B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-199/2017
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Nora Maria Riss,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 2. Juli 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbe-
fragung) und am 2. Dezember 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbe-
fragung) statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr
(…) die Schule abgebrochen und sei daraufhin von der Verwaltung zum
Militärdienst aufgefordert worden. Weil er dieser Aufforderung nicht gleich
Folge geleistet habe, seien die Rationskarten seiner Familie zunächst ein-
gezogen und dann wieder zurückgegeben worden. Er sei ein Jahr inhaftiert
worden, weil er (…). Danach sei er zu seiner Einheit zurückgekehrt, deser-
tiert, festgenommen, erneut inhaftiert worden und nach (…) Haft zu seiner
Einheit zurückgekehrt. Dort seien ihm Unregelmässigkeiten in der Buch-
führung vorgeworfen worden. Im Rahmen (…) sei dieser Fehler bespro-
chen worden. Es sei ihm telefonisch mitgeteilt worden, dass ihm die Schuld
dafür gegeben und er deshalb erneut inhaftiert werde. Um dies zu verhin-
dern, habe er Eritrea illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 (zugestellt am 12. Dezember 2016)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs eine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 (Telefax 11. Januar 2017, Postaufgabe
13. Januar 2017) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen
und er als Flüchtling aufzunehmen. Subeventualiter sei der Entscheid an
die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
D.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer seine
Fürsorgebestätigung nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
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gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe
glaubhaft machen können, im Militärdienst gewesen zu sein, die Desertion
und die geltend gemachte illegale Ausreise seien indes unglaubhaft aus-
gefallen. So fehle es den Schilderungen zur Desertion an Realkennzeichen
und gingen diese nicht über Auswendiggelerntes hinaus. Zudem wider-
spreche sich der Beschwerdeführer dazu, ob er vor oder nach der (…) nach
B._______ verlegt worden sei. Antworten auf die Frage, was vor, während
oder nach dem Telefonat geschehen sei, seien ausgeblieben. Sodann
habe er in der Erstbefragung das Nachreichen seines Militärdienstauswei-
ses in Aussicht gestellt, einen solchen jedoch gemäss Zweitbefragung nie
besessen. Im Übrigen würden die weiteren Vorbringen – Entzug der Rati-
onskarten und Haft wegen (…) – den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standhalten.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, die Be-
fragerin habe ihn unter Druck gesetzt und er sei teilweise völlig grundlos
unterbrochen worden. Es gehe aus der vorinstanzlichen Verfügung nicht
hervor, welchen seiner Schilderungen es genau an Realkennzeichen fehle.
Weiter stimme es zwar, dass er nach der Erwähnung der (…) „nach dieser
(…)“ gesagt habe. Als er indes nochmals darauf angesprochen worden sei,
habe er dies korrigiert. Ebenso habe er darauf geantwortet, was er nach
dem Telefonat gemacht habe. Im Übrigen sei es verständlich, dass er die
Monate verwechselt habe, weil man diese in Eritrea nur selten nenne. Was
die illegale Ausreise anbelange, so habe er – entgegen den vorinstanzli-
chen Ausführungen – die ganze Ausreise ab B._______ ausdrücklich und
sehr detailliert geschildert.
5.
5.1 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann nicht gefolgt
werden. Diese geht einerseits von der Glaubhaftigkeit des geleisteten Mili-
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tärdienstes und andererseits von der Unglaubhaftigkeit der Desertion so-
wie der illegalen Ausreise aus. Sie führt zu den Vorfluchtgründen lediglich
drei nicht stichhaltige Widersprüche an und verneint Realkennzeichen.
5.2 Der Beschwerdeführer habe mit einer gewissen Fülle an Information
über die (…) berichtet, widerspreche sich aber dazu ob er vor oder nach
der (…) verlegt worden sei (angefochtene Verfügung, S. 3). Dies ist indes
vielmehr auf eine Ungenauigkeit der Übersetzung und der Chronologie des
Erzählens im freien Redefluss zurückzuführen. So ist nicht auszuschlies-
sen, dass mit „dieser“ (…) die (…) gemeint war, zumal in einer freien Er-
zählung auf verschiedene Ereignisse Bezug genommen wird. Auch hat der
Beschwerdeführer in derselben Befragung ausdrücklich gesagt, er sei vor
der (…) weggeschickt worden und schliesslich hat er übereinstimmend
ausgeführt, er selbst sei bei der (…) nicht anwesend gewesen.
Weiter führt die Vorinstanz an, was den warnenden Telefonanruf anbe-
lange, sei unbeantwortet geblieben, was um diesen herum geschehen sei
und das angegebene Datum sei falsch (angefochtene Verfügung, S. 3).
Dass der Beschwerdeführer an nur einer Stelle der über fünf Stunden dau-
ernden Zweitbefragung „April“ mit „März“ vertauscht hat, fällt indes nicht
ins Gewicht. Hinzu kommt, dass er unmittelbar danach die Chance ergrif-
fen hat, sich zu korrigieren. Vor dem Hintergrund der bereits erlebten Haft
und den anlässlich der (…) erhobenen Vorwürfe ist ebenso nachvollzieh-
bar, dass er seine Ausreiseorganisation auf eine rein telefonische Warnung
stützt. Ferner ist der Beschwerde beizupflichten, dass der Beschwerdefüh-
rer sehr wohl die Frage betreffend Telefonat beantwortet hat (Beschwerde
S. 5, SEM-Akten, A16, S. 17 f., F149 f.). Der entsprechende Telefonanruf
reiht sich auch widerspruchslos in die bisherigen Vorbringen ein.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung das
Nachreichen seines Militärdienstausweises in Aussicht gestellt, jedoch ei-
nen solchen gemäss Zweitbefragung nie besessen (angefochtene Verfü-
gung, S. 4). Es ist indes nicht ausschliessbar, dass der Beschwerdeführer
mit dem in Aussichtstellen eines „Militärausweises“ den militärischen Pas-
sierschein meinte und der Übersetzer stattdessen „Militärdienstausweis“
übersetzte.
5.3 Was die Realkennzeichen anbelangt, hat die Vorinstanz deren Vorlie-
gen offensichtlich übersehen. So führt der Beschwerdeführer ausführlich
und überzeugend aus, wie er zunächst in einer privilegierten Dienstpflicht
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stand und wie er diese Privilegien dann verloren hat; eine komplexe Vor-
geschichte mit Details. Gleiches gilt für die Schilderungen der anfänglichen
Verweigerung des Militärdiensts (z. B. genaue Ausführungen zu den Rati-
onskarten, deren Entzug und Rückgabe), des (…) sowie den daraus resul-
tierenden Folgen, das Fernbleiben von der Einheit, insbesondere die an-
schliessende Gefangenschaft sowie die Beschreibungen der Mitgefange-
nen. Realkennzeichen finden sich ferner betreffend die Schilderungen zur
Rückkehr nach der Haft zu seiner Einheit im Laufe des Jahres (…) bezie-
hungsweise Anfang (…) und zu seinem Vorhaben, sich nun an alle Regeln
halten zu wollen. Der entsprechende Telefonanruf und die illegale Ausreise
weisen ebenfalls eine genügend hohe Dichte an Realkennzeichen auf.
5.4 Der Beschwerdeführer hat insgesamt glaubhaft ausgesagt. Dies gilt so-
wohl betreffend die Vorfluchtgründe (Militärdienst und Desertion) als auch
die Nachfluchtgründe (illegale Ausreise). Zusammenfassend ist festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz überspannte Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen im Sinne von Art. 7 AsylG gestellt und damit Bundesrecht verletzt hat.
6.
6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver-
folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Ver-
folgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das
heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu Gunsten und zu Las-
ten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil
ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 und die
dort genannten Zitate und Literaturhinweise).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht
– mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
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Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei
hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per-
son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht
(BVGE 2010/57 E. 2.5).
6.2 Anhand der erfolgten Beweiswürdigung ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Der (…) Beschwerdeführer hat im Jahr (…) die Schule abgebrochen und
wurde von der Verwaltung zum Militärdienst aufgefordert. Weil er dieser
Aufforderung nicht gleich Folge leistete, wurden die Rationskarten seiner
Familie zunächst eingezogen. Nachdem er im (…) dann doch dieser Auf-
forderung nachkam, wurden diese wieder zurückgegeben. Er wurde ein
Jahr inhaftiert, weil er (…). Danach kehrte er zu seiner Einheit zurück, de-
sertierte, wurde festgenommen, erneut inhaftiert und nach (…) Haft zu sei-
ner Einheit zurückgeschickt. Dort wurden ihm Unregelmässigkeiten in der
Buchführung vorgeworfen. Im Rahmen (…) wurde dieser Buchführungs-
fehler besprochen, woraufhin der Beschwerdeführer telefonisch gewarnt
wurde, dass ihm die Schuld hierzu gegeben werde und er deshalb erneut
inhaftiert werde. Um dies zu verhindern, hat er Eritrea illegal verlassen.
6.3 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr in sein Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Die
Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind mithin erfüllt. Zur illegalen
Ausreise konnte er einen zusätzlichen Anknüpfungspunkt glaubhaft ma-
chen (unerlaubtes Fernbleiben der Einheit zum Zeitpunkt der Ausreise).
Dies führt zur Verschärfung des Profils und dadurch auch nach jüngster
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgungsgefahr (Urteil des BVGer D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen). Aus den Akten erge-
ben sich sodann keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Asylaus-
schlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht offen-
sichtlich nicht.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7
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AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge um unentgeltliche Rechtspflege
und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und
11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 9. Dezember 2016 wird aufgehoben und das SEM an-
gewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 600.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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