genügen vermag. Dazu kann zum einen festgestellt werden,
dass die Vorinstanz durch ihr unsystematisches Vorgehen – knappe ab-
schlägige Einzelfallprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers am
Anfang und am Schluss der Begründung – eine schwierige Grundlage für
eine sachgerechte Anfechtung durch den Beschwerdeführer geschaffen
hat. Zum anderen ist aus der vorinstanzlichen Begründung nicht auf An-
hieb erkennbar, ob das BFM durch den Hinweis auf die fehlende Asylre-
levanz betreffend die Betroffenheit des Beschwerdeführers von bürger-
kriegsähnlichen Ereignissen (Ermordung des Vaters, ungesicherte Le-
bensführung, Inhaftnahme) den geltend gemachten Verfolgungsmass-
nahmen insbesondere deren asylrelevante Gezieltheit absprach. In die-
sem Sinne als nicht besonders hilfreich erweisen sich zudem die abrupt
eingeschobenen allgemeinen Ausführungen zur fehlenden Kollektivver-
folgung von nichtarabischen Ethnien in Darfur. Schliesslich sind die ent-
sprechenden vorinstanzlichen Ergänzungen in der Vernehmlassung vom
28. April 2008 (vgl. E. 6.3 oben) juristisch unkorrekt, da das BFM dort die
geltende Rechtsprechung in EMARK 2006 Nr. 25 (vgl. auch E.8.2 unten,
wobei die Frage der Kollektivverfolgung offen gelassen wurde) missinter-
pretiert, indem es beispielweise anführt, auch das Bundesverwaltungsge-
richt gehe davon aus, dass keine Kollektivverfolgung in Darfur bestehe,
bzw. erweisen sich seine Referenzen als falsch (nicht publiziertes Urteil
der ARK vom 27. September 2006 [keine Prüfung der Asylrelevanz, da
unglaubhafte Vorbringen], Urteile Bundesverwaltungsgericht E-403/2007
[Nichteintretensentscheid wegen Nichtzahlens des Kostenvorschusses],
D-7581/2006 [Nichteintretensentscheid], E-1887/2007 [keine Prüfung der
Asylrelevanz] und D-1558/2007 [Verfahrensgegenstand: nur der Wegwei-
sungsvollzug]). Diese Reihe von verschiedenen Unzulänglichkeiten der
Vorinstanz führen gesamthaft betrachtet zu einer Verletzung des rechtli-
chen Gehörs, welche indes nicht als schwerwiegend bezeichnet werden
kann. Eine solche Verletzung kann zudem gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts aus prozessökonomischen Gründen unter bestimm-
ten Voraussetzungen – welche vorliegend gegeben sind (vgl. nachfol-
gend) – geheilt werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m.w.H.). Im vorlie-
genden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 28.
April 2008 die Begründung der angefochtenen Verfügung formell ergänzt
(vgl. Ausführungen oben in E. 6.3). Obwohl sich diese zusätzlichen vo-
E-1979/2008
Seite 19
rinstanzlichen Erwägungen inhaltlich als juristisch unkorrekt erweisen,
kann unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem rechtskundig vertre-
tenen Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Mai 2008 Gelegenheit zur
Stellungnahme – von welcher er mit Eingabe vom 6. Juni 2008 Gebrauch
gemacht hat – gegeben wurde, und der vollen Kognition des Bundesver-
waltungsgerichts (Art. 106 AsylG) der festgestellte geringfügige Verfah-
rensmangel als geheilt erachtet werden, zumal der rechtserhebliche
Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheidreife gegeben ist.
7.2 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die Verfügung des
BFM vom 20. Februar 2008 aus formellen Gründen aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die geltend gemachten fluchtauslö-
senden Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (vgl. E. 4
oben) erfüllen.
8.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne
adäquaten Schutz im Heimatland finden zu können (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.2; BVGE 2008/4 E. 5.2). Im Übrigen muss feststehen, dass die von
einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatli-
che Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).
8.2 Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
befasste sich im Jahr 2006 ausführlich mit der Lage in Darfur. Gemäss
der damaligen Lageeinschätzung bestehe in Darfur einer der schlimms-
ten Konfliktherde mit innen- wie aussenpolitischen, ethnischen und wirt-
schaftlichen Komponenten, welcher weiterhin unzählige Opfer von Men-
schenrechtsverletzungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und de-
ren humanitäre Folgen fordere. Ferner zeichne sich keine Verbesserung
der Lage ab (vgl. EMARK 2006 Nr. 25 E. 5). Die in Darfur vorgefallenen
Misshandlungen von Zivilpersonen würden deshalb im Allgemeinen eine
Intensität erreichen, welche den Anforderungen von Art. 3 AsylG weitaus
E-1979/2008
Seite 20
genügen würden (a.a.O. E. 8.1.). Der Beschwerdeführer im Verfahren
EMARK 2006 Nr. 25 – ein ethnischer Tunjur aus Darfur – hatte ferner
glaubhaft darlegen können, dass er in einem Lager der Janjaweed psy-
chische und körperliche Folterungen erlitten hatte, weshalb zudem die
(individuell gegen ihn gerichtete) Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen
bestätigt werden konnte (a.a.O. E. 8.2., m.w.H.). Da er also aufgrund sei-
ner individuellen Vorbringen die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erfüll-
te, wurde die Frage, ob in Darfur gegen die nichtarabische Bevölkerung
auf systematische, organisierte und massive Weise eine ethnische Ver-
folgung verübt wird, die sich unterschiedslos gegen jede einzelne Person
nicht-arabischer Ethnie in dieser sudanesischen Region richtet – mithin
die Frage, ob es sich um eine Kollektivverfolgung handelt – offen gelas-
sen (a.a.O. E. 8.2. und 8.3.). Dagegen wurde sowohl die Aktualität der
Verfolgungssituation als auch die begründete Furcht vor künftiger Verfol-
gung bejaht (a.a.O. E. 8.2.), weshalb in Anbetracht der Unterstützung der
Janjaweed-Milizen durch die sudanesische Regierung ferner festgehalten
wurde, dass für Personen aus Darfur keine innerstaatliche Fluchtalterna-
tive im Sudan bestehe (a.a.O. E. 8.3.).
8.3 Was die Frage der Gezieltheit einer Verfolgung betrifft, ist an dieser
Stelle festzuhalten, dass sich fraglos auch in Kriegs- oder Bürgerkriegssi-
tuationen eine gezielte, asylrechtlich relevante, den Kriterien von Art. 3
AsylG entsprechende Verfolgung ereignen kann. Individuell gezielte, von
asylrechtlich relevanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile sind
dann anzuerkennen, wenn eine Person nicht lediglich den gleichen Risi-
ken und Einschränkungen wie die gesamte Bevölkerung ihres Heimat-
staates ausgesetzt ist, und somit von den Ereignissen nicht lediglich "re-
flexartig", im Sinne ungezielter "Nebenfolgen" des Krieges oder Bürger-
krieges, betroffen ist, sondern als individuelle Person im klassischen Sinn
wegen ihrer politischen Anschauung, ihrer Rasse, Religion, Nationalität
oder einem anderen relevanten Grund in asylrechtlich relevanter Intensi-
tät belangt wird (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4c bb).
8.4 Vorliegend ist anzunehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers
zufälliges Opfer von Bewaffneten wurde, weshalb auch die darauf folgen-
de fünftägige Inhaftnahme des Beschwerdeführers durch die Polizei keine
aufgrund eines asylrelevanten Motives gezielt gegen ihn gerichtete Ver-
folgungsmassnahme darstellen dürfte, zumal er in Darfur nicht politisch
tätig gewesen war und auch sonst nicht – wie die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung vom 28. April 2008 richtig festhielt – unter eine besonders
gefährdete Gruppe (z.B. Journalisten, Menschenrechtsaktivisten etc.)
E-1979/2008
Seite 21
fällt. Die vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgetragenen fluchtauslösen-
den Ereignisse sind folglich bedauerliche "Nebenfolgen" eines jeden be-
waffneten Konfliktes, stellen jedoch mangels individueller Gezieltheit nicht
die spezifisch gegen diesen gerichtete asylrelevante Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG dar.
8.5 Als erstes Zwischenergebnis gilt es folglich festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Vorbringen die Vorflucht-
gründe betreffend die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
8.6 Ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Frage, ob eine
innerstaatliche Schutzalternative im Sinne von BVGE 2011/51 für Darfuri
in Khartoum besteht (in EMARK 2006 Nr. 25 wurde das Bestehen einer
landesinternen Fluchtalternative verneint) von der Vorinstanz nicht hätte
geprüft werden müssen, nachdem sie eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG verneinte. So beschlägt die Frage einer inländischen Schutzalter-
native nicht die Frage, ob zum Vorneherein gar keine Verfolgung vorlie-
gen kann, sondern ob allenfalls nach den Umständen in bestimmten Tei-
len des Landes Schutz vor Verfolgung besteht. Diese Frage stellt sich in-
des erst, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv festgestellt worden ist; wer eine
derartige Verfolgung nicht begründet befürchten muss, erfüllt die Flücht-
lingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen allfäl-
liger Schutzalternativen ist gar nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1,
m.H.a. EMARK 2000 Nr. 15 E. 7b und E. 14a).
9.
Eine asylsuchende Person kann ausnahmsweise davon befreit werden,
im Asylverfahren eine individuelle, gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung
darzulegen. Dies ist dann der Fall, wenn sie zu einer Gruppe gehört, die
in einem bestimmten Herkunftsland in ihrer Gesamtheit auf einem flücht-
lingsrelevanten Motiv beruhenden, intensiven Verfolgungshandlungen
ausgesetzt ist.
Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Verfügung vom 20. Februar 2008
und ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2008 zu Unrecht lediglich (und
dies zudem inhaltlich falsch) zur Kollektivverfolgung von nichtarabischen
Ethnien in Darfur, was zu den Äusserung des Beschwerdeführers führte,
er wolle seine individuellen Asylgründe geprüft sehen und mache keine
Kollektivverfolgung geltend (vgl. seine Eingaben vom 25. März 2008 und
6. Juni 2008). Das Bundesverwaltungsgericht wird angesichts dieser Um-
E-1979/2008
Seite 22
stände und seiner vollen Kognition (Art. 106 AsylG) nachfolgend prüfen,
ob gegen die nichtarabische Bevölkerung in Darfur auf systematische,
organisierte und massive Weise eine ethnische Verfolgung verübt wurde
bzw. wird, die sich unterschiedslos gegen jede einzelne Person nichtara-
bischer Ethnie in dieser sudanesischer Region richtet, mithin die von der
Vorinstanz abschlägig beurteilte Frage, ob eine Kollektivverfolgung vor-
liegt. Diese Frage wurde in EMARK 2006 Nr. 25 offen gelassen (vgl.
E. 8.2 oben).
9.1 Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in BVGE 2011/16 (betref-
fend Yeziden im Zentralirak) festhielt, sind die Anforderungen an die Fest-
stellung einer Kollektivverfolgung sehr hoch (E. 5.1., m.H.a. die entspre-
chende Rechtsprechung der ARK, welche auch für das Bundesverwal-
tungsgericht Geltung behalte). Als erstes, unbestrittenes Erfordernis wird
der Betroffene seine Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollektiv nach-
weisen müssen. Sodann ist analog der Prüfung einer geltend gemachten
Individualverfolgung zu prüfen, ob die gegen das Kollektiv erfolgte Mass-
nahme in ihrer Art und Weise gezielt auf dieses Kollektiv gerichtet ist, mit-
hin über das hinausgeht, was andere Teile der Bevölkerung an Nachteilen
und Übergriffen hinzunehmen haben. Die als gezielt gegen ein Kollektiv
gerichtet beurteilten Massnahmen müssen sodann eine gewisse Intensi-
tät aufweisen, um der Anforderung der ernsthaften Nachteile im Sinn von
Art. 3 Abs. 1 AsylG zu genügen. Aus der Verfolgung einzelner, zum Kol-
lektiv gehöriger Personen kann dabei nicht ohne weiteres auf die Verfol-
gung des Kollektivs geschlossen werden. Die gezielten und intensiven
Nachteile müssen vielmehr zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des
Kollektivs zu treffen, und sie müssen in Relation zur Grösse des Kollek-
tivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der Einzelne aus der er-
heblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektiv
begründete Furcht hat. Erheblich ist eine solche Wahrscheinlichkeit vor
Verfolgung dann, wenn in der Vergangenheit ein beträchtlicher Anteil des
Kollektivs tatsächlich ernsthafte Nachteile zu erleiden hatte (EMARK
1996 Nr. 21). So wird zum Beispiel in der deutschen Rechtsprechung im
vorliegenden Kontext von einer genügenden Verfolgungsdichte ausge-
gangen, wenn ein Zehntel des Kollektivs von Verfolgung betroffen war
(vgl. Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Juni 2010, Aktenzeichen
A 10 K 3473/09, zitiert in BVGE 2011/16 E. 5.2).
9.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist zwar
die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
E-1979/2008
Seite 23
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktuali-
tät der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objek-
tiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/32 E. 7.1).
9.3 Im Rahmen des vorliegenden Urteils ist es zur Beurteilung der Vor-
bringen des Beschwerdeführers deshalb angebracht, sich mit der aktuel-
len Lage in Darfur auseinanderzusetzen und namentlich auf die seit der
letzten vom Gericht vorgenommenen Lageanalyse (vgl. das Urteil der
ARK vom 5. September 2006 in EMARK 2006 Nr. 25) eingetretenen Er-
eignisse und die daraus resultierenden Entwicklungen näher einzugehen.
Vorauszuschicken ist dabei einerseits, dass aufgrund des restriktiven Zu-
gangs zur Region Darfur die verfügbaren Informationen teilweise lücken-
haft, unbestätigt, widersprüchlich und detailarm sind. Es existiert keine
zeitlich und räumlich umfassende Übersicht über die Geschehnisse in
Darfur. Oft geht aus Berichten über Angriffe auf Märkte, Dörfer und Kon-
vois nicht hervor, ob die Akteure Angehörige von Rebellengruppen, be-
waffnete Zivilisten, kriminelle Banden oder Stammesmilizen waren; auch
Informationen über die Ethnizität von Tätern und Opfern fehlen oft. Hu-
man Rights Watch (HRW) spricht von einem "information vacuum"
(HRW, Sudan: Deteriorating Situation in Darfur, 08.01.2011,
w.org/news/2011/01/08/sudan-deteriorating-situation-darfur, abgerufen
am 06.06.2012). Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass 2004 und
2005 der Darfur-Konflikt unter dem Einfluss der amerikanischen "Save
Darfur"-Kampagne in internationalen Medien stark präsent war, er aber
meist vereinfachend dargestellt und auf arabische Gruppen als Täter ver-
sus afrikanische/nichtarabische Gruppen als Opfer reduziert worden war
(MARC GUSTAFSON [Cates Institute], Rethinking Darfur, 01.06.2010,
/pubs/fpbriefs/fpb89.pdf, abgerufen am 06.06.2012; Fein-
stein International Center/Tufts University, Navigating Without a Com-
pass: The Erosion of Humanitarianism in Darfur, Januar 2011).
9.3.1 Für die nachfolgende Zusammenstellung der Entwicklung des Dar-
fur-Konflikts und die Einschätzung der gegenwärtigen Situation in Darfur
wurde eine Vielzahl von Länder- und Themenberichten sowohl internatio-
naler wie auch ausländischer nichtstaatlicher und staatlicher Organisatio-
nen sowie von ausländischen und inländischen Presseberichten ausge-
wertet. Für seine Beurteilung hat sich das Gericht auf die nachfolgend in
alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Quellen gestützt:
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Seite 24
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continue despite ongoing human rights violations, Februar 2012,
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9.3.2 Der Darfur-Konflikt kann in vier Phasen unterteilt werden:
Phase 1 (2003-2004): Nach der Machtergreifung des heutigen sudanesi-
schen Präsidenten Omar al-Bashir 1989 sahen sich nichtarabische Grup-
E-1979/2008
Seite 28
pen in Darfur, besonders die Fur, Zaghawa und Masalit, als Verlierer einer
Politik, welche arabische Gruppen in Darfur bevorzugte. Die Rebellion
wurde wesentlich von diesen drei nichtarabischen Gruppen organisiert.
Als Beginn des Darfur-Konflikts gilt der Angriff von Rebellen auf den Flug-
hafen von El Fasher (Nord-Darfur) im April 2003, worauf die sudanesi-
sche Armee unter Einsatz von arabischen Janjaweed-Milizen eine massi-
ve Militäraktion startete. Diese richtete sich gegen die nichtarabischen
Gruppen der Fur, Zaghawa und Masalit, da die beiden Rebellengruppen
Sudan Liberation Army/Movement (SLA/M) und Justice and Equality Mo-
vement (JEM) mehrheitlich aus Angehörigen dieser ethnischen Gruppen
bestanden. Zwischen 2003 und 2005 ging die meiste Gewalt von Janja-
weed-Milizen aus, die von den Behörden unterstützt wurden. Die höchste
Zahl von Toten in Darfur gab es in den Jahren 2003 und 2004.
Phase 2 (2005-2010): Nach 2004 nahmen Angriffe auf Dörfer sowie die
Zahl der Opfer durch direkte Gewalt signifikant ab; allerdings blieb die
Zahl der Toten durch Krankheiten hoch. Im Jahr 2005 entsprach der Dar-
fur-Konflikt nicht mehr dem in den Jahren 2003 und 2004 geprägten
Schema von arabischen Milizen versus nichtarabischen Gruppen. Die
SLA spaltete sich in die von Minni Minawi (ein Zaghawa) geführte
SLA/MM und in die von Abdul Wahid al-Nur (ein Fur) geführte SLA/AW.
Kämpfe zwischen rivalisierenden Rebellengruppen nahmen zu. Bewaffne-
te Zaghawa von Minni Minawi und bewaffnete Fur von Abdul Wahid be-
gannen sich im Jahr 2005 zu bekämpfen; auch zahlreiche Zivilisten wur-
den wegen ihrer Ethnizität durch diese Gruppen angegriffen. Nach der
Unterzeichnung des Darfur Peace Agreements im Mai 2006 durch die
Rebellengruppe SLA/MM von Minni Minawi kam es zunehmend zu Kämp-
fen zwischen arabischen Gruppen. Zwischen 2008 und 2010 betraf die
meiste Gewalt in Darfur arabische Gruppen. Gewisse arabische Gruppen
gingen Allianzen mit Rebellengruppen ein oder kreierten eigene Rebel-
lengruppen, nachdem sie realisiert hatten, dass die Regierung kein ver-
lässlicher Partner war und dass sie für die bisherigen Einsätze nicht ge-
nügend entschädigt wurden. In der Folge kam es zur Zusammenarbeit
zwischen arabischen Gruppen mit Fur (im Gebiet des Jebel Marra) sowie
mit Masalit, nicht jedoch mit Zaghawa, denen in Darfur grosses Misstrau-
en entgegengebracht und vorgeworfen wurde, expansiv an Land und Ein-
fluss gewinnen zu wollen. Die Regierung intensivierte Landenteignungen
zu Gunsten von regierungsfreundlichen Arabern und Nichtarabern, darun-
ter die mit SLA/MM assoziierten Zaghawa. Gleichzeitig nahm 2006 die
Fragmentierung der Rebellengruppen in Darfur zu, oft entlang von ethni-
E-1979/2008
Seite 29
schen Identitäten. 2008 existierten in Darfur mehr als zwei Dutzend Re-
bellengruppen.
Phase 3 (2010-2012): Im Februar 2010 vereinbarten der tschadische
Präsident Idriss Déby (ein Zaghawa) und der sudanesische Präsident
Omar al-Bashir, Rebellengruppen im Grenzgebiet Tschad-Sudan (Darfur)
nicht länger zu unterstützen und Rebellen des jeweiligen Nachbarlandes
kein Rückzugsgebiet mehr zu gewähren. Zudem einigten sich die Präsi-
denten auf die gemeinsame Sicherung der Grenzen. Diese Annäherung
zwischen Sudan und Tschad trug wesentlich zur seit 2010 verbesserten
Sicherheitslage in der Grenzregion Sudan-Tschad (West-Darfur) bei. Im
Gebiet von Zalingei (Süd-Darfur) kam es zwischen März und September
2010 bei Kämpfen zwischen bewaffneten Misseriya und Rezeigat (arabi-
sche Gruppen) zu schätzungsweise 700 Toten. Zwischen Januar und Ok-
tober 2010 wurden in Darfur 106'715 neue Vertriebene registriert. In der
zweiten Hälfte 2010 kam es zu einer weiteren Veränderung der Dynami-
ken in Darfur: Sudanesische Behörden begannen 2010, nichtarabische
Milizen aufzubauen und diese als nichtarabische Popular Defence Forces
(PDF) zu bewaffnen, um gegen Zaghawa im östlichen Darfur vorzugehen.
Die Behörden instrumentalisierten dabei Ressentiments und Ängste –
auch in Bezug auf Landfragen – von kleineren, marginalisierten nichtara-
bischen Gruppen im östlichen Darfur wie den Bergid (auch Birgid ge-
schrieben), Tunjur, Berti und Mima. Milizen aus Angehörigen dieser nicht-
arabischen Gruppen führten die meisten Angriffe auf Zaghawa aus. Die
Regierung ermutigte sie, sich Land der Zaghawa anzueignen. Die Fur
hielten sich aus dieser Konstellation weitgehend heraus und liessen sich
nicht in die PDF rekrutieren. Die existierenden Spannungen zwischen den
kleineren nichtarabischen Gruppen und den Zaghawa eskalierten im öst-
lichen Darfur – mit Unterstützung staatlicher Organe – Ende 2010 und
Anfang 2011. Wesentlich zu dieser Entwicklung trug der Bruch des Zag-
hawa Minni Minawi und seiner Sudan Liberation Army/Mouvement-Minni
Minawi (SLA-MM bzw. SLM-MM) mit der Regierung Ende 2010 bei. Ende
November 2010 weigerte sich Minni Minawi, seine Kämpfer zu entwaff-
nen und in die sudanesische Armee zu integrieren, wie dies im Oktober
2010 vereinbart worden war. Anfang Dezember 2010 erklärte die sudane-
sische Armee Minni Minawi zu einem Feind der Regierung und dieser
wurde von seinem Posten als Chef der Transitional Darfur Regional
Authority enthoben. Anfang Dezember 2010 eskalierte die Lage, als
Kämpfer der SLM-MM einen Konvoi mit dem Gouverneur von Nord-
Darfur in Shangil Tobayi (Nord-Darfur, auch Shangil Tobaya geschrieben)
angriffen und danach Märkte und Geschäfte plünderten. Als Reaktion be-
E-1979/2008
Seite 30
gannen Regierungstruppen zwei Tage später eine Offensive in der Regi-
on. Neben Armeeeinheiten kamen Milizen auf Kamelen und Pferden zum
Einsatz, darunter ethnische Tunjur aus der Region (wie Zaghawa eine
nichtarabische Gruppe). Die Milizen schüchterten Zaghawa ein, plünder-
ten deren Eigentum, richteten Zerstörungen an, nahmen einige Zaghawa
fest und misshandelten diese. Armeeeinheiten und verbündete Milizen
griffen Zivilisten, darunter Intern Vertriebene (IDPs), an und brannten
Häuser nieder. Es kam zu willkürlichen Festnahmen, sexueller Gewalt
und Plünderungen, bei denen Zaghawa im Fokus standen. Bei den An-
griffen wurden mindestens zwei Zivilisten getötet. Zahlreiche Zaghawa
flüchteten. UNAMID und internationale Hilfsorganisationen zogen ihre
Zaghawa-Mitarbeiter aus der Region ab. Lokale Chiefs und Verwaltungen
riefen zur Vertreibung von Zaghawa aus der Region auf und forderten in
öffentlichen Versammlungen die Bildung neuer PDFs, um gegen Zagha-
wa vorzugehen. Bereits im Oktober 2011 wurden in einer Ortschaft in
Nord-Darfur Zaghawa von Berti und Angehörigen der Popular Defence
Force (PDF) angegriffen, wobei vier Personen getötet wurden. 600 Zag-
hawa flüchteten damals aus Nord-Darfur in ein IDP-Camp in Süd-Darfur.
Im Frühjahr 2011 hielten Kämpfe in Nord- und Süd-Darfur an. Es kam zu
Hausdurchsuchungen und Verhören von Dorfbewohnern, zu Festnahmen
von Zaghawa und zu unbestätigten Tötungen von Zaghawa durch be-
waffnete regierungstreue Milizen. Zwischen Februar und April 2011 ver-
liessen als Folge der Belästigungen und Einschüchterungen die meisten
Zaghawa Shangil Tobayi und Dar-es-Salam und flüchteten nach Norden,
zumeist in das IDP-Camp Zamzam südlich von El Fasher. Zwischen Ende
2010 und Mitte 2011 kam es so zu rund 70'000 Vertriebenen. Das grösste
IDP-Camp in Darfur, Zamzam, wuchs 2011 auf rund 130'000 Personen
an. In der ersten Hälfte 2011 führten staatliche Sicherheitsdienste in den
drei IDP-Camps Shangil Tobayi, Tawilla und Zamzam, deren Bewohner
hauptsächlich Zaghawa sind, Durchsuchungen durch, da die Zaghawa
als Unterstützer der Rebellengruppe SLA-Minni Minawi gelten. Dabei kam
es zu Übergriffen, zu Konfiszierungen von Gütern und zu willkürlichen
Festnahmen. Gemäss der UNO wurden auch Waffen und Munition ge-
funden; 56 Verhaftete wurden nach mehreren Tagen bis zwei Wochen
ohne Anklage freigelassen. Durch die Intervention der UNAMID wurde ei-
ne Durchsuchung frühzeitig abgebrochen. Als Reaktion auf die Übergriffe
von Milizen auf Zaghawa griffen die Zaghawa-dominierten Rebellengrup-
pen SLM-MM und SLM-Justice die Popular Defence Forces (PDF) und
Regierungstruppen an, gingen aber auch gegen zivile Nicht-Zaghawa vor
(Tötungen, Plünderungen, Zerstörung von Häusern). Es kam zu gezielten
Tötungen von lokalen Nicht-Zaghawa-Notablen durch Zaghawa-Kämpfer.
E-1979/2008
Seite 31
Diese Eskalation wiederum führte im Mai 2011 zu Racheakten von PDF
an Zaghawa, bei denen mehr als 17 Zaghawa exekutiert wurden. Im Juni
2011 wurde Shangil Tobayi (Nord-Darfur) von mutmasslichen SLM-MM-
Rebellen mit Fahrzeugen und Kamelen überfallen; dabei wurden Unter-
künfte angezündet und Waren geplündert. In der zweiten Hälfte des Jah-
res 2011 blieb die Region weitgehend ruhig, trotz anhaltender Spannun-
gen zwischen Zaghawa und Tunjur. Der Diebstahl von rund 150 Zaghawa
gehörenden Rindern durch ebenfalls nichtarabische Birgid eskalierte im
Februar 2011 in Shangil Tobayi in Auseinandersetzungen zwischen Bir-
gid, die durch Popular Defence Forces (PDF), und Zaghawa, die durch
Kämpfer der SLA-Minni Minawi unterstützt wurden. Der Konflikt zwischen
den beiden Gemeinschaften hielt im April 2011 an. Zwischen Januar und
Juni 2011 führten Kämpfe zwischen Zaghawa und Birgid insgesamt zu
9235 IDPs, die ins IDP-Camp Zamzam nahe El Fasher flüchteten. Kämp-
fe zwischen nichtarabischen Birgid und arabischen Rezeigat brachen im
April 2011 südöstlich von Nyala (Süd-Darfur) aus, nachdem eine bewaff-
nete Gruppe Rezeigat Wiedergutmachung von Birgid als Folge von Ver-
lusten durch Banditentum gefordert hatten. Ebenfalls im April 2011 kam
es zu Kämpfen zwischen bewaffneten Gruppen von Taaisha und Rezeigat
(beide arabische Gruppen) in Süd-Darfur. Im Juni 2011 wurden bei Kämp-
fen zwischen Stammesangehörigen der Habania und Salamat (arabische
Gruppen) in einer Ortschaft in Süd-Darfur 70 Personen getötet und rund
7500 Personen vertrieben. Im September 2011 kämpften bewaffnete
Saada und Rezeigat (arabische Gruppen) entlang der Strasse Nyala-
Kass als Folge eines Fahrzeug-Diebstahls. Ende Dezember 2011 wurde
der Anführer des Justice and Equality Movement (JEM), Khalil Ibrahim,
durch die sudanesische Armee getötet. Gibril Ibrahim, der Bruder des
ehemaligen JEM-Chef, übernahm im Januar 2012 die Führung des JEM
und bekräftigte, JEM werde die bewaffnete Rebellion weiterführen. Der
Tod von Khalil Ibrahim, die weggefallene Unterstützung durch Gadaffi in
Libyen nach dessen Sturz sowie das fehlende Rückzugsgebiet im Tschad
nach der Annäherung zwischen Sudan und Tschad schwächten die bisher
stärkste Rebellengruppe in Darfur.
Phase 4 (seit 2012): Zwischen Januar und April 2012 kam es vor allem in
Nord- und Zentral-Darfur zu sporadischen Kämpfen zwischen Regie-
rungstruppen und Rebellen. Zwischen April und Juni 2012 kam es vor al-
lem in Süd- und Ost-Darfur zu sporadischen Kämpfen zwischen Rebellen
und Regierungstruppen. Im Juni 2012 erwähnt OCHA eine Verbesserung
der Sicherheitslage in West-Darfur. Direkte Konfrontationen zwischen
Regierungstruppen und anderen bewaffneten Gruppen in Darfur haben
E-1979/2008
Seite 32
gemäss der UNO im Jahr 2012 abgenommen; Kämpfe beschränken sich
auf spezifische Gebiete, vor allem im nördlichen Süd-Darfur und im südli-
chen Nord-Darfur. Grösstes Sicherheitsrisiko in Darfur ist im Jahr 2012
gemäss der UNO Kriminalität. In der Regel handelt es sich um Bewaffne-
te, deren Hintergrund unklar ist ("unidentified armed men"). Im Januar
2013 eskalierten Kämpfe zwischen zwei rivalisierenden arabischen Grup-
pen in Nord-Darfur, den Rizeigat (Rezigat) und den Beni Hussein (Bani
Hussein). Gemäss Amnesty International waren auch Angehörige staatli-
cher sudanesischer Sicherheitskräfte in die Kämpfe involviert. Die Kämp-
fe hatten gemäss UN rund 100'000 Vertriebene zur Folge. Sie hatten ih-
ren Ursprung in einem Konflikt über die Kontrolle von Goldvorkommen.
Diese neue Dimension des Darfur-Konfliktes hängt indirekt mit den aus-
bleibenden Erdöleinnahmen durch den Konflikt mit dem Südsudan zu-
sammen. Das ursprüngliche Schema des Darfur Konfliktes, nämlich "ara-
bische Gruppen" versus "nicht-arabische Gruppen", hat sich somit in
neue Konflikte mit einer schwindelerregend hohen Anzahl an Teilnehmern
aufgeteilt ("The original fault lines between herders and farmers and bet-
ween Arabs and non-Arabs have split into new conflicts, with violence
now being waged by a dizzying array of armed groups.").
Zusammenfassend entspricht die aktuelle Lage in Darfur nicht mehr der
Kategorisierung in arabische Milizen versus nichtarabische Gruppen, und
die Janjaweed-Milizen existieren nicht mehr als einheitliche Gruppe, wie
dies zu Beginn des Darfur-Konflikts der Fall war. Das Mosaik an Akteuren
in Darfur lässt einen Zusammenschluss der nichtarabischen Gruppen
nicht mehr als realistisch erscheinen. Im Jahr 2008 kam es beispielswei-
se zu Übergriffen von bewaffneten Zaghawa (nichtarabische Gruppe, die
einst im Visier der Janjaweed stand) der SLA/MM (Minni Minawi) auf un-
bewaffnete Fur und Tunjur. Die gebirgige Region des Jebel Marra, das
Hauptsiedlungsgebiet der Fur und Operationsbasis der Rebellen der von
einem Fur angeführten Rebellengruppe SLA-AW, ist immer wieder
Schauplatz von Militäraktionen zwischen der sudanesischen Armee und
SLA-AW-Rebellen. Im Jahr 2010 kam es im Jebel Marra-Gebiet zu Kämp-
fen zwischen der sudanesischen Armee und der Sudan Liberation Army-
Abdul Wahid (SLA-AW), was bis Dezember 2010 zur Vertreibung von
rund 40'000 Personen führte. Im März 2012 führten Kämpfe zwischen der
sudanesischen Armee und der SLA-AW in einer Lokalität am Jebel Marra
zur Vertreibung von 3000 Personen.
9.3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch
Janjaweed-Milizen im Jahre 2003 fielen in die oben beschriebene Pha-
E-1979/2008
Seite 33
se 1 des Darfur-Konflikts, welche stark geprägt war vom Schema der von
der Regierung unterstützten arabischen Milizen (Janjaweed) versus
nichtarabische Gruppierungen. Durch die Angriffe der Janjaweed-Milizen
verloren zahlreiche nichtarabische Ethnien in Darfur ihr Leben oder wur-
den in ihrer physischen Integrität verletzt. Zwar mag es zutreffen, dass
nicht alle der registrierten Überfälle während dieser Phase sich gezielt
gegen die gesamte nichtarabische Bevölkerung gerichtet haben, sondern
ihnen vereinzelt auch andere Motive, insbesondere kriminelle zugrunde
lagen. Dennoch kann den vorliegenden Quellen ohne weiteres entnom-
men werden, dass die überwiegende Mehrheit der von den Janjaweed
ausgehenden Übergriffe sich eben gegen die nichtarabischen Gruppen
der Fur, Zaghawa und Masalit richtete und zum Ziele hatten, diesen zu
schaden, da die beiden Rebellengruppen Sudan Liberation Ar-
my/Movement (SLA/M) und Justice and Equality Movement (JEM) mehr-
heitlich aus Angehörigen dieser ethnischen Gruppen bestanden. Indes
kann auch festgestellt werden, dass dieses Schema seit der Phase 2 des
Darfur-Konfliktes stetig erodierte, insbesondere es auch innerhalb der
nichtarabischen Gruppierung zur Fragmentierung – Spaltung der SLA in
die von Minni Minawi (ein Zaghawa) geführte SLA/MM und in die von Ab-
dul Wahid al-Nur (ein Fur) geführte SLA/AW – und danach auch zu
Kämpfen zwischen Rebellengruppen entlang von ethnischen Identitäten
kam. Der Lageanalyse kann auch entnommen werden, dass die sudane-
sischen Behörden ab 2010 begannen, Milizen aufzubauen und diese als
nichtarabische Popular Defence Forces (PDF) zu bewaffnen, um gegen
Zaghawa im östlichen Darfur vorzugehen. Die Fur hielten sich aus dieser
Konstellation weitgehend heraus und liessen sich nicht in die PDF rekru-
tieren. Die existierenden Spannungen zwischen den kleineren nichtarabi-
schen Gruppen und den Zaghawa eskalierten im östlichen Darfur – mit
Unterstützung staatlicher Organe – Ende 2010 und Anfang 2011, insbe-
sondere aufgrund des Bruchs des Zaghawa Minni Minawi und seiner
SLA-MM Ende 2010 mit der sudanesischen Regierung. Fortan waren
insbesondere Zaghawa Übergriffen von Armeeinheiten, aber auch von
nichtarabischen Milizen ausgesetzt. Die Gruppe der ethnischen Fur
betreffend – denen der Beschwerdeführer angehört – ist festzustellen,
dass sie einerseits von Zaghawa angegriffen wurden und andererseits ih-
re Rebellengruppe SLA-AW im Siedlungsgebiet der Fur Ziel militärischer
Operationen der sudanesischen Armee war.
9.3.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass, auch wenn Darfur weiterhin eine
unsichere Gegend ist, keine gezielt gegen ein spezifisches Kollektiv
(nichtarabische Gruppen) gerichtete Massnahmen (mehr) existieren, wel-
E-1979/2008
Seite 34
che zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder dieses Kollektivs zu treffen.
Folglich kann eine Kollektivverfolgung der Gruppe "nichtarabischer
Ethnien" zum heutigen Zeitpunkt nicht bejaht werden. Damit fällt die Prü-
fung des Kriteriums der genügenden Verfolgungsdichte dahin.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer vertritt sodann den Standpunkt, er müsse
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland, na-
mentlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz
und im Ausland ([C._______]), befürchten, einer zukünftigen Verfolgung
seitens der sudanesischen Behörden ausgesetzt zu sein, und er erfülle
aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft (zur Beurteilung dieser Vorbringen auf ihre asylrechtliche
Relevanz lediglich als subjektive Nachfluchtgründe vgl. die Ausführungen
oben in E. 5.2).
10.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, m.w.H.). Massge-
bend ist also, ob die Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von
Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon an-
zuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder
nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die
asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen
versucht hat. Ferner verbietet die vom Gesetzgeber gewollte Bestimmung
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren von
subjektiven Nachfluchtgründen mit (Vor)Flucht- bzw. objektiven Nach-
fluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3, m.w.H, BVGE 2009/29
E. 5 f.).
10.3 Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer un-
ter Vorlage verschiedener Beweismittel auf fortgesetzte und seines Er-
achtens erhebliche politische Aktivitäten insbesondere in der Schweiz
E-1979/2008
Seite 35
verwiesen, aufgrund welcher er in seiner Heimat flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung zu gewärtigen habe. So reichte er mit der Eingabe vom
15. April 2008 (vgl. Prozessgeschichte Bst. E) als Beleg für seine Gefähr-
dung und Verfolgung folgende Beweismittel zu den Akten: Einerseits die
Bestätigung der (...) Fraktion der SLM, dass er als deren Mitglied bei ei-
ner Rückkehr in den Sudan gefährdet sei; andererseits ein Foto (in Ko-
pie), das ihn im Kreis des oppositionellen Rates in Genf zeige. Ferner
reichte er mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 (vgl. Prozessgeschichte
oben Bst. M) vier Kopien von Fotografien – welche am 15. März 2008
bzw. am 19. März 2008 während der Session des UN-
Menschenrechtsrats in Genf aufgenommen worden seien – zu den Akten.
Er sei in den Fotos mit diversen Persönlichkeiten aus dem SLM-Kader
([Namen]) sowie J._______ (CEO von [Name NGO]) und K._______
(Präsident der NGO [Name NGO]) abgebildet. Er sei die Hauptkontakt-
person von [Name] und vertrete dessen SLM-Fraktion in der Schweiz. In
dieser Position stehe er im regelmässigen telefonischen Kontakt mit [Na-
me] und kenne die Chefs der SLM-Sektionen der (Name)-Fraktion diver-
ser westeuropäischer Länder sowie der USA, Kanadas, Israels und Ägyp-
tens persönlich. Namentlich bekannt seien ihm die Chefs der entspre-
chenden SLM-Fraktionen in diversen weiteren Ländern. Zudem kenne er
die SLM-Kommandanten von (Name). Zudem habe er am [Datum] als
SLM-Vertreter bei der [Konferenz] – eine Konferenz zwischen SLM-
Vertretern und Repräsentanten der UNO, des OCHA, des High Commis-
sioner for Refugees (UNHCR), des Office of the High Commissioner for
Human Rights (OHCHR), des UN's Children Fund, des UN Development
Programme, des World Food Programme und des Internationalen Komi-
tees des Roten Kreuzes mit dem Zweck, die Friedensverhandlungen vo-
ranzutreiben – in Genf teilgenommen. Als Beleg dafür reichte er die be-
reits vorgängig am 11. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht zu
den Akten gegebene Teilnehmerliste der Konferenz – auf der er als SLM-
Vertreter namentlich aufgeführt ist – ein. Mit Eingabe vom 26. Januar
2010 (vgl. Prozessgeschichte Bst. P) reichte er schliesslich ein Bestäti-
gungsschreiben von (Name) vom 10. Januar 2010 (in Kopie) – wonach
der Beschwerdeführer Mitglied und [Kaderfunktion] der Zweigstelle der
(Name)-Fraktion der SLM sei – sowie die Länderanalyse von Corinne
Troxler und Michael Kirschner von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) vom 28. September 2005 "Sudan: Verfolgung von RückkehrerIn-
nen aufgrund exilpolitischer Tätigkeit" zu den Akten.
10.4 Die Vorinstanz erachtete in ihrer Vernehmlassung vom 28. April
2008 die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowohl in
E-1979/2008
Seite 36
C._______ als auch in der Schweiz als nicht glaubhaft gemacht, da sie
den bis dahin nachgereichten Beweismitteln jegliche Beweiskraft ab-
sprach. Zu den nach diesem Zeitpunkt nachgereichten Beweismitteln und
Vorbringen die subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers
betreffend äusserte sich die Vorinstanz – obwohl sie im Besitze der ge-
samten Akten war, welche das Bundesverwaltungsgericht ihr mit Instruk-
tionsverfügung vom 4. Februar 2010 hat zukommen lassen – nicht, son-
dern stellte in ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 4. März 2010 ledig-
lich fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht.
10.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten
Aktenlage zum Schluss, dass angesichts des Umfangs und der Art seiner
Aktivitäten insbesondere auch angesichts seines offiziellen Auftretens als
Repräsentant der SLM/A aus der Schweiz an einer UNO-Konferenz bzw.
seiner belegten engen Verbindung mit (Name) davon ausgegangen wer-
den muss, dass das sudanesische Regime auf den Beschwerdeführer
aufmerksam geworden ist. Gemäss den Akten setzte er sich seit Jahren
mit der Darfur-Frage auseinander, wobei sein Engagement vor allem seit
2009 auffälliger und massgeblicher geworden ist. Wie die aktuelle Lage-
analyse der Situation in Darfur aufzeigt (vgl. E. 9.3.2 oben), ist der Darfur-
Konflikt nach wie vor ungelöst, wobei die SLA – als deren Schweizer Re-
präsentant sich der Beschwerdeführer auf internationaler Ebene zu er-
kennen gab – nach wie vor von den staatlichen Behörden im Sudan als
Rebellengruppe bekämpft wird. Ferner ist die aktuelle Menschenrechtsla-
ge im Sudan betreffend festzustellen, dass Personen dann ins Visier der
sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicher-
heitsdienstes NISS ("National Intelligence and Security Services") gelan-
gen, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regie-
rung, die regierende "National Congress Party" (NCP), gegen Behörden
oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Re-
bellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft
oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe. In den
vergangenen Jahren wurden immer wieder Menschenrechtsaktivisten,
Journalisten, Anwälte, politisch aktive Studenten und aktive Mitarbeiter
von lokalen NGOs vom NISS in Khartoum festgenommen (vgl. Amnesty
International, Agents of Fear – the National Security Service in Sudan,
Juli 2010,
7b11e50c-3a0b-4699-8b6f-08a27f751c6c/afr540102010en.pdf, abgerufen
am 7.09.2011; HRW, World Report 2012, Sudan, Januar 2012, http://www
./sites/default/files/related_material/sudan_2012.pdf, abgerufen
E-1979/2008
Seite 37
am 08.02.2012; HRW, Sudan: Abuses Undermine Impending Elections, 2
4.01.2010,
mine-impending-elections, abgerufen am 07.09.2011; HRW, The Way
Forward: Ending Human Rights Abuses and Repression across Su-
dan, 06.10.2009,
webwcover_0.pdf, abgerufen am 07.09.2011; Observatory for the Protec-
tion of Human Rights Defenders, Annual Report: Sudan, September
2010, ,
abgerufen am 07.09.2011; US Department of State, 2010 Human
Rights Report: Sudan, 08.04.2011,
0/af/154371.htm, abgerufen am 07.09.2011). Ferner müssten sudanesi-
sche Staatsangehörige nach einem längeren Auslandaufenthalt bei einer
Rückkehr mit Anhörungen durch die sudanesischen Sicherheitsorgane
rechnen. Dabei würden auch Fragen nach etwaigen Kontakten zur Aus-
landopposition gestellt. Personen, welche in Genf u.a. mit der Organisati-
on SLM/A in Verbindung gewesen seien und sich sogar öffentlich enga-
gieren würden, seien mit Sicherheit von der Regierung registriert worden.
Ebenfalls würde mit Sicherheit ein solcher Rückkehrer bei seiner Ankunft
von den sudanesischen Behörden abgefangen und verhaftet werden
(vgl. CORINNE TROXLER / MICHAEL KIRSCHNER, Sudan: Verfolgung von
RückkehrerInnen aufgrund exilpolitischer Tätigkeit – Auskunft der SFH
[Schweizerische Flüchtlingshilfe]-Länderanalyse, 28. September 2005,
S. 5, m.w.H.). Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz vom
sudanesischen Regime als aktiver Oppositioneller registriert wurde. Vor
diesem Hintergrund besteht hinreichender Anlass zur Annahme, dass er
bei der Rückkehr in den Sudan mit ernsthaften Nachteilen von Seiten des
sudanesischen Regimes zu rechnen hätte. Die geltend gemachte Furcht
vor künftiger Verfolgung ist daher als begründet zu erkennen. Infolgedes-
sen erübrigt es sich, auf die von der Vorinstanz gemachten Ausführungen
zur Unglaubhaftigkeit der Verfolgungssituation in C._______ einzugehen
(vgl. E. 5.2 und E. 10.1), da die vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten
in der Schweiz alleine genügen, um eine begründete Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung auszulösen. Da sich die Gefahr der Verfolgung bereits bei
einer allfälligen Wiedereinreise in den Sudan zeigen dürfte, besteht kein
hinreichender Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer stünde eine
innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer
erfüllt somit die Anforderungen an die (originäre) Flüchtlingseigenschaft;
dies allerdings erst aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgrün-
de, was eine Asylgewährung ausschliessen würde (vgl. Art. 54 AsylG), in-
E-1979/2008
Seite 38
dessen wurde ihm bereits mit Verfügung vom 20. Februar 2008 Asyl ge-
währt (vgl. Prozessgeschichte Bst. R).
10.6 In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und der Be-
schwerdeführer als (originärer) Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG an-
zuerkennen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer hat somit im beantragten Masse obsiegt,
weshalb ihm dafür keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 3 VwVG).
11.2 Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerde im Asyl-, Weg-
weisungs- und Vollzugspunkt wegen der diesbezüglichen wiedererwä-
gungsweisen Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2008 durch die
Vorinstanz am 4. März 2010 gegenstandslos geworden ist, weshalb die
Gegenstandslosigkeit als durch diese bewirkt gilt (vgl. Art. 5 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Be-
schwerdeführer sind somit auch für die gegenstandslos gewordenen Teile
der Beschwerde keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer hat antragsgemäss obsiegt und die Teile der
Beschwerde, welche gegenstandslos geworden sind, sind nicht auf sein
Wirken im Verfahren zurückzuführen. Es ist ihm daher eine volle Partei-
entschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig ho-
he Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 5 und Art. 7 ff.
VGKE).
12.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VGKE haben die Parteien, die Anspruch auf
Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und
Anwältinnen dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote
einzureichen. Vorliegend hat der bis am 29. Dezember 2009 mandatierte
Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht, obschon ihm dies im Rah-
men der Eingaben vom 25. März 2008, 15. April 2008 sowie 6. Juni 2008
möglich gewesen wäre. Die Entschädigung für diese Vertretungskosten
ist deshalb aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) auf pauschal Fr. 1'000.- (inklusive MWST und Auslagen) festzu-
setzen.
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Seite 39
12.3 In der am 26. März 2010 eingereichten Kostennote weist der derzei-
tige Rechtsvertreter einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 4.65 Stun-
den zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-, total also Fr. 930.- und Ausla-
gen von insgesamt Fr. 14.- aus. Unter Berücksichtigung der massgeben-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspra-
xis in Vergleichsfällen erscheinen diese Vertretungskosten als angemes-
sen, weshalb dem Beschwerdeführer insgesamt für die Vertretung durch
den derzeitigen Rechtsvertreter eine Parteientschädigung (inklusive
MWST und Auslagen) im Betrag von Fr. 1'016.- zu entrichten ist.
12.4 Das BFM ist somit anzuweisen, dem Beschwerdeführer einen Ge-
samtbetrag von Fr. 2'016.- als Parteientschädigung für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 40
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist –
gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
originäre Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'016.-
zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong
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