B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1990/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Uganda,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Februar 2016 / N (…).
E-1990/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. August 2010 in der Schweiz um
Asyl. Mit Verfügung vom 23. September 2014 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug. Ihre dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 3. November 2014 gut. Das Gericht ging davon
aus, dass die Beschwerdeführerin Englisch nicht genügend beherrsche,
um ihre Asylgründe adäquat vorbringen zu können. Mit der Anhörung auf
Englisch sei deshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden
und der für die Beurteilung des Asylgesuchs erhebliche Sachverhalt un-
richtig und unvollständig ermittelt worden. Das Protokoll der Anhörung vom
10. Februar 2014 sei deshalb nicht verwertbar. Das Gericht hob die ange-
fochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen
Erstellung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurück.
B.
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons B._______ vom 17. Dezember
2013 wurde die Beschwerdeführerin der qualifizierten Widerhandlung ge-
gen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gesprochen und zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt, unter Auferlegung einer
Probezeit von zwei Jahren.
C.
Anlässlich der am 21. Oktober 2015 (Rückübersetzung am 28. Oktober
2015) in Luganda, der Muttersprache der Beschwerdeführerin, durchge-
führten Anhörung, führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:
Sie sei Staatsangehörige von Uganda und stamme aus C._______. Ihr Le-
benspartner sei im Jahr 2005 ums Leben gekommen. Mit den drei gemein-
samen Kindern habe sie zuletzt in D._______ gewohnt und habe ihren Le-
bensunterhalt mit dem Verkauf von Fisch bestritten. Im Jahr 2004 sei sie
der regierungskritischen Partei Baganda Nkobazambogo beigetreten. Als
einfaches Mitglied habe sie immer wieder an Veranstaltungen teilgenom-
men. Im September beziehungsweise im Oktober 2009 hätten sie und an-
dere Parteimitglieder den König treffen wollen, welcher seinen Besuch in
Bugerere Kayunga angekündigt habe. Von der Armee und der Polizei sei
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Seite 3
er jedoch auf dem Weg aufgehalten worden. Sie und andere Parteimitglie-
der hätten deshalb zu protestieren begonnen. Die Armee und die Polizei
seien mit Gewalt gegen die Demonstranten vorgegangen. Sie sei geschla-
gen worden und habe das Bewusstsein verloren. Im Gefängnis sei sie wie-
der zu sich gekommen. Zirka sieben Monate sei sie inhaftiert gewesen.
Gesundheitlich sei es ihr sehr schlecht gegangen. Dank der Hilfe von an-
deren Leuten sei sie auf Kaution freigekommen und habe sich im Spital
behandeln lassen können. Ihr Prozess sei noch nicht abgeschlossen ge-
wesen und ihr habe die Todesstrafe gedroht. Eines Tages habe sie einen
Mitarbeiter des Roten Kreuzes kennengelernt und ihm ihre Situation ge-
schildert, worauf ihr dieser im Juni 2010 zur Flucht nach Kenia und
schliesslich in die Schweiz verholfen habe.
Als Beweismittel reichte sie folgende Unterlagen zu den Akten: einen Stu-
dentenausweis der Partei Baganda Nkobazambogo vom 2. Mai 2004, ein
Schreiben dieser Partei vom 11. Juni 2010, ein Schreiben ihres Anwalts
vom 27. Januar 2010, ein Schreiben bezüglich der Entlassung gegen Kau-
tion vom 29. Januar 2010, ein Schreiben des E._______ Spitals vom 12.
März 2010, drei Kopien von Zeitungsartikeln vom 12. September 2009, Be-
richte über ihren Gesundheitszustand der behandelnden Hausärztin Dr.
med. F._______ vom 10. März und 8. April 2014 sowie vom 29. Oktober
und 15. Dezember 2015.
D.
Mit Verfügung vom 29. Februar 2016, eröffnet am 1. März 2016, verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte
ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug.
E.
Mit Eingabe vom 31. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde
und beantragte deren Aufhebung sowie die Gutheissung ihres Asylge-
suchs. Eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen
Verfügung aufzuheben und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Subeventualiter sie die Sache zur vollständigen und neuen Sachverhalts-
feststellung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
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Seite 4
schusses, sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amt-
lichen Rechtsbeistand. Ihr sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren und
eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für die Dauer des
Verfahrens sei ihr der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, und das Mig-
rationsamt des Kantons Solothurn sei anzuweisen, von jeglichen Wegwei-
sungs- und Vollzugsmassnahmen abzusehen.
F.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand hiess es unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet. Das Akteneinsichtsgesuch hiess es gut und wies die
Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in die Akten
zu gewähren, soweit keine Gründe gemäss Art. 27 VwVG dagegen spre-
chen würden. Der Beschwerdeführerin wurde Frist angesetzt, innert sieben
Tagen nach Erhalt der Akten eine Beschwerdeergänzung nachzureichen.
G.
Nach gewährter Akteneinsicht reichte die Beschwerdeführerin mit Einga-
ben vom 13. und 19. April 2016 eine Fürsorgebestätigung und eine Be-
schwerdeergänzung nach.
H.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vor-
instanz zur Vernehmlassung ein. Am 16. Februar 2017 liess sich das SEM
vernehmen und die Beschwerdeführerin reichte am 2. Mai 2017 ihre Replik
(inkl. einen Arbeitsvertrag der G._______ vom 8. Februar 2017) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 5
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zufolge einer man-
gelhaften Übersetzung ihrer Aussagen den rechtserheblichen Sachverhalt
falsch und unvollständig erhoben und damit ihren Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben und die
Sache zur vollständigen und richtigen Erhebung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
E-1990/2016
Seite 6
halts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Be-
schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
3.3 Nach Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge-
hör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM stellt eine Konkretisie-
rung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. Art. 29 AsylG). Hierfür
muss nötigenfalls eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher beigezogen
werden (Art. 29 Abs. 1bis AsylG). Der Anspruch, sich zu allen relevanten
Aspekten äussern zu können, setzt bei einem fremdsprachigen Asylsu-
chenden voraus, dass die dolmetschende Person die jeweils zu überset-
zenden Sprachen sehr gut beherrscht. Andernfalls ist keine korrekte Sach-
verhaltsermittlung möglich, was umso gravierender erscheint, als die An-
hörung gemäss Art. 29 AsylG oftmals das alleinige Beweismittel für die
Asylvorbringen bildet.
3.4 Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Dolmetscherin spreche
Luganda nur als Fremdsprache und ihr Beizug werde auch von der Hilfs-
werkvertretung kritisiert. Der Einwand der Hilfswerkvertretung deute zu-
dem darauf hin, dass die Dolmetscherin nicht über genügende Deutsch-
kenntnisse verfüge. Die Rückübersetzung sei sodann erst sieben Tage
später erfolgt.
E-1990/2016
Seite 7
3.5 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der rechtserhebliche
Sachverhalt habe trotz einiger sprachlicher Schwierigkeiten erstellt werden
können. Die Dolmetscherin sei über ein auf afrikanische Sprachen spezia-
lisiertes Vermittlungsbüro gebucht worden. Personen, die für dieses Dol-
metschervermittlungsbüro arbeiten würden, müssten als Grundanforderun-
gen die Herkunftssprache auf Mutterspracheniveau beherrschen und über
exzellente Kenntnisse des Landes, für welches sie übersetzen würden,
verfügen. Weiter müssten sie eine Dolmetscherausbildung, ein Hochschul-
studium oder einen Hochschulabschluss in Europa vorweisen können. Da-
mit sei ein hohes Niveau in der Amtssprache gewährleistet, da für die Zu-
lassung zum Studium an europäischen Universitäten der Nachweis der
Sprachkenntnisse erbracht werden müsse. Die Hauptkunden des betref-
fenden Dolmetscherbüros seien die Beschwerdeinstanzen im deutschen
Asylverfahren, diverse Gerichtsbehörden, Polizeibehörden sowie das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge in Deutschland. Die Dolmetscherin
sei gebürtige Uganderin mit Muttersprache Luganda. Sie studiere an einer
deutschen Universität und habe die dafür erforderliche Sprachprüfung er-
folgreich bestanden. Regelmässig reise sie nach Uganda und verfüge über
fundierte länderspezifische Kenntnisse. Seit vier Jahren arbeite sie bereits
mit dem Vermittlungsbüro zusammen und habe regelmässige Einsätze für
die Sprache Luganda.
3.6 Replizierend wendet die Beschwerdeführerin ein, vorliegend sei nicht
das Profil der Dolmetscherin entscheidend, sondern ob sie über Sprach-
kenntnisse auf Mutterspracheniveau verfüge und übersetzen könne. Die
Tatsache, dass die Dolmetscherin in Uganda geboren sei, deute weder auf
Beherrschung der Sprache Luganda auf Mutterspracheniveau hin noch auf
exzellente Kenntnisse des Herkunftslandes. An der Anhörung sei es unbe-
stritten zu sprachlichen Schwierigkeiten zwischen ihr und der Beschwerde-
führerin gekommen. Zur besseren Verständigung habe sie (Beschwerde-
führerin) viele Aussagen und Begriffe, wie den Namen des Königs, auf ein
separates Papier niedergeschrieben. Die Dolmetscherin habe zudem auch
sprachliche Defizite in Deutsch gezeigt.
3.7 Im Anhörungsprotokoll ist vermerkt, dass es zwischen der Dolmetsche-
rin und der Beschwerdeführerin zu Beginn der Befragung an einigen Stel-
len zu Verständigungsproblemen gekommen ist (vgl. SEM-Akten A57 S. 2,
3, 5). Nicht ideal ist die Fortsetzung der Rückübersetzung erst sieben Tage
nach der Anhörung. Dennoch verifizierte die Beschwerdeführerin den In-
halt des Protokolls unterschriftlich (vgl. A57 S. 26). Die Hilfswerkvertretung
E-1990/2016
Seite 8
hielt fest, es sei für die Dolmetscherin das erste Mal gewesen und sie ar-
beite sonst nicht als Übersetzerin. Sie habe oft Mühe gehabt, Begriffe auf
Deutsch beziehungsweise Luganda zu finden und mehrmals die Begriffe
umschrieben oder den englischen Ausdruck verwendet. Die Dolmetscherin
sei mehrmals von der Beschwerdeführerin korrigiert worden (vgl. A57
S. 27). Entgegen der Ansicht der Hilfswerkvertretung handelte es sich je-
doch nicht um den ersten Einsatz der Dolmetscherin, sondern sie arbeitet
seit vier Jahren mit dem externen Dolmetscherbüro, welches von SEM kon-
taktiert wurde, zusammen und hat regelmässig Einsätze für die Sprache
Luganda. Die für die Zulassung zum Studium an einer deutschen Univer-
sität vorausgesetzten Zulassungsprüfungen inklusive Sprachprüfungen
hat sie erfolgreich bestanden. Als gebürtige Uganderin mit Muttersprache
Luganda ist davon auszugehen, dass sie diese Sprache auf Muttersprach-
niveau beherrscht; dies stellt sodann auch eine Grundanforderung für die
Zusammenarbeit mit dem externen Dolmetscherbüro dar (vgl. A78). Hin-
weise für wesentliche Verständigungsprobleme der Beschwerdeführerin
und der Dolmetscherin sind nicht ersichtlich. Die anfänglichen Schwierig-
keiten konnten geklärt werden und das Protokoll macht insgesamt den Ein-
druck, dass die Verständigung möglich war. Eine erneute Anhörung ist des-
halb nicht durchzuführen. Es besteht keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Antrag auf Rück-
weisung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und
ungenügender Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist dem-
nach abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-1990/2016
Seite 9
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. An der Anhörung und in ihrem Schreiben vom 10. Ok-
tober 2015 habe sie hinsichtlich des Datums ihrer Verhaftung sowie des
Namens ihres Fluchthelfers widersprüchliche Angaben gemacht. Den
Fluchthelfer habe sie zudem nicht detailliert beschreiben können. Weder
die Veranstaltung vom 9. September 2009 und die damit verbundene Ver-
haftung noch ihren Gefängnisaufenthalt, die Haftentlassung oder die
Fluchtumstände habe sie substantiiert dargelegt. Weshalb sie bei einem
der Todesstrafe unterliegenden Verbrechens gegen Kaution freigelassen
worden sei, habe sie nicht plausibel erklären können. Weiter habe sie nicht
zu begründen vermögen, weshalb die Behörden gerade bei dieser Veran-
staltung die Teilnehmer so radikal und hart bestraft haben sollen, zumal es
bereits früher solche Veranstaltungen gegeben habe, bei welchen es eben-
falls zu Verhaftungen gekommen sei. Diese Personen seien jedoch jeweils
nach einem Tag wieder entlassen worden. Die Schilderungen ihres sieben-
monatigen Haftalltags würden sehr vage erscheinen und auf Nachfrage
habe sie diesen nur mit wenigen Worten beschreiben können. Zu den Ge-
richtsterminen habe sie weder zur Anzahl noch zum Inhalt Angaben ma-
chen können. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe sie ihren Anwalt in
Uganda, welcher gemäss ihren Aussagen besser über das Gerichtsverfah-
ren orientiert gewesen sei, nie kontaktiert. Unglaubhaft würden auch ihre
Schilderungen zur Flucht erscheinen. Nach der Urteilseröffnung, wonach
sie wieder ins Gefängnis hätte gehen müssen, habe sie ohne nennens-
werte Probleme vom Gerichtsgebäude flüchten können. Anlässlich ihrer
Verhaftung in der Schweiz vom 29. Juli 2016 habe sie explizit darauf be-
standen, sich mit der ugandischen Botschaft in Verbindung setzen zu wol-
len. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an der Unglaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen nichts zu ändern. Diese seien leicht käuflich erwerbbar
beziehungsweise würden den Inhalt der geltend gemachten Ausreise-
gründe nicht zu untermauern vermögen.
5.2 In ihrer Beschwerdeschrift bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre gel-
tend gemachten Asylvorbringen. Die widersprüchlichen Angaben zum Da-
E-1990/2016
Seite 10
tum ihrer Verhaftung und zum Namen ihres Fluchthelfers seien stressbe-
dingt erfolgt. Zudem seien die Namen H._______ und I._______ der lugan-
dischen Sprache völlig fremd. In Uganda habe eine beschuldigte Person
weder Zugang zu den Verfahrensakten noch erfahre sie während der Un-
tersuchungshaft, was ihr vorgeworfen werde. Mit einem Anwalt könne nicht
gesprochen werden. Die Rechtsvertretung führe das Verfahren nahezu
selbständig und ohne Mitwirkung der beschuldigten Person. Eine Arztbe-
handlung sei nur gegen Geldzahlung erhältlich. Erhalte das zuständige Ge-
richt eine Kaution, dann lasse es eine Arztbehandlung zu, selbst wenn die
vorgeworfene Straftat mit der Todesstrafe bedroht sei. Weshalb die Behör-
den anlässlich der Demonstration vom 9. September 2009 brutaler als
sonst gegen die Demonstranten vorgegangen seien, könne die Beschwer-
deführerin nicht klären. Zur Haft habe sie diverse Details genannt, jedoch
hätten die übermüdeten Beteiligten (Fachspezialistin SEM, Dolmetscherin)
zufolge der langen Dauer der Anhörung nicht alles übersetzt beziehungs-
weise protokolliert. Sie selbst habe mit ihrem Anwalt in Uganda nie Kontakt
gehabt; dieser sei über die Mutter und den Bruder erfolgt. Ihr Bruder sei
nun aber in J._______, in der Nähe der Grenze zu K._______ und zur Mut-
ter habe sie keinen Kontakt mehr, weshalb sie keine Gerichtsunterlagen
bei ihrem damaligen Anwalt habe erhältlich machen können. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz seien ihre Schilderungen der Flucht glaubhaft. An-
lässlich der Gerichtsverhandlung sei sie nicht im Gerichtssaal, sondern
ausserhalb gewesen. Im Saal sei sie von ihrem Anwalt vertreten worden.
Deshalb sei es ihr möglich gewesen, sich nach der Verhandlung vom Ge-
richtsgebäude zu entfernen. Nach Ergreifen der Flucht sei sie erst einige
Tage später ins Spital gegangen. Den Tipp, mit der ugandischen Botschaft
Kontakt aufnehmen zu wollen, habe sie von anderen Frauen im Untersu-
chungsgefängnis erhalten, um so ihre Herkunft nachweisen zu können. Die
Zeitungsartikel würden das brutale Vorgehen der ugandischen Behörden
anlässlich der Demonstration vom 9. September 2009 belegen. Weiter
habe sie zum Nachweis auch die entsprechenden ugandischen Verfah-
rensakten eingereicht. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat drohe ihr die
sofortige Verhaftung. Das politisch motivierte Strafverfahren gegen sie sei
immer noch hängig. Ihre Haftentlassung sei gegen Kaution nur zwecks
Arztbehandlung erfolgt. Aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden be-
fände sie sich seit Jahren in ärztlicher Behandlung. Diese könne in Uganda
nicht fortgesetzt werden und sie könne deshalb auch nicht arbeiten.
E-1990/2016
Seite 11
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen im Ergebnis zur zutreffenden
Erkenntnis gelangt, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Anlässlich des National Youth Day plante der König der Baga-
nda am 12. September 2009 einen Besuch in Kayunga (vgl. Human Rights
Watch [HRW], Uganda: Investigate Use of Lethal Force Durin Riots,
1.10.2009,
lethal-force-during-riots, abgerufen am 7.8.2018). Am 9. September 2009
wollten Anhänger des Königs einen Triumphbogen errichten, wogegen die
Polizei einschritt und mit Tränengas und Gummigeschossen gegen die Ju-
gendlichen vorging (New Vision [Kampala], Police clash with Kayunga rio-
ters, 10.9.2009,
police-clash-kayunga-rioters, abgerufen am 7.8.2018). Tags darauf hin-
derte die die Polizei eine Delegation des Baganda-Königs daran, nach
Kayunga zu fahren (vgl. HRW, a.a.O.). Wegen der Blockierung des Zu-
gangs der Delegation kam es am 10. und 11. September 2009 in mehreren
Stadtteilen der Hauptstadt Kampala zu Ausschreitungen von Anhängern
des Baganda-Königs (vgl. British Broadcasting Corporation [BBC],
Ugandan king ‚not backing down‘, 11.9.2009, http://news. /
2/hi/africa/8251431.stm, abgerufen am 7.8.2018). Die Militärpolizei und die
Eliteeinheit Presidential Guard Brigade wurden losgeschickt, um die Aus-
schreitungen zu beenden (vgl. HRW, a.a.O). Hunderte von Personen wur-
den festgenommen und danach fast 850 Personen angeklagt (vgl. HRW,
a.a.O). Gemäss einem Bericht von Human Rights Watch von 2014 seien
31 Personen beziehungsweise elf Personen wegen Terrorismus angeklagt
worden. Alle Anklagen seien schliesslich fallengelassen worden und die
wegen Terrorismus Angeklagten konnten das Hochsicherheitsgefängnis
nach drei Jahren verlassen (vg. HRW, Uganda: 5 Years on, No Justice for
Protest Killings, 10.9.2014,
5-years-no-justice-protest-killings, abgerufen am 7.8.2018). Gemäss Daily
Monitor wurden am 14. Mai 2012 die letzten im Zusammenhang mit den
Ausschreitungen im September 2009 Verhafteten und wegen Terrorismus
Angeklagten aus der Haft im Luzira Prison entlassen, nachdem der ugan-
dische High Court die wegen Terrorismus Angeklagten freigesprochen
hatte (vgl. Daily Monitor [Kampala], Buganda youths: from terrorists to in-
nocent inmaters, 16.5.2016,
views/Buganda-youths--from-terrorists-to-innocent-inates/691232-
1406966-dxr4arz/index.html, abgerufen am 7.8.2018). Die im Zusammen-
hang mit den Ausschreitungen verhafteten Personen wurden kostenlos
durch Anwälte der Anwaltskanzlei Kukwago und Co. Advocates juristisch
vertreten (vgl. New Vision [Kampala], 65 Buganda riot suspects freed on
E-1990/2016
Seite 12
bail, 7.11.2009,
buganda-riot-suspects-freed-bail, abgerufen am 7.8.2018). Im Januar 2014
hielt sich der Buganda-König zum ersten Mal nach den Ausschreitungen
im September 2009 drei Tage lang in Kayunga auf und im November 2016
nahm er an einem Sport-Event in Kayunga teil; bei beiden Besuchen kam
es nicht zu Gewalt und Unruhen (vgl. Daily Monitor [Kampala], Excitement
as Kabaka visits Kayunga again, 26.11.2016,
/News/National/Excitement-Kabaka-visits-Kayunga-again/
688334-3465132-j3vl84z/index.html, abgerufen am 7.8.2018).
Zufolge der dargelegten neusten Entwicklungen in Kayunga ist nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre angebliche Teil-
nahme an den Demonstrationen im September 2009 und der Inhaftierung
aktuell noch gefährdet ist. Anführer der Demonstrationen und Angeklagte
des Terrorismus wurden nicht nur entlassen, sondern freigesprochen. Die
Beschwerdeführerin selbst war gemäss eigenen Angaben einfaches Mit-
glied und somit nicht besonders exponiert. Eine Überprüfung der Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen erübrigt sich vor diesem Hintergrund, da ihre
Asylvorbringen nicht mehr asylrelevant sind. Anzumerken ist, dass die Ar-
gumentation der Vorinstanz, es sei unklar, weshalb die Behörden gerade
bei der Veranstaltung im September 2009 so radikal gegen die Teilnehmer
vorgegangen sein sollen und die Beschwerdeführerin dies nicht habe be-
gründen können, für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführerin untauglich ist; zu Beweggründen von Dritten kann sie
sich nicht äussern.
6.2 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch somit zu
Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Art. 83
Abs. 2 und 4 AuG nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde
oder wenn gegen sei eine strafrechtlicher Massnahme im Sinne von Art. 64
oder 61 des StGB angeordnet wurde (Bst. a); erheblich oder wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus-
land verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet (Bst. b); oder die Unmöglichkeit des Vollzugs der
Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c).
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung darauf hin, zu-
folge der fehlenden Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin sei der
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Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht anzu-
wenden. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte ergeben,
ihr würde im Falle einer Rückkehr nach Uganda mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behand-
lung drohen. Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 sei sie der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Fälschung von
Ausweisen sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländerge-
setz für schuldig befunden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von ein-
einhalb Jahren verurteilt worden. In Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG
befand die Vorinstanz, das öffentliche Interesse im Sinne eines präventiven
Schutzinteresses am Wegweisungsvollzug überwiege die persönlichen In-
teressen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz, zumal
in ihrem Heimatstaat nicht von einem Fehlen der von ihr benötigten medi-
zinischen Versorgung gesprochen werden könne. Sie könne sich demnach
gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG nicht auf Art. 83 Abs. 4 AuG berufen.
8.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Menschenrechtslage in
Uganda sei nach wie vor schlecht. Sie sei bei einer Rückkehr an Leib und
Leben gefährdet, da sie bereits aufgrund ihrer politischen Meinung eine
menschenrechtswidrige Inhaftierung und gegen sie ausgesprochene To-
desdrohungen erleben musste. Es drohe ihr bei einer Rückkehr die sofor-
tige Verhaftung, da das politisch motivierte Strafverfahren gegen sie immer
noch hängig sei. Aufgrund der erlittenen Körperverletzungen könne sie
nicht mehr als Fischverkäuferin arbeiten. Sei befinde sich aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beschwerden seit Jahren in ärztlicher Behandlung. Ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz könne diese in Uganda nicht fortgesetzt
werden. Sie habe sich zwar im E._______ Spital behandeln lassen, jedoch
nur dank der finanziellen Unterstützung ihres Bruders. Dieser werde jedoch
immer wieder aus politischen Gründen verhaftet. Ihre Mutter habe Prob-
leme mit den Augen und könne kaum noch etwas hören. Sie (Beschwer-
deführerin) habe sich in der Schweiz sprachlich sehr gut integriert und
zeige einen enormen Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben.
8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
nach Uganda ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten er-
geben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung
nach Uganda dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Uganda lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.5 In Uganda herrscht aktuell keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt. Die Beschwerdeführerin arbeitet in der Schweiz als
Küchenhilfe. Einen aktuellen Arztbericht reichte sie nicht ein. Gesundheit-
liche Beschwerden, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen
würden, sind deshalb nicht anzunehmen. Mit ihrer Familie (Mutter, Kinder,
Bruder) hat sie nach wie vor Kontakt und diese wird ihr bei der Wiederein-
gliederung behilflich sein können. Sie arbeitete in Uganda als Fischverkäu-
ferin und konnte in der Schweiz Arbeitserfahrung sammeln. Es ist davon
auszugehen, dass sie sich wirtschaftlich wieder eine Existenz wird auf-
bauen können. In einer Gesamtwürdigung erweist sich der Wegweisungs-
vollzug als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz findet vorliegend Art. 83 Abs. 7 AuG
keine Anwendung, da keine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Art. 83
Abs. 7 AuG wäre nur dann zu prüfen, wenn der Wegweisungsvollzug als
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unmöglich gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG oder unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG erachtet würde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführerin, anders als in der vorinstanzlichen Ver-
fügung ausgeführt, nicht der Fälschung von Ausweisen und mehrfacher
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz für schuldig befunden wurde;
diese Tatbestände waren nicht Gegenstand der Anklage gegen sie. Auf-
grund oben stehender Argumentation kann offen bleiben, ob die Vorinstanz
die Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem
privaten Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz kor-
rekt vorgenommen hat. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass
die Beschwerdeführerin zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde
und bei der Urteilsfällung demnach von einer günstigen Legalprognose
ausgegangen wurde. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde sie nicht
mehr straffällig.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihre finanziellen Verhält-
nisse haben sich seit der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
verbessert und sie erzielt einen monatlichen Verdienst von Fr. 2‘400.–. Von
einem Widerruf der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist je-
doch abzusehen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
11.2 Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung 5. April
2016 gutgeheissen und der Beschwerdeführerin der rubrizierte Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Die notwendigerweise er-
wachsenen Parteikosten sind deshalb durch das Bundesverwaltungsge-
richt zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nach Praxis des
Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter mit Anwaltspatent mit ei-
nem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die
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notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des
Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1‘500.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1‘500.– festge-
setzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast