Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E199/2012
U r t e i l v om 1 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…), und dessen
Ehefrau
B._______, geboren am (…), und deren
gemeinsamer Sohn
C._______, geboren am (…),
Mazedonien,
alle vertreten durch Annelise Gerber, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Januar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (Eltern) mit ihrem Sohn C._______ sowie
(…) – alles Angehörige der Roma aus Mazedonien – am 19. Februar
2010 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellten, welches von ihnen
am 25. Februar 2010 zurückzogen und gleichentags vom BFM als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde,
dass die Beschwerdeführenden die Schweiz am 5. März 2010 freiwillig
verliessen und mit Rückkehrhilfe in ihre Heimat zurückkehrten,
dass sie am 22. Dezember 2010 erneut – dieses Mal nur mit ihrem Sohn
C._______– in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2011 in Anwendung von Art.
34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte
und den Vollzug anordnete,
dass eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 25. Mai 2011 mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2011 abgewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 21. September 2011 in ihre Heimat
zurückkehrten,
dass sie am 10. November 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Vallorbe wieder mit Sohn C._______ ein drittes Mal um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen im EVZ
Vallorbe vom 18. November 2011 und der Anhörungen zu den
Asylgründen vom 20. Dezember 2011 im Wesentlichen geltend machten,
nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz hätten sie sich aus Angst vor der
Polizei in ihrem Haus in D._______ versteckt, zumal diese den
Beschwerdeführer wegen seiner dreijährigen Haftstrafe immer noch
gesucht habe,
dass der Beschwerdeführer eine Woche später, früh morgens, von der
Polizei zuhause abgeholt und ins Gefängnis E._______ gebracht worden
sei, wo er einen Monat mit 100 Häftlingen unter miserablen Umständen
eingesperrt gewesen sei, er dort habe arbeiten müssen und nicht
ausreichend versorgt worden sei,
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dass er wegen guten Benehmens nach 27 Tagen einen
Wochenendurlaub erhalten habe und nach Hause zu seiner Familie
gegangen sei,
dass er die Gelegenheit zur Flucht ergriffen habe und am folgenden Tag
mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn nach F._______ gereist sei,
dass er keine persönlichen Probleme gehabt habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren ihre Pässe
und Identitätskarten sowie eine Eintrittsbestätigung ins Gefängnis
E._______ und eine Hafturlaubsbestätigung einreichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2012 – am folgenden Tag
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
den Vollzug der Wegweisung anordnete und ihnen die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es zur Begründung seines Entscheids festhielt, aus den Akten
ergäben sich keine Hinweise, wonach nach dem Abschluss des letzten
Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen auf dieselben
Vorbringen stützten, welche sie bereits beim zweiten – und als
offensichtlich unglaubhaft beurteilten – Asylverfahren vorgebracht hätten,
dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Angaben zu seinem
Gefängnisaufenthalt den gesicherten Erkenntnissen des BFM
widersprächen, zumal die Infrastruktur des Gefängnisses E._______ im
Jahre 2007 unter der Aufsicht der EAR (European Reconstruction
Agency) umfassend renoviert worden sei, um das Gefängnis den EU
Standards anzupassen, womit die vom Beschwerdeführer geschilderten
Zustände im Gefängnis nicht den Tatsachen entsprächen,
dass ferner äusserst unüblich sei, dass die Behörden, ohne die
offensichtlich bestehende Fluchtgefahr abzuschätzen, den
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Beschwerdeführer bereits nach nur drei Wochen in den Hafturlaub
entlassen hätten,
dass die zu den Akten gereichte Hafturlaubsbestätigung Ungereimtheiten
aufweise und das Dokument keinen Briefkopf enthalte, so dass die
ausstellende Behörde nicht ersichtlich sei,
dass im Weiteren auch die Eintrittsbestätigung ins Gefängnis E._______
Fälschungsmerkmale aufweise, da der aufgeführten Laufnummer zufolge
der Fall aus dem Jahre 2001 datiere, weshalb das eingereichte
Dokument nicht geeignet sei, den geltend gemachten Sachverhalt zu
untermauern,
dass die Beschwerdeführenden zudem uneinheitliche Aussagen zum
Fluchtzeitpunkt gemacht hätten,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht
glaubhaft seien und der Eindruck entstehe, sie versuchten ergänzende
Asylgründe zu konstruieren, um diese in einem neuen Asylverfahren
geltend zu machen,
dass demnach auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 12. Januar 2011 –
vorab per Telefax – gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen,
auf die Asylgesuche vom 10. November 2011 sei einzutreten, es sei die
Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die Beschwerdeführenden seien in der Folge vorläufig
aufzunehmen, gegebenenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchten,
dass die Akten am 16. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
vorliegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach
endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E.
2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat oder
Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es
Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG),
dass bei der Prüfung von Hinweisen für die Flüchtlingseigenschaft
relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu
führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist,
ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur
Anwendung kommt,
dass dann auf ein Asylgesuch eingetreten werden muss, wenn sich
Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von vornherein
haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3.
S. 17),
dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen ein erstes
Asylgesuch zurückgezogen und ein weiteres Asylverfahren erfolglos
durchlaufen haben,
dass hinsichtlich der zur Begründung der dritten Asylgesuche geltend
gemachten Vorbringen der Beschwerdeführenden vorweg auf ihre im
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EVZ Vallobe protokollierten Aussagen vom 18. November 2011 sowie auf
die Protokolle der direkten Anhörungen durch das BFM vom 20.
Dezember 2011 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung offenkundig zu Recht
feststellte, aus den Vorbringen der Beschwerdeführerenden ergäben sich
keine Hinweise, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen,
dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu
stützen sind, wonach nicht zu überzeugen vermöge, dem
Beschwerdeführer sei bereits nach 27 Tagen Haft ein Wochenendurlaub
erlaubt worden, obwohl er in seiner Heimat ein gesuchter Mann sei,
dass im Weiteren der Beurteilung des BFM zu folgen ist, dass das
Gefängnis E._______ im Hinblick auf einen Beitritt Mazedoniens in die
Europäische Union unter Aufsicht der European Reconstruction Agency
(EAR) tatsächlich umfassend renoviert worden ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Behauptung in der
Rechtsmitteleingabe, die Schilderung des Beschwerdeführers zu seinem
Gefängnisaufenthalt könne nicht einzig aufgrund des vom BFM
erwähnten Berichts als unzutreffend abgetan werden, nicht
durchzudringen vermögen, weil Mazedonien mit dem Erhalt des EU
Beitrittsstatus am 17. Dezember 2010 die Bedingungen für die Einführung
der Gesamtheit aller europarechtlichen Vorschriften und Standards
(Acquis communautaire) und damit auch die Haft respektive
Gefängnisbedingungen nach EUNormen erfüllt,
dass im Weiteren der Einschätzung des BFM zu folgen ist, wonach die zu
den Akten gereichten Dokumente (Urlaubsbestätigung,
Eintrittsbestätigung ins Gefängnis) Ungereimtheiten und
Fälschungsmerkmale aufweisen, woran die Entgegnungen in der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass sich das in der Rechtsmitteleingabe gezeichnete Bild, die
Beschwerdeführenden müssten sich bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in Mazedonien
unweigerlich einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage
ausgesetzt sehen, als theoretisch und spekulativ herausstellt,
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dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch
näher einzugehen, zumal die Beschwerdeführenden nichts vorbringen,
was vorliegend für die Beurteilung des Nichteintretens nach Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG von Belang sein könnte,
dass das BFM zu Recht auf die dritten Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführenden
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr.
21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da die Beschwerdeführenden keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, weshalb das in Art.
33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat oder
Herkunftsstaat droht,
dass zudem der Schweizerische Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni
2003 Mazedonien zum verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt
hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung
(vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden auch
aus individuellen Gründen als zumutbar erweist, da sie bis zu ihrer
Ausreise in Mazedonien gelebt haben und somit mit den dortigen
Verhältnissen bestens vertraut sind,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführenden über
gültige Reisepapiere verfügen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden innert nicht einmal zweier Jahre drei
Asylverfahren in der Schweiz einleiteten, wobei das erste Verfahren
mittels Abschreibungsentscheids (freiwillige Rückkehr mit Rückkehrhilfe)
endete und die zwei folgenden Verfahren mit Bestätigung des jeweiligen
Nichteintretensentscheids der Vorinstanz durch das
Bundesverwaltungsgericht (beide Male mittels Abweisung der
offensichtlich unbegründeten Beschwerde) rechtskräftig abgeschlossen
wurden,
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dass dieses Verhalten als trölerisch anzusehen ist, weshalb es sich
rechtfertigt, die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) wegen
Mutwilligkeit der Prozessführung zu erhöhen und mithin auf Fr. 1'200.
festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: