B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1989/2014
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), und (…) B._______ und
C._______, beide geboren (…),
Togo,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungs-
entscheid); Verfügung des BFM vom 10. März 2014 / N (…).
E-1989/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Das BFM lehnte am 10. November 2006 das 12. Juli 2006 gestellte
Asylgesuch des seit Januar 2003 mit der Beschwerdeführerin nach Brauch
verheirateten Togolesen D._______ ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. No-
vember 2009 abgewiesen (E-6126/2014). Der Aufforderung, die Schweiz
innert angesetzter Frist zu verlassen, kam er nicht nach.
A.b
A.b.a Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Hei-
matland Togo am 18. Februar 2010 und reiste am 25. Februar 2010 in die
Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. An der Kurzbefra-
gung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) vom 2. März 2010 erklärte
sie, mit D._______ verheiratet zu sein und den gemeinsamen (...) in Togo
zurückgelassen zu haben. In der Anhörung zu den Asylgründen vom 8.
März 2010 erklärte sie u.a., wegen D._______ in Togo in Schwierigkeiten
gekommen und ihm deshalb in die Schweiz gefolgt zu sein.
A.b.b Das BFM lehnte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 6. April 2010 ab,
verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 28. Mai 2010 abgewiesen (E-3365/2010). Das BFM
setzte ihr anschliessend eine Frist zum Verlassen der Schweiz an, welcher
Aufforderung sie nicht nachkam.
A.b.c Am 22. Juni 2010 beantragte die Beschwerdeführerin beim BFM eine
Verlängerung der Ausreisefrist, da sie Zwillinge erwarte. Am (…) 2010 ge-
bar sie in der Schweiz C._______ und B._______.
A.b.d D._______ liess das Zivilstandsamt (…) über seine Vaterschaft ori-
entieren. Bei einem späteren persönliche Vorsprechen auf dem zuständi-
gen Zivilstandskreis und mit Schreiben vom 30. April 2012 erklärte er, die
Zwillinge nicht als seine eigenen Kinder anzuerkennen, worauf das Zivil-
standsamt das Vaterschaftsanerkennungsverfahren abschloss.
A.c Sein Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2012 wurde vom BFM am
11. Mai 2012 wegen mangelnder Konsistenz des Gesuchs (faktisch) abge-
wiesen, wobei die Verfügung nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung verse-
hen wurde. Am 30. Mai 2012 kehrte D._______ nach Togo zurück.
E-1989/2014
Seite 3
B.
B.a Die Beschwerdeführerin liess durch ihre damalige Rechtsvertreterin
ein gegen die Verfügung vom 6. April 2010 gerichtetes undatiertes Wieder-
erwägungsgesuch (Eingangsstempel BFM: 11. Juli 2013) beim BFM ein-
reichen, mit welchem ihre vorläufigen Aufnahme wegen unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs ersucht wurde. Sie verwies dabei auf einen Brief
(…ein bestimmtes Spital…) vom 24. Januar 2013 und zwei ärztliche Be-
richte vom 4. Juni 2013.
Nach Eingang einer per E-Mail übermittelten Kurzdiagnose (…ein be-
stimmtes Spital….) vom 25. Juni 2013 an die damalige Rechtsvertreterin,
wonach bei den Zwillingen (…eine bestimmte schwere Erkrankung…) fest-
gestellt worden sei, setzte das BFM per 17. Juli 2013 den Wegweisungs-
vollzug einstweilen aus und führte über den amtsinternen medizinischen
Dienst vertiefte Abklärungen über die Möglichkeiten einer medizinischen
Behandlung der Zwillinge in Togo durch. Die Resultate der Abklärungen
mündeten in einen Bericht der BFM-Sektion Analysen vom 19. Dezember
2013.
B.b Das BFM lehnte mit Verfügung vom 10. März 2014 das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, bezeichnete seine Verfügung vom 6. April 2010 als
rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer Beschwerde von
Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Das BFM führte dabei lediglich die Beschwerdeführerin und B._______ als
Partei auf.
B.c Die Beschwerdeführerin erhob durch ihre neue Rechtsvertreterin mit
Eingabe vom 10. April 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Verfügungen des BFM vom 6. April 2010
und vom 10. März 2014, die Feststellung einer rechtserheblichen Änderung
der Sachlage und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme der drei Be-
schwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In
formeller Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung, ein-
schliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, amtliche
Verbeiständung durch die Person der Rechtsvertreterin und unverzügliche
Anweisung der Vollzugsbehörden, von Wegweisungsvollzugshandlungen
abzusehen.
Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht vom 20. März 2014, eine Für-
sorgebestätigung vom 7. April 2014, die Honorarnote vom 10. April 2014,
Kopien der BFM-Verfügungen vom 6. April 2010 und vom 10. März 2014,
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Seite 4
der ärztlichen Berichte vom 4. Juni 2013 (bezüglich beider Kinder), von
Berichten (…ein bestimmtes Spital…) vom 21. August 2013 (bezüglich
B._______) und vom 24. Januar 2014 (bezüglich C._______) und eines
Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juli 2012 über
die medizinische Versorgung in Togo eingereicht.
C.
C.a Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 14. April 2014 den Wegwei-
sungsvollzug provisorisch und mit Zwischenverfügung vom 24. April 2014
definitiv aus. Es hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, bestellte Rechtsanwältin Laura Rossi als amtliche Rechts-
vertreterin und forderte die Beschwerdeführenden unter Fristansetzung zur
Einreichung sämtlicher aufschlussreicher Beweismittel auf.
C.b Zusammen mit einem Brief vom 27. Mai 2014 reichten die Beschwer-
deführenden die Kopie einer von ihnen angeforderten Auskunft der SFH-
Länderanalyse (…) ein. Im Brief wird u.a. ausgeführt, dass sich der Ehe-
mann und Vater nach seiner Ausschaffung nach Togo wider Erwarten nie
gemeldet habe. Seit Februar 2014 habe die Beschwerdeführerin auch von
ihrem Vater nichts mehr gehört. Sie könnte auf kein familiäres Beziehungs-
netz zurückgreifen.
D.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 20. Juni 2014 die Abwei-
sung der Beschwerde. In der rechtzeitig erfolgten Stellungnahme vom 29.
Juli 2014 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest.
E.
Mit Brief vom 4. November 2014 teilte die Rechtsvertreterin mit, beide Kin-
der hätten einmal mehr kurzzeitig hospitalisiert werden müssen. Sie ver-
wies auf zwei Kurzaustrittsberichte (…ein bestimmtes Spital….) vom 1. No-
vember 2014, welche viertägige Spitalaufenthalte bestätigen, separate Di-
agnosen enthalten sowie Vorschläge für das weitere Prozedere – darunter
eine Jahreskontrolle auf (…) (nächstmals im März 2015) sowie eine klini-
sche und radiologische Kontrolle in (…eine bestimmte Abteilung eines Spi-
tals…) per Oktober 2015 – beinhalten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiederer-
wägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Dass in der an-
gefochtenen Verfügung C._______ nicht als Partei aufgeführt wird, er-
scheint als offenkundiges Kanzleiversehen; dieser gilt ebenfalls als Partei.
Alle drei Beschwerdeführenden haben somit am Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 ist mit Änderung vom 14. Dezember
2012 teilrevidiert worden; die Änderung ist am 1. Februar 2014 in Kraft ge-
treten. Gemäss dem Übergangsrecht zu dieser Änderung gilt bei Wieder-
erwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Änderung hängigen Verfahren bisheriges Recht (vgl. Abs. 2 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012). Nachdem das Wiedererwägungsverfahren im Juli 2013 angehoben
wurde, findet demnach bisheriges Recht Anwendung.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG; vgl. auch Urteil des
BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 11 betreffend die in auslän-
derrechtlichen Fragen nicht geltende asylrechtliche Kognitionseinschrän-
kung).
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Seite 6
2.
2.1 Die Wiedererwägung war im Verwaltungs- respektive Asylverfahren bis
zu der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Revision des AsylG – wie
dargelegt findet die neurechtliche Regelung von Art. 111b ff. AsylG vorlie-
gend keine Anwendung – ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf
dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein An-
spruch bestand. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des
Bundesgerichts wurde jedoch aus Art. 29 BV unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgelei-
tet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 m.w.H.). Demgemäss ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit
dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Be-
schwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verän-
dert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträg-
lich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Nach die-
ser Rechtsprechung können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechts-
kraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten ge-
blieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessur-
teil abgeschlossen worden sind. Ein derartiges qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
gemäss Art. 66 ff. VwVG zu behandeln. Ebenfalls im Rahmen einer Wie-
dererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem
materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts ent-
standen sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können
(vgl. BVGE 2013/22, insb. E. 12.3). Eine Wiedererwägung fällt jedoch nicht
in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Ent-
scheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder
Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerde-
verfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können.
2.2 Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches hemmt den Vollzug
in der Regel nicht, es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde
setze ihn auf Ersuchen wegen einer konkreten Gefährdung der gesuchstel-
lenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat aus. Mit Zwischenverfügun-
gen vom 14. und 24. April 2014 hat das Gericht den Vollzug der Wegweisung
(zuerst provisorisch, dann definitiv) für die Dauer des Beschwerdeverfah-
rens ausgesetzt. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.
E-1989/2014
Seite 7
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz bereits erfolglos ein Asyl-
verfahren durchlaufen, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht
vom 28. Mai 2010 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Die später gebore-
nen Kinder werden adhäsionsweise ins Wiedererwägungsverfahren ihrer
Mutter eingeschlossen.
3.2 Das Wiedererwägungsgesuch richtete sich ausdrücklich nur gegen den
mit Verfügung vom 6. April 2010 angeordneten Wegweisungsvollzug.
3.3 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob sie das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
3.4
3.4.1 Das Wiedererwägungsgesuch wurde im Wesentlichen damit begrün-
det, das BFM habe die zu erwartende Situation der Beschwerdeführenden
bei einer Rückkehr nach Togo falsch beurteilt. D._______ sei nach seiner
Abreise nach Togo für die Beschwerdeführerin und ihre Angehörige in Togo
weiterhin unauffindbar, obschon davon auszugehen sei, dass er in (…) an-
gekommen sei. Die Zwillinge seien an (…eine schwere Krankheit…) er-
krankt, einem schweren chronischen Leiden. C._______ leide zusätzlich
an (…) und kämpfe gegen stetes Fieber. Die beiden seien in gesundheitli-
cher Hinsicht äusserst labil und würden enge ärztliche Aufsicht und Kon-
trollen, bestimmte Therapieformen sowie spezielle Medikamente benöti-
gen. Ihre angemessene medizinische Behandlung in Togo sei nicht ge-
währleistet, denn die nötigen Therapien seien nicht erhältlich. Der Zugang
zur medizinischen Versorgung sei für die Beschwerdeführenden finanziell
nicht erschwinglich. Ein Wegweisungsvollzug nach Togo würde somit für
sie eine ausserordentliche Härte bedeuten. Die ärztlichen Berichte vom 4.
Juni 2013 bestätigten die Erkrankungen, die Notwendigkeit und Arten le-
benslanger Behandlungen. Die Beschwerdeführerin habe Probleme mit ih-
ren Fingernerven. Ein Wegweisungsvollzug nach Togo sei unzumutbar.
3.4.2 Das BFM bejahte in der angefochtenen Verfügung implizit (nämlich
durch Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch) eine zwischenzeitlich
eingetretene Veränderung des erheblichen Sachverhalts, erachtete die ak-
tuelle Situation allerdings nicht als erheblich im Hinblick auf eine Wiederer-
wägung hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs. C._______
sei in der Schweiz operiert worden, um seiner (…eine schwere Erkran-
kung…) entgegenzuwirken. Er habe die notwendigen Antibiotika erhalten.
E-1989/2014
Seite 8
Beide (…Kinder…) würden an (…schwere Erkrankungen…) leiden. Sie
könnten aber in Togo fachgerechte medizinische Weiterbehandlung erwar-
ten. Direkte Abklärungen bei der zuständigen Person für die Bekämpfung
(…spezieller…) Krankheiten in Togo hätten ergeben, dass entsprechende
medizinische Facheinrichtungen in Togo vorhanden seien. (…). Es sei al-
lerdings in den erwähnten Anstalten nicht möglich, sich auf das Funktionie-
ren sämtlicher Lungenfunktionen mittels IRM (Imagerie par Résonance
Magnétique; Magnetresonanztomographie [MRT]) oder Radiographie kon-
trollieren zu lassen. (…). Bei einem Notfall wäre eine Einlieferung ins CHU
in Tokoin möglich. Prophylaxen mit den Medikamenten Folvite- und Cla-
moxyl (…) seien in (…) erhältlich. In (…) seien die Eltern der Beschwerde-
führerin wohnhaft, welche die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr
in einer ersten Zeit gewiss bei sich aufnehmen könnten. Auch ihr Ehemann
lebe wohl in (…). Sie behaupte zwar, seit seiner Ausschaffung nicht mehr
mit ihm in Kontakt zu stehen, welche Auskunft aber skeptisch zu betrachten
sei, habe sie doch kein echtes Interesse an einer Rückkehr nach Togo.
Beruflich habe sie Erfahrungen als angelernte Schneiderin; es sei ihr zu-
zumuten, ihr Handwerk beim (…) wieder aufzunehmen.
3.4.3 In der Beschwerde werden die im Wiedererwägungsgesuch darge-
legten Ausführungen wiederholt. Verstärkt wird gefordert, die gravierenden
Krankheiten der in der Schweiz geborenen Zwillinge (…) müssten im Falle
einer Rückkehr fachgerecht behandelbar sein. Dies sei indessen kaum der
Fall. So seien die erkrankten Zwillinge nicht nur auf Prophylaxen mit den
Medikamenten Folvite® und Clamoxyl® angewiesen, sondern auch auf die
Durchführung von (…hochspezifische Behandlungsformen, die teilweise
spezielle Apparaturen benötigen…) angewiesen. Der erste Sohn der Mut-
ter der Beschwerdeführerin und die Schwester der Letzteren seien bereits
an der (…dieselbe Krankheit wie bei den Zwillingen….) verstorben. Aus-
serdem bestünden trotz Suchauftrag nach wie vor keine Kontakte zum vom
BFM ausgeschafften D._______, auch nicht über diejenigen Angehörigen
in Togo, bei denen ein gemeinsames Kind lebe. Die Rechtsvertreterin habe
deshalb die SFH-Länderanalyse gebeten abzuklären, ob die erforderlichen
Behandlungen für die Zwillinge in Togo erhältlich seien.
Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 wies die Rechtsvertreterin unter Einrei-
chung der Kopie der Auskunft der SFH (…) vom 23. April 2014 darauf hin,
dass die in Togo vorhandene medizinische Versorgungssituation für die
beiden Kinder unzureichend sei. So bestünden Probleme beim effektiven
Zugang zur medizinischen Dienstleistung, beim Fachpersonal, bei der er-
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Seite 9
forderlichen Infrastruktur und im sozio-ökonomischen Bereich. Die notwen-
digen Kontrolluntersuchungen seien nicht erhältlich. Die alleinerziehende
Beschwerdeführerin könnte selbst bei Erzielung eines in Togo durchschnitt-
lichen monatlichen Einkommens von Fr. 65.– die notwendigen Medika-
mente für ihre Zwillinge nicht finanzieren. Dabei sei nicht einmal sicher, ob
sie überhaupt fähig wäre, ein solches Einkommen zu generieren, weil sie
mehrere Jahre lang landesabwesend gewesen sei. Es sei somit zu rech-
nen, dass sich ohne die adäquate Behandlung ihrer Zwillinge auch ihr ei-
gener Gesundheitszustand rasch lebensbedrohend verschlechtern werde.
Zu D._______ bestehe immer noch kein Kontakt. Die betagte Mutter der
Beschwerdeführerin sei in Pflege in (…). Dort werde sie von einer Schwes-
ter der Beschwerdeführerin betreut, weil der betagte Vater sie nicht pflegen
könne. Beim Vater lebe ein ebenfalls an (…dieselbe Krankheit wie bei den
Zwillingen…) erkrankter, mithin pflegebedürftiger Bruder der Beschwerde-
führerin. Seit Februar 2014 sei der Kontakt zum Vater erloschen. Ein in
Ghana wohnhafter und verheirateter Bruder der Beschwerdeführerin
komme sporadisch nach Togo. Aus dieser Situation sei der Schluss zu zie-
hen, dass in Togo kein tragfähiges familiäres Netz existiere. Die Beschwer-
deführenden seien jedoch nicht im Stande nachzuweisen, dass in Togo
kein tragfähiges familiäres Netz oder fehlende Kontakte zu D._______ und
Vater bestehen. Gestützt auf den prozessrechtlichen Grundsatz "negativa
non sunt probanda" sollte ihnen daraus kein Nachteil erwachsen.
3.4.4 Das BFM führte in der Vernehmlassung aus, die Einwendungen der
Beschwerdeführenden vermöchten an seinen Ausführungen nichts zu än-
dern. Dies insbesondere deshalb, weil die Erkrankungen der Zwillinge in
(…) ausreichend behandelt werden könnten, wenn auch nicht auf dem ho-
hen Niveau eines medizinischen Standes der Schweiz. Ausserdem hätten
die Beschwerdeführenden mit keinem Beweismittel nachgewiesen, dass
sie irgendwelche Abklärungen in Bezug auf den Aufenthaltsort von
D._______ unternommen hätten. Zudem sei kein Grund ersichtlich, wes-
halb dieser nach seiner Ankunft in Togo hätte untertauchen sollen, denn
schliesslich hätten keine wirklichen Probleme zwischen ihm und den Be-
schwerdeführenden vorbestanden. Zudem hätten die Beschwerdeführen-
den keine Situation ihrer besonderen Verletzlichkeit in Togo darzulegen
vermocht. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Angehörigen nicht er-
krankt seien und die Schwester lebe, weil das Gegenteil bis anhin nicht
nachgewiesen worden sei. Auch seien die abgebrochenen Kontakte zu An-
gehörigen in der Heimat – namentlich zum Vater der Beschwerdeführerin
und zu D._______ – wohl Ausflüchte. Mit den Angehörigen in Togo sollte
die Beschwerdeführerin fähig sein, ihren Ex-Partner aufzuspüren. Dieser
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Seite 10
dürfte im momentanen Stadium des Verfahrens wohl keinen Anlass haben,
ein Lebenszeichen zu senden. Ausserdem sei die (…) Beschwerdeführerin
in gesundheitlicher Hinsicht arbeitsfähig und könne für sich und die beiden
Kinder sorgen.
In der Stellungnahme vom 29. Juli 2014 wird den Vorhalten des BFM ent-
gegen gehalten, es handle widersprüchlich, stossend und missachte den
Grundsatz von Treu und Glauben. So habe es während der Anwesenheit
von D._______ in der Schweiz diesen nicht als Ehemann der Beschwer-
deführerin und Kindesvater bezeichnet. Folglich habe es dessen Anspruch
auf Achtung des Familienlebens nicht Rechnung getragen und ihn nach
Togo ausgeschafft. Bloss zwei Jahre später stelle sich das BFM nun auf
den Standpunkt, es existiere doch eine Familienbeziehung zu D._______,
um nun die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach Togo ausschaffen zu
können. D._______ habe sich jedoch in Togo entgegen aller Erwartungen
nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gemeldet. Es sei somit falsch, von
der Existenz eines noch verbliebenen tragfähigen familiären Netzes in
Togo auszugehen. C._______ und B._______ würden in Togo keine adä-
quate medizinische Versorgung erhalten. Die Auskunft der SFH-Länder-
analyse mache deutlich, dass aus sozio-ökonomischen und medizinischen
Gründen der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden zur le-
bensbedrohlichen Notlage führe. Er sei unzumutbar.
3.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob mit den im Wiedererwägungsgesuch gel-
tend gemachten Vorbringen eine seit Abschluss des ordentlichen Verfah-
rens wesentlich veränderte Sachlage vorliegt, welche dazu führt, den ur-
sprünglichen Entscheid an diese anzupassen.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Be-
dingungen für einen Aufschub des Wegweisungsvollzugs (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedin-
gungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Best-
immungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E.
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Seite 11
5.4, m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im
Entscheidungszeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen.
5.
5.1 Den im Wiedererwägungsgesuch und im vorliegenden Beschwerde-
verfahren gemachten Ausführungen und den eingereichten Arztberichten
zufolge befanden sich die Zwillinge seit ihrer Geburt in intensiver enger
medizinischer Behandlung und Pflege. Das Bundesverwaltungsgericht hat
keinen Anlass, an den geltend gemachten und durch ausführliche Berichte
von Fachärzten ausgewiesenen komplexen und ernsthaften gesundheitli-
chen Problemen der (…Zwillinge…) und an den empfohlenen künftigen
medizinischen Kontrolluntersuchungen und Behandlungen zu zweifeln. Es
kann diesbezüglich auf die ärztlichen Atteste verwiesen werden, wobei im-
merhin bezüglich des C._______ betreffenden Arztberichts vom 4. Juni
2013 festzustellen ist, dass der unterzeichnenden Ärztin insofern ein Feh-
ler unterlaufen sein dürfte, als beide Kinder (…). Nach Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens – die Ablehnung des Asylgesuchs trat am 28. Mai
2010 in Kraft, zu einem Zeitpunkt also, in dem die Beschwerdeführerin sich
am Anfang ihrer Schwangerschaft (…) befand – haben die medizinisch not-
wendigen Behandlungen der von einer schweren chronischen Krankheit
befallenen Kinder ein Mass erreicht, das weit über dasjenige hinausgeht,
was nach einer Geburt von Zwillingen in gesundheitlicher Hinsicht generell
zu erwarten ist. Dieser Einsicht ist auch die Vorinstanz gefolgt, indem sie
zufolge der wesentlichen Veränderung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Strittig bleibt, ob die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
5.2 Gemäss den medizinischen Unterlagen werden die Kinder weiterhin –
lebenslang – einer engen medizinischen Kontrolle und Pflege bedürfen.
Offen bleiben kann angesichts der komplexen medizinischen Bedürfnisse
der Zwillinge, ob die durch kein ärztliches Attest nachgewiesenen Prob-
leme der Beschwerdeführerin mit ihren Fingernerven zutreffen, weil dies
für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Rolle mehr spielt.
5.2.1 Das BFM konnte, unter Bezug auf die Angaben des zuständigen Ver-
antwortlichen des Kampfes gegen (…eine spezifische Krankheit…) und
nicht übertragbarer Krankheiten in Togo, durchaus plausibel aufzeigen,
dass wenigstens ein Teil der notwendigen medizinischen Behandlungen
der Zwillinge in Togo theoretisch abgedeckt werden könnte. Die Rechtsver-
treterin, die sich ihrerseits auf die erwähnten SFH-Länderanalysen stützt,
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Seite 12
bestreitet vorab, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer sozio-öko-
nomischen Verhältnisse in Togo, insbesondere mangels eines genügend
tragfähigen familiären und sozialen Beziehungsnetzes und wegen ihrer be-
scheidenen wirtschaftlichen Ertragskraft als angelernte Schneiderin, Zu-
gang zu den dortigen medizinischen Einrichtungen und den erforderlichen
Therapien haben wird. Die Zwillinge würden die ärztliche Versorgungen im
medizinisch erforderlichen Umfang in Togo nicht erhalten, da die Be-
schwerdeführerin sich die Behandlungen aus eigener Kraft nicht leisten
können wird, zumal sie von D._______ im Stich gelassen worden sei und
keinen Kontakt zu ihm aufnehmen könne.
5.2.2 Mithin sind nicht die Mängel und Lücken bei der Gesundheitsinfra-
struktur Togos (beispielsweise im Bereich des zeitgerechten Zugangs zu
geeigneten medizinischen Einrichtungen; bei Umfang, Effizienz und Dauer
einer medizinischen Behandlungsart; beim geeigneten Fachpersonal; bei
Therapieprogrammangeboten; bei Nachbetreuung von chronisch Erkrank-
ten) oder die Unterschiede zum besser ausgebauten Gesundheitssystem
der Schweiz von entscheidender Bedeutung. Auch dem Umstand, dass
das Committee on the Rights of the Child im März 2012 in Togo offenbar
feststellen musste, dass Kinder mit Behinderungen beim Zugang zu medi-
zinischer Versorgung diskriminiert werden (vgl. SFH-Auskunft vom 16. Juli
2012, S. 5 Fn. 38) kommt keine vorrangige Bedeutung zu. Vielmehr ist die
zentrale Frage, ob es der Beschwerdeführerin gelingen wird, die erforder-
lichen Behandlungen zu finanzieren.
5.2.3 Die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die Kontaktierung des
angeblich seit seiner Rückreise vom 30. Mai 2012 verschollenen
D._______ sowie zu weiteren Kontaktmöglichkeiten vermag nicht überzeu-
gen.
– Die seit Februar 2010 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin be-
stätigte die Ausführungen von D._______, wonach die beiden in Togo im
(…) 2003 geheiratet und fortan zusammengelebt haben. Aus der Verbin-
dung sei das Kind E._______ hervorgegangen, das in Togo lebe. Die Be-
schwerdeführerin und D._______ setzten ihre Beziehung in der Schweiz
fort. Diesen Umständen zollte das BFM insofern Rechnung, als es die bei-
den Verfahren demselben Dossier zuordnete und das Zivilstandsamt mit
Informationen zu D._______ speiste, nachdem die Beschwerdeführerin in
der Schweiz niedergekommen war. Weder in den Akten des BFM (N […])
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noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts in den früheren Verfah-
ren (E-6126/2006 und E-3365/2010) wurde die (mindestens eheähnliche)
Partnerschaft bezweifelt.
– Allerdings hat D._______ nach anfänglicher Mitteilung (vom 25. Mai
2011), dies seien seine Kinder, mündlich und daraufhin auch (am 30. April
2012) schriftlich gegenüber dem Zivilstandkreis Bern-Mittelland erklärt,
C._______ und B._______ seien doch nicht seine Kinder.
– Die Vorinstanz ist offensichtlich – ausgehend von der Prämisse, dass sie
ihren völker- und landesrechtlichen Verpflichtungen stets nachkommen will
– im Zeitpunkt der Rückführung von D._______ nach Togo nicht mehr da-
von ausgegangen, es handle sich bei den vier Personen um eine von Art.
8 EMRK und Art. 44 1. Satz a.E. AsylG geschützte Kernfamilie.
– Das Wiedererwägungsgesuch von D._______ vom 2. Mai 2012, das die-
ser vor allem mit der im November 2011 erfolgten Ermordung seines
Freundes E. begründete und in welchem er wiederum unmissverständlich
erklärte, die Beschwerdeführerin sei seine Ehefrau und die Zwillinge seien
seine Kinder und es sei allen Vieren ein Leben in Sicherheit und als Flücht-
linge zu gewähren, wurde vom BFM am 11. Mai 2012 (mittels einfachen
Schreibens, ohne Rechtsbelehrung) abgelehnt, wobei es sich zur neuen
Erklärung betreffend Vaterschaft nicht äusserte.
– In der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung hat sich die
Vorinstanz nun wieder auf den Standpunkt gestellt, D._______ sei der Ehe-
mann der Beschwerdeführerin und die früher faktisch verneinte Familien-
gemeinschaft habe nun doch Bestand respektive könne wieder aufgenom-
men werden. In diesem Kontext wirft das BFM der Beschwerdeführerin im-
plizit vor, Schutzbehauptungen zu produzieren, um ihr Umfeld und ihre
Kontakte zu den Angehörigen in Togo (namentlich zu D._______) so weit
wie möglich nachteilig darzustellen, dass sich kein tragfähiges familiäres
Beziehungsgeflecht in Togo aus ihren Angaben herleiten lasse – Letzteres
beispielsweise mit der Nennung von verstorbenen beziehungsweise pfle-
gebedürftigen oder betagten Verwandten, die kaum für sich selber sorgen
könnten. In diesem Kontext fordert die Vorinstanz entsprechende Nach-
weise der Behauptungen beziehungsweise schliesst offensichtlich aus der
Unterlassung des Beweises fehlender Beziehungen und Kontakte auf die
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Togo.
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Mit dieser widersprüchlichen und treuwidrigen Argumentation, die im Kern
selber auf blossen Mutmassungen aufbaut, gelingt es jedoch dem BFM
nicht, die Existenz eines tragfähigen sozialen oder familiären Beziehungs-
netzes in einer Familiengemeinschaft mit D._______ in Togo glaubhaft zu
machen. Abgesehen von der logischen Unmöglichkeit, das Nichtvorhan-
densein einer Tatsache zu beweisen (negativa non sunt probanda), kann
von der Beschwerdeführerin in casu auch keine indirekte Beweisführung
über positive Sachumstände erwartet werden. Damit ist mangels gegentei-
liger einleuchtender Anhaltspunkte seitens des BFM davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden im heutigen Zeitpunkt über kein tragfähi-
ges familiäres oder soziales Beziehungsnetz in Togo verfügen. Aber selbst
für den Fall, dass D._______ wieder auftauchen und seine Verantwortung
als Ehemann und (allenfalls) Vater wahrnehmen sollte, ist wenig wahr-
scheinlich, dass es gelingen würde, den Kindern eine angemessene erfor-
derliche medizinische Behandlung und Pflege – die angefragte Spezialärz-
tin forderte in ihrem ärztlichen Bericht vom 4. Juni 2013 sogar eine "opti-
male Behandlung, damit im Verlauf keine Langzeitschäden an den Orga-
nen entstehen" – angedeihen zu lassen. Die sozio-ökonomische Situation
in Togo und die glaubhaft beschriebene schwache wirtschaftliche Situation
der Angehörigen in Togo lassen bei einer Rückkehr erwarten, dass nicht
nur die physische und psychische Gesundheit der Zwillinge, sondern auch
diejenige der alleinstehenden und alleinerziehenden Beschwerdeführerin
(und unter Umständen selbst ihre nächsten Angehörigen) erheblich Scha-
den nehmen könnten. So vermögen sich offenbar die Familienangehörigen
der Beschwerdeführerin in Togo aufgrund ihrer eigenen Pflegebedürftigen
kaum selber über Wasser halten.
Aufgrund des Freizügigkeitsabkommens für die 15 ECOWAS-Länder (Eco-
nomic Community of West African States), zu welchen auch Togo gehört,
wäre es Staatsbürgern eines dieser westafrikanischen Länder ansich mög-
lich, sich ohne grössere bürokratische Hemmnisse in einen dieser Staaten
zur Behandlung einer Krankheit zu begeben (vgl. zum Freizügigkeitsab-
kommen: UNHCR, Protecting Refugees and Other Persons on the Move
in the ECOWAS Space, Januar 2011). Allerdings läuft dieses alternativ in
Betracht zu ziehende Gesundheits-System nur dann einigermassen frikti-
onslos ab, wenn die erforderlichen Barmittel für Reisen und Zugänge zu
geeigneten gesundheitlichen Institutionen in den übrigen ECOWAS-Län-
dern (Mali, Niger, Nigeria, Burkina Faso, Benin, Ghana, Côte d'Ivoire, Libe-
ria, Sierra Leone, Guinea, Guinea-Bissau, Gambia, Senegal und Cabo
Verde) vorhanden sind. Dies ist aber offensichtlich bei Zwillingen, die sich
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regelmässig und lebenslang wegen chronischer Krankheiten zu kontrollie-
ren und medizinisch zu behandeln haben, nicht der Fall. Denn ohne ein
tragfähiges soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz im Hintergrund
bleibt auch diese alternative Behandlungsmöglichkeit im nahen Ausland le-
diglich Theorie.
In Beachtung der zu erwartenden Entwicklungen der (…Zwillinge…) und
unter starker Berücksichtigung des Kindeswohls ist deshalb vom Vollzug
ihrer Wegweisung Abstand zu nehmen. Dieses Wegweisungsvollzugshin-
dernis erstreckt sich wegen der Minderjährigkeit der Kinder auch auf ihre
Mutter. Damit steht fest, dass eine wiedererwägungsweise erheblich ver-
änderte Sachlage vorliegt, die die Beschwerdeführenden bei einer Rück-
kehr nach Togo im jetzigen Zeitpunkt in eine Situation bringen würde, die
zu einer absehbaren und nicht abwendbaren, konkreten Gefährdung der
Beschwerdeführenden führen könnte.
5.3 In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente kommt das Bundes-
verwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Wegweisungsvoll-
zug als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist. Nach-
dem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art.
83 Abs. 7 AuG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die vorinstanzliche
Verfügung vom 10. März 2014 ist demnach vollumfänglich und diejenige
vom 6. April 2010 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben. Das SEM
wird angewiesen, die Beschwerdeführenden (in teilweiser Wiedererwä-
gung seiner Verfügung vom 6. April 2010) vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Mithin erweist sich im Zeitpunkt des Urteils
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als ge-
genstandslos (vgl. dazu Ziff. 3 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom
24. April 2014).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
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64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde
eine Kostennote über Fr. 2642.– (Aufwand von 10 Stunden à Fr. 240.–,
Mehrwertsteueranteil 8 % und Spesenpauschale von Fr. 50.–) ein, welche
als angemessen erscheint. In der Folge hat sie am 27. Mai und 29. Juli
2014 vom Gericht eingeforderte Stellungnahmen sowie am 4. November
2014 zwei Arztberichte eingereicht, welche Leistungen zusätzlich zu ent-
schädigen sind. Die vom SEM insgesamt auszurichtende Parteientschädi-
gung ist auf Fr. 3300.– festzusetzen. Der Anspruch auf Entschädigung als
unentgeltliche Rechtsbeiständin wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. März 2014 wird ganz und die Verfügung
des BFM vom 6. April 2010 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 aufge-
hoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden (in teilwei-
ser Wiedererwägung der Verfügung vom 6. April 2010) in der Schweiz vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 3300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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