B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1983/2014
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Simon Gass, Advokat,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. März 2014 / N (…).
E-1983/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben aus B._______
(Eritrea) stammend, soll seinen Heimatstaat im Jahr 2008 verlassen ha-
ben. Er sei nach Äthiopien gegangen, wo er in das Flüchtlingscamp
C._______ gekommen sei. Nach zwei Wochen habe er sich nach Khar-
tum (Sudan) begeben. Dort sei er etwa vier Monate geblieben und dann
nach Tripolis (Libyen) gereist. Zirka drei Monate später sei er auf dem
Seeweg nach Sizilien gelangt, wo er zwei Wochen gewesen sei. Dann sei
er in das Flüchtlingscamp in D._______ gekommen. Er habe dort ein hal-
bes Jahr verbracht und "sein Permesso" erhalten. Danach habe er in der
Nähe von Tarent auf der Strasse gelebt und ab und zu als (…) gearbeitet.
Am 16. August 2013 sei er mit einem Bus in die Schweiz gelangt. Drei
Tage später suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel
um Asyl nach. Die Befragung zur Person (BzP) fand daselbst am 27. Au-
gust 2013 statt.
Gemäss einem Berichtsrapport der Kantonspolizei E._______ vom
18. August 2013 ist der Beschwerdeführer nach einer Streiterei angehal-
ten worden. Er habe angegeben, auf dem Luftweg von Libyen direkt in
die Schweiz gekommen zu sein. Seine Frau und sein Sohn wohnten in
F._______. Bei ihr habe er eine Nacht verbracht, wobei es zu einer verba-
len Auseinandersetzung gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe
vorgebracht, er wolle einen Asylantrag stellen, habe aber gleichzeitig
auch von einer Rückkehr nach Eritrea geredet.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer
bei der Befragung vor, er sei Student gewesen, aber um das Studium fi-
nanzieren zu können, benötige man Geld. Seiner Familie sei es jedoch
sehr schlecht gegangen. Der Vater sei (…) in Äthiopien gewesen, jedoch
sei dessen Besitz konfisziert worden und man habe ihn nach Eritrea de-
portiert. Der Vater habe dann versucht, das Land zu verlassen, sei dabei
aber erwischt worden und seitdem verschwunden. Deshalb habe er sein
Heimatland verlassen. Er könne nicht nach Eritrea zurück, da das unkon-
trollierte Verlassen des Landes eine schwere Straftat darstelle.
Das Leben in Italien sei sehr schwierig. Er habe auf der Strasse leben
müssen und die Situation nicht mehr ertragen. Er möchte in der Schweiz
mit seiner Frau und seinem Sohn zusammenleben.
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Darauf hingewiesen, dass er gemäss den dem Bundesamt vorliegenden
Akten im Jahr 2009 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, bestätigte der
Beschwerdeführer einzig den Aufenthalt in diesem Land. Weiter gab er
auf entsprechende Frage hin an, seine Frau sei zwecks Heirat nach Äthi-
opien gegangen, er sei von Italien aus dorthin gereist.
A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung keine Ausweis-
papiere ab. Einen Pass oder eine Identitätskarte habe er nie besessen.
Einzig reichte er ein Dokument zur Familienzusammenführung in Italien
ein.
Er wurde ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht
und ersucht, den Eheschein schnellstmöglich einzureichen.
A.d Das BFM teilte dem Beschwerdeführer bei der BzP mit, gestützt auf
den Umstand, dass er am 3. Dezember 2009 in Italien registriert worden
sei und ein Asylgesuch eingereicht habe, sei mutmasslich dieses Land für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig, wes-
halb auf das Asylgesuch nicht eingetreten und möglicherweise die Weg-
weisung nach Italien verfügt werde. Es forderte ihn auf, allfällige Gründe
anzugeben, die gegen eine Wegweisung nach Italien und eine andere
Zuständigkeit als die Schweiz sprechen würden. Der Beschwerdeführer
führte dazu aus, die Lebensumstände in Italien seien sehr schlecht und er
möchte mit seiner Familie in der Schweiz leben.
B.
Im September 2013 ging beim BFM eine fremdsprachige Eingabe mit ei-
ner summarischen deutschen Übersetzung vom 9. September 2013 ein.
Darin wurde insbesondere ausgeführt: "Meine Frau wurde hier anerkannt
und erhielt das Papier B". Sie habe in der Zwischenzeit ihr Eheverspre-
chen gebrochen und einen anderen Mann kennengelernt. Sie möchte
nicht, dass er sein Kind sehe.
C.
Das E._______ verfügte am 26. September 2013, dem Beschwerdeführer
werde unter Androhung von Straffolgen verboten, sich in die Nähe von
G._______ und deren Sohn zu begeben oder mit dieser Kontakt aufzu-
nehmen.
D.
Am 27. September 2013 wandte sich das BFM an das Dublin Office Ita-
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Seite 4
lien und erkundigte sich, welches der rechtliche Status des Beschwerde-
führers und dessen Frau in Italien sei.
Das Ministerio dell' Interno in Rom antwortete am 1. Oktober 2013, be-
züglich des Beschwerdeführers garantiere Italien "the international pro-
tection".
Gleichentags wurde die zuständige italienische Behörde angefragt, ob sie
Angaben zur behaupteten Verehelichung des Beschwerdeführers ma-
chen könne und wie es mit der von diesem vorgebrachten Familienzu-
sammenführung in Italien stehe.
Einer Aktennotiz des BFM vom 14. November 2013 ist im vorliegenden
Zusammenhang zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Italien an-
erkannter Flüchtling sei. Was dessen Ehefrau anbelange, so hätten die
Abklärungen ergeben, dass diese in Italien nicht registriert sei.
Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt gleichentags mitgeteilt,
da er in Italien als Flüchtling anerkannt sei, komme die Dublin-Verord-
nung nicht zur Anwendung, was indessen eine Wegweisung nach Italien
nicht ausschliesse. Daher werde das Dublin-Verfahren beendet und das
nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchgeführt.
E.
Zwischenzeitlich war der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Okto-
ber 2013 vom Bundesamt für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
H._______ zugewiesen worden.
F.
Das BFM informierte den Beschwerdeführer am 27. Februar 2014 dahin-
gehend, dass ihm am 14. November 2013 mitgeteilt worden sei, Abklä-
rungen hätten ergeben, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt sei und
das Asylgesuch deshalb in der Schweiz geprüft werde. Es beabsichtige,
auf das Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Italien wegzuweisen.
Er erhalte hiermit Gelegenheit, sich bis zum 13. März 2014 zur beabsich-
tigten Wegweisung zu äussern.
G.
Mit Eingabe vom 5. März 2014 nahm der Beschwerdeführer wie folgt
Stellung: Sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn würden sich in der
Schweiz befinden. Er habe seine Frau in Äthiopien geheiratet und in Ita-
lien Familiennachzug beantragt, welcher gewährt worden sei. Bei der Ein-
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reise in Italien sei sie schon schwanger gewesen. Sie habe etwa einen
Monat bei ihm gelebt und sei dann in die Schweiz gegangen, wo der
Sohn zur Welt gekommen sei. Anfänglich habe sie ihm erlaubt, diesen zu
sehen, dann aber habe sie ihm dies verwehrt. Er sei in die Schweiz ge-
kommen, um das Besuchsrecht zu regeln, was von Italien aus nicht mög-
lich sei.
H.
Das BFM trat mit Verfügung vom 26. März 2014 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 19. August 2013 nicht ein und ordnete die Weg-
weisung nach Italien sowie den Vollzug an.
I.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 11. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess
in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventualiter sei das Asyl-
verfahren bis zum Abschluss des entsprechenden Zivilverfahrens zu sis-
tieren und der Vollzug der angefochtenen Verfügung aufzuschieben.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, sodann sei der vorliegenden Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung zu erteilen.
J.
Mit Verfügung vom 16. April 2014 ordnete der Instruktionsrichter an, der
Vollzug der Überstellung werde per sofort einstweilen ausgesetzt.
K.
Der Instruktionsrichter erliess am 30. April 2014 eine Zwischenverfügung,
wonach der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Er verschob die Beurteilung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeit-
punkt und verzichtete vorderhand auf die Einholung eines Kostenvor-
schusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dem Bundesver-
waltungsgericht allfällige Entscheide des E._______, welche das vorlie-
gende Verfahren beeinflussen könnten, umgehend zugehen zu lassen.
L.
Vom Gericht eingeladen, bis zum 14. Mai 2014 eine Vernehmlassung
einzureichen, äusserte sich das BFM mit Stellungnahme vom 7. Mai 2014
zur geltend gemachten familiären Bindung und zur vorgebrachten Ehe-
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Seite 6
schliessung und verwies im Übrigen auf seine Erwägungen im angefoch-
tenen Entscheid, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
Dem Beschwerdeführer wurde sodann das Replikrecht eingeräumt, von
dem er am 28. Mai 2014 Gebrauch machte und sich zu den vorerwähnten
Punkten in der Vernehmlassung äusserte. Insbesondere stellte er auch
das Einholen des Ehescheins in Äthiopien in Aussicht. In der Folge ging
dem Gericht mit Eingabe vom 19. Juni 2014 ein Dokument (in Kopie) zu,
bei dem es um eine offizielle Übersetzung der Heiratsurkunde der Ehe-
gatten A._______ und G._______ handle. Die Bemühungen zur Beschaf-
fung des Originaldokuments würden andauern.
M.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess dem Gericht eine vom
3. Juli 2014 datierende Vereinbarung (E._______) zugehen, auf dessen
Inhalt nachstehend in den Erwägungen eingegangen wird. Beigelegt war
der Eingabe eine zum Teil abgedeckte Verfügung gleichen Datums. Zu-
dem ersuchte er darum, seine Honorarnote um zwei Stunden zu erhöhen.
N.
Vom Gericht erneut zur Stellungnahme eingeladen, führte das BFM in
seiner Eingabe vom 9. Juli 2014 aus, es habe bereits zu allen Punkten
Stellung genommen, und verwies auf die Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
Dem Beschwerdeführer wurde vom Gericht mit Verfügung vom 16. Juli
2014 Gelegenheit geboten, sich zu dieser Stellungnahme zu äussern; er
machte davon keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführen-
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Seite 7
de Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und
Art. 105 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf dem Gebiet des Asyls kann mit Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 201/9 E. 5).
2.
2.1
2.1.1 Das BFM begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, dass
der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und die Ab-
klärungen ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer in Italien als
Flüchtling anerkannt sei. Italien habe sich am 5. Februar 2014 bereit er-
klärt, diesen zurückzunehmen. Er könne dorthin gehen, ohne eine Rück-
schiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu
müssen.
2.1.2 Da auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, sei der Beschwer-
deführer zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet (Art. 44 AsylG [SR,
142.31]). Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung komme das Bundes-
amt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe,
dass sich seine Ehefrau, die er in Äthiopien geheiratet habe, und sein
Sohn in der Schweiz befinden würden. Indessen habe diese lediglich un-
gefähr einen Monat bei ihm gelebt. Seine Frau habe ihm sehr bald einmal
verwehrt, seinen Sohn zu sehen. Er sei in die Schweiz gekommen, weil
er das Besuchsrecht regeln möchte.
E-1983/2014
Seite 8
Im schweizerischen Asylgesetz umfasse der Begriff der Familie in perso-
neller Hinsicht den Ehepartner oder den Konkubinatspartner und minder-
jährige Kinder (Art. 1 Bst. e Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 1 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung setze eine Beziehung, welche über die schützenswerte
verwandtschaftliche Beziehung der eigentlichen Kernfamilie hinausgehe,
voraus, dass besondere Umstände vorliegen müssten, die ein Verhältnis
von Hilfsbedürftigkeit und Abhängigkeit bewirkten (vgl. BGE 115 Ib 5
E. 2c). Die Asylbehörden hätten sich dieser Umschreibung des Familien-
begriffs angeschlossen (vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 4 E. 5b). In
seinem „Leitentscheid 1020/2007“ habe das Bundesverwaltungsgericht
festgehalten, dass gemäss Art. 8 EMRK auch über die Kernfamilie hin-
ausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der
Familie fallen würden, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhän-
gigkeitsverhältnis gegeben sei.
Von einer dauerhaften gelebten Beziehung könne vorliegend nicht aus-
gegangen werden. Anlässlich der Befragung habe der Beschwerdeführer
angegeben, er habe seine Frau bereits von zu Hause gekannt. Im Jahr
(…) sei er von Italien nach Äthiopien gegangen, um sie zu heiraten. An-
sonsten habe er sich seit dem Jahr 2009 in Italien aufgehalten. Nachdem
er in Italien Familiennachzug beantragt habe, sei seine Frau nach Italien
gereist und habe etwa einen Monat bei ihm gelebt. G._______ ihrerseits
habe erklärt, sie hätten im Jahre (…) religiös in Eritrea geheiratet, dort in-
dessen nicht wirklich zusammengelebt, da der Beschwerdeführer im Mili-
tär gewesen sei. Da dieser angegeben habe, Eritrea bereits im Jahr 2008
verlassen zu haben, könne nicht davon ausgegangen werden, dass er
und G._______ wirklich zusammengelebt hätten.
In diesem Zusammenhang sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
und G._______ unterschiedliche Aussagen gemacht hätten und die Vor-
bringen deshalb wenig glaubhaft seien. Es handle sich jedenfalls nicht um
eine dauerhafte und gefestigte eheähnliche Beziehung. Daran ändere
auch nichts, dass die italienischen Behörden offenbar den Familiennach-
zug gewährt hätten. Zudem habe der Beschwerdeführer dem BFM davon
Kenntnis gegeben, dass seine Frau das Eheversprechen gebrochen und
einen anderen Mann kennengelernt habe.
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Seite 9
Auch zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer bestehe keine Be-
ziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, da dieses seit der Geburt in der Ob-
hut seiner Mutter sei und den Akten nicht zu entnehmen sei, dass ein ge-
regelter Kontakt zu ihm bestehe. Zudem sei die angebliche Vaterschaft
nicht erwiesen.
Bei dieser Sachlage könne sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 44
AsylG stützen und Rechtsansprüche auf Erteilung einer Anwesenheitsbe-
rechtigung machen. Gemäss Aktenlage sei auch kein Abhängigkeitsver-
hältnis ersichtlich, welches eine Erweiterung der Kernfamilie rechtfertigen
würde. Den Akten sei vielmehr zu entnehmen, dass das E._______
Massnahmen verordnet habe, welche die Verhinderung jeglichen Kon-
takts zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ sowie dem Kind
bezwecke.
Die Regelung des Besuchsrechts könne auch von Italien aus beantragt
werden.
Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei somit zulässig.
2.1.3 Weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe wür-
den gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, die Lebensumstände in
Italien seien sehr schlecht. Diesbezüglich sei anzumerken, dass Italien
die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie), welche un-
ter anderem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge regle, umgesetzt ha-
be. Da die italienischen Behörden ihn als Flüchtling anerkannt hätten, sei
er gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und
Unterstützung bei den italienischen Behörden einzufordern. Zudem wür-
den auch private Hilfsorganisationen bestehen, an die sich Drittstaats-
angehörige wenden könnten. Der Beschwerdeführer habe denn auch an-
lässlich der Befragung angegeben, dass er bei der Caritas Verpflegung
erhalten habe.
Auch in der Schweiz bestehe kein einforderbarer Anspruch von Dritt-
staatsangehörigen auf eine Arbeitsstelle. Die Unzumutbarkeit einer Rück-
führung sei deshalb auch dann nicht als gegeben zu erachten, wenn der
Zugang zum Arbeitsmarkt in Italien aufgrund der aktuellen wirtschaftli-
chen Situation erschwert sei. Somit sei der Vollzug der Wegweisung nach
Italien zumutbar.
E-1983/2014
Seite 10
2.1.4 Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und
praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Italiens liege
vor.
2.2.
2.2.1 In der Beschwerde wird vorweg darauf hingewiesen, dass parallel
zum vorliegenden Asylverfahren vor dem E._______ ein Zivilprozess
hängig sei. Dieser betreffe das Asylverfahren direkt, da dort demnächst
über den Sachverhalt entschieden werde, welcher auch in casu für rele-
vant erklärt worden sei.
Das (…) werde darüber entscheiden, ob sich das familiäre Zusammenle-
ben gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers zutrage. Dieser
könne beweisen, dass eine starke familiäre, insbesondere Vater–Sohn–
Beziehung, vorliege.
So habe der Beschwerdeführer an der Taufe des Sohnes am (…) teilge-
nommen. Am (…) und am (…) sei er zwei weitere Male nach E._______
gereist. Finanziell habe er seine Familie so gut wie möglich unterstützt.
Der Eheschluss zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau sei
kirchlich wie auch zivilrechtlich gültig erfolgt, und dass er der Vater des
gemeinsamen Sohnes I._______ sei, werde auch von der Mutter bezie-
hungsweise Ehefrau nicht bestritten. Mithin werde von einem falschen
Sachverhalt ausgegangen. Es sei belegt, dass der familiäre Zusammen-
halt entgegen dem Sachverhalt, wie er der angefochtenen Verfügung zu-
grunde liege, tatsächlich bestehe.
2.2.2 Mithin könne sich der Beschwerdeführer auf Art. 8 EMRK und
Art. 44 AsylG berufen. Sein Asylantrag müsse im Lichte der Rechtspre-
chung zur Einheit der Familie geprüft und entsprechend gutgeheissen
werden.
Im Sinne des gestellten Eventualantrages sei jedoch zumindest das Asyl-
verfahren zu sistieren, bis das Zivilverfahren vor dem E._______ rechts-
kräftig beurteilt worden sei.
Nach Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung der Beschwerde folgten
in der Beschwerde einzig noch solche zum Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
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Seite 11
2.3 In seiner Vernehmlassung ging das BFM auf die behauptete starke
familiäre Bindung, insbesondere zum Sohn, und die angebliche Ehe-
schliessung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau ein. In die-
sem Zusammenhang sei festzuhalten, dass dem Bundesamt keine Do-
kumente vorliegen würden, welche die zivilrechtliche Eheschliessung
nachwiesen. Unter Hinweis auf den "Leitentscheid 1020/2007" des Bun-
desverwaltungsgerichts führte die Vorinstanz sodann aus, wie bereits in
der angefochtenen Verfügung aufgezeigt worden sei, gelinge es dem Be-
schwerdeführer nicht, eine dauerhafte und gelebte Beziehung zu seiner
Partnerin und zu seinem Sohn glaubhaft nachzuweisen. Vielmehr würde
die Verfügung des (…) vom 26. September 2013 darauf schliessen las-
sen, dass das Interesse und die Bindung des Beschwerdeführers und
seiner Partnerin aneinander nicht mehr gegeben sei. Somit könne dieser
gestützt auf Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten.
2.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Erfahrung
gebracht, dass die zuständigen Behörden in Addis Abeba ihm eine Kopie
des Ehescheins zusenden könnten, ein entsprechendes Gesuch sei un-
terwegs.
Die Ausführungen des BFM zur fehlenden familiären Beziehung würden
bestritten. Diese könne nicht in einem absoluten, in die Vergangenheit ge-
richteten Blickwinkel betrachtet werden. Der Beschwerdeführer bemühe
sich, von Italien her seine Familie zu besuchen; es gehe vor allem darum,
dass er seinen Sohn sehen könne.
2.5 Der Vereinbarung des E._______ vom 3. Juli 2014 ist zu entnehmen,
dass die Parteien unter Androhung von Straffolgen vereinbart haben, sich
nicht näher als 100 Meter vom jeweiligen Wohnsitz der Gegenpartei auf-
zuhalten. Nach präzisierenden Ausführungen zu dieser Anordnung, ins-
besondere die Präzisierung, dass sich der Beschwerdeführer ohne Bewil-
ligung der zuständigen Behörde seinem Sohn nicht näher als 100 Meter
annähern dürfe, wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe sich ver-
pflichtet, die notwendigen Vorkehrungen bezüglich Feststellung der Va-
terschaft gegenüber seinem Kind vorzunehmen, wobei sich G._______
verpflichte, hierbei soweit notwendig mitzuwirken.
Die beiden Parteien würden sich verpflichten, dass ein Besuchs- und Fe-
rienrecht des Beschwerdeführers zu dessen Sohn eingerichtet werde,
wobei das Besuchsrecht zunächst unter Mitwirkung der Behörde begleitet
E-1983/2014
Seite 12
zu erfolgen habe. Sobald sich das Verhältnis Vater – Sohn normalisiert
habe, könnten die persönlichen Kontakte ausgeweitet werden, wobei die
Besuche nicht am Wohnsitz von G._______ stattzufinden hätten.
2.6 In seiner erneuten Stellungnahme stellte das BFM fest, die Replik
beinhalte nichts Neues.
Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel zu seiner Ehe-
schliessung in Äthiopien komme keine Beweiskraft zu, da es sich dabei
lediglich um eine Kopie handle, die sich ohne grösseren Aufwand fäl-
schen lasse oder käuflich zu erwerben sei (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3156/2013 vom 14. Juni 2013). Des Weiteren sei festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer in der Befragung angegeben habe, im
Jahr (…) geheiratet zu haben, im eingereichten Beweismittel sei das
Hochzeitsdatum jedoch vom (…) datiert.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird gemäss der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG – auf welche sich die angefochtene Verfügung stützt – in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG, vorliegend Italien, ausreisen können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu bean-
standen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezo-
gen. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen.
3.2
3.2.1 Im Kern geht es vorliegend um die Frage, weshalb der Beschwerde-
führer in die Schweiz gekommen ist beziehungsweise sich in der Schweiz
aufhalten will, und ob ihm ein solcher Aufenthalt zu bewilligen ist.
Was das Motiv für den Wunsch nach einem dauerhaften Aufenthalt in der
Schweiz anbelangt, so brachte der Beschwerdeführer bei der Festnahme
durch die Kantonspolizei vor, seine Frau und sein Sohn würden in der
Schweiz leben, und er wolle einen Asylantrag stellen (vgl. Akten BFM
A1/1). Bei der Befragung gab er an, er sei in die Schweiz gekommen, weil
er in Italien auf der Strasse gelebt habe, die Lage unerträglich gewesen
sei und seine Familie in der Schweiz lebe (vgl. A6/11 7.01). In seiner Ein-
gabe an das BFM vom 5. März 2014 führte er sodann aus: "Ich bin in die
Schweiz gekommen, weil ich das Besuchsrecht mit meinem Sohn regeln
möchte, was von Italien aus unmöglich ist." (vgl. A25/5). Diese Aussagen
E-1983/2014
Seite 13
sind zwar nicht eigentlich widersprüchlich, aber sie zeigen, dass zumin-
dest zwei Gründe für seine Reise in die Schweiz wesentlich sind: die Le-
bensumstände in Italien und der Aufenthalt seiner Frau und seines Soh-
nes im Kanton E._______.
Zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, welche vorliegend ebenfalls eine
Rolle spielt, ist sodann anzumerken, dass mehrere der Vorbringen im
Laufe des Verfahrens variiert wurden. So gab der Beschwerdeführer etwa
bei der vorerwähnten Anhaltung durch die Kantonspolizei an, er sei mit
dem Flugzeug von Libyen direkt in die Schweiz eingereist. Bei der Befra-
gung dagegen machte er völlig andere Ausführungen, von einer Reise auf
dem direkten Luftweg in die Schweiz ist dort zu keinem Zeitpunkt die Re-
de (vgl. A6/11 5.02).
Solche voneinander abweichenden Ausführungen finden sich in den Ak-
ten auch in Bezug auf den Status in Italien. Auf die Frage, ob er jemals in
einem anderen Land ein Asylgesuch eingereicht habe, antwortete er mit
Nein, und auf den Hinweis des Befragers, gemäss den Akten habe er im
Jahr 2009 in Italien ein Asylgesuch gestellt, antwortete er ausweichend:
"Es ist richtig, dass ich 2009 in Italien gewesen bin." (vgl. A6/11 2.05 und
2.06).
Schliesslich datierte er auch seine angebliche Eheschliessung, auf die
nachstehend vertieft eingegangen wird, unterschiedlich. Bei der Befra-
gung gab er an, er sei seit (…), also seit (…), verheiratet, (vgl. A6/11
1.14), wogegen die später auf Beschwerdeebene in Kopie eingereichte
Heiratsurkunde das Datum vom (…) trägt.
Diese im Sinne von Beispielen aufgeführten Vorbringen in Variationen
sind insgesamt nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers in einem guten Lichte erscheinen zu lassen.
3.2.2 Das gilt insbesondere für die behauptete kirchliche und zivilrechtli-
che Heirat, welche er mit Fotos und einem Dokument beweisen will. Ein-
mal ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden ist, seine
Identität offenzulegen und Identitäts- und Reisepapiere sowie andere Be-
weismittel unverzüglich abzugeben. Er hat indessen seine Heiratsurkun-
de erst fast ein Jahr später beim Gericht eingereicht, und dies nur in Form
einer Kopie, verbunden mit dem Hinweis, die Bemühungen, ein Original-
E-1983/2014
Seite 14
dokument zu erhalten, würden andauern (vgl. Eingabe vom 19. Juni
2014). Den Fotos kommt keinerlei Beweiskraft zu.
Mit dem BFM ist festzustellen, dass bis heute nicht mit Sicherheit fest-
steht, ob der Beschwerdeführer mit G._______ tatsächlich kirchlich und
zivil verheiratet ist, zumal diese gemäss Vereinbarung vor dem
E._______ offenbar zwar ihre Mitwirkung bezüglich der Feststellung der
Vaterschaft des Beschwerdeführers zugesichert hat, den (einsehbaren)
Akten aber nicht zu entnehmen ist, dass sie sich auch zur Verehelichung
äusserte.
3.2.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und die Gutheissung des Asylgesuchs insbesondere mit
der Begründung, vorliegend bestehe eine starke familiäre Verbindung und
er könne sich auf Art. 8 EMRK und auf Art. 44 AsylG berufen (vgl. Be-
schwerdeschrift C. 9). Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Einschät-
zung nicht.
Was die Beziehung des Beschwerdeführers zum zweijährigen I._______
anbelangt, so ging dem BFM im September 2013 eine Eingabe zu, in
welcher unter anderem ausgeführt wurde, seine Frau möchte nicht, dass
er das Kind sehe. Und in seiner Stellungnahme vom 5. März 2014 führte
er aus, anfänglich habe seine Frau ihm erlaubt, das Kind zu sehen, spä-
ter habe sie ihm das verwehrt. Auch die in der Beschwerdeschrift aufge-
führten drei Kontakte mit dem Kind vom (…), (…) und (…) (vgl. III. B. 4
und 5) führen nicht zum Schluss, dass zwischen dem Sohn und dem Be-
schwerdeführer eine enge Beziehung besteht; das Kleinkind dürfte den
Beschwerdeführer angesichts der Vorgeschichte und der aktuellen Lage
auch aufgrund seines Entwicklungsstandes wohl kaum als Familienmit-
glied beziehungsweise Vater wahrnehmen.
Die in der Vereinbarung vor dem (…) erwähnten Abklärungen bezüglich
der Vaterschaft des Beschwerdeführers ändern an dieser Feststellung
nichts, zumal das Bundesverwaltungsgericht dem Ergebnis dieser Abklä-
rungen nicht vorzugreifen oder entsprechende weitergehende, spekulati-
ve Überlegungen anzustellen beziehungsweise sich auf die aktuelle Ak-
tenlage zu beschränken hat.
Was die Beziehung zur angeblich mit dem Beschwerdeführer verheirate-
ten G._______ anbelangt, so ist den Akten auch nicht ansatzweise zu
entnehmen, dieser liege am Umgang mit dem Beschwerdeführer. Eine
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enge, gelebte Beziehung ist schon deshalb nicht möglich, weil das
E._______ dem Beschwerdeführer bereits am 26. September 2013 ver-
boten hatte, sich in die Nähe von G._______ und deren Sohn zu begeben
oder mit dieser Kontakt aufzunehmen (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst.
C). Dass sich an dieser Beziehung zwischenzeitlich Grundlegendes ver-
ändert hätte, ist den Akten nicht zu entnehmen, verlangt doch auch die
Vereinbarung vor dem (…) vom 3. Juli 2014 von den Parteien, sich nicht
näher als 100 Meter vom jeweiligen Wohnsitz aufzuhalten, und das Be-
suchsrecht darf nur in behördlicher Begleitung ausgeübt werden (vgl.
Vereinbarung Ziff. 1–3).
Nach dem Ausgeführten kommt das Gericht wie zuvor schon das Bun-
desamt zum Schluss, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem
Sohn keine gelebte und enge Beziehung vorliegt und diese Feststellung
auch für die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und G._______
gilt. Ebenfalls ist kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Der Beschwer-
deführer kann entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde aus
Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer selber in seiner Eingabe vom
14. März 2014 ausgeführt, er sei in die Schweiz gekommen, um das Be-
suchsrecht zu regeln, was von Italien aus nicht möglich sei. Das Be-
suchsrecht ist seit der Vereinbarung vom 3. Juli 2014 provisorisch gere-
gelt.
3.2.4 Der Asylpunkt (Gutheissung des Asylgesuchs; recte: Eintreten auf
das Asylgesuch) wird in der Beschwerdeschrift zwar unter den Rechtsbe-
gehren erwähnt, in der Begründung wird darauf aber mit keinem Wort
eingegangen, weshalb sich das Gericht auch aus diesem Grunde damit
nicht näher zu befassen hat.
3.3 Die Vorinstanz hat sich aufgrund des Umstandes, dass sich Italien
ausdrücklich bereit erklärt hat, den dort als Flüchtling anerkannten Be-
schwerdeführer zurückzunehmen, in rechtsgenüglicher Weise zur Zuläs-
sigkeit einer Rückschaffung dorthin geäussert, weshalb zwecks Vermei-
dung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene
Verfügung III 1.).
Auch bezüglich Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien, welche auch
vom Bundesverwaltungsgericht bejaht wird, kann ohne weiteren Begrün-
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dungsaufwand auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen werden (vgl.
a.a.O. III 2.).
Nachdem Italien einer Rückübernahme zugestimmt hat, ist der Vollzug
der Wegweisung dorthin in Übereinstimmung mit dem BFM (vgl. a.a.O. III
3.) schliesslich auch möglich und praktisch durchführbar.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
5.
In seiner Zwischenverfügung vom 30. April 2014 hat das Gericht die Be-
urteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Einholung eines
Kostenvorschusses vorderhand verzichtet.
Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem-
entsprechend ist auch der Antrag um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Die vom Rechtsvertreter ausgewie-
sene Kostennote erweist sich jedoch als unangemessen. Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist ihm eine Ent-
schädigung in der Höhe von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird
gutgeheissen. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ei-
ne Entschädigung von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueran-
teil) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
H._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan