B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1983/2019
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Roswitha Petry (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Daniela Candinas,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum Region Zürich, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Februar 2019 in der Schweiz um
Asyl. Am 19. Februar 2019 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip
der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Ein Ab-
gleich mit der Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er bereits
am 4. Dezember 2018 in Bulgarien Asyl beantragt hatte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. März 2019 wurde dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten-
sentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Bulgarien gewährt,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs
zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates
wurde vom Beschwerdeführer bestritten. In Bulgarien habe er kein Asylge-
such eingereicht. Er sei in einem geschlossenen Camp gewesen, es seien
Fotos gemacht und seine Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach
25 Tagen sei ihm eine Karte gegeben worden, welche drei Monate gültig
gewesen sei. Innerhalb dieser drei Monate hätte er Bulgarien verlassen
müssen. Wäre sein Asylgesuch gutgeheissen worden, hätte er auch Doku-
mente erhalten. In Bulgarien sei er von der Polizei geschlagen worden und
er wolle nicht zurück. Im Camp B._______ sei er in einem verschlossenen
Grossraum zusammen mit 40 Personen gewesen. Einmal in der Woche
hätten sie auf den Hof gedurft, um Fussball zu spielen oder frische Luft zu
atmen, dies jedoch nur für zwei Stunden.
B.
Auf dem Personalienblatt gab der Beschwerdeführer den (…) als sein Ge-
burtsdatum an, anlässlich der BzP den (…). Aufgrund der unterschiedli-
chen Altersangaben wurde am 19. März 2019 durch das Rechtsmedizini-
sche Institut des Kantonsspitals St. Gallen eine Altersabklärung durchge-
führt, welche ergab, dass der Beschwerdeführer sicher das 19. Altersjahr
vollendet habe. Zu diesem Ergebnis wurde ihm am 27. März 2019 das
rechtliche Gehör gewährt und in der Folge das Geburtsdatum im Zentralen
Migrationssystem (ZEMIS) auf den (…) geändert sowie mit einem Bestrei-
tungsvermerk versehen.
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Seite 3
C.
Am 10. April 2019 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO. Dieses Gesuch wurde am 11. April 2019 gutgeheissen.
D.
Mit Verfügung vom 17. April 2019 (eröffnet gleichentags) trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie die Überstellung nach Bulgarien, welches gemäss Dub-
lin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzei-
tig ordnete das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien an. Wei-
ter stellte es fest, dass das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im
ZEMIS auf den (…) laute und mit einem Bestreitungsvermerk versehen sei.
Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
E.
Am 17. April 2019 (bei der Vorinstanz eingegangen am 18. April 2019)
reichte der Beschwerdeführer einen Fotoausdruck seiner Tazkira ein.
F.
Mit Beschwerde vom 26. April 2019 (Poststempel gleichentags) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzu-
treten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorinstanz und die Vollzugs-
behörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich
anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeg-
lichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu gewähren.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. April 2019 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen
aus. Gleichentags trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
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Seite 4
H.
Am 30. April 2019 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Kurzbe-
richt vom 24. April 2019 zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2019 erteilte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt
das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.5 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde zwar zu sei-
ner Minderjährigkeit, die Beschwerde enthält jedoch kein Rechtsbegehren
bezüglich des ZEMIS-Eintrages. Die Dispositivziffer 6 der vorinstanzlichen
Verfügung ist damit in Rechtskraft erwachsen.
E-1983/2019
Seite 5
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah-
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Seite 6
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demge-
genüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO) beziehungsweise einen Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen
Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der
Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck
der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E-1983/2019
Seite 7
4.
4.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, der Beschwerdeführer
habe kein Identitätsdokument zum Nachweis seines Alters zu den Akten
gereicht und geltend gemacht, sein genaues Geburtsdatum nicht zu ken-
nen. Bei der Einreichung seines Asylgesuchs und bei der BzP habe er ver-
schiedene Geburtsdaten ([…] und […]) genannt. In Bulgarien sei er mit
dem Geburtsdatum vom (…) registriert. Die Vorinstanz habe die bulgari-
schen Behörden sodann über die geltend gemachte Minderjährigkeit infor-
miert. Dennoch hätten diese der Rückübernahme zugestimmt und damit
zum Ausdruck gebracht, dass er in Bulgarien als volljährige Person regis-
triert sei. Die medizinische Altersabklärung habe zudem ergeben, dass er
das 19. Lebensjahr sicher vollendet habe. Dem Beschwerdeführer sei es
somit nicht gelungen, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen und er
werde als volljährig betrachtet. Sein Geburtsdatum werde deshalb im
ZEMIS auf den (…) geändert und mit einem Bestreitungsvermerk verse-
hen.
4.2. Der Beschwerdeführer macht auch in seiner Beschwerde geltend,
minderjährig zu sein. Als Beweismittel reicht er ein Foto seiner Tazkira ein,
welche dem SEM zum Zeitpunkt der Verfügung noch nicht vorlag und des-
halb nicht geprüft werden konnte. Die geltend gemachte Erklärung, die
Vorinstanz habe dem Ersuchen um eine angemessene Frist zur Nachrei-
chung der Tazkira nicht stattgegeben, weshalb zum Zeitpunkt der Verfü-
gung der Sachverhalt nicht vollständig habe erstellt werden können, über-
zeugt nicht. Bereits anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer aus,
er habe seinen Vater gebeten, eine neue Tazkira für ihn ausstellen zu las-
sen, dies sei jedoch nicht möglich gewesen (vgl. SEM-Akten A13 F4.07).
Vom Befrager wurde er sodann darauf hingewiesen, dass er Beweismittel
zu seinem Alter einreichen müsse (A13 S. 2). Das Foto der Tazkira ging bei
der Vorinstanz am 18. April 2019 ein, ohne dass der Beschwerdeführer er-
klärt, weshalb er dieses Beweismittel nicht bereits vorher hätte einreichen
können, zumal es sich dabei nicht um das Originaldokument handelt. Un-
geachtet dessen vermag das Foto der Tazkira nichts an der zutreffenden
Feststellung der Vorinstanz zu ändern. Bei der Einschätzung des Alters des
Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Dabei sind
sämtliche Anhaltspunkte abzuwägen, wobei das Resultat des Altersgut-
achtens nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit
einer geltend gemachten Minderjährigkeit darstellt (vgl. Urteil des BVGer
D-6422/2016 vom 10. Januar 2017 E. 5.5). Es handelt sich bei der Tazkira
lediglich um einen Ausdruck eines Fotos von schlechter Qualität und die
Echtheit des Dokuments kann nicht überprüft werden. Hingegen hat der
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Seite 8
Beschwerdeführer gemäss Angaben der bulgarischen Behörden bei Ein-
reichung seines Asylgesuchs den (…) als Geburtsdatum angegeben und
sich somit als Volljähriger ausgegeben. Insgesamt macht er drei verschie-
dene Geburtsdaten geltend. Zusammen mit der ausführlichen Altersabklä-
rung überwiegen die Indizien, welche auf seine Volljährigkeit deuten. Die
Vorinstanz ist somit zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen.
5.
5.1. Die Vorinstanz ersuchte die bulgarischen Behörden gemäss Art. 18
Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers und
diese haben der Rückübernahme explizit gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. d
Dublin-III-VO zugestimmt. Daraus lässt sich folgern, dass das Asylgesuch
des Beschwerdeführers in Bulgarien abgelehnt worden ist. Die bulgari-
schen Behörden haben damit anerkannt, die Verantwortung für einen Weg-
weisungsvollzug zu übernehmen, sollte dem Beschwerdeführer kein provi-
sorischer Aufenthaltstitel gewährt werden. Die Vorinstanz hielt in ihrer Ver-
fügung dazu fest, die bulgarischen Behörden, sollten sie das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zufolge seiner Abwesenheit abgeschrieben ha-
ben, seien verpflichtet, dieses wiederaufzunehmen und den gesetzlichen
Bestimmungen entsprechend abzuschliessen. Sollte das Asylverfahren
des Beschwerdeführers in Bulgarien bereits inhaltlich geprüft und danach
abgewiesen worden sein, könne er nach seiner Rückkehr einen Folgean-
trag stellen. Es sei ihm nicht gelungen darzutun, inwiefern sich die bulgari-
schen Behörden weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen An-
trag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinien zu prüfen.
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe ein reales hohes Risiko,
dass er bei einer Rücküberweisung nach Bulgarien ohne ausreichende
Prüfung seiner Fluchtgründe nach Afghanistan überstellt werde, wo er zu-
folge seiner Unterstützungstätigkeiten für die Taliban verfolgt werde. Gesu-
che von afghanischen Asylsuchenden würden in Bulgarien grundsätzlich
kaum Aussicht auf Schutz haben. Weiter habe er in Bulgarien kein Asyl
beantragt, sei jedoch 25 Tage in einer geschlossenen Flüchtlingsunterkunft
inhaftiert gewesen und habe dort seine Fingerabdrücke geben müssen.
Nach 25 Tagen sei er von den bulgarischen Behörden aufgefordert worden,
das Land zu verlassen. Bulgarien habe die Rückübernahme gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb anzunehmen sei,
dass er aus Bulgarien unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach
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Afghanistan ausgeschafft würde, ohne dass seine Asylvorbringen in Eu-
ropa jemals geprüft worden waren. Die Rückführung nach Bulgarien würde
deshalb eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK darstellen.
Die Vorinstanz habe sodann den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt.
Sie habe darauf verzichtet, weitere Abklärungen zu treffen, obwohl deutli-
che Hinweise vorliegen würden, dass er nie zu seinen Fluchtgründen be-
fragt worden sei. Damit habe sie keine fundierte Einzelfallprüfung durchge-
führt. Des Weiteren würden in Bulgarien systemische Mängel vorliegen,
weshalb auch aus diesem Grund eine Rückführung unzulässig wäre. Trotz
Hinweisen auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK sei die Vorinstanz bei der
Prüfung nach einem Selbsteintritt ihrer vertieften Begründungspflicht nicht
nachgekommen, weswegen eine Ermessenunterschreitung vorliege.
5.3. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 4. Dezember 2018 in Bulgarien
ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die bulgari-
schen Behörden am 10. April 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO. Die bulgarischen Behörden hies-
sen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist gut, womit sie die Zuständigkeit Bulgariens explizit aner-
kannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit
Bulgariens ist somit gegeben.
5.4. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden. Es ist weiter der Frage nachzugehen, ob betreffend
den Beschwerdeführer bei einer individuellen Betrachtung eine Gefähr-
dung nach Art. 3 EMRK vorliegt.
Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
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Seite 10
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Dub-
lin-III-VO nicht gerechtfertigt.
5.5. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine
Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Weiter lie-
gen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs
mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammen-
hang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass auch ein definitiver
Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland
nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das
Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitglied-
staat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen
Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping";
vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Bulgarien gemäss Akten nicht zu einer Kettenab-
schiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde,
wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-
Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Der Be-
schwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dar-
getan, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie
zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfäl-
ligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigen-
falls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie). Die im Arztbericht aufgeführten Sportverletzungen sind
nicht derart gravierend, als dass eine Überstellung nach Bulgarien eine tat-
sächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich brin-
gen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung
des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gg. Belgien vom 13. Dezember 2016
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Seite 11
[Nr. 41738/10]). Für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a
Abs. 3 AsylV1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO besteht demnach
keine Veranlassung. Eine Ermessenunterschreitung liegt nicht vor. Die Ab-
lehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers durch die bulgarischen
Behörden ändert nichts an der Zuständigkeit Bulgariens.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, weshalb
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zufolge der mit Zwischenver-
fügung vom 2. Mai 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren Erhebung jedoch zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1983/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
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