B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-199/2020
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 6. Januar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und stammt
gemäss eigenen Angaben aus B._______, wo er neben dem Schulbesuch
in der Freizeit als (…) gearbeitet habe. Er habe Marokko am 1. Mai 2019
in Richtung Türkei verlassen. Am 4. Oktober 2019 ersuchte er um Asyl in
der Schweiz. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region Bern zuge-
wiesen. Er reichte keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise oder Be-
weismittel zu den Akten, behauptete jedoch, minderjährig zu sein. Den Rei-
sepass habe er in der Türkei verloren. Seine Altersangaben wurden jedoch
inzwischen durch ein von der Vorinstanz beim Institut für Rechtsmedizin
der Universität C._______ in Auftrag gegebenes Altersgutachten vom
4. November 2019 widerlegt. Gestützt auf eine körperliche Untersuchung,
eine Handknochenaltersanalyse, eine zahnärztliche Untersuchung sowie
eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse des Beschwerdefüh-
rers gelangt das Gutachten zum Schluss, der Beschwerdeführer habe ein
Mindestalter von 18.5 Jahren, das von ihm angegebene Alter von 16 Jah-
ren und zehn Monaten sei unwahrscheinlich (vgl. […] act. 16/7, S. 5).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs erklärte der Beschwerdeführer in der
Erstbefragung UMA vom 15. Oktober 2019, er habe Marokko vor allem
deshalb verlassen, weil seine Eltern sich vor vier Jahren geschieden hät-
ten; junge Leute hätten in Marokko auch kaum Perspektiven. Ausserdem
habe er Probleme mit einer Gruppe von Leuten gehabt, die seine jüngere
Schwester angepöbelt und ihn geschlagen hätten. Der Vorfall sei zur An-
zeige gebracht worden. Er selbst habe jedoch kurze Zeit später seinerseits
einem Mann aus dieser Gruppe mit einem Stein auf den Kopf geschlagen,
so dass dieser ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Die Cousins
und Brüder des Verletzten hätten ihn daraufhin mit dem Tod bedroht. Aus
Angst habe er das Land verlassen. Inzwischen habe es eine Anklage ge-
gen ihn gegeben, er habe aus der Türkei einen Freund kontaktiert und er-
fahren, dass er in seiner Abwesenheit zu einer Haftstrafe von sieben Jah-
ren verurteilt worden sei.
C.
Am 29. Oktober 2019 verfügte das Amt für Migration des Kantons
D._______ die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Innenstadt-
bereich von D._______, da er mehrmals bei Ladendiebstählen erwischt
worden war.
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D.
Am 4. November 2019 übermittelte das SEM der Rechtsvertreterin aus
dem Bundeszentrum das Altersgutachten betreffend den Beschwerdefüh-
rer (vgl. Bst. A).
E.
Zwischen dem 11. und 24. November 2019 war der Beschwerdeführer ver-
schwunden.
F.
Am 19. November 2019 nahm die Rechtsvertreterin fristgerecht Stellung
zum gewährten rechtlichen Gehör zu den Ergebnissen des Altersgutach-
tens. Sie erklärte, sie könne angesichts der Abwesenheit des Beschwerde-
führers in seinem Namen nicht Stellung nehmen, beantrage aber, dass
eine Änderung des ZEMIS-Eintrags betreffend das Alter mit einem Bestrei-
tungsvermerk zu versehen sei. Sie ersuchte des Weiteren um eine anfecht-
bare Verfügung betreffend die Änderung der ZEMIS-Daten.
G.
In der Anhörung vom 20. Dezember 2019 bestätigte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen sein Vorbringen zu den Fluchtgründen. Allerdings erklärte
er, der Vorfall habe nicht seine Schwester E._______ (so […] act. 11/12,
S. 6, 10), sondern die Schwester X._______ betroffen ([…] act. 24/16,
F. 10ff., 58, 107, 134ff.), die mit ihm zusammen bei seiner Grossmutter
lebe, nachdem die Mutter fortgezogen sei, um sich neu zu verheiraten.
Auch sei die Schwester nicht angepöbelt, sondern missbraucht worden.
Diese Leute, die er kenne, seien gefährlich und handelten auch mit Drogen.
Nachdem er das Gruppenmitglied F._______, das seine Schwester miss-
braucht habe, mit einem Stein am Kopf getroffen habe, sei dieser zu Boden
gegangen und er habe die Flucht ergriffen. Er habe sich zu einem Freund
begeben. Telefonisch habe er seinen Vater informiert, der ihm geraten
habe, versteckt zu bleiben. Der Vater habe dann für ihn die Ausreise in die
Türkei organisiert, vier Tage nach dem Vorfall habe er das Land verlassen.
Während seines Aufenthalt in der Türkei habe er von seinem Vater erfah-
ren, dass er zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, weil
F._______ ihn angezeigt habe. Bisher habe er keine Identitätsdokumente
vorlegen können, da er das Mobiltelefon während der Reise verloren habe
und nun niemanden kontaktieren könne. Auch benutzten seine Bekannten
und Verwandten weder Whatsapp noch Facebook.
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H.
Am 27. Dezember 2019 verfügte das Amt für Migration des Kantons
G._______ eine Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kantons-
gebiet G._______, da er am 8. Dezember 2019 in einem Pub einen Dieb-
stahl begangen habe, dessen er bei einem zweiten Besuch im Pub am
14. Dezember 2019 überführt wurde.
I.
Am 3. Januar 2020 wurde der Rechtsvertreterin der Entwurf des ablehnen-
den Asylentscheids zur Stellungnahme übermittelt. Die Vorinstanz hielt die
Vorbringen nicht für glaubhaft.
J.
In der Stellungnahme vom 6. Januar 2020 erklärte die Rechtsvertreterin,
der Beschwerdeführer sei enttäuscht über den beabsichtigten Entscheid,
er beteuere, dass seine Vorbringen der Wahrheit entsprächen.
K.
Am 7. Januar 2020 erliess die Vorinstanz einen ablehnenden Asylent-
scheid, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an. Des Weiteren enthielt die Verfügung in Ziff. 1 die anfechtbare Anord-
nung der Daten-Änderung im ZEMIS betreffend das Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers. Der Entscheid wurde gleichentags der Rechtsvertretung
im BAZ übermittelt. Am 7. Januar 2020 verzeichnete das BAZ auch den
Eingang der Mandatsniederlegung (wohl versehentlich datierend vom
16. Dezember 2019).
L.
Am 13. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein;
er ersuchte um die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die An-
erkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Zudem sei der
Vollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich, weshalb eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltli-
che Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Eine amtliche Rechtsvertretung sei ein-
zusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an-
zuordnen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er wolle in der Schweiz blei-
ben, wo er mehr Chancen habe, einen Beruf zu erlernen. In Marokko sei
er verfolgt von den Behörden und den Angehörigen der Mafia-Gruppe, die
mit Drogen dealten; er habe sich jedoch geweigert, Drogen zu verkaufen
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und sich deshalb mit ihnen geschlagen. In Marokko gebe es keine Gerech-
tigkeit und auch die Behörden würden ihn suchen.
M.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
14. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag betreffend Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, nachdem die Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat und diese von der Vor-
instanz nicht entzogen worden ist (Art. 55 VwVG).
Im Übrigen ist auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet. Das Doppel der Beschwerdeschrift, welche
der Vorinstanz bisher nicht bekannt gegeben wurde, wird dem SEM mit
dem heutigen Urteil übermittelt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht für
glaubhaft. Er habe falsche Angaben zu seinem Alter gemacht, seine Erklä-
rungsversuche, weshalb er keine Identitätsdokumente habe vorlegen kön-
nen, vermöchten nicht zu überzeugen; vielmehr sei davon auszugehen,
dass er sehr wohl hätte Kontakt mit seinen Verwandten aufnehmen kön-
nen. Ferner seien seine Schilderungen betreffend das fluchtauslösende
Vorbringen völlig unsubstanziiert geblieben, obwohl er mehrmals aufgefor-
dert worden sei, sich ausführlicher zu äussern. Ferner wiesen seine Erklä-
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rungen deutliche Widersprüche in wesentlichen Aspekten auf, die der Be-
schwerdeführer auch auf Vorhalt nicht überzeugend habe auflösen kön-
nen. Zudem erfüllten die geltend gemachten Fluchtgründe die Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei durch Mitglieder einer mafia-
ähnlichen Gruppe bedroht, die seine Schwester missbraucht hätten; er
habe ein Gruppenmitglied mit einem Stein verletzt, weshalb er nun Verfol-
gung durch diese Gruppe befürchte. Zudem sei er angezeigt und in Abwe-
senheit zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Marokko sei
kein Rechtsstaat. Er habe dort keine Perspektive, seine Eltern hätten sich
scheiden lassen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz
nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus
andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen oder aus anderen
Gründen als in der Beschwerdeschrift vorgebracht gutheissen (sog. Mo-
tivsubstitution, vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
S. 398, Rz. 1136).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in ma-
terieller Hinsicht zum Schluss, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine
begründete Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG im Fall seiner Rückkehr nach Marokko vorliegen.
6.3 Kein Aspekt in den Vorbringen des Beschwerdeführers deutet darauf
hin, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Marokko Verfolgung oder ernst-
hafte Nachteile aufgrund eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfol-
gungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen)
drohen könnten. Dies gilt zuvorderst für die Ehescheidung seiner Eltern.
Dies gilt jedoch auch für das Vorbringen im Zusammenhang mit dem gel-
tend gemachten Missbrauch seiner Schwester und dem daraus folgenden
Angriff auf einen der Täter beziehungsweise Gruppenangehörigen. Der Be-
schwerdeführer hat selbst erklärt, die Familie habe den Übergriff auf die
Schwester zur Anzeige gebracht (vgl. act. 24/16 F64-69). Angeblich stehe
das Ermittlungsergebnis noch aus. Es liegen keine Hinweise vor, dass die
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marokkanischen Behörden diesen Vorwürfen gegen die Gruppenmitglie-
der, insbesondere auch gegen den Haupttäter F._______ nicht nachgehen
und diese nicht ahnden würden. Ferner hält das Gericht fest, dass auch
die geltend gemachte Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des
tätlichen Angriffs mit einem Stein berechtigt erscheint und nicht ersichtlich
ist, dass sie aus einem asylbeachtlichen Motiv erhoben worden wäre. Das
Gericht geht vielmehr davon aus, dass die Handlungen der Behörden auf
dem Willen zur legitimen strafrechtlichen Verfolgung der vom Beschwerde-
führer begangenen Körperverletzung beruhen. Tatsächlich sind die Anga-
ben des Beschwerdeführers zu diesem Vorfall spärlich, jedoch erklärte er,
in diesem Verfahren anwaltlich vertreten gewesen zu sein (vgl. act. 24/16
F 95f., 108-111), was ebenfalls auf eine ordnungsgemässe Verfahrensfüh-
rung hindeutet. Ob ihm tatsächlich eine (siebenjährige) Freiheitsstrafe
droht, vermochte der Beschwerdeführer bisher nicht zu belegen. Auch aus
seiner Aussage in der Erstbefragung, wonach er davon ausgegangen sei,
als Minderjähriger wegen des Steinwurfs nicht ins Gefängnis zu kommen
(vgl. act. 11/12 F. 7.02, S. 10), lässt sich kein willkürliches oder in irgendei-
ner Weise asylbeachtlich motiviertes Verhalten der marokkanischen Straf-
behörden erkennen, zumal der Beschwerdeführer die Minderjährigkeit
nicht hat belegen können und inzwischen vielmehr feststeht, dass er als
volljährig zu gelten hat.
Nach diesen Ausführungen erübrigt sich die weitere Auseinandersetzung
mit dem Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen in erster Linie als
unsubstanziiert und widersprüchlich erachtete, auch wenn festzuhalten ist,
dass das Gericht die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz im an-
gefochtenen Entscheid als zutreffend erachtet, zumal in der Beschwerde
den entsprechenden Erwägungen des SEM nichts entgegengestellt wird.
6.4 Zusammengefasst kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens
nichts vorbrachte, was auf eine begründete Furcht vor einer ihm im Fall der
Rückkehr drohenden asylbeachtlichen Verfolgung hindeutet. Auch die Be-
schwerdevorbringen geben keinen Anlass, diese Einschätzung zu revidie-
ren. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5 Weder die in Marokko herrschenden Verhältnisse noch individuelle
Umstände sprechen vorliegend gegen eine Rückkehr in die Heimat.
In Marokko herrscht keine Lage der allgemeinen Gewalt.
Es sind des Weiteren im Falle des Beschwerdeführers auch keine indivi-
duellen Gründe ersichtlich sind, welche gegen den Wegweisungsvollzug
sprechen würden. Der Beschwerdeführer behauptete, minderjährig zu
sein, hat jedoch, obwohl er mehrfach dazu angehalten wurde, keine An-
strengungen unternommen, dies zu belegen. Seiner Behauptung steht das
Untersuchungsergebnis des rechtsmedizinischen Instituts der Universität
C._______ gegenüber. Sowohl in der zahnärztlichen Untersuchung als
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auch bei der Skelettaltersanalyse wurde ein klar über 18 Jahren liegendes
Mindestalter des Beschwerdeführers festgestellt (vgl. act. 16/7, S. 5). Pra-
xisgemäss stellt ein derartiges Ergebnis einer umfassenden Altersabklä-
rung ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar (vgl. BVGE 2018 VI/3
E. 4.2.2). Auch das Gericht geht vorliegend davon aus, dass der Beschwer-
deführer auf jeden Fall volljährig ist. Nach eigenen Angaben hat er vor der
Ausreise als (…) gearbeitet, also ein Auskommen gehabt. Betreffend die
ihm allenfalls drohende Gefängnisstrafe ist auf die Ausführungen unter
E. 6.3 zu verweisen. Eine rechtmässig angeordnete, verhältnismässige
Massnahme kann dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie der amtlichen Verbeiständung sind aufgrund der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Doppel der Beschwerdeeingabe wird dem SEM zur Kenntnis übermit-
telt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: