B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1989/2018
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 / N (…).
E-1989/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am 30. September 2015 ein erstes Asyl-
gesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Oktober 2015
und der ausführlichen Anhörung vom 27. Februar 2017 machte er geltend,
er habe zuletzt in B._______ (Distrikt […], Ostprovinz) gelebt.
Zu den Gründen seiner Ausreise brachte er vor, von einer Bande von Män-
nern gegen seinen Willen in eine Entführung verwickelt worden zu sein. Er
habe sich davon distanziert. Aus Angst vor einer Denunziation bei der Po-
lizei habe die Bande ihn aber unter Druck gesetzt. Er habe sich deshalb
entschlossen, zu seinem Onkel nach C._______ zu gehen, um dessen
Kandidatur für die nationale Parlamentswahl als Mitglied der Tamil National
Alliance (TNA) zu unterstützen. Während des Wahlkampfs sei es zwischen
den Anhängern seines Onkels und denjenigen seines Kontrahenten
D._______ zu Spannungen gekommen. Ihn persönlich hätten die Anhä-
nger von D._______ gesucht, weil sie wegen seiner Propagandaarbeit wü-
tend auf ihn gewesen seien. Deshalb sei er zu seiner Tante nach Colombo
gegangen. Die D._______-Anhänger hätten jedoch weiter nach ihm ge-
sucht, so dass er sich auf Rat seiner Eltern entschlossen habe, am 27.
September 2015 aus Sri Lanka auszureisen.
A.b Mit Verfügung vom 31. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
derselben an. Im Asylpunkt begründete es seine Beschwerde im Wesent-
lichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
A.c Eine gegen die Verfügung vom 31. März 2017 erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2253/2017 vom 2. Juni
2017 als offensichtlich unbegründet ab. Es bestätigte die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach die geltend gemachten Vorfluchtgründe unglaubhaft
seien.
B.
Am 14. November 2017 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein.
B.a In formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in jene Ak-
tenstücke, welche im Zusammenhang der Vorbereitung des Wegweisungs-
vollzugs angefertigt worden seien; erforderlich sei namentlich die genaue
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Umschreibung und Offenlegung der Informationen und Unterlagen, welche
dem sri-lankischen Generalkonsulat übermittelt worden seien. Weiter ver-
langte er, dass ihn betreffende mündliche Informationen, welche dem Kon-
sulatspersonal durch Angestellte des SEM übermittelt worden seien, doku-
mentiert würden. Dokumentiert werden müsse auch, welche Recherchen
das Generalkonsulat ausgehend von diesem Gespräch angeregt habe.
Schliesslich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei im Falle weiter
bestehender Zweifel am neu geltend gemachten Sachverhalt oder an des-
sen asylrechtlicher Relevanz eine ausführliche Anhörung durchzuführen.
B.b Zur Begründung seines neuerlichen Asylgesuchs machte er zusam-
mengefasst geltend, er habe sich während seines gut zweijährigen Aufent-
halts in der Schweiz bereits mehrfach exilpolitisch betätigt. Im bisherigen
Verfahren nicht gewürdigt worden sei auch der Umstand, dass seine Fami-
lie überdurchschnittlich reich sei, woraus sich für ihn in Sri Lanka eine Ent-
führungsgefahr ergebe. Weiter reichte er verschiedene Beweismittel ein,
welche die bereits im ordentlichen Asylverfahren geltend gemachte Unter-
stützung seines Onkels im Wahlkampf für die nationalen Parlamentswah-
len dokumentieren sollen. Schliesslich brachte er vor, es sei davon auszu-
gehen, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der vom SEM im Zu-
sammenhang der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs übermittelten
Daten einen Backgroundcheck vorgenommen hätten und er deshalb bei
einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei. Auch angesichts neuerer
Entwicklungen in Sri Lanka sei er bei einer Rückkehr dorthin mit Sicher-
heit gefährdet.
B.c Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2017 ersuchte das SEM
die zuständige kantonale Behörde, vom Vollzug der Wegweisung einstwei-
len abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren.
B.d Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2017 gewährte das SEM
dem Beschwerdeführer Einsicht in die Vollzugsakten, wobei es die Akten-
stücke V1, V8, V9 und V10 aufgrund überwiegender öffentlicher oder pri-
vater Interessen nicht offenlegte.
B.e Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 – eröffnet am 2. März 2018 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein zweites Asylgesuch ohne weitere Instruktionsmassnahmen
(und unter ausdrücklicher Abweisung des Gesuchs um erneute Anhörung)
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ab. Zudem ordnete es die Wegweisung an und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug. Es erhob eine Entscheidgebühr von Fr. 600.–
.
C.
Mit Eingabe vom 3. April 2018 focht der Beschwerdeführer die Verfügung
des SEM vom 22. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Ma-
teriell beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Weiter er-
sucht er um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner
Personendaten an die sri-lankischen Behörden. Im Sinne eines ersten
Eventualbegehrens beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl; ein zweites Eventualbegehren lautet auf Feststellung der Unzu-
lässigkeit beziehungsweise zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Als drittes Eventualbegehren ersucht er um Revision des Urteils
des BVGer E-2253/2017 vom 2. Juni 2017, um Weiterführung des Verfah-
rens durch die Vorinstanz, eventualiter um Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft und Gewährung von Asyl, zumindest aber um Feststellung der
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Verfahrensrechtlich ersucht er darum, das vorliegende Verfahren zu sistie-
ren, bis ein Grundsatzentscheid zu gewissen datenschutzrechtlichen Fra-
gen vorliege. Nach Eingang der Beschwerde habe das Bundesverwal-
tungsgericht unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der
Behandlung der Sache betraut seien; ausserdem sei zu bestätigen, dass
die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien.
Im Weiteren beantragt er, ihm sei vollständige Einsicht in die Akten des
SEM zu gewähren (und insbesondere in jene Akten, die im Zusammen-
hang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung und der Vollzugsvorbereitung
erstellt worden seien); soweit diese Akten nicht in einer Schweizerischen
Landessprache verfasst seien, seien sie ihm in einer Übersetzung zuzu-
stellen. Danach sei ihm Frist für eine Beschwerdeergänzung anzusetzen.
D.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 5. April 2018 setzte die Instrukti-
onsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2018 stellte die Instruktionsrichterin
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Seite 5
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Zudem teilte sie den voraussichtlichen Spruchkörper
mit. Die Anträge um Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbeson-
dere die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang
mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten sowie
um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wies sie
ebenso ab, wie den Antrag um Sistierung des Verfahrens. Auf den Eventu-
alantrag um Revision des Urteils E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 trat sie
nicht ein. Mit Blick auf die Fortführung des Verfahrens forderte sie den Be-
schwerdeführer auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 1‘500.– zu bezahlen.
F.
Mit Eingabe vom 27. April 2018 brachte der Rechtsvertreter vor, der Be-
schwerdeführer habe den Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt. Er sei
nur unter Mithilfe von Drittpersonen in der Lage gewesen, den unverhält-
nismässig hohen Kostenvorschuss zu begleichen. Mit der Höhe des ein-
verlangten Kostenvorschusses bringe die Instruktionsrichterin jedoch im-
merhin zum Ausdruck, dass die Angelegenheit komplex sei, was die Qua-
lifikation der Beschwerde als offensichtlich unbegründet ausschliesse.
Zudem kommentierte er den Nichteintretensentscheid in Bezug auf seinen
Eventualantrag um Revision des Urteils E-2253/2017 und forderte erneut
die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers.
Schliesslich brachte er vor, das in der Zwischenverfügung vom 13. April
2018 im Zusammenhang der Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs zi-
tierte Urteil E-4703/2017 stelle ein Musterbeispiel eines willkürlichen, durch
einen offensichtlich ideologisch befangenen Richter verfassten Entscheids
dar; es sei deshalb nicht zitierfähig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
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gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter dem
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Dem Willkürverbot (Art. 9 BV) kommt im vorliegenden Verfahren keine ei-
genständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Ver-
bindung mit anderen Bestimmungen (namentlich im Zusammenhang mit
dem rechtlichen Gehör [Art. 29 Abs. 2 BV]) auf das Willkürverbot. Vor die-
sem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden
der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
4.
Der Beschwerdeführer wirft die Frage auf, ob die Abteilung I des Bundes-
verwaltungsgerichts für die Behandlung seiner Beschwerde zuständig sein
könnte; zudem ersucht er um Koordination bestimmter datenschutzrechtli-
cher Fragen.
Die Abteilung I ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Ein-
sichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- bezie-
hungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG
ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und
V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hän-
gigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die ange-
fochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Ur-
teile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6).
Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz im Rahmen seines
Zweitasylgesuchs vom 14. November 2017 sinngemäss um Einsicht in die
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Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behand-
lung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personenda-
ten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Ur-
teil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).
Die Koordination der Rechtsprechung unter den Abteilungen des Bundes-
verwaltungsgerichts gemäss Art. 17 i.V.m. Art. 25 Abs. 2 VGG ist gesetzlich
und reglementarisch geregelt. Sie obliegt dem Gericht und kann nicht von
Aussenstehenden beantragt werden. Auf den Antrag auf Koordination des
vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht
hängigen Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem Migrations-
abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober
2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) ist somit nicht einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei die zufällige Zusammensetzung
des Spruchkörpers zu bestätigen. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Zur
Begründung ist auf das als Grundsatzurteil zu publizierende Teilurteil des
BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 (E. 4) zu verweisen.
6.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese
formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könn-
ten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
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Seite 8
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des Gehörsanspruchs, folgt, dass
grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten gezeigt
werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung da-
rauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Ak-
teneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung
Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Be-
hörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).
6.1.1 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe ihre
Begründungspflicht verletzt, indem sie seine Vorfluchtgründe und die exil-
politischen Tätigkeiten in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf
die fehlende funktionelle Prüfungszuständigkeit inhaltlich nicht gewürdigt
habe.
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte. Die Bestimmung bezieht sich auf Tatsachen und Beweismittel,
die schon während des abgeschlossenen Verfahrens Bestand hatten. Tat-
sachen und Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, weisen hingegen
keine revisionsrechtliche Relevanz auf und müssen im Rahmen eines
neuen Asylgesuchs beziehungsweise im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsgesuchs vor dem SEM geltend gemacht werden (vgl. BVGE 2013/22
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E. 12.3 und 13.1).
Die vom Beschwerdeführer zur Dokumentation seines exilpolitischen En-
gagements eingereichten Fotografien sind im Jahr 2016 aufgenommen
worden. Sie hatten mit anderen Worten schon vor dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 Bestand. Dasselbe gilt
für den Bankkontoauszug der Mutter (Zweitasylgesuch, Beilage 6), die Nie-
derschrift der Anhörung des Onkels (Zweitasylgesuch, Beilage 8) und die
weiteren eingereichten Fotografien (Zweitasylgesuch, Beilagen 2-5, 7, 9-
10). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, hätten die Beweismittel – und auch
die damit verbundenen Asylvorbringen (exilpolitisches Engagement, an-
geblich verfolgungsbegründender Reichtum seiner Familie, Verbindungen
zu seinem politisch tätigen Onkel) daher in Anbetracht der geschilderten
Rechtslage im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwal-
tungsgericht einer inhaltlichen Prüfung zugeführt werden müssen. Auf-
grund der fehlenden funktionalen Zuständigkeit hat die Vorinstanz deshalb
zu Recht von einer inhaltlichen Würdigung der genannten Beweismittel ab-
gesehen und den Beschwerdeführer diesbezüglich auf das Revisionsver-
fahren verwiesen. Von einem willkürlichen Vorgehen und einem unzulässi-
gen „Auseinanderreissen“ des massgeblichen Sachverhalts kann nicht die
Rede sein.
6.1.2 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM dem im Rahmen
seines Zweitasylgesuchs gestellten Antrag um Durchführung einer Anhö-
rung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt nicht nach-
gekommen sei.
Diese Rüge ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den
Beschwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asyl-
gesuch ist am 2. Juni 2017 mit dem Urteil des BVGer E-2253/2017 in
Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünf-
jahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine An-
hörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn
der Beschwerdeführer vor Antragstellung in sein Heimatland zurückge-
kehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwer-
deführer seine Verfolgungsvorbringen im Zweitasylgesuch und der Be-
schwerdeschrift ausführlich darlegen.
6.1.3 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf den Gehörsan-
spruch geltend, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen,
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Seite 10
dass die im Rahmen der Vorbereitung des Wegweisungsvollzugs erfolgte
Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat (und namentlich
die Information über sein Untertauchen und den Abbruch von Papierbe-
schaffungsmassnahmen [vgl. Akten der Vorinstanz, V7]) nicht zu einer
asylrelevanten Verfolgung führe.
Damit wirft er eine materiell-rechtliche Frage auf, die mit dem Gehörsan-
spruch nichts zu tun hat, zumal die Vorinstanz ihre rechtliche Auffassung
so begründet hat, dass der Beschwerdeführer die Verfügung sachgerecht
anfechten konnte. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe es
unterlassen, die vom Rechtsvertreter eingereichten Länderinformationen
und den Länderbericht zu würdigen.
6.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un-
tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt
von sich aus abklären, das heisst sie ist verantwortlich für die Beschaffung
der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtli-
cher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrens-
gesetz, 2. Aufl. 2016).
6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Trag-
weite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri
Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen
zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka kön-
nen dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz
als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende
Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies ins-
besondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. Au-
gust 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei
nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe ge-
langen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die
Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri
Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedroh-
lich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche ei-
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Seite 11
gene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kom-
mentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird in
der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes
Urteil des „High Court von Vavuniya“ sowie ein vor dem High Court Co-
lombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafver-
fahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch
Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin
LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der
Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka
selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit wider-
legt.
6.2.2 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus
dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten
Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschät-
zung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwer-
deführer gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in CD-ROM-Form
eingereichten Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwer-
debeilagen Nrn. 4 – 54]), spricht nicht für eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine
Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen an-
ders würdigt als der Beschwerdeführer.
6.2.3 Es liegt folglich auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes vor.
6.3 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbe-
stimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c
Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn
an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszugehen, dass
das SEM darüber hinausgehende Daten übermittelt habe. Abgesehen da-
von sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur
dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutz-
E-1989/2018
Seite 12
gesetzgebung existiert, welche mit dem Schutzniveau in der Schweiz ver-
gleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gege-
ben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entspre-
chenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen
Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicher-
weise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden
Stellung. Es stellte fest, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh-
rers – weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen
abschliessend die Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für
die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden
dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten – nebst
den in Bst. a–c und e–g genannten Daten – übermittelt werden können,
soweit sie der Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung
mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass
übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung
der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraus-
setzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zu-
dem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schu-
len der betroffenen Person.
Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um stan-
dardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Pa-
pierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen
Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Be-
schwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach
keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsab-
kommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6
DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personen-
daten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetz-
lich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer
D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der
Widerrechtlichkeit (Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG) der Übermittlung der Perso-
nendaten des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.2 Hieraus ergibt sich, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetz-
gebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für vorliegen-
des Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer
D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdefüh-
E-1989/2018
Seite 13
rers, die Vorinstanz sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu ma-
chen, und sie habe aufzuzeigen, ob die an die sri-lankischen Behörden
überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Daten-
schutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuwei-
sen.
8.
Der Beschwerdeführer bringt mit Blick auf die von ihm behauptete Flücht-
lingseigenschaft (Art. 3 AsylG) vor, der angefochtenen Verfügung liege ein
unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG)
zugrunde; insbesondere habe die Vorinstanz seine LTTE-Unterstützung
und die Vorkommnisse während seiner Vorsprache auf dem sri-lankischen
Generalkonsulat (bei der Prüfung seiner Verfolgungsvorbringen) nicht zu-
treffend gewürdigt. Zur Dokumentation seiner Vorbringen stellt er im vorlie-
genden Verfahren verschiedene Beweisanträge.
8.1 Zunächst ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantwor-
ten, ob es zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Ver-
kennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und ak-
tenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
Im Asylverfahren gilt für die Beweiswürdigung nach Art. 7 AsylG der Glaub-
haftigkeitsmassstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
8.1.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Unterstüt-
zungstätigkeit für seinen Onkel verfolgt worden zu sein, ist sowohl von der
Vorinstanz als auch vom Gericht bereits überprüft worden. Einhellig wurde
dieses Asylvorbringen als unglaubhaft und konstruiert erachtet (vgl. insbe-
sondere Verfügung vom 31. März 2017, Beschwerdeurteil E-2253/2017).
Im vorliegenden Verfahren bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was an
dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte; insofern ist daran festzu-
halten. Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass keinerlei Hin-
weise für vorbestehende Verfolgungsmassnahmen gegenüber dem Be-
schwerdeführer bestehen und hat diese deshalb auch nicht erneut geprüft.
Der Onkel des Beschwerdeführers hat in der Anhörung im deutschen Asyl-
verfahren (vgl. Beilage 8 des Zweitasylgesuchs) nur über Drohungen ihm
gegenüber berichtet, den Beschwerdeführer hingegen nicht erwähnt.
E-1989/2018
Seite 14
8.1.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz geprüft, ob wegen der mit der Ersatz-
reisepapierbeschaffung verbundenen Datenweitergabe begründete Furcht
vor einer künftigen Verfolgung vorliegt. Sie hat also nicht in Frage gestellt,
dass eine Datenweitergabe stattgefunden hat. Die diesbezüglichen Be-
schwerdevorbringen sind deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Be-
weiswürdigung (Art. 7 AsylG), sondern unter jenem des Vorliegens begrün-
deter Furcht vor ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) zu prüfen.
8.1.3 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt folglich zutref-
fend erstellt. Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht
das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlings-
rechtlichen Relevanz des Profils des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend
E. 9) von folgendem – bereits von der Vorinstanz festgestellten – Sachver-
halt aus:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des
Wegweisungsvollzugs nach einem längeren Auslandaufenthalt nach Sri
Lanka zurückkehren würde. Die von ihm behauptete Verfolgung durch die
Anhänger von D._______ ist unglaubhaft. Der Beschwerdeführer weist
kein prägnantes exilpolitisches Profil auf, aufgrund dessen die sri-lanki-
schen Behörden ihm ein Interesse an einem Wiederaufflammen des tami-
lischen Separatismus zuschreiben könnten. Im Rahmen des bereits ange-
ordneten Wegweisungsvollzugs hat das SEM dem sri-lankischen General-
konsulat bestimmte Daten über den Beschwerdeführer weitergegeben.
8.2 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren An-
hörung kann vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen und in antizi-
pierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer
die Gelegenheit hatte, in seinem zweiten Asylgesuch und der vorliegenden
Beschwerdeschrift die behaupteten Verfolgungsvorbringen ausführlich
schriftlich darzulegen; insoweit ist nicht zu erwarten, dass eine Anhörung
neue Erkenntnisse bringen würde.
Weiter ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des
genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens des
Beschwerdeführers bei den sri-lankischen Behörden anzuhalten. Es ob-
liegt dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Stellen die benötigten
Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der
entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen. Aus denselben Gründen ab-
zuweisen ist der Antrag um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behör-
den im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung (vgl. dazu
E-1989/2018
Seite 15
unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung schon oben, E. 6.1.3).
Schliesslich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass das
SEM ihm die geheimgehaltenen Quellen seines Lagebildes vom 16. Au-
gust 2016 beziehungsweise Transkriptionen von Gesprächen offenlegt
(vgl. beispielsweise Urteil des BVGer E-2346/2018 vom 13. Juni 2018
E. 6.1.2). Der Anspruch besteht auch im vorliegenden Verfahren nicht, so
dass der entsprechende Beweisantrag (S. 31 der Beschwerde) ebenfalls
abzuweisen ist.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings we-
gen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
E-1989/2018
Seite 16
vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Nach Einschätzung des Bundesver-
waltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Feb-
ruar 2018 an der eben dargelegten Einschätzung der Verfolgungssituation
nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen und Tamilinnen nichts. Es wird in
der Beschwerde nicht schlüssig dargetan, dass die Regierung Sirisena ihre
Politik im Umgang mit Rückkehrenden aus der tamilischen Diaspora des-
halb geändert hätte. Bei den Gerichtsfällen von Colombo und Vavuniya
handelt es sich um einzelne Prozesse, die nicht auf allgemeine Lagever-
änderungen schliessen lassen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im
Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festzuhalten.
In BVGE 2017 VI/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zur
Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusam-
menhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Ge-
fährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3
AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschlies-
sende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für
die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden
dürften (vgl. a.a.O., E. 2.5.2; ausserdem oben, E. 7.1). Bei der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprob-
tes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermitt-
lung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und
der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich der Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sei bei einer Rückkehr nach
E-1989/2018
Seite 17
Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (vgl. a.a.O.,
E. 4.3.3). Auch an dieser Einschätzung ist festzuhalten, zumal der Be-
schwerdeführer nichts Substantiiertes dagegen vorbringt.
9.3 Nachdem es dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren
nicht gelungen ist, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung glaub-
haft zu machen (vgl. oben, E. 8.1.1), ist er keiner der Risikogruppen ge-
mäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu-
zurechnen. Es sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass
er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden
geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm ha-
ben könnten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er befürch-
ten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu
den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vor-
verfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement
schliessen lassen. Daran vermag auch die Datenübermittlung im Rahmen
des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern (vgl. soeben, E. 9.2).
Folglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch
Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht
sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
E-1989/2018
Seite 18
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
E-1989/2018
Seite 19
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013,
Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011,
Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr.
54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entschei-
dung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der
Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
11.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als un-
zulässig erscheinen.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
E-1989/2018
Seite 20
zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). Dasselbe gilt für die Ostprovinz, aus wel-
cher der Beschwerdeführer stammt (vgl. a.a.O., E. 8).
11.3.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann
vollständig auf das Urteil des BVGer E-2253/2017 vom 2. Juni 2017
(E. 6.3) verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass der Beschwerdefüh-
rer in seinem Heimatort über ein familiäres und soziales Umfeld verfüge;
aufgrund seiner guten Schulausbildung und der bisherigen Berufserfah-
rung könne ihm zugemutet werden, sich dort eine neue Existenz aufzu-
bauen. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts gel-
tend, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte.
11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
In Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Urteil
E-2253/2017 vom 2. Juni 2017 sei in Revision zu ziehen und es sei das
Asylverfahren weiterzuführen, ist – in Ergänzung zur Zwischenverfügung
vom 13. April 2018 – Folgendes festzustellen: Gegenstand des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens ist die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Feb-
ruar 2018, während Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsge-
suchs das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2253/2017 vom 2. Juni
2017 ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom
31. März 2017 abgewiesen wurde.
Mithin sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch, was dazu führt, dass
das vom Beschwerdeführer gestellte Revisionsgesuch nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Auf den entspre-
E-1989/2018
Seite 21
chenden Antrag ist daher nicht einzutreten. Jedoch steht es dem Be-
schwerdeführer frei, ein Revisionsgesuch gemäss Art. 121-124 BGG ein-
zureichen.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Be-
gehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon
hätten bekannt sein sollen (beispielsweise Begehren 2, 4, 5 und 7), auf
insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1989/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Arthur Brunner
Versand: