B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1981/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. März 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Oktober 2015 um Asyl in der
Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. Oktober 2015
führte er im Wesentlichen aus, er sei nicht zur Schule gegangen, weil seine
Familie arm gewesen sei. Er habe bis zum 15. Altersjahr mit seiner Familie
in B._______ gelebt. Nachher sei er nach C._______ umgezogen. Dort
habe er als Lastenträger, dann als Maurer und später als Chauffeur gear-
beitet. Im August 2014 habe er geheiratet. In der Stadt sei die Al-Shabaab
im Hintergrund präsent gewesen. Sie habe Journalisten, Intellektuelle und
andere Personen attackiert. Mehrere Personen seien aus unerklärbaren
Gründen verschwunden. Er habe sich nicht sicher gefühlt. Er habe im
Quartier eine Organisation gegründet, deren Ziel es gewesen sei, die Ju-
gendlichen davon abzuhalten, sich der Al-Shabaab anzuschliessen. Des-
wegen habe er von Mitglieder der Al-Shabaab mehrere telefonische Todes-
drohungen erhalten. Eines Tages nach der Arbeit seien mehrere Schüsse
abgegeben worden. Er sei durch die Splitter einer getroffenen Scheibe am
Kopf verletzt worden. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er
habe seine Ehefrau informiert und sei drei Tage später, im Juli 2015, aus-
gereist.
An der Anhörung vom 26. Mai 2017 führte der Beschwerdeführer ergän-
zend aus, er sei Angehöriger des D._______, welcher zur Clanfamilie
E._______ gehöre. Sein Clan stehe seit dem Jahr 2014 im Konflikt mit dem
F._______-Clan. Im Verlaufe dieses Konflikts seien fünf Angehörige der
Clans getötet worden. Der Konflikt habe die Sippe seines Cousins zweiten
Grades betroffen; er sei nicht involviert gewesen. Der letzte Mörder sei sein
Cousin gewesen. Es sei immer noch eine Rechnung offen, weshalb er um
sein Leben fürchte. Er habe mit einem Minibus Personen transportiert.
Nachdem er ein Jahr verheiratet gewesen sei, hätten ihn eines Tages
20 kräftige, gleichaltrige, junge Männer für einen Transport angeheuert. Zu
dieser Zeit habe im Gebiet G._______ ein heftiges Gefecht mit der Al-
Shabaab stattgefunden. Unterwegs hätten die Männer einen telefonischen
Geldtransfer bekommen. Er habe sie deswegen verdächtigt, Mitglieder der
Al-Shabaab zu sein. Er habe eine Reifenpanne und zu wenig Benzin ge-
habt. Er habe den Assistenzchauffeur angewiesen, die Mängel zu behe-
ben. Währenddessen habe er den Polizeichef in B._______ angerufen und
ihm seinen Verdacht mitgeteilt. Die Polizei habe die 20 Männer verhaftet.
Es habe sich herausgestellt, dass sie tatsächlich der Al-Shabaab angehör-
ten. Einen Tag später sei er nach C._______ zurückgekehrt. Die Al-
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Shabaab habe erfahren, dass er die Männer verraten habe, woraufhin er
drei Monate lang Drohanrufe erhalten habe. Nach dem Vorfall mit den
Schüssen sei er ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2019 (eröffnet am 27. März 2019) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 26. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
sei festzustellen. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventua-
liter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und dem Beschwerdeführer sei als Folge davon von Amtes wegen die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei das Verfahren zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdefüh-
rer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei die Unter-
zeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
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des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Vorinstanz habe sich ungenügend mit seinen Asylvorbringen auseinan-
dergesetzt. Dabei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu
beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.3 Die Vorinstanz nahm alle Vorbringen des Beschwerdeführers im Sach-
verhalt auf. In der Begründung ging sie nicht im Detail auf die einzelnen
Vorbringen ein, sondern wies auf die eklatanten Widersprüche seiner An-
gaben an der Befragung und Anhörung hin und schloss daraus auf die Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Die Begründung fiel damit zwar knapp,
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aber genügend aus. Insbesondere war der Beschwerdeführer in der Lage,
die Verfügung sachgerecht anzufechten. Es liegt demnach keine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs vor. Das Rechtsbegehren, die Sache aus for-
mellen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen, ist abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien höchst widersprüchlich
gewesen. An der Befragung habe er gesagt, er sei wegen eines von ihm
gegründeten Vereins, der Jugendliche von einem Beitritt zur Al-Shabaab
habe abhalten wollen, von Mitgliedern der Al-Shabaab verfolgt worden. An
der Anhörung habe er gesagt, Clanstreitigkeiten und Probleme mit der Al-
Shabaab infolge Denunziation von 20 Mitgliedern seien der Grund für
seine Ausreise gewesen. Es bestehe der Eindruck, bei seinen Vorbringen
handle es sich um eine konstruierte Geschichte. Die Vorbringen seien des-
halb offensichtlich unglaubhaft.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die letzten, fluchtbegründen-
den Erlebnisse in Somalia geschildert. Er habe widerspruchslos angege-
ben, dass er von der Al-Shabaab verfolgt worden sei und wegen des An-
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griffs mit der Schusswaffe geflüchtet sei. Urheberin des Angriffs sei vermut-
lich die Al-Shabaab gewesen. Die Clanschwierigkeiten habe er an der Be-
fragung nicht erwähnt, weil die Furcht vor der Al-Shabaab intensiver gewe-
sen sei und die Befragung nur summarischen Charakter gehabt habe. Das
Nichterwähnen des Erlebnisses mit den 20 Mitgliedern der Al-Shabaab an
der Befragung sei kein Widerspruch, da er bereits erklärt habe, von der Al-
Shabaab verfolgt zu werden. Er habe seine Frau nach dem Verlassen des
gemeinsamen Haushaltes, aber vor dem Verlassen Somalias über seine
Ausreisepläne informiert. Dies sei zudem nebensächlich. Er habe seine
Lebensumstände (Zugang der Nomaden zur Wasserquelle, finanzielle Si-
tuation der Familie), die Fluchtgründe und die Umstände von deren Entste-
hung nachvollziehbar geschildert und ein Gesamtbild betreffend den Clan-
krieg und die Al-Shabaab zu vermitteln versucht. Trotz der teilweise nicht
erwähnten Fluchtgründe sei es ihm aufgrund der Nennung des eigentli-
chen Fluchtgrundes (Vorfall mit den Schüssen) und seiner detailreichen
Ausführungen gelungen, die Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Er habe
begründete Furcht davor, bei einer Rückkehr durch die Al-Shabaab getötet
zu werden. Der somalische Staat sei nicht schutzfähig. Ein Vollzug der
Wegweisung sei nicht zumutbar, da seine Familie ihm keine Unterstützung
bei der Wiedereingliederung bieten könne.
6.3 Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass er gewisse Lebens-
umstände, beispielsweise den Zugang der Nomaden zu Wasserquellen im
Gebiet B._______, die finanzielle Situation seiner Familie und das Beile-
gen von Clanstreitigkeiten, detailhaft schilderte. Dabei handelt es sich in-
des um allgemeine Schilderungen ohne konkreten Zusammenhang zu sei-
nen Asylgesuchsgründen. Folglich lassen sich daraus keine Aussagen
über die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen machen. Vielmehr hat die Vo-
rinstanz zu Recht festgestellt, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen
äusserst widersprüchlich ausgefallen sind. An der Befragung nannte der
Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise, er habe eine Organisation
gegründet mit dem Ziel, Jugendliche aus seinem Quartier davon abzuhal-
ten, sich der Al-Shabaab anzuschliessen. Deswegen sei er von Mitgliedern
der Al-Shabaab telefonisch bedroht worden. Zudem sei einmal auf ihn ge-
schossen worden. Nach diesem Vorfall sei er ausgereist. An der Anhörung
gab er zwei andere Gründe für seine Ausreise an. Er meinte, die Sippe
seines Cousins zweiten Grades sei in eine Clanstreitigkeit verwickelt, in
deren Verlauf es bereits fünf Tote gegeben habe. Er habe Angst, dass er
auch zum Ziel werden könnte. Als weiteren Fluchtgrund gab er an, er habe
eine Gruppe von 20 jungen Männern mit seinem Minibus transportiert. Als
sie unterwegs einen telefonischen Geldtransfer bekommen hätten, habe er
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sie verdächtigt, der Al-Shabaab anzugehören. Die herbeigerufene Polizei
habe die Männer verhaftet und sein Verdacht habe sich bestätigt. Deshalb
sei er ins Visier der Al-Shabaab geraten. Nach den Telefondrohungen und
dem Vorfall mit den Schüssen sei er ausgereist. Den an der Befragung
angeführten Fluchtgrund, die Aufklärung Jugendlicher über die Al-
Shabaab, nannte er erst auf mehrmaliges Nachfragen hin. Der Erklärung
des Beschwerdeführers, er habe die Clanstreitigkeiten und die Denunzia-
tion der 20 Mitglieder der Al-Shabaab an der Befragung nicht erwähnt, weil
die Befragung summarischer Natur gewesen sei und er sich habe kurz fas-
sen müssen, kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer wurde wäh-
rend der Befragung mehrmals nach weiteren Gründen für sein Asylgesuch
und Problemen mit Dritten gefragt. Dass er diese Vorfälle dennoch nicht
erwähnt hat, ist trotz der Kürze der Befragung nicht nachvollziehbar, zumal
es sich dabei um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben dürfte.
Seine Erklärung, der Vorfall mit den Schüssen sei der eigentliche Ausrei-
segrund gewesen und diesen Vorfall sowie die Verfolgung durch die Al-
Shabaab habe er widerspruchsfrei geschildert, vermag ebenso wenig zu
überzeugen. Für die Annahme der Glaubhaftigkeit der Asylgründe ist es
zentral, dass der Beschwerdeführer den Grund für die Verfolgung durch die
Al-Shabaab widerspruchsfrei nennen kann. Dies war ihm indes nicht mög-
lich. Hinzu kommen kleinere Ungereimtheiten. An der Befragung gab er an,
er sei nach dem Vorfall mit den Schüssen nach Hause zur Ehefrau gegan-
gen und habe sie über seine Ausreisepläne informiert, woraufhin sie unter
Schock gestanden und geweint habe. An der Anhörung meinte er hingege-
ben, er habe die Ehefrau erst nach seiner Flucht informiert. Bezüglich des
Vorfalls mit der Denunziation der 20 Mitglieder der Al-Shabaab ist nicht
nachvollziehbar, wie er als Chauffeur eines Minibusses während der Fahrt
mitbekommen haben soll, dass einer der 20 Insassen per Telefon eine
Geldüberweisung erhalten hat. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht
gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen-
schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Somalia dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der
Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von Soma-
lia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die
nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. Urteil
des BVGer E-6141/2018 vom 3. November 2018 E. 8.3.1 m.w.H.; die
Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich jedoch nur bedingt auf die
vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen, zumal es sich vorlie-
gend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative
handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die ursprüngliche
Herkunftsregion).
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann. Er stammt aus
B._______ und ist im Jahr 2002 nach C._______ umgezogen. Beide Orte
liegen im Puntland. Er gehört dem Clan E._______ an, welcher die klare
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Mehrheit im Puntland stellt. Seit seinem Umzug nach C._______ hat er
gearbeitet; zuerst als Lastenträger, dann als Maurer und später als Chauf-
feur. Er hat mit der Arbeit genug verdient, um seinen Lebensunterhalt und
den seiner Frau zu bestreiten sowie seine Familie in B._______ finanziell
zu unterstützen. In seinem Heimatland verfügt er mit seiner Ehefrau, sei-
nen Eltern, seinen Geschwistern und weiteren Verwandten über ein gros-
ses soziales Beziehungsnetz. Auch wenn der Beschwerdeführer in seinem
Heimatland keine einfachen Bedingungen vorfinden wird, kann dennoch
angenommen werden, dass ihm aufgrund der vorhandenen Strukturen,
seines Alters und seiner Arbeitserfahrungen sowie mit den ihm zumutbaren
Bemühungen die soziale und wirtschaftliche Integration gelingen wird. Der
Vollzug der Wegweisung ist demnach zumutbar.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines Rechts-
beistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzu-
weisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer
amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner