Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1980/2008
U r t e i l v om 2 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Sierra Leone,
alle vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
13. Februar 2008 / N (…) und N (…).
E1980/2008
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Sachverhalt:
I.
Mit Verfügung vom 3. März 2004 lehnte das damals zuständige BFF
(Bundesamt für Flüchtlinge; heute: BFM) die Asylgesuche der die
liberianische Staatszugehörigkeit behauptenden Beschwerdeführerin und
ihres erstgeborenen Kindes vom 24. Februar 2004 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Das Asylgesuch des nachgereisten und ebenso die liberianische
Staatszugehörigkeit behauptenden Beschwerdeführers vom 6. März 2004
wies das BFF mit Verfügung vom 12. März 2004 ebenfalls ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Auf die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden vom 5. und
14. März 2004 trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteilen vom 1. April 2004 (betreffend die Beschwerdeführerin und ihr
Kind) beziehungsweise vom 14. April 2004 (betreffend den
Beschwerdeführer) infolge Nichtleistens des eingeforderten
Kostenvorschusses nicht ein.
II.
Das mit Eingabe vom 26. September 2005 an das BFM gestellte
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, mit welchem er die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die wiedererwägungsweise
Feststellung der liberianischen Staatsangehörigkeit und die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges für sich und seine Familie
beantragte, wies das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 ab.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
[Geburt des zweiten Kindes].
III.
Am (…) mandatierten die Beschwerdeführenden die rubrizierte
Rechtsvertreterin mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen
betreffend Asyl und Aufenthalt.
Mit Eingabe vom 20. September 2007 an das BFM stellten die
Beschwerdeführenden ein weiteres Wiedererwägungsgesuch, mit
welchem sie insbesondere die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
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unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges beantragten. Das Wiedererwägungsgesuch
begründeten sie einerseits mit neuen Tatsachen und Beweismitteln
(Staatsangehörigkeit und Herkunft von Sierra Leone; kritische
allgemeine Lage dort; Traumatisierung der beiden Eltern durch den
Bürgerkrieg), welche sie im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens
nicht hätten geltend machen können; anderseits wurden erhebliche
vollzugshinderliche Umstände geltend machten, die seit Abschluss des
ordentlichen Asylverfahrens eingetreten seien (verschiedene
gesundheitliche Beeinträchtigungen).
Dieses Wiedererwägungsgesuch wies das BFM mit Verfügung vom
5. Oktober 2007 unter Kostenfolge ab, soweit es darauf eintrat. Zudem
erkannte es die Verfügungen vom 3. und 12. März 2004 als
rechtskräftig und vollstreckbar, sprach einer allfälligen Beschwerde die
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab und lehnte schliesslich
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 7. November 2007 (und Ergänzung
vom 9. November 2007) erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diese vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde (Verfahren E7567/2007 und E7568/2007).
Im Rahmen eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) hob das BFM – nachdem das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Verfügung vom 19. November 2007 festhielt, dass ein nicht
unerhebliches Potenzial für eine Kassation des angefochtenen
Entscheides bestehe, weil nach Ansicht des Gerichts für das BFM in
keinem Punkt Veranlassung bestanden habe, auf das
Wiedererwägungsgesuch vom 20. September 2007 einzutreten, und da
der formell zutreffende Nichteintretensteil der angefochtenen Verfügung
auf einer unzutreffenden Gesetzesberufung basiere –
wiedererwägungsweise seinen angefochtenen Entscheid vom 5. Oktober
2007 auf und ersetzte diesen durch eine neue Verfügung vom
10. Dezember 2007, mit welcher es auf das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführenden vom 24. September 2007 (recte: 20. September
2007) vollumfänglich nicht eintrat. Zudem hielt es fest, dass die
Verfügungen vom 3. und 12. März 2004 rechtskräftig und vollstreckbar
seien, sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung der
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aufschiebenden Wirkung ab und lehnte schliesslich das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Mit Abschreibungsentscheid vom 17. Dezember 2007 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit Verfügung des BFM vom
10. Dezember 2007 der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde vom
7. November 2007 weggefallen und das Beschwerdeverfahren daher
als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei.
IV.
A.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2008 an das BFM stellten die
Beschwerdeführenden ein weiteres Wiedererwägungsgesuch, mit
welchem sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung vom 3. März 2004 respektive vom 12. März 2004 sowie die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragten. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2
VwVG ersucht. Sodann wurde beantragt, dass der Vollzug der
Wegweisung bis zum Entscheid über das vorliegende
Wiedererwägungsgesuch zu sistieren und der weitere Aufenthalt der
Beschwerdeführenden in der Schweiz zu bewilligen sei. Zur Stützung der
geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Dokumente in Kopie zu
den Akten gereicht: Bestätigungsschreiben (…) Botschaft von Sierra
Leone in [europäisches Land], vom 7. Dezember 2007, ärztlicher Bericht
von E._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und
F._______, Psychotherapeut (…), vom 10. Januar 2008, Austrittsbericht
des Kriseninterventionszentrums (…) vom 27. September 2007 sowie
Bestätigungsschreiben der [Kantonale Behörde] vom 6. November 2007.
Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs wurden einerseits die
sierraleonische Staatsangehörigkeit und Herkunft der
Beschwerdeführenden, was aus dem beigebrachten
Bestätigungsschreiben des (…) Botschafters von Sierra Leone in
[europäisches Land] vom 7. Dezember 2007 hervorgehe, geltend
gemacht; anderseits wurde ausgeführt, erhebliche Umstände, die seit
Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eingetreten seien –
insbesondere die Suizidalität der Beschwerdeführerin seit Ende
September 2007 –, führten zu einem Wegweisungsvollzugshindernis. Im
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Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches vom 20. September 2007 (vgl.
oben, Ziff. III) habe noch keine entsprechende Diagnose vorgelegen,
obwohl sich der psychische Gesundheitszustand der traumatisierten
Beschwerdeführerin seit Mitte September 2007 markant verschlechtert
habe und sie deshalb am 18. September 2007 in das
Kriseninterventionszentrum (…) eingewiesen worden sei. Die Suizidalität
sei jedoch erst seit dem Klinikaufenthalt absehbar gewesen. Dem
Austrittsbericht vom 27. September 2007 sei zu entnehmen, dass bei ihr
eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Dem
ergänzenden Arztbericht vom 7. November 2007 sei ferner zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wechselnd in der Intensität,
jedoch ständig suizidgefährdet und damit auf eine psychiatrische und
medikamentöse Behandlung angewiesen sei. Der Bericht von E._______
und F._______ vom 10. Januar 2008 bestätige, dass bei der
Beschwerdeführerin seit etwa Mitte Oktober 2007 wiederholt und
zunehmend manifeste Suizidabsichten bestünden und seit Mitte
November 2007 die Intensität der Suizidalität kontinuierlich zugenommen
habe. Es seien bei ihr eine schwere chronische posttraumatische
Belastungsstörung sowie schwere depressive Episoden assoziiert mit
akuter Suizidalität diagnostiziert worden. Beim Abbruch der angezeigten
und laufenden Medikation sei mit einer weitgehenden psychischen
Dekompensation zu rechnen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit führe dies zu
Suizidhandlungen. Der rechtserhebliche Sachverhalt habe sich nach dem
Gesagten seit dem ursprünglichen Asylentscheid des BFM vom 3. März
2004 (und auch seit dem Wiedererwägungsentscheid vom 20.
beziehungsweise 21. September 2007) insofern verändert, als sich die
vorbestehenden psychischen Störungen der Beschwerdeführerin neu in
akuter Suizidalität niederschlagen hätten (Suizidalität gehöre jedoch nicht
notwendig zu den festgestellten psychischen Störungen und sei bei
Therapiebeginn auch nicht absehbar gewesen). Die Zumutbarkeit und
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone sei nunmehr
einerseits vor dem Hintergrund der Behandlungsanforderungen und
andererseits im Hinblick auf die Behandlungsmöglichkeiten dort zu
beurteilen. Gemäss Arztbericht vom 10. Januar 2008 sei die
Beschwerdeführerin auf intensive und engmaschige
gesprächstherapeutische Betreuung sowie auf eine intensive
antisuizidale Psychopharmakatherapie angewiesen. Im Falle akuter
Suizidabsichten sei eine Krisenintervention mit geeignetem Betreuungs
und Behandlungssetting (gegebenenfalls Hospitalisation) ins Auge zu
fassen. In Sierra Leone sei die benötigte medizinische Versorgung indes
nicht verfügbar. Wie aus Entscheidungen und Mitteilungen der
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Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 16
hervorgehe, sei eine psychiatrische Versorgung in weiten Teilen von
Sierra Leone nicht gewährleistet; das Kissy Mental Hospital sei die
einzige auf mentale Erkrankungen spezialisierte Klinik; die dort
praktizierten Behandlungsmethoden seien archaisch und wenig
fachmännisch; in dieser Klinik habe im Januar 2005 ein einziger
Psychiater gearbeitet. Gemäss dem Bericht von Julia Mackenzie, Sierra
Leone`s failing health, in: BBC News, vom 1. April 2007, seien in Sierra
Leone weder stationäre noch ambulante Therapien mit entsprechender
Ausrichtung für akut suizidale Personen mit einer posttraumatischen
Belastungsstörung verfügbar. Sodann sei anzumerken, dass das
"Gesundheitswesen" in Sierra Leone weitgehend privatisiert sei und dass
die Kosten der medizinischen Grundversorgung die finanziellen
Möglichkeiten der meisten Personen übersteigen würden. Die
Beschwerdeführenden seien aber ohnehin mittelos und daher selbst dann
nicht in der Lage, die benötigten medizinischen Dienste in Anspruch zu
nehmen, wenn es sie geben würde. Im Übrigen basiere die Suizidalität
der Beschwerdeführerin nicht primär auf der derzeitigen Drucksituation,
auch wenn regelmässig erst Drucksituationen den Umschlag von
passiver in aktive Suizidalität veranlassen würden. Es gehe im
vorliegenden Fall nicht um eine rein situative Suizidneigung, welche nach
erfolgter Rückschaffung verpuffe, sondern um eine lebensbedrohliche
psychische Störung, die in Sierra Leone nicht behandelt werden könne.
Deshalb könnten flankierende Massnahmen, welche bei der
Ausschaffung zur Anwendung gelangen würden, nichts an der
Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin ändern. Schliesslich sei das
vorliegende Gesuch nach Treu und Glauben rechtzeitig gestellt worden.
B.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2008 – eröffnet am 21. Februar 2008 –
wies das BFM auch dieses Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführenden, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge
ab, erkannte die Verfügungen vom 3. und 12. März 2004 als rechtskräftig
und vollstreckbar, erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 1'200.–, sprach
einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung ab und lehnte schliesslich das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab. Zur Begründung führte das Bundesamt
aus, dass vorliegend kein plausibler Grund ersichtlich sei, weshalb es den
Beschwerdeführenden trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen
sei, Beweismittel wie das Bestätigungsschreiben des (…) Botschafters
von Sierra Leone in [europäisches Land] früher einzureichen. Dieses
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Beweismittel stelle deshalb gemäss Art. 66 Abs. 3 VwVG keinen Grund
dar, der zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der
rechtskräftigen Verfügung Anlass geben könne. Des Weiteren habe die
Beschwerdeführerin, obwohl sie sich seit einigen Jahren in der Schweiz
befinde, erst im Rahmen der Vorbereitungshandlungen des
Wegweisungsvollzugs angegeben, dass sie eine sierraleonische
Staatsangehörige sei und gefälschte Dokumente hierzu eingereicht.
Selbst wenn die Beschwerdeführerin aus Sierra Leone stamme, sei sie
bis dato nicht bereit gewesen, ihren wahren Herkunftsort innerhalb ihres
angeblichen Heimatlandes preiszugeben. Im Übrigen sei ihre
Reisefähigkeit erst im Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen.
C.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2008 [recte: 7. März 2008] an [kantonales
Migrationsamt] stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden an
den "zentralen Befragungen Sierra Leone" (Interviews zur Klärung der
Staatsangehörigkeit unter Mitwirkung einer Delegation von Sierra Leone)
vom 26. Februar 2008 teilgenommen hätten und seitens der sierra
leonischen Delegation keine Zweifel bestünden, dass sie aus Sierra
Leone stammen würden.
D.
Mit Eingabe vom 25. März 2008 erhob die Rechtsvertreterin namens und
im Auftrag der Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
dabei die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die
wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter
Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone; eventualiter sei die
Vorinstanz anzuhalten, über ihre Schlussfolgerung aus der Befragung der
Beschwerdeführenden durch die Botschaft von Sierra Leone in
[europäisches Land] vom 26. Februar 2008 Auskunft zu geben;
subeventualiter sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis die
Behörden die Staatsangehörigkeit und Herkunft der
Beschwerdeführenden als festgestellt erachteten. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG, um Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges ersucht.
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Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass sich seit dem
Erlass des negativen Asylentscheids vom 3. März 2004 der
rechtserhebliche Sachverhalt massgeblich verändert habe. Die
Beschwerdeführerin sei – wie bereits im Wiedererwägungsgesuch
gestützt auf die eingereichten Arztberichte geltend gemacht wurde –
seit Ende September 2007 suizidal (im Gegensatz zum
Beschwerdeführer, bei welchem es bereits früher zu einem
Suizidversuch gekommen sei). Aus dem ärztlichen Bericht von
E._______ und F._______ vom 7. November 2007 gehe hervor, dass
die Beschwerdeführerin wechselnd in der Intensität, jedoch ständig
suizidgefährdet und damit auf eine psychiatrische und medikamentöse
Behandlung angewiesen sei. Zudem sei dem Bericht vom 10. Januar
2008 weiter zu entnehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand seit
Oktober 2007 in relativ kurzer Zeit gravierend verschlechtert habe. Die
psychischen Störungen äusserten sich seither zusätzlich auch in Form
von Suizidalität. Deren Intensität habe seit Mitte November 2007
kontinuierlich zugenommen und bleibe kurz und mittelfristig hoch.
Zusammengefasst leide die Beschwerdeführerin an einer schweren
chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und an schweren
depressiven Episoden assoziiert mit akuter Suizidalität. Bei Abbruch
der angezeigten Medikation sei mit einer weitgehenden psychischen
Dekompensation und mit Suizidhandlungen zu rechnen. Ohne
kontinuierliche und nachhaltige gesprächstherapeutische Aufarbeitung
würde sich die posttraumatische Belastungsstörung weiter zu einer
andauernden Persönlichkeitsänderung entwickeln. Ein solcher
Krankheitsverlauf chronifiziere die Suizidalität der Beschwerdeführerin.
Die Entwicklung selbstgefährdender Tendenzen sei bei
Therapiebeginn nicht absehbar gewesen. Das Risiko einer
wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin sei im Falle einer Rückschaffung folglich nicht
spekulativ, sondern handfest und hoch. Zu den
Behandlungsmöglichkeiten in Sierra Leone sei – wie bereits im
Wiedererwägungsgesuch – insbesondere auf EMARK 2006 Nr. 16
sowie den Bericht von Julia Mackenzie, Sierra Leone`s failing health,
in: BBC News, vom 1. April 2007 verwiesen (vgl. Bst. A). Im Übrigen
halte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass die
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden bis zu diesem
Zeitpunkt nicht abschliessend geklärt worden sei. Aus den Akten gehe
jedoch hervor, dass sich die Beschwerdeführenden am 26. Februar
2008 nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung einer Befragung
mit einer Delegation aus Sierra Leone unterzogen hätten und dabei als
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sierraleonische Staatsangehörige anerkannt worden seien
(vgl. Bestätigungsschreiben der sierraleonischen Botschaft in
[europäisches Land] vom 7. Dezember 2007). Daher könne den
Ausführungen der Vorinstanz, das vorgebrachte
Wegweisungsvollzugshindernis sei wegen der unbekannten Herkunft
der Beschwerdeführenden keiner inhaltlichen Prüfung zugänglich,
nicht gefolgt werden. Schliesslich hänge die Suizidgefährdung der
Beschwerdeführerin nicht von der psychischen Drucksituation im
Vorfeld oder von einer Ausschaffung ab, sondern sei durch eine tief
angelegte Störung bedingt, was eine medikamentöse Abfederung
während der Rückschaffung nicht beseitige. Flankierende
Massnahmen bei der Ausschaffung würden nichts an der in Sierra
Leone angeblich nicht austilgbaren Selbstgefährdung der
Beschwerdeführerin ändern.
E.
Mit Telefax vom 27. März 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme
einstweilen aus.
F.
Mit Verfügung vom 10. April 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung aus und hielt fest, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut, wies allerdings dasjenige um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab und verzichtete
sodann auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud es
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 führte das BFM aus, es
treffe zu, dass sich die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2008 einer
Befragung mit einer sierraleonischen Delegation unterzogen habe und
dabei als sierraleonische Staatsangehörige anerkannt worden sei. Es sei
allerdings kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb es den
Beschwerdeführenden seit der Einreichung ihres Asylgesuchs nicht
möglich gewesen sei, geeignete Beweismittel zum Nachweis ihrer
Herkunft bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu den Akten zu
reichen. Jedoch stelle auch die nunmehr feststehende sierraleonische
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden gemäss Art. 66 VwVG
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Seite 10
keinen Grund dar, der zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der
rechtskräftigen Verfügung im Hinblick auf allfällige
Wegweisungsvollzugshindernisse Anlass geben könnte. Im Übrigen sei
der wahre Herkunftsort innerhalb von Sierra Leone immer noch nicht
bekannt.
H.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2008 an das Bundesverwaltungsgericht reichte
die Rechtsvertreterin folgende Dokumenten zu den Akten, welche die
anhaltende drastische psychiatrischpsychologische Unterversorgung in
Sierra Leone verdeutlichen würden: einen Bericht des United Nations
High Commissioner for Human Rights (UNHCHR) betreffend Sierra
Leone vom 26. Februar 2008 sowie eine Zusammenfassung eines
Dokumentarfilms zur Versorgung in Sierra Leone vom 20. März 2008.
I.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und
räumte ihnen Gelegenheit ein, hierzu Stellung zu nehmen.
J.
Mit Replikeingabe vom 8. Juni 2008 nahm die Rechtsvertreterin wie folgt
Stellung: Die nunmehr feststehende Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführenden selbst bilde nicht den Wiedererwägungsgrund,
dessen Geltendmachung an Bedingungen geknüpft sei, sondern
Voraussetzung der Überprüfbarkeit des Vorliegens eines
Wegweisungsvollzugshindernisses. Der Wiedererwägungsgrund sei
vorliegend die Suizidalität der Beschwerdeführerin. Ausserdem sei den
diversen zu den Akten gegebenen Beweismitteln zu entnehmen, dass
selbst in Freetown – die Beschwerdeführerin und ihre Familie kämen
allerdings aus G._______– die Versorgung nicht gewährleistet sei,
welche die Beschwerdeführerin zur auch nur ansatzweisen Behandlung
der diagnostizierten schweren chronischen posttraumatischen
Belastungsstörung assoziiert mit akuter Suizidalität benötige. Die
Vorinstanz habe sich – trotz des Hinweises des
Bundesverwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 10. April 2008 –
weder zum Sachverhalt der Suizidalität nach einer hypothetischen
Rückschaffung noch zur Rechtsfolge dieser Einschätzung geäussert. Im
Übrigen habe der Therapeut der Beschwerdeführerin auf Anfrage hin
mitgeteilt, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand in keiner Weise
verbessert habe.
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Seite 11
K.
Mit Eingabe vom 4. März 2009 reichte die Rechtsvertreterin den in der
Eingabe vom 24. Mai 2008 erwähnten Dokumentarfilm zur psychiatrisch
psychologischen Unterversorgung in Sierra Leone auf DVD ein. Ferner
habe sich gemäss Auskunft des behandelnden Therapeuten, F._______,
vom 2. Februar 2009 der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer
nicht verändert. Vor dem Hintergrund der psychiatrischpsychologischen
Verhältnisse in Sierra Leone sei eine Rückschiebung der
Beschwerdeführerin mithin nicht zulässig.
L.
Die Rechtsvertretung reichte mit Eingabe vom 1. Dezember 2009 sowie
EMail vom 3. Dezember 2009 an das Bundesverwaltungsgericht einen
Austrittsbericht von Dr. med. H._______, Assistenzarzt, (...), vom
24. August 2009 zu den Akten, gemäss welchem die sehr ängstliche und
verschlossene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Selbsteinweisung ins
Krankenhaus an akutem Drehschwindel und rezidivierendem Erbrechen
gelitten habe. Nach den Angaben des Beschwerdeführers sei die
Beschwerdeführerin nicht mehr fähig gewesen, zu stehen und habe auf
der Tragbahre eingeliefert werden müssen. Im Krankenhaus sei sie mit
Medikamenten beruhigt geworden und habe zur Beobachtung eine Nacht
auf der Notfallstation bleiben müssen. Die Ursache sei gemäss dem
eingereichten Bericht unklar, jedoch werde vermutet, dass der Schwindel
gegebenenfalls psychisch bedingt gewesen sei. Laut den Angaben des
Therapeuten der Beschwerdeführerin, F._______, sei die
Beschwerdeführerin ohne die intensive antisuizidale
Psychopharmakatherapie, welche die Gesprächstherapie begleite,
extrem suizidal und fragmentiert oder sogar randpsychotisch.
M.
Mit Eingabe vom 18. März 2009 teilte die Rechtsvertreterin dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführerin Ende
Februar 2009 innerhalb weniger Tage alle Kopfhaare ausgefallen seien.
Der behandelnde Therapeut, F._______, sei der Ansicht, der Haarausfall
sei psychisch bedingt, zumal der gesundheitliche Zustand der
Beschwerdeführerin unverändert schlecht sei.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Verfügung vom 13. Juli 2011
die Beschwerdeführenden auf, einen aktuellen Arztbericht den Zustand
E1980/2008
Seite 12
der Beschwerdeführerin betreffend sowie eine allfällige Kostennote
einzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 19. September 2011 reichte die Rechtsvertreterin einen
Ergänzungsbericht von E._______ und dem Psychotherapeuten der
Beschwerdeführerin, F._______, vom 14. September 2011 zu den Akten,
dem zu entnehmen ist, dass die im Bericht vom 10. Januar 2008
gestellten Diagnosen nach wie vor Gültigkeit beanspruchen würden.
Zusätzlich habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
verschlechtert. Die engmaschige psychotherapeutische und
medikamentöse Behandlung habe aber immerhin zu einer leicht
stabilisierenden Wirkung führen können. Die Fortsetzung sei nach wie vor
dringend nötig und sinnvoll. Ein Abbruch der Medikation würde zu einer
psychischen Dekompensation führen. Ohne kontinuierliche und
nachhaltige gesprächstherapeutische Aufarbeitung könnte sich die
posttraumatische Belastungsstörung weiter zu einer andauernden
Persönlichkeitsänderung entwickeln, was die Suizidalität der Patientin
chronifiziere. Die Rechtsvertreterin führte sodann aus, der im
Ergänzungsbericht aufgezeigte Krankheitsverlauf bestätige auch, dass
die Suizidalität der Beschwerdeführerin auf einer psychischen Erkrankung
und nicht primär auf einer punktuellen Drucksituation basiere. Zu Frage
der Behandelbarkeit der Erkrankung in Sierra Leone werde auf die
Beschwerdeeingabe und die eingereichten ergänzenden Stellungnahmen
verwiesen. Ergänzend sei zudem darauf hinzuweisen, dass sich die
beiden Kinder derweil sehr gut in der Schweiz integriert hätten. Zur
Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden zwei
Bestätigungsschreiben in Kopie von der Kindergärtnerin I._______ vom
15. September 2011 sowie vom Klassenlehrer J._______ vom 19.
September 2011 die Kinder betreffend zu den Akten gereicht.
P.
Mit Eingabe vom 22. September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte die Rechtsvertreterin folgende, in der Eingabe vom 19. September
2011 in Aussicht gestellte Unterlagen ein: Bestätigungsschreiben im
Original von der Kindergärtnerin I._______ vom 15. September 2011
sowie eine Bescheinigung des [Sportclub] vom 7. September 2011 die
Kinder betreffend.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 13
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis
letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das
Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in
Wiedererwägung zu ziehen.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Der Sinn der
Wiedererwägung – wie auch der Revision – ist nicht die erneute
rechtliche Würdigung eines bereits hinlänglich erstellten und endgültig
beurteilten Sachverhalts (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S. 24 f.). Es ist
unzulässig, ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren unter dem Titel
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eines Wiedererwägungsgesuchs faktisch zu wiederholen, indem die
rechtliche Beurteilung der verfügenden Behörde (erneut) in Frage gestellt
wird; in diesem Fall wird auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
eingetreten. Zudem ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten,
wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen
aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen
Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2 S.
227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f., EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd
S. 156).
Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts
wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf
Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, mit weiteren
Hinweisen). Danach hat die zuständige Behörde eine selbst getroffene
Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit Eintritt der Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht
genutzten Rechtsmittelfrist oder durch bestätigendes Urteil der mit
Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin eine Anpassung der (ursprünglich fehlerfreien)
Verfügung erforderlich ist, ohne dass deren Gegenstand neu beurteilt
wird. Im Weiteren können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine rechtskräftige
Verfügung beziehen, die entweder unangefochten blieb oder deswegen
niemals einer materiellen Prüfung unterzogen wurde, weil das
angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Urteil endete. Ein
solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu
bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des
Revisionsverfahrens gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1. Als Wiedererwägungsgründe wurden im Wesentlichen erhebliche
vollzugshinderliche Umstände respektive die seit Abschluss des
ordentlichen Asylverfahrens eingetretene veränderte gesundheitliche
Lage der Beschwerdeführerin – insbesondere die seit Ende September
2007 bestehende Suizidalität – und die damit verbundenen
Schwierigkeiten, jene im nunmehr festgestellten Heimatland Sierra Leone
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zu behandeln, angeführt und mittels diverser Arztberichte untermauert.
Der psychische Gesundheitszustand der traumatisierten
Beschwerdeführerin habe sich seit September 2007 markant
verschlechtert und sie habe deshalb am 18. September 2007 in das
Kriseninterventionszentrum (…) eingewiesen werden müssen. Zusätzlich
wurde auch die lange Anwesenheit der Kinder in der Schweiz und ihre
sehr gute Integration vorgebracht. Diese Sachvorbringen sind darauf
ausgerichtet, die ursprünglich fehlerfreien rechtskräftigen Verfügungen
vom 3. März 2004 und 12. März 2004, mit welchen das BFF die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte sowie die Wegweisung
aus der Schweiz samt Vollzug anordnete, in Bezug auf den Vollzug der
Wegweisung nachträglich anzupassen.
3.2. Das BFM hat mit Verfügung vom 13. Februar 2008 das
Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden vom 24. Januar
2008 abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
3.2.1. Nicht eingetreten ist das Bundesamt auf das
Wiedererwägungsgesuch, soweit es (als Revisionsgrund) die
Geltendmachung der Staatsangehörigkeit und Herkunft von Sierra Leone
betraf, da die Beschwerdeführenden dieses Vorbringen bereits früher
hätten geltend machen müssen. Diese Überlegungen des BFM mögen
zutreffend sein; sie werden im Beschwerdeverfahren aber gar nicht
bestritten (vgl. Replikeingabe vom 8. Juni 2008, oben Bst. J).
Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund
der vorliegenden Aktenlage (vgl. insbesondere das
Bestätigungsschreiben des (...) Botschafters von Sierra Leone in
[europäisches Land] vom 7. Dezember 2007) in Übereinstimmung mit
dem BFM davon ausgeht, dass es sich bei den Beschwerdeführenden
um sierraleonische Staatsangehörige handelt. Es steht mithin heute fest,
dass ein Wegweisungsvollzug nach Sierra Leone zu erfolgen hätte.
3.2.2. Die Vorinstanz hat den Anspruch auf Behandlung als
Wiedererwägungsgesuch betreffend die Anpassung der ursprünglich
fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich veränderte Sachlage
vorliegend nicht in Abrede gestellt und ist materiell auf das Gesuch
eingetreten, welches sie allerdings ablehnte, da keine Gründe vorlägen,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 3. sowie 12. März 2004
beseitigen könnten. Den Prozessgegenstand bildet vorliegend – gemäss
den ausdrücklichen Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom
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24. Januar 2008 sowie auch in der Beschwerdeeingabe vom 25. März
2008 – lediglich der Vollzug der Wegweisung. Demnach hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs eine seit dem Abschluss des ordentlichen
Verfahrens (sprich seit dem 3. und 12. März 2004) erheblich veränderte
Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt, wobei für das
Gericht die Situation heute, zum Zeitpunkt des Entscheids, massgeblich
ist.
Wie nachfolgend ausgeführt, ist dies in zweierlei Hinsicht – bezüglich des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin (vgl. dazu E. 4.3) und
hinsichtlich der Situation der Kinder (vgl. dazu E. 4.4) – zu bejahen. In
Bezug auf die gesundheitliche Lage der Beschwerdeführerin (und ihres
Ehemannes) wurden im ordentlichen Verfahren im Jahre 2004 keine
Probleme aktenkundig. Diesbezüglich hat sich die Lage seither geändert
beziehungsweise massiv verschlechtert. Was die Kinder betrifft, war das
ältere im ordentlichen Verfahren noch klein, das andere gar nicht
geboren. Auch hier ist die Situation heute eine grundlegend andere.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur.
Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung
als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.4, mit weiteren Hinweisen). Gegen
eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem
weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
4.2. Vorliegend konzentriert sich die Prüfung auf die Frage der
Unzumutbarkeit. Da aufgrund des nachfolgend Gesagten die
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs heute bejaht werden muss,
kann darauf verzichtet werden, auf die Frage der Unzulässigkeit im Lichte
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle von gravierenden
Gesundheitsproblemen einzugehen. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der
Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende
Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und
Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver
Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (BVGE 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je mit
weiteren Hinweisen). Den Asylbehörden kommt im Rahmen der
Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 mit weiteren Hinweisen, wobei zu
berücksichtigen ist, dass die dort zitierte Bestimmung von Art. 14a Abs. 4
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 26. März 1931 [ANAG, BS 1 121] in das heute geltende AuG
überführt wurde).
4.3.
4.3.1. Den Akten zufolge leide die Beschwerdeführenden unter
gesundheitlichen Problemen respektive Krankheitsbildern psychischer
Natur. Dem aktuellsten Arztbericht vom 14. September 2011 ist zu
entnehmen, dass der Befund im ärztlichen Zeugnis vom 10. Januar 2008
nach wie vor gültig sei; danach leide die Beschwerdeführerin an einer
schweren chronischen posttraumatischen Belastungsstörung und an
schweren depressiven Episoden assoziiert mit akuter Suizidalität und sei
deshalb auf eine andauernde, engmaschige psychiatrische und
medikamentöse Behandlung angewiesen. Der Gesundheitszustand habe
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sich zudem seit 2008 nochmals verschlechtert. Die befürchtete
Entwicklung einer andauernden Persönlichkeitsstörung habe bisher aber
durch die leicht stabilisierende Wirkung der Therapie noch abgewendet
werden können. Eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin
garantiere jedoch keinen Therapieerfolg. Die Wahrscheinlichkeit von
Suizidalhandlungen bleibe kurz und mittelfristig hoch. Beim Wegfallen
der Medikation sei mit einer weitgehenden psychischen Dekompensation
zu rechnen und es komme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu
Suizidhandlungen. Zudem entwickle sich ohne die kontinuierliche und
nachhaltige gesprächstherapeutische Aufarbeitung die posttraumatische
Belastungsstörung zu einer andauernden Persönlichkeitsveränderung.
Ein solcher Krankheitsverlauf chronifiziere die Suizidalität der
Beschwerdeführerin.
Es besteht vorliegend keine konkrete Veranlassung, an der von den die
Beschwerdeführerin behandelnden Fachärzten und Therapeuten
gestellten Diagnose zu zweifeln. Somit ist vom medizinischen
Sachverhalt, wie er in den ärztlichen Berichten beschrieben wird,
auszugehen. Fraglich ist folglich, ob die Beschwerdeführerin im Falle
eines Wegweisungsvollzugs eine angemessene medizinische Betreuung
in ihrem Heimatland Sierra Leone – zumindest in Freetown – vorfände.
4.3.2. Gemäss dem Report von United Nations Children's Fund (UNICEF)
"Free, universal health care rolls out for mothers and children in Sierra
Leone" vom 28. Juli 2010 ist das Gesundheitssystem in Sierra Leone
trotz positiven Entwicklungen nach wie vor mit diversen Problemen
konfrontiert (vgl.
, abgerufen
am 14. Oktober 2011). Eine allgemeine Krankenversicherung existiert in
Sierra Leone nicht und mit Ausnahme der Unterstützung für Schwangere,
stillende Mütter und Kinder unter fünf Jahren müssen Kosten für
medizinische Behandlungen von den Patienten selber bezahlt werden
(vgl. US Social Security Administration, Social Security Programs
Throughout the World: Africa 2011: Sierra Leone, 2011,
2011/africa/sierrale
one.html, abgerufen am 14. Oktober 2011). Für die sierraleonische
Regierung stellen der Mangel an qualifiziertem Fachpersonal, die
unzureichende Versorgung mit Medikamenten sowie technischen
Geräten und die Gebühren, welche Patienten bezahlen müssen, die
grössten Probleme des Gesundheitswesens dar (vgl. Government of
Sierra Leone, Free healthcare services for pregnant and lactating women
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Seite 19
and young children in Sierra Leone, November 2009,
psil/media/publications/free_services_framewk_nov09.pdf, und Republic
of Sierra Leone, Ministry of Health and Sanitation, Sierra Leone Mental
Health Policy, März 2010,
hspartnersdocs/mental_health_policy.pdf, beide abgerufen am 14.
Oktober 2011). Theoretisch würden Medikamente zwar kostenlos
abgegeben, in der Praxis fehlen sie aber in den Kliniken (vgl. Irish
Examiner, Condemned to life of poverty and struggle, vom 16. Mai
2011,/ireland/kfojeygbeygb/rss2/,
abgerufen am 14. Oktober 2011). Sodann ist es besonders schwierig,
Personen für die Arbeit im psychiatrischen Bereich zu rekrutieren, da
Psychiatrie häufig gemieden wird und einen schlechten Ruf hat (vgl. The
Patriotic Vanguard, Desperate need for mental health workers in Sierra
Leone, 3. August 2009,
, abgerufen am
14. Oktober 2011). Im Rahmen der staatlichen Mental Health Policy wird
deshalb beabsichtigt, Fachpersonal in Psychiatrie aus dem Ausland (mit
Schwerpunkt auf Sierraleoner in der Diaspora) anzustellen. In den
verfügbaren Quellen existieren aber keine Hinweise, dass dieses
Vorhaben bereits umgesetzt wurde (vgl. Republic of Sierra Leone,
a.a.O.). Das staatliche Kissy Mental Hospital (auch als Kissy Mental
Home oder Sierra Leone Psychiatric Hospital bezeichnet) wurde 1827 in
Freetown erbaut und verfügt über 400 Betten. Unterkunft, Essen und
medizinische Versorgung sind zwar kostenlos, jedoch limitiert (vgl.
Awareness Times, Freetown, Remember those living atop the Hill at
Sierra Leone's Kissy Mental Hospital, 24. Mai
2011,7900.shtml,
abgerufen am 14. Oktober 2011). Das Krankenhaus verfügt lediglich über
zwei in Psychiatrie ausgebildete Krankenpfleger. Patienten werden in der
Institution "abgeliefert" und bleiben dort oft jahrelang (vgl. Ayana Jordan,
The Faces of Mental Illness in Kono, Sierra Leone, 26. Mai 2011,
facesofmentalillness
inkonosierraleone.html, abgerufen am 14. Oktober 2011). Im November
2010 wurden 93 Personen im Kissy Mental Hospital behandelt, darunter
Drogensüchtige sowie Personen, die an Depressionen und
Schizophrenie, an Manien und Epilepsie leiden. Bei den meisten
Patienten handelt es sich um Drogenabhängige und Personen mit
schweren psychischen Erkrankungen. Dr. E. Nahim arbeitete rund 30
Jahre lang als einziger Psychiater in Sierra Leone (im Kissy Mental
Hospital) und wurde vor wenigen Jahren pensioniert. Deshalb existiert
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Seite 20
gegenwärtig im ganzen Land kein praktizierender Psychiater. Dr. E.
Nahim bietet allerdings drei Mal pro Woche private Konsultationen an;
über die Kosten existieren in den verfügbaren Quellen jedoch keine
Angaben (vgl. Ayana Jordan, The Faces of Mental Illness in Kono, Sierra
Leone, a.a.O.; The Torchlight, Sierra Leone, Kissy Mental Home Needs
More Attention, vom 27. November 2010). Die Europäische Union
finanziert seit 2011 ein fünf Jahre dauerndes Projekt namens "Enabling
Access to Mental Health Care in Sierra Leone", das als Zielgruppe primär
Personal definiert, welches im Bereich Mental Health in Sierra Leone
arbeitet. Es existieren allerdings keine Berichte, wonach dieses Projekt
bereits eine direkte Verbesserung der Zustände insbesondere im Kissy
Mental Hospital zur Folge hätte (vgl. Enabling Access to Mental Health
Care in Sierra Leone [EAMHSL], Newsletter Juli 2011,
/2011/08/newsletterforproject1.pdf, abgerufen am 14. Oktober
2011).
4.3.3. Diesen Erwägungen entsprechend ist zu schliessen, dass die
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland keine genügende medizinische
Behandlung bekommen wird, was schwerwiegende Konsequenzen nach
sich ziehen würde. Angesichts der als erforderlich erachteten Therapie
kann offenkundig nicht von einer lückenlosen und adäquaten Versorgung
beziehungsweise von einer sichergestellten Fortsetzung der in der
Schweiz eingeleiteten Behandlung ausgegangen werden. Durch die
Therapie, welche die Beschwerdeführerin hierzulande erfahren hat,
konnte eine leicht stabilisierende Wirkung erzielt werden. Die
Aufrechterhaltung und Sicherstellung dieser gewonnen, jedoch
gefährdeten Stabilität setzt gerade die gesicherte Fortsetzung der
laufenden medizinischen Behandlungen und Kontrollen voraus;
andernfalls ist mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Suizidhandlungen zu
rechnen. Die Gesundheit der Beschwerdeführerin wäre im Falle eines
Wegweisungsvollzuges nach Sierra Leone ernsthaft gefährdet. Aufgrund
der Akten kann auch nicht angenommen werden, dass die
Beschwerdeführenden finanziell gut situiert sind; selbst wenn sich eine
auf die Beschwerdeführerin zugeschnittene Behandlung in ihrem
Heimatland finden liesse, wäre ihr der Zugang mangels genügender
finanzieller Mittel somit mit grösster Wahrscheinlichkeit verwehrt. Ferner
geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer und Ehemann
ebenfalls gesundheitlich angeschlagen ist und selber medizinische Hilfe
benötigt, weswegen voraussichtlich auch er seine Familie nicht pekuniär
unterstützen könnte. Auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe
E1980/2008
Seite 21
gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über
Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) zu beantragen, vermag an
der Einschätzung der Unzumutbarkeit nichts zu ändern, ist jene doch auf
maximal sechs Monate befristet und kann eine zuverlässige Aussage
zum weiteren Krankheitsverlauf im jetzigen Zeitpunkt nicht gemacht
werden; gleichzeitig muss aber davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit auf medizinische
Untersuchungen, Kontrollen und Behandlungen angewiesen sein wird.
4.4.
4.4.1. Gemäss der Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK,
welche vom Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich weitergeführt wird,
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ferner das Wohl des Kindes
einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung, falls Kinder von einem
Wegweisungsvollzug betroffen sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt
des Kindswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.); namentlich sind Kriterien wie Alter des Kindes,
Reife, Abhängigkeit, Art der Beziehung (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit),
Eigenschaften der Bezugsperson (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung und Ausbildung des Kindes, Grad der erfolgten Integration
bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz zu würdigen (EMARK 2005
Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes
in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und
Hindernisse einer Reintegration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu
werten, da insbesondere adoleszente Kinder nicht ohne guten Grund aus
einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Damit ist aus
entwicklungspsychologisscher Sicht nicht nur das unmittelbare
persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung.
Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S.267 f. und
BVGE 2009/51 E. 5.6 je mit weiteren Hinweisen). Während Kindern in
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Seite 22
einem anpassungsfähigen Alter die Rückkehr in ihr Heimatland selbst
nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Gastland gemeinhin zugemutet
wird, verlangt ein Wegweisungsvollzug eines langjährig anwesenden
Adoleszenten eine differenzierte Betrachtung. Abzuwägen sind dabei
insbesondere die besonderen Bindungen, welche die betreffende Person
im Aufenthaltsstaat eingegangen ist, in dem sie massgeblich ihre
Erziehung erhalten, den Grossteil der sozialen Kontakte geknüpft und
ihre eigene Identität entwickelt hat. Die Gewichtung der Aufenthaltsdauer
hat sodann der Intensität und Prägung des Aufenthalts Rechnung zu
tragen.
4.4.2. Im Lichte dieser allgemeinen Ausführungen ist die Situation der
Kinder der Beschwerdeführenden näher zu betrachten. Auch
diesbezüglich hat sich die Sachlage im Vergleich zu den ursprünglichen
Verfügungen von 2004 verändert. Das erstgeborene Kind ist mit seiner
Mutter im Jahre 2004 in die Schweiz eingereist. Das jüngere Kind wurde
im Jahre (…) in der Schweiz geboren. Die nunmehr (…) und (…)
jährigen Kinder besuchen hier momentan die (…). Klasse respektive den
Kindergarten. Mit Eingaben vom 19. sowie 22. September 2011 wies die
Rechtsvertreterin darauf hin, dass sich die beiden Kinder derweil sehr
gut in der Schweiz integriert hätten, und reichte zur Stützung dieses
Vorbringens folgende Dokumente zu den Akten:
Bestätigungsschreiben der Kindergärtnerin I._______ vom
15. September 2011, Bestätigungsschreiben in Kopie des
Klassenlehrers J._______ vom 19. September 2011 sowie
Bescheinigung des [Sportclub] vom 7. September 2011. Den
Unterlagen ist zu entnehmen, dass das erstgeborene Kind,
C._______, über gute bis sehr gute sowohl Hoch als auch
Schweizerdeutschkenntnisse verfüge und vollends in seiner Klasse
sowie in der hiesigen Gesellschaft integriert sei. Da das (…). Schuljahr
erst begonnen habe, falle eine mögliche Einstufung schwierig aus; in
der derzeitigen Lage würden seine Gesamtleistungen aber für die
Sekundarschule (…) ausreichen. C._______ pflege einen sehr guten
und respektvollen Umgang mit seinen Mitmenschen. Ferner sei er als
sehr talentierter [Sportler] seit (…) 2011 [Sportclub], in welcher er sich
[sportlich] und menschlich hervorragend integriert habe. Das jüngere
Kind, D._______, verfüge ebenfalls über gute Deutschkenntnisse, sei
vollkommen in der Kindergartenklasse integriert und auf dem gleichen
Entwicklungsstand wie seine gleichaltrigen Kameraden. Er sei
neugierig, lernfreudig und beteilige sich aktiv am Unterricht, weshalb
für den Übertritt in die erste Klasse keine Schwierigkeiten bestünden.
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Seite 23
Auf Konflikte reagiere er ruhig und nicht aggressiv; zudem könne er
sich gut an Spielregeln halten und akzeptiere Grenzen. Im Übrigen
würden sich die Eltern für das Geschehen interessieren und seien
auch an Anlässen dabei. Nach dem Gesagten ist von einem hohen Grad
der erfolgten Integration der Kinder auszugehen. Zumindest das ältere
Kind hat durch seinen Aufenthalt in der Schweiz seit 2004 den
wesentlichen Teil seiner Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt. Aus
den Akten geht namentlich auch nicht hervor vor, dass die Kinder eine
mit den hiesigen Bindungen vergleichbare Beziehung mit
Bezugspersonen ihres Heimatlandes unterhalten würden. Sie würden
heute somit aus einer Lebensstruktur herausgerissen, welche sich
grundlegend von derjenigen in ihrem Heimatland unterscheiden dürfte
und welche insbesondere während der letzten Jahre die
Persönlichkeitsentwicklung des älteren der beiden Kinder und den
Alltag geprägt hat. Des Weiteren würde im Falle eines
Wegweisungsvollzugs die in der Schweiz gewonnene Sicherheit der
Beschwerdeführerin verschwinden, so dass äusserst fraglich ist, ob sie
noch in der Lage wäre, ihren Alltag und denjenigen ihrer Kinder zu
bewältigen, zumal auch der Beschwerdeführer und Ehemann
gesundheitlich angeschlagen ist. Dieser Umstand würde die Kinder
erheblich tangieren und wäre mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar.
4.4.3. Vor dem geschilderten Hintergrund kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die in der Schweiz erlebten
Kindsjahre und die dadurch erfolgte Prägung, die kulturellen Differenzen
zum Heimatland sowie der prekäre Gesundheitszustand jedenfalls der
Beschwerdeführerin die Reintegration zumindest des älteren Kindes im
Heimatland tatsächlich in Frage stellen würden. Bei einem
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass
dieser eine Entwurzelung zur Folge hätte, welche aufgrund der sich
abzeichnenden Problematik einer Reintegration in eine fremd gewordene
Kultur und Umgebung als gegen den Gesichtspunkt des Kindswohl
sprechend qualifiziert werden müsste. Die positive Entwicklung der
Kinder ist daher weiterhin zu unterstützen. Nach dem Gesagten erachtet
das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug der Kinder als
nicht zumutbar.
4.5. In einer Gesamtwürdigung der dem Bundesverwaltungsgericht
vorliegenden Akten und der sich präsentierenden Rückkehrsituation
kommt dieses zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
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Seite 24
AuG zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführenden sind daher in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Aus den Akten ergeben sich hinsichtlich der Beschwerdeführenden
auch keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83
Abs. 7 AuG. Dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des
ordentlichen Verfahrens über ihre Staatsangehörigkeit unrichtige
Angaben gemacht haben, erweist sich – da heute die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs angenommen werden muss und demnach
Bst. c von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht einschlägig ist – nicht als
entscheidrelevant.
5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die DispositivZiffern 1 bis 3 der
Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 sind aufzuheben und das
BFM anzuweisen, die Beschwerdeführenden – in teilweiser
Wiedererwägung seiner Verfügungen vom 3. und 12. März 2004 –
vorläufig aufzunehmen. Sofern die Beschwerdeführenden die mit
Verfügung vom 13. Februar 2008 auferlegte Gebühr in der Höhe von Fr.
1'200.– bezahlt haben, ist diese zurückzuerstatten; andernfalls würde sich
eine Rückerstattung erübrigen. Schliesslich sind die DispositivZiffern 4
bis 6 der Verfügung des BFM vom 13. Februar 2008 zu bestätigen,
soweit sie nicht obsolet geworden sind.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2. Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG eine
Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 19. September 2011 ihre
Kostennote ein, gemäss welcher sie für das Verfahren der
Beschwerdeführenden einen Aufwand von insgesamt 37 Stunden zu
einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen in der Höhe von
insgesamt Fr. 90.50 geltend gemacht.
E1980/2008
Seite 25
Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint nicht vollumfänglich
angemessen; insbesondere ist der ausgewiesene zeitliche Aufwand der
Rechtsvertreterin von 16 Stunden für die Ausarbeitung der 11seitigen
Beschwerdeschrift (8 Stunden für die Ausarbeitung der eigentlichen
Rechtsschrift; 8 Stunden für Vorbereitung und Aktenstudium) zu kürzen,
zumal die Beschwerde in gewissen Zügen identisch ist mit dem
Wiedererwägungsgesuch vom 24. Januar 2008. Auch der übrige
ausgewiesene zeitliche Aufwand für den Zeitraum zwischen April 2008
und März 2010 sowie zischen Juli 2011 und September 2011 scheint –
angesichts der nicht überdurchschnittlich umfangreichen oder zahlreichen
Eingaben ans Gericht und Schriftenwechsel – nicht vollumfänglich
angemessen, und ist daher ebenfalls zu kürzen.
Das Gericht erachtet insgesamt einen Aufwand von 20 Stunden für das
Beschwerdeverfahren – auch im Vergleich mit anderen, ähnlich
komplexen Verfahren – als angemessen. Den Beschwerdeführenden ist
somit unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff.
VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM in der Höhe von
Fr. 4'405.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer zu 7,6 % bis zum
31. Dezember 2010 sowie 8 % ab 1. Januar 2011) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E1980/2008
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die DispositivZiffern 1 bis 3 der Verfügung des BFM vom 13. Februar
2008 werden aufgehoben. Sofern die Beschwerdeführenden die mit
Verfügung vom 13. Februar 2008 auferlegte Gebühr in der Höhe von
Fr. 1'200.– bezahlt haben, ist diese zurückzuerstatten; andernfalls würde
sich eine Rückerstattung erübrigen.
3.
Das BFM wird angewiesen, seine Verfügungen vom 3. sowie 12. März
2004 (Dispositivziffern 4 und 5) wiedererwägungsweise aufzuheben und
die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 4'405.50.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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