Abtei lung V
E-1987/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Iran,
alias B._______, Irak,
alias C._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann,
Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Zweitgesuch); Verfügung des
BFM vom 23. Februar 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1987/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak am
9. Mai 2001 und reiste am 2. Juli 2001 in die Schweiz ein, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch einreichte. Mit Verfügung vom 12. Juli 2002
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diese Ver-
fügung reichte der Beschwerdeführer am 7. August 2002 bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde ein, welche diese mit Urteil vom 11. Dezember 2002 abwies.
B.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2003 reichte der Beschwerdeführer bei
der ARK ein Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 11. Dezember
2002 ein. Mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses trat
die ARK mit Urteil vom 11. April 2003 auf das Gesuch nicht ein.
C.
Am 28. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer bei der ARK eine als
„Wiedererwägung“ bezeichnete Eingabe ein und beantragte durch sei-
nen Rechtsvertreter, das Urteil der ARK sei aufzuheben. Es sei ihm
politisches Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass er nicht
in den Heimatstaat zurückkehren könne und es sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen aus-
geführt, entgegen den bisherigen Angaben stamme der Beschwerde-
führer nicht aus dem Irak, sondern aus dem Iran. Bereits vor seiner
Ausreise sei er im Heimatland politisch aktiv gewesen. Hier in der
Schweiz habe er am 12. Juni 2006 an einer politischen Aktion am
UNO-Hauptsitz in Genf anlässlich der 95. Tagung der Internationalen
Arbeitskonferenz teilgenommen. Zusammen mit anderen Aktivisten
habe er die Session blockiert, indem er sich mit Transparenten vor die
Redner gestellt habe. Ferner habe er bei der Publikation einiger
regimekritischer Internetartikel mitgewirkt und ein Fernsehinterview
gegeben. Er habe somit ein Profil erreicht, das ihn klar von der Masse
anderer exilpolitisch tätiger Iranern abgrenze. Hinzu komme, dass sich
im Iran eine massive Verschärfung des Regimes abzeichne, welche
mit einem geringeren Toleranzwert gegenüber Andersdenkenden ver-
bunden sei. Bei einer Rückkehr habe er mit einer massiven Befragung,
verbunden mit Folter zu rechnen.
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D.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer verschiedene Fotos, ein
Schreiben der „International Federation of Iranian Refugees“ (IFIR)
vom 28. Mai 2006, zwei CD-Rom sowie vier Internetartikel zu den
Akten.
E.
Mit Schreiben vom 2. August 2006 teilte der Instruktionsrichter der
ARK dem Beschwerdeführer mit, in der Eingabe würden keine Revisi-
onsgründe geltend gemacht. Aufgrund der Ausführungen sei diese in-
des als neues, zweites Asylgesuch zu behandeln, für dessen Behand-
lung das BFM zuständig sei. In der Folge überwies der Instruktions-
richter der ARK die Eingabe an das Bundesamt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2006 setzte das BFM dem
Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Bestätigung des Schwei-
zer Fernsehens betreffend das geltend gemachte Interview. Innert der
erstreckten Frist gab der Beschwerdeführer eine CD-Rom zu den
Akten und hielt fest, dass nicht er, sondern ein Kollege das Interview
gegeben habe. Er selber sei während der Aktion als Aktivist im Hinter-
grund zu erkennen. Weiter gab er Fotos von Standaktionen in Zürich
sowie die dazugehörigen Bewilligungen, welche auf seinen Namen
ausgestellt wurden, zu den Akten.
G. Am 15. Februar 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu sei-
nen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, entgegen
seinen Angaben im ersten Asylverfahren stamme er nicht aus dem
Nordirak, sondern aus dem Iran. Aus Angst vor einer Rückschiebung in
den Iran habe er im ersten Asylverfahren eine falsche Identität ange-
geben. Weiter führte er aus, sein Vater sei ein aktives Mitglied der
Volksmudjahedins gewesen. 1985 sei sein Vater für fünf und 1994 für
drei Jahre inhaftiert gewesen. Während der zweiten Inhaftierung sei-
nes Vater sei die Familie von den Basidji-Beamten behelligt worden.
Bereits als 14-Jähriger habe er am Abend nach der Schule als Putz-
junge arbeiten müssen. Er habe deshalb das Regime gehasst. Im
Sommer 1999 habe er zusammen mit einem Freund nachts Flugblätter
verteilt und regimefeindliche Parolen an die Wände gesprayt. Eines
Nachts seien sie in flagranti von den Sicherheitskräften entdeckt
worden. Sie hätten auf dem Motorrad fliehen können, seien indes von
den Sicherheitskräften im Auto verfolgt worden. Auf der Fahrt seien sie
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in eine Wand gefahren. Sein Freund sei verletzt liegen geblieben,
während er habe fliehen können. Er habe Angst gehabt, dass ihn sein
Freund verraten würde, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen
habe. Bis zu seiner Einreise in die Schweiz habe er in verschiedenen
Ländern (Türkei, Griechenland, Albanien, Italien) gearbeitet, um sich
das Geld für die Reise in die Schweiz zu verdienen. Entgegen der
Behauptung des BFM würden die Fingerabdrücke auf seiner
iranischen Identitätskarte mit den hier in der Schweiz abgegebenen
übereinstimmen. Hier in der Schweiz sei er aktives Mitglied der
kommunistischen Arbeiterpartei und der IFIR. Er habe an
verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Anlässlich eines
Interviews des D._______ mit einem seiner Freunde habe er
Flugblätter verteilt. Er habe ein T-Shirt mit dem Emblem der IFIR
getragen und sei gefilmt worden. Er werde seine politischen
Aktivitäten bis zum Sturz des Regimes weiterführen.
H.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
I.
Mit Eingabe vom 16. März 2007 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragte durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen,
dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren könne und es sei ihm
dementsprechend die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sodann sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2007 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kosten-
vorschusses in der Höhe von Fr. 600.--. Diesen leistete der Beschwer-
deführer am 10. April 2007 fristgerecht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhielten. Dazu führte es aus, der Beschwerde-
führer mache geltend, er sei bereits vor der Ausreise aus dem Iran po-
litisch aktiv gewesen indem er regimekritische Parolen an die Wände
geschrieben habe. Aus seinen Angaben lasse sich indes nicht entneh-
men, dass er deshalb den iranischen Behörden als regimekritische
Person bekannt geworden wäre. Sodann würden die exilpolitischen Ak-
tivitäten in der Schweiz nicht genügen, um daraus eine begründete
Frucht vor Verfolgung abzuleiten. Gemäss konstanter Praxis seien
Asylgesuchsteller ohne politisches Profil, die in der Schweiz an Kund-
gebungen verschiedener Art teilnehmen und sich dabei für die Inter-
netseiten der Exilorganisationen fotografieren liessen oder unter ihrem
Namen und mit ihrem Foto versehene gegen das iranische Regime ge-
richtete Artikel auf entsprechenden Internetseiten oder in Exilzeit-
schriften erscheinen liessen, bei einer Rückkehr in den Iran nicht ge-
fährdet. Der iranische Staat übe vor allem im Iran selbst eine strenge
Zensur aus und sperre ausländische Internetseiten mit politischem In-
halt oder erschwere den Zugang zu diesen. Regimekritische Zeitungen
und Internetartikel würden nur dann als Gefahr erachtet, wenn sie im
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Iran selbst verbreitet würden. Sodann sei auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer anlässlich eines Interviews des D._______ mit
einem seiner Kollegen fotografiert worden sein soll, nicht geeignet, ein
ernsthaftes Interesse der iranischen Behörden an seiner Person zu
bewirken.
6.
In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei
bereits in seinem Heimatland politisch aktiv gewesen. In der Schweiz
habe er im Rahmen einer Kundgebung am UNO-Hauptsitz anlässlich
der 95. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz vom 12. Juni 2006
zusammen mit anderen Aktivisten mit einem regimekritischen Vortrag
die Session blockiert. Ferner habe er verschiedene Standkundgebun-
gen organisiert und auch an solchen teilgenommen. Sowohl von der
Störaktion als auch von den Standkundgebungen würden Fotografien
bestehen, auf welchen der Beschwerdeführer gut zu erkennen sei.
Hinzu komme, dass er verschiedene regimekritische Artikel im Internet
veröffentlicht und an einem Interview im Fernsehen teilgenommen
habe. Mit diesen Aktivitäten habe der Beschwerdeführer ein Profil er-
reicht, das ihn klar von der Masse der exilpolitisch tätigen Iranern ab-
grenze.
7.
7.1
7.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Ge-
setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006
Nr. 1 E. 6.1, 2000 Nr. 16 E. 5a, 1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
7.1.2 Nach konstanter - wenn auch bisher nicht publizierter - und wei-
terhin zutreffender Praxis der ARK stellt bei iranischen Asylgesuchstel-
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lern das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven
Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Indes riskieren irani-
sche Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen
und dabei exponieren, nach den Erkenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat eine
strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei
bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsver-
fahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu
befürchten sind.
7.1.3 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im
Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996
unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits
Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter ande-
rem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die
Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
[SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen
und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung
iranischer Behörden"], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist allge-
mein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Be-
hörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner
Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich
sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu
grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebe-
nenfalls nach Stichworten zu durchsuchen.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits im Heimatland po-
litisch aktiv gewesen zu sein. Dazu ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Direktanhörung lediglich in der Lage
war, eine einzige politisch motivierte Aktion im Sommer 1999 kurz zu
beschreiben. Namentlich sind die diesbezüglichen Ausführungen we-
nig substantiiert sowie detailliert ausgefallen und vermitteln nicht den
Eindruck, der Beschwerdeführer würde über selbst Erlebtes berichten.
Zudem ist wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach dem Un-
fall, bei welchem sein Freund verletzt liegen geblieben ist, den sie mit
dem Auto verfolgenden Sicherheitskräften ohne Weiteres zu Fuss ent-
kommen konnte. Insoweit bestehen erhebliche Zweifel am - im übrigen
erst im Rahmen des zweiten Asylverfahrens - geltend gemachten poli-
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tischen Engagement des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund
kann deshalb ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
bereits vor dem Verlassen seines Heimatlandes als regimefeindliche
Person beim iranischen Geheimdienst registriert war und überwacht
wurde. Was sodann die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
in der Schweiz anbelangen, so ist dieses Engagement erstmals durch
den Auftritt vom 12. Juni 2006 anlässlich der 95. Session der
Internationalen Arbeitskonferenz dokumentiert. Demnach hat der Be-
schwerdeführer sein aktives exilpolitisches Engagement erst rund fünf
Jahre nach der Einreise in die Schweiz aufgenommen hat. Bei dieser
Sachlage ist davon auszugehen, dass eine allfällige Überwachung des
Beschwerdeführers nach der Einreise in die Schweiz seitens der irani-
schen Behörden während längerer Zeit fruchtlos und uninteressant ge-
wesen und deshalb wohl eingestellt worden wäre. Hinzu kommt, dass
der Beschwerdeführer, nachdem er im Heimatland nicht politisch aktiv
war und seine politische Tätigkeit in der Schweiz erst nach fünf Jahr
aufgenommen hat, sich entgegenhalten lassen muss, sein exilpoliti-
sches Engagement begonnen zu haben, um daraus im Hinblick auf ei-
nen weiteren Verbleib in der Schweiz Vorteile zu erlangen.
7.2.2 Der Beschwerdeführer ist seit rund zwei Jahren in der Schweiz
politisch aktiv. Gemäss seinen Angaben hat er in diesem Zeitraum an
einer Protestkundgebung am UNO-Hauptsitz in Genf vom 12. Juni
2006, einigen Standaktionen teilgenommen und an einem Fernsehin-
terview mitgewirkt. Was die Kundgebung in Genf anbelangt, ist auf-
grund der Akten davon auszugehen, dass diese offensichtlich während
einer Verhandlungspause im Plenumsaal der Internationalen Arbeits-
organisation (IAO) stattgefunden hat und, entgegen den Ausführungen
in der Beschwerde, keinen Vortrag beinhaltet hat, der die offizielle
Konferenz blockiert hätte. Sodann ist aus den Akten nicht ersichtlich,
dass diese Aktion in den Medien ihren Niederschlag gefunden oder
strafrechtliche Folgen gehabt hätte. Weiter ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer das Interview im Fernsehen D._______ nicht selber
gegeben hat, sondern lediglich während dieser Zeit vor Ort war.
Diesbezüglich wird in der Rechtsmitteleingabe indes nicht konkret und
substantiiert dargetan, inwiefern aus der blossen Anwesenheit des
Beschwerdeführers beim Interview auf eine Gefährdung zu schliessen
sei. Was die geltend gemachte Teilnahme an Standaktionen anbelangt,
so hat der Beschwerdeführer diese weder hinsichtlich der Anzahl noch
des Datums näher substantiiert. Er hat einzig einige Fotos, auf
welchen er zu erkennen ist sowie zwei auf ihn ausgestellte
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Bewilligungen für Standaktionen im Sommer 2006 eingereicht. Im
Zusammenhang mit den Fotografien ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer an keiner Stelle namentlich erwähnt wird. Auch ist
den Bildern nicht zu entnehmen, dass er sich bei diesen
Kundgebungen besonders und über das Mass der anderen
Kundgebungsteilnehmern exponiert oder eine Führungsposition inne
gehabt hätte. Einzig der Zweck der jeweiligen Kundgebungen, nämlich
der Protest gegen das Regime im Iran, ist aus den Fotos aufgrund der
erkennbaren Slogans ersichtlich. Was die Bewilligungsgesuche für die
beiden Standaktionen anbelangt, so bestehen keine Hinweise darauf,
dass der Name des Beschwerdeführers an die Öffentlichkeit gelangt
sein könnte. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bis heute - im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht - keine weiteren Dokumente im
Zusammenhang mit seinem politischen Engagement in der Schweiz zu
den Akten gereicht. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass es sich
beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders politisch aktive Per-
son handelt. Deshalb und angesichts der umfangreichen regimekriti-
schen Aktivitäten von Exiliranern in ganz Westeuropa und den USA ist
es als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der geringen geltend gemachten Tätigkeiten und des sich dar-
aus ergebenden mangelnden politischen Profils von den iranischen
Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen worden ist und befürchten muss, deswegen verfolgt zu wer-
den.
7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz seit rund zwei Jahren exilpolitisch
an gewissen Kundgebungen teilnimmt. Sein geringes Engagement
lässt ihn aber klarerweise nicht als politisch exponierte Person er-
scheinen. Namentlich sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen,
wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit ex-
ponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) ist. Zudem
hebt er sich mit seinem Engagement in keiner Weise von der Masse
der übrigen in ganz Westeuropa exilpolitisch aktiven Iraner ab. Es er-
scheint daher insgesamt als unwahrscheinlich, dass die iranischen Be-
hörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz
genommen haben, dass er bei einer Rückkehr in den Iran deswegen
verfolgt würde.
7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift einzugehen, weil die-
Seite 10
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se am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt
werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht
das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Seite 12
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Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber
als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspoli-
zeilicher Überwachung ausgesetzt. Die allgemeine Situation ist somit
in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der
Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller
nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren ARK, der sich
das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, grundsätz-
lich - das heisst vorbehältlich "zusätzlicher" individueller Unzumutbar-
keitsindizien - als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine
Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen.
Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund seiner mehrjährigen Landes-
abwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte.
Indes hat der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999, mithin 19 Jahre,
in seinem Heimatstaat gelebt und damit die prägenden Kinder- und Ju-
gendjahre dort verbracht. Gemäss seinen Angaben leben seine Eltern
und seine Schwester nach wie vor am ehemaligen Wohnort des Be-
schwerdeführers. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz ver-
fügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffen-
de Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b
S. 148 f.). Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm
zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort
niederzulassen.
9.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch
als zumutbar zu bezeichnen.
9.6 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
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10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 10.
April 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrech-
nen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 10. April 2007 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: 11 Fotografien, 3 CD-ROM)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- die E._______
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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