Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1983/2009
U r t e i l v om 1 2 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung Verfügung des BFM
vom 19. Februar 2009 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein ursprünglich aus dem Norden des
Landes stammender srilankischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in Colombo – am 17. Februar 2008 im Flughafen Zürich um
Asyl nachsuchte,
dass ihm das BFM mit Verfügung vom 17. Februar 2008 die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigerte, und ihm für die Dauer des weiteren
Asylverfahrens den Transitbereich des Flughafens Zürich als
Aufenthaltsort zuwies, bevor ihm am 6. März 2008 im Hinblick auf ein
Asylverfahren in der Schweiz die Einreise in die Schweiz bewilligt wurde,
dass am 19. Februar 2008 die summarische Befragung zur Person
stattfand und am 28. Februar 2008 die Bundesanhörung zu den
Asylgründen erfolgte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung im
Wesentlichen geltend machte, er stamme ursprünglich aus Jaffna
respektive dem VanniGebiet, wo er zusammen mit (…) und (…)
aufgewachsen sei,
dass sein (…) wegen der Probleme mit den LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam, paramilitärische Befreiungsorganisation; Anmerkung
Bundesverwaltungsgericht) aus Sri Lanka geflüchtet sei, woraufhin (…)
von Militanten behelligt und aufgefordert worden sei, das von diesem
angeblich unterschlagene Geld zurückzuerstatten,
dass er (der Beschwerdeführer) deswegen sowie wegen der Kriegswirren
in Sri Lanka zusammen mit (…) und (…) nach C._______ ausgereist sei,
wo er eine Ausbildung als (…) begonnen habe,
dass sich die Situation in Sri Lanka im Jahre 2002 wieder entspannt
habe, weshalb er und seine Familie nach Colombo zurückgekehrt seien,
dass er in Colombo seine Ausbildung wieder aufgenommen und ab Ende
des Jahres 2004 zusammen mit einem Kollegen eine Firma gehabt habe,
dass er im August 2006 von Mitgliedern der KarunaGruppe, der TMVP
(Tamil Makkal Viduthalai Pulikal), entführt und nach Batticaloa
verschleppt worden sei,
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dass er nach rund einer Woche Gefangenschaft in einem dunklen Raum
den dort anwesenden KarunaMitgliedern im Informatikbereich und in der
Buchhaltung habe helfen müssen,
dass er im Januar 2008 mit Hilfe eines Freundes seines (…) freigekauft
worden und sogleich nach Colombo zurückgekehrt sei,
dass er im Übrigen weder politisch aktiv gewesen sei noch mit den
heimatlichen Behörden je Probleme gehabt habe und nie in Haft oder vor
Gericht gewesen sei,
dass er aus Furcht, erneut festgenommen zu werden, sein Heimatland
am 15. Februar 2008 verlassen habe und per Flugzeug über Singapur am
17. Februar 2008 in die Schweiz eingereist sei,
dass er durch seine Rechtsvertreterin Beweismittel in Kopie
(Ausbildungszertifikate, Handelsregisterauszug seines Geschäfts,
Internetauszüge einer Zeitung vom 28. Februar 2008, Paketanschrift)
sowie ein Schreiben von (…) und seinen Pass im Original zu den Akten
reichen liess,
dass für weitere Einzelheiten auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2009 – eröffnet am
23. Februar 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2009 – Datum
Poststempel – an das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht durch
den neu mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde erheben und – unter
Kosten und Entschädigungsfolgen – beantragen liess, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und dem BFM zur ergänzenden Feststellung
des Sachverhalts und zum neuen Entscheid zurückzuweisen, eventualiter
sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren und subeventualiter sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM sei
anzuweisen, ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in seiner Beschwerde eine Bestätigung des Internationalen
Komitees des Roten Kreuz (IKRK) in Aussicht stellen und das
aktenkundige Schreiben von (…) in Kopie sowie ein (…) beilegen liess,
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dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 1. April 2009 dem Beschwerdeführer Frist
ansetzte zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. und zur
Einreichung der in Aussicht gestellten Bestätigung des IKRK,
dass der Kostenvorschuss am 3. April 2009 beim Gericht einging und
zwei Schreiben des IKRK vom 8. April 2009 und vom 25. April 2009 am
6. Mai 2009 nachgereicht wurden,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG im
vorliegenden Fall nicht gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass daher auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen muss,
dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, wobei
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG),
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, da seine
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürigkeit (recte:
Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,
dass es dazu ausführte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Entführung durch Angehörige der KarunaFraktion in Colombo sowie die
vorgetragenen Erlebnisse als Häftling und sein Tagesablauf in
Gefangenschaft seien dramatische Ereignisse, welche bei ihm tiefe
Eindrücke hätten hinterlassen müssen, dies umso mehr, als dass es sich
bei der TMVP um eine äusserst rücksichtslos vorgehende Gruppe
handle,
dass er aber nicht in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen zu den
Erlebnissen und den Umständen seiner Gefangenschaft bei der TMPV
präzise darzulegen, weshalb seine Schilderungen den Eindruck von nicht
selbst Erlebtem vermitteln würden,
dass er den Raum, in welchem er rund eine Woche festgehalten worden
sei, nicht konkret habe beschreiben können, sondern lediglich erklärt
habe, es sei ein dunkler Raum gewesen, über den er nichts zu sagen
habe,
dass die Aussagen, es habe noch ein Klosett in der Ecke gehabt und
man habe Papier zum Reinigen erhalten (vgl. Akten BFM A14/17 S.11 f.)
in diesem Zusammenhang nicht spezifisch ausgefallen seien,
dass er auch zur Frage nach den technischen Möglichkeiten der
Computer bei der TMVP lediglich ausgesagt habe, es seien normale
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Computer gewesen, mit deren technischen Aspekten er sich aber nicht
beschäftigt habe (vgl. A14/17 S. 9),
dass dieser Einwand nicht nachvollziehbar sei, zumal der
Beschwerdeführer ein ausgebildeter Informatiker sei und mehr als ein
Jahr mit diesen Geräten bei der TMVP habe arbeiten müssen,
dass ferner auch seine weiteren Angaben zu seinen Arbeitsinstrumenten
und der eigentlichen Arbeit bei der TMVP insgesamt rudimentär
ausgefallen seien,
dass angesichts des äusserst brutalen und rücksichtslosen Vorgehens
der TMVP auch die Schilderungen zum Tagesablauf während seiner
Gefangenschaft Fragen aufwerfen würden, zumal das von ihm illustrierte
Verhalten nicht dem üblichen Benehmen der KarunaLeute gegenüber
Gefangenen entspreche,
dass vor diesem Hintergrund befremdend sei, dass sich der
Beschwerdeführer ohne weitere Probleme dem morgendlichen Training
habe entziehen können und er jeweils persönlich zum Mittagessen
aufgefordert worden sei (vgl. A14/17 S. 10),
dass auch die Art und Weise wie er seine Freizeit habe verbringen
können, überhaupt nicht den Eindruck erwecke, er sei bei der TMVP in
Haft gewesen,
dass weiter die Schilderung, wonach er mit Hilfe eines muslimischen
Bekannten (I.) seines (…) gegen Bestechungsgelder freigekommen sein
wolle, nicht nachvollziehbar und sehr flach ausgefallen sei,
dass in diesem Zusammenhang seine Vorbringen zum eingereichten
Pass sowie seine Aussagen zu seiner Flucht ebenfalls dagegen
sprächen, dass er jemals aus der Haft der TMVP befreit worden sei,
dass auch die Erklärung des Beschwerdeführers zu seinem eingereichten
Pass, wonach dieser von den TMVP manipuliert und seiner Mutter
zurückgegeben worden sei, damit er bei einer möglichen Ausreise
deswegen Probleme erhalte (vgl. A14/17 S. 3 f.), abwegig ausgefallen
sei, zumal die KarunaLeute ein solch kompliziertes Prozedere nicht
unternommen hätten, hätten sie dem Beschwerdeführer Schaden
zufügen wollen,
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dass zusammenfassend davon ausgegangen werden könne, der
Beschwerdeführer sei von der KarunaFraktion weder verschleppt noch
gezwungen worden, als Informatiker für diese Organisation zu arbeiten,
dass auch die zu den Akten gelegten Dokumente nicht geeignet seien,
daran etwas zu ändern, würden diese lediglich seine Tätigkeit als
Informatiker belegen und einzelne Entführungen seiner Landesgenossen
illustrieren,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einerseits eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung respektive eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes rügte, indem die Befragungstiefe in
entscheidrelevanten Punkten zu wünschen übrig lasse und diese Punkte
dem Beschwerdeführer nicht hinreichend vorgehalten worden seien, und
andererseits auch rügte, das BFM habe Bundesrecht verletzt, indem es
zu Unrecht die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen festgestellt habe,
dass die im Rahmen des Flughafenverfahrens vom 19. Februar 2008 und
vom 19. August 2008 zu Protokoll gegebenen Aussagen zu den
Verhältnissen während seiner Gefangenschaft im Quervergleich
entgegen der Meinung des BFM ausführlich, sehr genau, detailliert und
widerspruchsfrei ausgefallen seien, habe er doch die Entführung durch
die KarunaGruppe sowie das Gebäude der TMVP in Batticaloa von sich
aus genau und detailliert beschreiben können,
dass es in erster Linie an der Fragestellung liege, wenn bei anderen
Fragen die Antworten weniger detailliert ausgefallen seien, zumal der
Sachverhalt nicht genauer erfasst worden sei und dem Beschwerdeführer
keine Nachfragen gestellt worden seien,
dass er zudem auch zur Art der Tätigkeit für die TMVP – teilweise
ungefragt – breitwillig Auskunft gegeben habe und gefragt nach der
technischen Ausrüstung, die Marken der Geräte genannt und zugleich
angeführt habe, dass es 'normale Computer' gewesen seien, für deren
technische Aspekte er sich nicht interessiert beziehungsweise damit
beschäftigt habe,
dass der Befrager auch diesbezüglich nicht weiter nachgefragt habe,
obschon notorisch sei, dass man sich nur beim Kauf und bei Problemen
mit den technischen Details der Hardware auseinandersetze, was im
Falle des Beschwerdeführers nicht der Fall gewesen sei, so dass kein
Anlass bestanden habe, sich in technische Einzelheiten zu vertiefen,
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dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verwandtschaft im Ausland
sowie wegen dessen Softwarekenntnissen ein geeignetes Opfer für die
Mitglieder der TMVP dargestellt habe, zumal es sich bei den Karuna
Leuten um eine Gruppierung handle, welche eng mit den singhalesischen
Sicherheitskräften kollaboriere und ein Werkzeug der srilankischen
Armeetruppen (SLA: Sri Lanka Artillery) sei, welche sich unter anderem
mit Entführungen finanziere,
dass sie ihn zwar wegen seiner Informatikkenntnisse längerfristig hätten
zurückbehalten wollen, weshalb sie ihn zum Beitritt in die TMVP
aufgefordert hätten, ihn jedoch nach Bezahlung des Lösegelds
freigelassen hätten,
dass er sich im hoch gesicherten KarunaGebäude zwar relativ frei habe
bewegen können, anständig behandelt worden sei und hinreichend zu
Essen erhalten habe, dennoch ein entführter Gefangener gewesen sei,
der gelitten habe, den man mit dem Tode bedroht und ihm Leichen
vorgeführt habe, um ihn einzuschüchtern,
dass vor diesem Hintergrund die Vorbringen des Beschwerdeführers
nachvollziehbar und realistisch seien,
dass – entgegen der Meinung des BFM – auch seine Schilderung zu dem
zu den Akten gereichten und von der TMVP manipulierten Pass
wahrheitsgetreu ausgefallen sei,
dass auch denkbar sei, die KarunaGruppe habe den Pass verfälscht,
weil sie diesen bereits verwendeten, bevor sie ihn der Mutter
ausgehändigt habe, was für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers spreche,
dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Begebenheiten der
Bezahlung des Bestechungsgeldes präzise zu schildern, sei damit zu
begründen, dass nicht er, sondern seine Verwandten die Bezahlung des
Schmiergeldes organisiert und alles daran gesetzt hätten, um seinen
Aufenthaltsort ausfindig zu machen,
dass ferner seine Inhaftierung beziehungsweise das "Verschwinden"
mithin auch ein Grund gewesen sei, um den Visumsantrag für den
Besuchsaufenthalt von (…) und (…) abzuweisen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C4639/2007 E. 5.4 S. 8 vom 11. September
2008),
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dass die erhobene Rüge der unvollständigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts, nicht gehört werden kann,
dass der Untersuchungsgrundsatz zu den allgemeinen Grundsätzen des
Asylverfahrens gehört (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass demnach die Behörde den ihr vorgelegten Sachverhalt berichtigen
oder ergänzen kann, nicht aber, dass sie ihn weiter erforschen muss,
wenn keine besonderen Umstände ihr dies nahe legen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission ([ARK, EMARK] 2004 Nr. 17, EMARK 2003
Nr. 13),
dass dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, zumal er sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 AsylG) findet, wonach sich die entscheidende Behörde trotz
des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken darf,
die Vorbringen der Asylbewerber zu würdigen und die von ihnen
angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen
vornehmen zu müssen,
dass dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz der Gedanke
zugrunde liegt, dass eine asylsuchende Person die Folgen ihrer
fehlenden Mitwirkung an der Feststellung des massgeblichen
Sachverhalts selbst zu tragen haben soll,
dass den Befragungsprotokollen vom 19. und vom 28. Februar 2008
keine Hinweise entnommen werden können, dass dem Beschwerdeführer
keine respektive nicht ausreichende Nachfragen gestellt wurden, um den
Sachverhalt genügend abzuklären und es sich vorliegend auch nicht
aufdrängte, dass das BFM den Sachverhalt weiter erforschen musste,
dass er ferner im Anschluss an die Befragungen jeweils zu Protokoll
gegeben hat, dass er diesen nichts mehr beizufügen habe (vgl. A7/21
S. 8 f., A14/17 S. 13),
dass im Übrigen das Nichteinverstandensein mit den Schlussfolgerungen
des BFM nicht den Sachverhalt beschlägt, sondern die rechtliche
Würdigung desselben,
dass nach dem Gesagten kein Grund vorliegt, die Sache zur
Sachverhaltsabklärung an das BFM zu überweisen,
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Seite 10
dass hinsichtlich der von der Vorinstanz aufgezeigten
Unglaubhaftigkeitselemente in Bezug auf seine Verhaftung und auf die
Haftumstände zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
wonach diese unpräzis und rudimentär ausgefallen seien,
dass der blossen Behauptung in der Beschwerde, er habe sich
ausschliesslich mit der SoftwareApplikation und der Datenerfassung und
nicht mit der Hardware befasst, weshalb er hierzu keine Angaben
machen könne, entgegenzuhalten ist, dass die Hardware die
Betriebssysteme verwaltet, welche der Ein und Ausgabe von Daten oder
Befehlen in die Zentraleinheit dienen und dem Benutzer eine
'Dienstleistung' erbringen, weshalb sich der Beschwerdeführer –
entgegen seinen Ausführungen – bei seinen Informatiktätigkeiten für die
TMVP zwangsläufig zumindest rudimentär mit der Hardware hat befassen
müssen, um wenigstens deren Speicherkapazität sowie die zur
Informationsverarbeitung verwendeten Steuerungssysteme überprüfen zu
können,
dass die von ihm eingereichten Beweismittel (Kopien der Atteste seiner
Ausbildung, Handelsregisterauszug seines Geschäfts, Internetauszüge
einer Zeitung vom 28. Februar 2008) – unabhängig von der Frage ihrer
Authentizität – mangels hinreichenden Sachzusammenhangs nicht
geeignet sind, seine Verfolgungsvorbringen zu untermauern, wird doch
daraus lediglich ersichtlich, dass er eine Informatikausbildung absolvierte,
ein Informatikgeschäft betrieb und die KarunaGruppe auch andere Leute
entführt habe,
dass schliesslich mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es sich bei der
TMVP um eine äusserst rücksichtslos vorgehende Gruppierung handelt,
so dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Charakterisierung
der TMVP und deren Machenschaften im Zusammenhang mit dem
Angebot einer Mitgliedschaft und der Art und Weise seiner Freilassung,
als wenig überzeugend zu erachten sind und die geltend gemachte
Entführung mit nachfolgender Gefangenschaft bei der KarunaGruppe
insgesamt zweifelhaft erscheinen,
dass weder die ins Recht gelegten Schreiben des IKRK vom 8. April 2009
noch jenes von (…) vom 1. März 2009 geeignet sind, seine Vorbringen in
ein anderes Licht zu bringen, ist doch daraus lediglich ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer am (…) 2006 in Sri Lanka spurlos verschwunden
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und dieser Vorfall am (…) 2006 bei der Polizei sowie am (…) 2006 beim
IKRK gemeldet worden sei, welches den Fall am (…) 2009 geschlossen
hat,
dass die Erklärung des Beschwerdeführers, die TMVP habe seinen Pass
manipuliert, damit er bei einer möglichen Ausreise deswegen Probleme
erhalten würde, unabhängig von deren von der Vorinstanz zu Recht
verneinten Glaubhaftigkeit, für die Annahme einer begründeten Furcht vor
künftiger Verfolgung nicht geeignet ist und der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift demgegenüber nichts stichhaltiges
entgegenzuhalten vermag,
dass letztlich der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C4639/2007 vom 11. September 2008, wonach die Inhaftierung des
Beschwerdeführers unter anderem ein Grund der Abweisung der
Visumserteilung für (…) und (…) gewesen sei, insoweit zu kurz greift, als
dass der Visumsantrag wegen der fehlenden Gewähr einer fristgerechten
und anstandslosen Wiederausreise von (…) und (…) aus der Schweiz
wegen der allgemeinen schwierigen Lage in Sri Lanka und aus
persönlichen Gründen abgewiesen wurde,
dass im Übrigen zu erwähnen bleibt, dass der Beschwerdeführer eigenen
Angaben gemäss weder politisch tätig, noch in Haft gewesen sei oder
Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe (vgl. A14/17
S. 12 f.), was die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich
bekräftigt,
dass somit das BFM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Norden oder Osten Sri Lankas als nicht
zumutbar erachtete, indessen das Vorliegen einer Aufenthaltsalternative
in Colombo bejahte,
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine aktuelle
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Seite 13
umfassende Analyse der allgemeinen Situation in Sri Lanka
vorgenommen hat, gemäss welcher zwischen der Ostprovinz, in die der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist, und zwei verschiedenen
Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der Wegweisungsvollzug nicht
oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zumutbar ist, zu
unterscheiden ist,
dass ein Wegweisungsvollzug ins sogenannte VanniGebiet als
unzumutbar, während ein solcher in die übrigen Gebiete der Nordprovinz
nicht als generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine
zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
vorgenommen werden muss,
dass hingegen die Rückkehr in alle anderen Landesteile, insbesondere in
den Grossraum Colombo, grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE a.a.O.
E. 13),
dass der Beschwerdeführer einerseits zu Protokoll gab, er komme aus
Jaffna (vgl. A7/21 S. 1) und andererseits aussagte, er stamme aus dem
VanniGebiet (vgl. 14/17 S. 5; zur Definition des VanniGebiets vgl. BVGE
a.a.O. E. 13.2.2.1.),
dass vorliegend offen gelassen werden kann, ob dem Beschwerdeführer
die Rückkehr nach Jaffna oder ins VanniGebiet zuzumuten ist, zumal er
über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative verfügt,
dass für die Beurteilung des Vorliegens einer Aufenthaltsalternative in
Colombo, wie im obengenannten Urteil hingewiesen, weiterhin die in
BVGE 2008/2 festgestellten Kriterien gelten (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.1.
S. 20 ff.),
dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr aus C._______ im
Jahre 2002 bis zu seiner Ausreise am 15. Februar 2008 mit (…) und (…)
in Colombo lebte, wo er seine Ausbildung abgeschlossen und mit einem
Kollegen im Jahr 2004 eine Firma gegründet hat (vgl. A14/17 S. 5 f.),
dass er damit in Colombo über einen Bekannten und Freundeskreis
verfügen dürfte und auch angenommen werden kann, (…) und (…) lebten
immer noch in Colombo (vgl. A1 S.1, A7/21 S. 3, A14/17 S. 6) und auch
aus den Akten nichts Gegenteiliges hervorgeht,
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dass daher davon auszugehen ist, dass der junge und gesunde
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Colombo mit der finanziellen
Unterstützung seiner Familie, seiner Bekannten sowie Kollegen und
allenfalls bei Bedarf seiner im Ausland lebenden Familienmitglieder
rechnen und aufgrund der guten Ausbildung und der beruflichen
Erfahrung erneut eine berufliche Existenz aufbauen kann,
dass sich somit der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet hat und die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme daher ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 14 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von Fr. 600. aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
mit am 3. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E1983/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 3. April 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: