B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1988/2014
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch (…), Beratungsstelle für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess nach eigenen Angaben Äthiopien im (…)
oder (…) und reiste über (…) am (…) in die Schweiz ein. Am 4. April 2012
suchte sie im B._______ um Asyl nach und wurde am 24. April 2012 zu
ihrer Person (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A4/12) befragt.
Aufgrund ihrer Zweifel an den Altersangaben der Beschwerdeführerin –
wonach sie am (…) geboren sei –, liess die Vorinstanz am 2. Mai 2012 eine
Handknochenanalyse vornehmen. Demnach wies ihr Handskelett ein Alter
von (...) oder mehr auf. In Anwesenheit der Vertrauensperson wurde der
Beschwerdeführerin zu diesem Abklärungsergebnis und der Altersbestim-
mung am 24. Februar 2014 das rechtliche Gehör gewährt und die Vo-
rinstanz teilte ihr mit, sie gehe nun von ihrer Volljährigkeit aus. Für die wei-
teren Verfahrensschritte wurde ihr dementsprechend keine Vertrauensper-
son mehr zur Seite gestellt.
Im Anschluss an das rechtliche Gehör wurde die Beschwerdeführerin zu
ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A20/16).
Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an, sie sei eritreische Staatsbürgerin und in (...)/Eritrea geboren.
Ihre Eltern seien früh verstorben, weshalb sie im Alter von (…) Jahren zu-
sammen mit ihrer (...) nach (…), Äthiopien, gezogen sei. Da dort die (…)
lebten, die eine andere Sprache sprächen, sei sie nie zur Schule gegan-
gen. Mit ihrer (...) habe sie (…) gesprochen. Im Jahr (…) sei ihre (...) ge-
storben. Da sie keine Familie mehr habe und sie Mitglieder der (...) aufge-
fordert hätten, Äthiopien zu verlassen beziehungsweise sie ein (...)-Mann,
der sie zur Heirat habe zwingen wollen, misshandelt habe, sei sie in die
Schweiz gereist.
Sie habe weder in Eritrea noch in Äthiopien Verwandte beziehungsweise
wisse sie nicht, ob ihre Eltern (…) hätten. Dagegen habe sie einen (…), der
in (…), Sudan, lebe.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2014 stellte die Vorinstanz fest, dass die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylge-
such ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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Sie begründete den abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, neben
den unglaubhaften Angaben zum Alter der Beschwerdeführerin, seien auch
die Aussagen zu ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie zu den fa-
miliären Verhältnissen substanzlos und widersprüchlich ausgefallen. Dem-
zufolge seien auch die von ihr aus Herkunft und Staatsangehörigkeit abge-
leiteten Probleme nicht glaubhaft und sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht. In Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse hielt sie fest,
ihre tatsächliche Herkunft gelte aufgrund der unglaubhaften Angaben als
nicht gesichert und ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt. Die Beschwer-
deführerin sei ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen und habe die Asylbehörden
offensichtlich zu täuschen versucht, so dass es nicht deren Aufgabe sei,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Die Wegweisung
sei unter diesen Umständen zulässig, zumutbar sowie möglich.
C.
Gegen die vorinstanzliche Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Ein-
gabe vom 11. April 2014 Beschwerde erheben und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr Asyl oder die vorläufige
Aufnahme zu gewähren beziehungsweise sei von einer Wegweisung ab-
zusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung beharrte sie im Wesentli-
chen auf der Glaubhaftigkeit ihre Aussagen – insbesondere sei sie sehr
wohl eritreischer Herkunft.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen (…) im
Original sowie Kopien der eritreischen Identitätskarten ihrer Eltern sowie
ihres (…) ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2014 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte fest, über das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege sei zu einem späteren Zeitpunkt zu
entscheiden und lud die Vorinstanz ein, zur Beschwerde vom 11. April 2014
eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2014 hielt die Vorinstanz an ihren Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Ergänzend führte sie aus, der zu den Akten ge-
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reichte (…) sei nicht geeignet, die Identität der Beschwerdeführerin zu be-
legen. Auch den eingereichten Kopien der Identitätskarten der Eltern und
(…) komme keine Beweiskraft hinsichtlich der geltend gemachten Identität
der Beschwerdeführerin zu.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2014 lud die Instruktionsrichterin die
Beschwerdeführerin ein, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen.
G.
Nach erstreckter Frist führte diese mit Replik vom 28. Juli 2014 aus, der
Original-(…) sei das einzige Dokument, das sie beibringen könne. Einen
Pass oder eine Identitätskarte habe sie nie besessen. Ihr (…) habe die
übrigen Papiere nur in Kopie geschickt aus der Befürchtung heraus, die
Originale könnten unterwegs verlustig gehen. Gleichzeitig bot sie an, der
(…) könne die Original-Dokumente bei einer Schweizer Vertretung im Aus-
land vorzeigen. Der Replik wurde sodann ein Auszug einer Email ihres (…)
samt Übersetzung in die deutsche Sprache beigefügt.
H.
Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 beantwortete die Instruktionsrichterin eine
Anfrage der Rechtsvertretung vom 17. Juli 2015 nach dem Verfahrens-
stand.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten so-
zialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-
schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-brin-
gen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
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Seite 6
Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen
mit der Begründung ab, da die vorgebrachte eritreische Staatsangehörig-
keit nicht geglaubt werden könne, sei auch die Behauptung aufgrund ihrer
eritreischen Abstammung in Äthiopien belästigt und bedroht worden zu
sein, nicht plausibel. Ihre Erwägungen fielen ausführlich aus.
So wies sie im Zusammenhang mit den Zweifeln an der Herkunft der Be-
schwerdeführerin und den familiären Verhältnissen auf verschiedene Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten in ihren Vorbringen hin. Namentlich habe
sie in der Befragung vom 4. April 2012 ausgesagt, (…) zu sein, wogegen
sie in der Anhörung vom 24. Februar 2014 angegeben habe, dies stimme
nicht, sie gehöre zur Ethnie der (…) an. Dieses Vorbringen sei als nachge-
schoben zu werten. Bezeichnenderweise seien auch die Angaben zur Eth-
nie der Eltern nicht konstant ausgefallen. Insgesamt habe sie kein differen-
ziertes Wissen über ihre familiäre Herkunft, was in keiner Weise verständ-
lich sei. Zudem seien die Angaben zu ihrem Aufenthaltsstatus und ihren
Lebensumständen in Äthiopien unglaubhaft ausgefallen und sie habe nicht
in überzeugender Weise darzulegen vermocht, dass sie in (...), in der Re-
gion (...), aufgewachsen sei. So habe sie einmal behauptet, (...) liege in
Eritrea, um später darzulegen, (...) sei in Äthiopien. Sodann habe sie weder
gewusst, in welcher Zone von (...) sich (...) befinde, noch wie die (...)
heisse. Auch die Nummern der Zonen seien ihr unbekannt. Die Erklärung
der Beschwerdeführerin, sie habe sich dort nicht frei bewegen können, weil
die (...)-Leute gefährlich gewesen seien, würden ihre fehlenden geografi-
schen Kenntnisse nicht erklären, zumal es nicht plausibel sei, dass sie kein
(...) spreche, welches die Amtssprache der Region sei. Schliesslich gelinge
es der Beschwerdeführerin auch nicht, ihre mangelnden (…)-Kenntnisse
glaubhaft zu begründen.
Im Ergebnis sei es naheliegend, dass die Beschwerdeführerin nicht eritre-
ische, sondern äthiopische Staatsangehörige sei. Damit seien den vorge-
brachten Problemen in Bezug auf ihre eritreische Abstammung die Grund-
lage entzogen. Die geltend gemachten Übergriffe, wonach ein (...) sie zu-
sammengeschlagen habe, nachdem sie seinen (…) abgelehnt habe, seien
schliesslich als nachgeschoben zu qualifizieren, da sie dieses Vorbringen
in der BzP nicht einmal ansatzweise erwähnt habe.
6.
Das Bundeverwaltungsgericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach so-
wohl die behauptete Minderjährigkeit und die angegebene eritreische
Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin noch ihre Verfolgungsgründe
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nicht glaubhaft dargelegt wurden. Dabei hat sich die Beschwerdeführerin
in zahlreiche Widersprüche verstrickt sowie unsubstanziierte oder falsche
Aussagen gemacht.
In Bezug auf die behauptete Minderjährigkeit ist die Vorinstanz zu Recht
und mit ausführlicher und zutreffender Begründung zum Schluss gekom-
men, diese sei nicht glaubhaft. Wesentliches Gewicht kommt bereits der
formell nicht zu beanstandenden Handknochenanalyse zu, welche die Vo-
rinstanz durchführte (vgl. A6/1) und nach welcher die Beschwerdeführerin
ein Alter von (...) oder mehr aufweist. Da dies die Abweichungstoleranz
zum angegebenen Alter – wonach sie am (…) geboren sei – von über (…)
Jahren im Ergebnis überschreitet, sind ihre Angaben unwahrscheinlich.
Dass die Beschwerdeführerin vor (…) geboren ist, kann im Übrigen auch
aus ihren Aussagen geschlossen werden. So gab sie in der Anhörung etwa
zu Protokoll, sie sei noch ein Kind gewesen, als das Referendum stattge-
funden habe (vgl. A20/16 S. 5), was entsprechend (…) gewesen hätte sein
müssen. Dies würde sodann mit der Aussage übereinstimmen, sie habe
Eritrea zusammen mit ihrer (...) "vielleicht im Jahr (…)" verlassen. Ergän-
zend kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden.
Die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zur angeblichen Herkunft ergibt sich
ferner nicht nur aus der fehlenden Kenntnis betreffend die administrativen
örtlichen Gegebenheiten – so insbesondere die (...), die Zone oder die
Nummer –, sondern die Aussagen erwecken auch nicht den Anschein von
tatsächlich vor Ort gelebten Erfahrungen. So ist es der Beschwerdeführerin
zwar möglich, einzelne in Äthiopien liegenden Dörfer – etwa im Rahmen
des Reisewegs – zu benennen, die sich abweichende Aussage, wonach
(...) einmal in Äthiopien und ein andermal in Eritrea liege (vgl. vgl. A 20/16
S. 7 f.), lässt sich aber nicht nachvollziehbar erklären. Die Begründung, (...)
befinde sich direkt an der Grenze zu Äthiopien in Eritrea, so dass sie ge-
dacht habe, sie sei in Äthiopien aufgewachsen (vgl. A20/16 S. 8), wider-
spricht der ursprünglich zutreffenden Aussage, wonach (...) in Äthiopien –
westlich der Grenze im Landesinnern – liegt und sich relativ "weit weg" von
(...) – einer Grenzstadt zu Eritrea – befinde (vgl. A20/16 S. 7). Auch die
Angaben zur eritreischen und sprachlichen Herkunft der Beschwerdefüh-
rerin und ihrer Familie sowie zur Ausreise ihres (…) aus Eritrea vermögen
nicht zu überzeugen und fallen, wie die Vorinstanz zutreffend aufgezeigt
hat, massiv widersprüchlich aus. Schliesslich vermag die mit der Be-
schwerde eingereichte eritreische (…) im Original die geltend gemachte
eritreische Herkunft nicht zu belegen, handelt es sich doch hierbei nicht um
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ein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7), zumal ange-
sichts der im Übrigen zahlreichen Unstimmigkeiten.
Indem die eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin nicht geglaubt wer-
den kann, gelingt es ihr auch nicht, die sich darauf abstützenden Verfol-
gungsgründe glaubhaft darzutun, zumal ihre Aussagen durchwegs pau-
schal ausfielen und sie diese auch auf Beschwerdestufe nicht weiter kon-
kretisiert. In Bezug auf die geltend gemachte (…) und die in diesem Kontext
angeblich stattgefundenen Übergriffe seitens eines (...)-Mannes wies die
Vorinstanz sodann zutreffend darauf hin, dass dieses Vorbringen als nach-
geschoben zu qualifizieren ist. Dies zeigt insbesondere der Umstand, dass
sie in der BzP als wesentlichen Gesuchsgrund noch angab, sie sei in die
Schweiz gekommen, weil sie keine Familie habe; sie wolle einfach arbei-
ten, damit sie für ihr Leben aufkommen könne (vgl. A4/12 S. 8).
Auf Beschwerdeebene gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die erheb-
lichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu beheben, vielmehr
bestätigen sich diese durch weitere Widersprüche. So reichte sie im Rah-
men der Replik vom 28. Juli 2014 über ihren (…) Kopien der eritreischen
Identitätskarten ihrer Eltern (…) zusammen mit einem in die deutsche
Sprache übersetze Email-Nachricht des (…) ein. Dieser ist zu entnehmen,
die Beschwerdeführerin sei (…) und ihre gemeinsame ("unsere") (…)
heisse (…). Demgegenüber hatte die Beschwerdeführerin in der Anhörung
auf die Frage, ob sie (…) hätten, angegeben, sie hätten (…) (vgl. A20/16
S. 3). Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung im Übrigen zu Recht da-
rauf hingewiesen, dass nicht nur der (…), sondern auch den Kopien der
eritreischen Identitätskarten, nur eingeschränkten Beweiswert zugemes-
sen werden kann. Aufgrund der dargelegten zahlreichen Unglaubhaftigkeit-
selemente ist das Nachreichen der Originale – etwa durch das Vorlegen
der Identitätskarten auf der Schweizerischen Vertretung in (…) durch den
(…) – nicht erforderlich, da nicht ersichtlich ist, inwiefern dies an der vorlie-
genden Einschätzung etwas ändern könnte.
Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde mehrheitlich in Wiederholungen
und es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen. Den ausführlichen und zu-
treffenden Erwägungen der Vorinstanz vermag sie nichts entgegenzuhal-
ten.
Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
7.
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Seite 9
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Wegweisungshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu
prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen jedoch nach Treu
und Glauben in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälli-
gen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. Entscheide und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.),
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den vor-
liegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist,
sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Ver-
hältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin gegen-
über den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Ver-
hältnissen und zu ihrer Herkunft gemacht hat. Insbesondere gab die Be-
schwerdeführerin keine Adresse in (...) an (vgl. A4/12 S. 5), obwohl sie rund
(…) dort gelebt haben will. Auch konnte sie keinerlei Angaben zu – über
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Seite 10
ihre Eltern, die (…), und (…), der im Sudan lebe, hinausgehenden – beste-
henden Verwandtschaftsverhältnissen machen, was nicht erklärbar ist.
Aufgrund der Aktenlage scheint die Vorinstanz zu Recht auf die äthiopische
Staatsangehörigkeit zu schliessen, indessen sind nebst Äthiopien auch an-
dere Heimat- oder Herkunftsländer denkbar. Daher ist die Staatsangehö-
rigkeit der Beschwerdeführerin unbekannt, zumal auch die von ihr als Be-
weis für ihre Identität eingereichten Papiere – wie vorstehend dargelegt –
nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu
führen.
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG. Das ist vorliegend nicht der Fall, da es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz
der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den kann. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FOK, SR 0.105) verbo-
tene Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal sie weder das nach
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so-
wie jener des UN-Anti-Folterausschusses geforderte "real risk" nachwei-
sen oder glaubhaft machen kann. Schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat einem Wegwei-
sungsvollzug im heutigen Zeitpunkt klarerweise entgegenstehen würde.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wie bereits erwähnt ist es an-
gesichts des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin und ihrer un-
glaubhaften Behauptung, sie stamme aus Eritrea, woran sie weiterhin fest-
hält, womit sie ihre wahre Herkunft verschweigt, nicht an den Asylbehör-
den, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen Her-
kunftsländern zu forschen.
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Seite 11
Immerhin kann, da mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
dass Äthiopien der effektive Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist, sum-
marisch festgestellt werden, dass in Bezug auf diesen Staat keine offen-
kundigen Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, zumal dort weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
(vgl. BVGE 2011/25). Aufgrund des unglaubhaften Aussageverhaltens der
Beschwerdeführerin ist es im Weiteren nicht möglich, konkrete Einschät-
zungen vorzunehmen, ob sie in ihrem Heimatstaat über ein Beziehungs-
netz verfügt. Damit liegen im Ergebnis keine Unzumutbarkeitsgründe ge-
mäss Art. 83 Abs. 4 AuG vor.
9.3 Der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien (oder in einen nicht auszu-
schliessenden anderen Staat) ist schliesslich möglich, da sich aufgrund der
Akten keine faktischen Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AuG)
und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515).
9.4 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen.
10.
Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Es verbleibt je-
doch ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu beurteilen. Dieses ist unabhängig von der
Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren aufgrund der
haltlosen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer familiären und eritre-
ischen Herkunft bereits im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als
aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwiesen haben, wobei die Beschwer-
deführerin den vorinstanzlichen Erwägungen offensichtlich nichts Gewich-
tiges entgegenhielt. Demzufolge sind die Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1988/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: