B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-198/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. September 2008 zusammen mit
seiner Frau und den drei Söhnen um Asyl nach. Mit Verfügung vom
10. September 2010 anerkannte das BFM die Flüchtlingseigenschaft und
gewährte Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 10. September 2012 teilte ihm das Bundesamt mit, es
beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl
zu widerrufen. Abklärungen hätten ergeben, dass er (…) unter anderem
Namen in Deutschland ein Asylgesuch gestellt habe und gemäss den
deutschen Akten (…) unbekannten Aufenthaltes sei, wobei sich seine dor-
tige Asylbegründung nicht mit den in der Schweiz gemachten Aussagen
decke. Das BFM gab ihm Gelegenheit, sich dazu bis zum 30. September
2012 zu äussern.
C.
Am 13. September 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Einsicht in die massgebenden Akten. Gemäss Schreiben des Bundesam-
tes vom 17. September 2012 erhielt er Kopien der nachgesuchten Akten,
soweit die Einsicht nicht zu verweigern sei.
D.
In seiner Stellungnahme vom 24. September 2012 bestritt er, in Deutsch-
land gewesen zu sein, und reichte die Kopie eines fremdsprachigen un-
datierten Drohbriefes (ohne Übersetzung), Ausdrucke verschiedener Fo-
tos (…)und Kopien seines Schreibens an das BFM vom 30. Januar 2012
sowie des Antwortschreibens vom 20. Februar 2012 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 4. September 2012 – Ausgang beim BFM gemäss
Stempel am 21. Dezember 2012 – aberkannte das Bundesamt gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 15. Januar 2013 liess der Be-
schwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei ihm Einsicht in
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sein gesamtes Asyldossier inklusive eingereichte Identitätspapiere und
Beweismittel zu gewähren und danach angemessen Zeit zu geben, um
die Beschwerde zu ergänzen, zudem sei ihm die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er das Original seiner "Einwoh-
nerkarte" ein.
G.
Am 17. Januar 2013 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der
Beschwerde. Mit Verfügung vom 7. Februar 2013 wurde das BFM von
ihm aufgefordert, die am 7. Januar 2013 beantragte Akteneinsicht zu ge-
währen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, bis zum
1. März 2013 eine Beschwerdeergänzung einzureichen oder seine Be-
schwerde allenfalls zurückzuziehen.
H.
Am 13. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei
Briefen ein, deren Originale sich bei den Vorakten befinden würden, wel-
che jedoch anscheinend in der angefochtenen Verfügung keine Berück-
sichtigung gefunden hätten.
Mit Beschwerdeergänzung vom 27. Februar 2013 beantragte er erneut
Akteneinsicht, da diese nur teilweise gewährt worden sei.
I.
Am 28. Februar 2013 forderte der Instruktionsrichter das BFM auf, dem
Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht zu gewähren, und gab di-
sem Gelegenheit, bis zum 21. März 2013 eine Stellungnahme einzurei-
chen.
In seiner Stellungnahme vom 21. März 2013 brachte der Beschwerdefüh-
rer unter anderem vor, er sei sehr irritiert, dass sich seine Heiratsurkunde
nicht unter den ihm zugestellten Beweismitteln befinde.
J.
Mit Verfügung vom 28. März 2013 stellte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Kopien des Trauscheines und der Heiratsurkunde zu,
wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab
und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
leisten.
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Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss fristgerecht ein.
K.
In der Eingabe vom 17. April 2013 wies der Beschwerdeführer auf mehre-
re Übersetzungsfehler in den Kopien des Trauscheins und der Heiratsur-
kunde hin und reichte eine korrekte Übersetzung der Heiratsurkunde zu
den Akten.
Am 25. April 2013 reichte er einen Bericht des zuständigen Sozialarbei-
ters des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 19. April 2013 zur Integra-
tion seiner Familie ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Aus den Vorakten ist nicht ersichtlich, wann der vom 4. September
2012 datierende Entscheid des Bundesamtes eröffnet wurde. Aufgrund
des Ausgangsstempels des BFM vom 21. Dezember 2012 und dem Ver-
merk auf der letzten Seite: "Datum der Verfügung: 21. Dezember 2012"
ist jedoch davon auszugehen, das angegebene Datum sei fehlerhaft und
die Verfügung datiere vom 21. Dezember 2012, womit die Beschwerde-
eingabe rechtzeitig erfolgte. Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48
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Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese
verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet
wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-
ge des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, m.w.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Bewei-
se beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle
Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl.
BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid ge-
gebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlich-
en Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
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und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die
Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt
und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1 S. 188).
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe dem Be-
schwerdeführer nur einen Teil der relevanten Akten zugestellt, und zwar
jene Unterlagen, welche zwischen März und September 2012 beim BFM
eingegangen seien. Dadurch verletze sie das rechtliche Gehör in schwe-
rer Weise.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Mit Schreiben vom
17. September 2012 gewährte das Bundesamt Einsicht in die Akten im
Asylwiderrufsverfahren, wie dies vom Beschwerdeführer am 13. Septem-
ber 2012 beantragt worden war. Dabei verweigerte es die Einsichtnahme
in Akten, bei denen ein überwiegendes Interesse an der Geheimhaltung
bestehe, in interne Akten, und verzichtete auf die Zusendung unwesentli-
cher oder bereits bekannter Akten. Dieses Vorgehen ist nicht zu bean-
standen. Die Vorinstanz musste aufgrund des Akteneinsichtsgesuches
nicht davon ausgehen, der Beschwerdeführer verlange auch Einsicht in
die Akten des vorangegangenen Asylverfahrens. Zudem nahm dieser am
24. September 2012 zur beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und dem damit verbundenen Asylwiderruf Stellung, ohne Ein-
sicht in weitere Akten zu beantragen.
4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter sinngemäss eine Verletzung der
Begründungspflicht, da sich die Vorinstanz gemäss der angefochtenen
Verfügung einzig auf einen Fotovergleich stütze.
Vorliegend ist die Begründung des Entscheides in der Tat sehr kurz abge-
fasst, sie enthält jedoch die wesentlichen Erwägungen, wonach Abklärun-
gen in Deutschland ergeben hätten, dass er dort (…) ein Asylgesuch ge-
stellt habe, und ein Fotovergleich zum Schluss führe, dass es sich um
dieselbe Person handle. Dadurch war eine sachgerechte Anfechtung oh-
ne Weiteres möglich.
4.2.3 Es fällt auf, dass auf der ersten Seite des Entscheides ein offen-
sichtlich falsches Datum und die N-Nummer einer anderen Person aufge-
führt sind. Diese unsorgfältige Abfassung der Verfügung ist bedauerlich,
vermag jedoch nicht zu einer formellen Mangelhaftigkeit des Entscheides
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zu führen, da der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat klar identifi-
zierbar ist (er ist sowohl in der Empfängeradresse als auch auf der zweit-
letzten und letzten Seite korrekt aufgeführt) und die Rechtsmittelfrist mit
Eingabe vom 15. Januar 2013 gewahrt hat.
4.3 Nach dem Gesagten ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör nicht verletzt worden, und es besteht kein Anlass, die
angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Das Bundes-
amt hat in seiner Verfügung weder die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügt noch deren Vollzug angeordnet; diese Fragen sind mithin vorliegend
nicht Prozessgegenstand.
5.2 Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyls. Gemäss dieser Bestimmung widerruft das BFM
das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn die ausländi-
sche Person es durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher
Tatsachen erschlichen hat (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG).
6.
6.1 Das BFM begründet die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
den Widerruf des Asyl vom 21. Dezember 2012 damit, Abklärungen in
Deutschland hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer dort (…) als
B.C._______, geboren (…), Äthiopien, ein Asylgesuch gestellt habe. Sei-
ne damalige Asylbegründung decke sich in keiner Weise mit seinen bei
den Schweizer Behörden gemachten Aussagen. Seit (…) sei er unbe-
kannten Aufenthaltes gewesen. In seiner Stellungnahme habe er bestrit-
ten, in Deutschland gewesen zu sein, doch vermöchten seine Ausführun-
gen nicht zu überzeugen, zumal ein Fotovergleich ergebe, dass es sich
bei der Person, welche (…) in Deutschland um Asyl nachgesucht habe,
um dieselbe Person handle, welche 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch
gestellt habe. Damit seien auch die von ihm in Äthiopien erlittenen
Nachteile hinfällig, da er sich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland auf-
gehalten habe.
6.2 Der Beschwerdeführer hält diesen Erwägungen entgegen, er sei noch
nie in Deutschland gewesen, und reichte das Original seiner äthiopischen
"Einwohnerkarte" ein. Eine solche Karte könnten nur Personen erhalten,
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welche in Äthiopien leben würden, sie werde von der jeweiligen Region
oder Einwohnergemeinde ausgestellt. Dass er im Besitze einer im (…)
ausgestellten "Einwohnerkarte" sei, beweise, dass er sich in der Zeit von
(…) nicht in Deutschland aufgehalten habe. Aus der angefochtenen Ver-
fügung gehe weder hervor, dass die Vorinstanz die Daten des Beschwer-
deführers und diejenigen von B.C._______ einer erkennungsdienstlichen
Fachperson zum Vergleich vorgelegt habe, noch dass sie selber über die
Fähigkeiten einer erkennungsdienstlichen Person verfüge, welche im
Stande wäre, allein aufgrund von Fotos entscheiden zu können, ob die
beiden Personen identisch seien. Ein Vergleich der DNA, der Finge-
rabdrücke oder weiterer verlässlicherer Angaben sei nicht vorgenommen
worden. Er erkenne sich auf dem Foto der deutschen Verfahrensakten
nicht wieder, und auch seine Rechtsvertreterin sehe eindeutige Abwei-
chungen der beiden Gesichter.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer um die
gleiche Person handelt, welche (…) als B.C._______, geboren (…), in
Deutschland ein Asylgesuch gestellt hat.
Vorweg ist auf die auffallende zeitliche Übereinstimmung der Einreise in
die Schweiz am 26. September 2008 mit dem in den deutschen Akten
vermerkten unbekannten Aufenthalt (…) hinzuweisen. Sodann gab der
Beschwerdeführer sowohl im deutschen als auch im schweizerischen
Asylverfahren an, in Äthiopien (…) und (…) tätig gewesen zu sein, wenn-
gleich mit unterschiedlichen Datumsangaben. Weiter führte er aus, er sei
gegen (…) gewesen und habe (…). Im deutschen Asylverfahren gab er
jedoch im Unterschied zu seinen Vorbringen in der Schweiz an, der
Grund für seine Verfolgung seien seine Mitgliedschaft in (…) und das
diesbezügliche politische Engagement gewesen. Sodann fällt auf, dass er
in Deutschland angab, B.C._______ zu heissen, und im hiesigen Verfah-
ren einen Onkel namens D.C._______ erwähnte (vgl. Akten BFM A 10/21
S. 4). Im deutschen Asylverfahren machte er geltend, seine Frau heisse
E.F._______; in der Schweiz ist diese mit dem Namen F.E._______ re-
gistriert. Gemäss Angaben in Deutschland habe sein verstorbener Vater
G.C._______ geheissen, der Name seiner Mutter sei H.I._______. Im
schweizerischen Asylverfahren brachte er vor, sein Vater sei verstorben,
und seine Mutter heisse I.C._______. Aufgrund dieser zahlreichen Über-
einstimmungen und Ähnlichkeiten in seinen Angaben drängt sich der
Schluss auf, dass es sich um dieselbe Person handelt. Schliesslich ge-
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langt auch das Bundesverwaltungsgericht beim Vergleich der Fotos aus
dem deutschen und dem schweizerischen Asyldossier zur Überzeugung,
dass es sich hierbei um die gleiche Person handelt. Der Beschwerdefüh-
rer führt bezeichnenderweise nicht aus, welche abweichenden Merkmale
er auf den Fotos erkennen kann. Die blosse Behauptung, er erkenne sich
auf dem Foto aus dem deutschen Asyldossier nicht wieder und auch die
Rechtsvertreterin sehe Abweichungen, vermag an der Einschätzung,
dass die Personen auf den Fotos offensichtlich identisch sind, nichts zu
ändern. Die im Asylverfahren eingereichten Beweismittel sind als ge-
fälscht oder zumindest verfälscht einzustufen und nicht geeignet, die Be-
teuerungen des Beschwerdeführers, niemals in Deutschland gewesen zu
sein, zu belegen. Auch die neu eingereichte "Einwohnerkarte" vermag
dies nicht zu beweisen, zumal unklar bleibt, wie der Beschwerdeführer
von der Schweiz aus in den Besitz derselben gelangt ist.
7.2 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer seine Anerkennung als Asylberechtigter in Deutschland bewusst
verschwiegen hat. Indem er die anlässlich der Erstbefragung gestellte
Frage, ob dies das erste Asylgesuch sei, das er einreiche, mit "Ja" be-
antwortete und angab, noch nie zuvor im Ausland gewesen zu sein (vgl.
A 1/11 S. 8), und indem er sein Asylgesuch auf Vorfälle (…) stützte,
machte er falsche Angaben und verschwieg wesentliche Tatsachen im
Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG. Zentrale Bedeutung kommt dabei
dem in Deutschland durchlaufenen Verfahren und dem dort erworbenen
Asylstatus insofern zu, als es sich um Tatsachen handelt, welche, wären
sie zu Beginn des Verfahrens bekannt gewesen, wohl zu einem anderen
Verfahrensausgang geführt hätten. Seine Asylvorbringen und die Anga-
ben zu den Vorkommnissen und angeblichen Verhaftungen (…) können
nicht zutreffen, da er sich in diesem Zeitpunkt in Deutschland aufhielt.
Wenngleich nicht bezweifelt wird, dass es sich bei ihm um einen (…)
handelt, ist angesichts seiner falschen Angaben anzunehmen, dass die
im schweizerischen Verfahren angegebenen Gründe nicht den Tatsachen
entsprechen. Der Beschwerdeführer hat demnach die Flüchtlingseigen-
schaft und das Asyl mit falschen Angaben erschlichen.
7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers aberkannt und das ihm gewährte Asyl wi-
derrufen (Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 9. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen, womit sie gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet, womit sie gedeckt sind.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: