Abtei lung V
E-1979/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch Georges Müller, Rechtsanwalt,
Müller&Paparis Rechtsanwälte, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
23. Februar 2009 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1979/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Septem-
ber 2007 aus Syrien ausreiste und am 12. Oktober 2007 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Chiasso vom 24. Oktober 2007 sowie der direkten An-
hörung vom 3. Januar 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, ursprünglich yezidischen Glaubens
gewesen zu sein, ab Frühling 2007 jedoch die katholische Kirche
besucht und schliesslich zu diesem Glauben konvertiert zu haben,
dass er deswegen von seinem Bruder verbal und körperlich angegrif-
fen worden sei,
dass ihm die Flucht in die Kirche gelungen sei, wo er sich die Folgeta-
ge bis zur Ausreise, die der Priester für ihn organisiert habe, habe auf-
halten können,
dass er nach vier Tagen illegal zu Fuss in Richtung Türkei ausgereist
sei,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente zu den
Akten reichte und angab, nie einen Pass besessen zu haben bezie-
hungsweise die Identitätskarte zu Hause gelassen zu haben,
dass er, nach Auslandaufenthalten gefragt, ausführte, ausser im
Libanon noch nie im Ausland gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer am 6. Mai 2008 von den deutschen
Behörden im Zug von Berlin nach Zürich angehalten und den
Schweizer Behörden übergeben wurde, wo er in der Folge wegen
Verstosses gegen Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20] verwarnt wurde,
dass das BFM mit Anfrage vom 17. November 2008 die Schweizer
Botschaft in Damaskus um Informationen betreffend eine allfällige
Passausstellung und Ausreise sowie eine allfällige Suche nach dem
Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden ersuchte,
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dass die Schweizer Botschaft mit Antwortschreiben vom 27. Januar
2009 mitteilte, der Beschwerdeführer werde von den syrischen
Behörden nicht gesucht, sei Inhaber des Passes (...), ausgestellt in
B._______, und habe Syrien am 11. August 2001 in Richtung
Russland verlassen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
3. Februar 2009 den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und
-antwort bekanntgab und ihm Gelegenheit einräumte, um zu den Ab-
klärungsergebnissen Stellung zu beziehen,
dass der Beschwerdeführer mit Antwortschreiben vom 13. Februar
2009 einräumte, bei der Anhörung nicht die volle Wahrheit gesagt zu
haben,
dass es zutreffe, dass er einen Pass besessen und legal von Syrien
nach Russland gereist sei,
dass er jedoch danach wieder nach Syrien zurückgekehrt sei,
dass er seinen Pass aber aus den Gründen, die er an der Anhörung
erwähnt habe, nicht in Syrien abholen könne,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 23. Februar 2009, eröffnet am 24. Februar 2009, ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen seien tatsachen- und erfahrungswidrig, vage und widersprüchlich,
weshalb sie nicht geglaubt werden könnten,
dass es zum Wegweisungsvollzug ausführte, dieser sei zulässig, zu-
mutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2009 gegen
diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der vorinstanzli-
che Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege insbesondere in Form der Beigabe eines unent-
geltlichen Rechtsbeistandes ersuchte,
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dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
7. April 2009 das Beschwerdebegehren unter Anführen der zahlrei-
chen Unglaubhaftigkeiten sowie der unbehelflichen Einwände in der
Beschwerde als aussichtslos bezeichnete und das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021] abwies,
dass sie in der Folge einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.--, zahlbar bis zum 22. April 2009, erhob,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 21. April 2009 fristgerecht
geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG, Art. 108
Abs. 1 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen
des Beschwerdeführers als zu wenig substanziiert, widersprüchlich
sowie tatsachen- und erfahrungswidrig bezeichnete,
dass es darin insbesondere darauf hinwies, der Beschwerdeführer
habe kaum Kenntnisse über den Katholizismus, zu welchem er
angeblich konvertiert sei,
dass es sodann die widersprüchliche Darstellung der Kenntnisnahme
des Glaubenswechsels durch den Bruder des Beschwerdeführers
anführte,
dass es weiter erwog, auch die unwahren Angaben des Beschwerde-
führers zum Passbesitz und einer früheren Ausreise würden sich auf
die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auswirken,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts in ihrer
Zwischenverfügung vom 7. April 2009 nach einer summarischen
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Durchsicht der Akten feststellte, dass diese Erwägungen voraussicht-
lich durch das Gericht zu stützen sein dürften,
dass sie sich in der genannten Verfügung auch mit den einzelnen,
zumeist die Irrelevanz der Unstimmigkeiten behauptenden Einwänden
in der Beschwerde auseinandersetzte und erwog, diese seien unbe-
helflich und vermöchten die Argumentation des BFM nicht in Frage zu
stellen,
dass an dieser Einschätzung auch nach eingehendem Aktenstudium
festzuhalten ist und vollumfänglich auf die Erwägungen in der erwähn-
ten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, zumal der Beschwer-
deführer sich danach zu keinen weiteren Entgegnungen mehr veran-
lasst sah und der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner angebli-
chen Rückkehr seit der Ausreise nach Russland keine überzeugende
Stellungnahme einreichte,
dass die stichhaltigen Erwägungen der Vorinstanz schliesslich mit
einer weiteren augenfälligen Unstimmigkeit ergänzt werden könnten,
dass sich nämlich auch die Aussagen zur Dauer der jeweiligen Aufent-
halte in der Kirche nicht decken, gab er doch im EVZ Chiasso an,
jeweils ein- bis eineinhalb Stunden dort geblieben sein (A1/7, S. 4),
während er bei der direkten Anhörung ausführte, jeweils bloss fünf
oder zehn Minuten in der Kirche geblieben zu sein (A10/17, S. 8),
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass es dem Beschwerde-
führer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
zu machen,
dass das BFM das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen und offenbar
gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
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bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere - sollte er nicht bereits in
deren Besitz sein - mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens und angesichts der in der
Zwischenverfügung vom 7. April 2009 verweigerten unentgeltlichen
Rechtspflege die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und mit dem am 21. April 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem am 21. April 2009 geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und (die zuständige kantonale Behörde).
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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