B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1980/2012
U r t e i l v o m 1 8 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 22. Juli 2010 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 5. August 2010 wurde er summarisch befragt und ihm
gleichzeitig das rechtliche Gehör in Hinblick auf einen Nichteintretensent-
scheid und den Wegweisungsvollzug nach Griechenland gewährt. Mit
Verfügung vom 23. Dezember 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz nach Griechen-
land weg, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom
11. Januar 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut. Am 8. Februar 2011 ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht das BFM um Vernehmlassung. Mit Verfügung
vom 25. Februar 2011 hob das BFM die Verfügung vom 23. Dezember
2010 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. Mit Urteil
vom 10. März 2011 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab.
C.
Am 20. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asyl-
gründen angehört. Mit Verfügung vom 13. März 2012 – eröffnet am
14. März 2012 – stellte das BFM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
D.
Mit Eingabe vom 13. April 2012 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
BFM vom 13. März 2012 sei aufzuheben und festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar
sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs.
1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen auf Gesuch
hin Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG).
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3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. statt
vieler BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.3 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7
AsylG auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Sie hat in der ange-
fochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers realitätsfremd, widersprüchlich und in einer Gesamt-
würdigung als unglaubhaft ausfielen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit
der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und zeigt nicht
auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt oder zu einer fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es nicht für
die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spricht, dass er wesentliche Sach-
verhaltselemente erst anlässlich der Anhörung erwähnt hat. So hat er
zwar bei der ersten Befragung angegeben, dass der Vater seines Freun-
des ihnen beiden gedroht habe sie umzubringen, jedoch mit keinem Wort
erwähnt, dass dieser auf seinen Sohn geschossen und ihn dabei verletzt
haben soll. Ferner machte er widersprüchliche Angaben. Er führte zu-
nächst aus, er habe, bevor der Vater seines Freundes ihm etwas habe
antun wollen, davon erfahren, dass sein Freund nach B._______ geflüch-
tet sei. An anderer Stelle gab er an, er habe von einem Freund davon er-
fahren, als er sich nach seiner Flucht in Griechenland aufgehalten habe.
Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater seines Freundes ein
Verfahren wegen (…) gegen ihn veranlasst haben soll, wenn er gleichzei-
tig vorgehabt hätte, ihn umzubringen. Diesbezüglich erscheint es auch
realitätsfremd, dass er ohne Beweismittel tatsächlich eine Verurteilung
wegen (…) gegen den Beschwerdeführer hätte erwirken können, wenn
dieser unschuldig ist.
Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustel-
len, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Der
Beschwerdeführer hat somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
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Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9).
Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG prüft das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung und regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahmen nach dem Bundes-
gesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG; SR 142.20), wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in
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den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss
gekommen, dass ein Wegweisungsvollzug unter der Voraussetzung zu-
mutbar ist, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region
stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen
zu den herrschenden Parteien verfügt. Der Beschwerdeführer stammt
aus C._______, hat bis zu seiner Ausreise dort gelebt und verfügt über
einen grossen Familien- und Bekanntenkreis. Konkrete Anhaltspunkte da-
für, dass er bei einer Rückkehr einer Gefährdungssituation ausgesetzt
wäre oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
liegen keine vor. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zu-
mutbar.
5.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu
bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12).
5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug somit zutreffend als möglich, zumutbar
und zulässig bezeichnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: