Abtei lung V
E-1993/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1993/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländer-
innen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. März 2008 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum A._______ ein Asylgesuch einreichte und zu dessen
Begründung vorbrachte, er befürchte, von den Bewohnern seines Her-
kunftsortes umgebracht zu werden, weil er am Diebstahl eines Kult-
objekts aus einem örtlichen Schrein beteiligt gewesen sei,
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dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 23. März 2009 - eröffnet am 25. März 2009 - gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2009 (vorab per
Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorins-
tanzlichen Verfügung sowie die Gewährung des Asyls, evantualiter der
vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht und beantragt, es sei jegliche Datenweitergabe
an die Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in
einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weiter-
gabe von Daten in Kenntnis zu setzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer schweizerischen Amtssprache
abgefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuwei-
sen wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzich-
ten ist, da die englischsprachigen Eingabe verständlich ist und darüber
aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres entschieden werden kann,
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien Daten an den Heimat-
staat weitergegeben worden, womit der Antrag auf entsprechende In-
formation des Beschwerdeführers gegenstandslos ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlic-
her Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass für den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten
Sachverhalt auf die Protokolle der Befragung im B._______ vom
17. März 2008 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 16. März
2009 sowie auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätz-
licher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung dargelegt hat, weshalb
die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben seien und weshalb die
Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen sei,
dass die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüg-
lich seiner Identitätspapiere und seinem Reiseweg nicht glaubhaft sei-
en,
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dass ferner in Anbetracht der erheblichen Widersprüche in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Problemen im
Heimatstaat ohne weitere Abklärungen festgestellt werden könne,
dass seine Asylvorbringen den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG
nicht zu genügen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesent-
lichen an seinen anlässlich der Befragungen vorgebrachten Ausfüh-
rungen festhält, die Beschaffung von Identitätspapieren aus seinem
Heimatland in Aussicht stellt und darauf hinweist, die Widersprüche in
seinen Aussagen seien auf die Anspannung anlässlich der Befragun-
gen zurückzuführen,
dass die Beschwerde keine Ausführungen enthält, die auch nur an-
satzweise darzutun vermögen, dass die Erwägungen des BFM unzu-
treffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich wird, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist,
dass angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfrem-
den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise in die
Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss, er sei in der geschil-
derten Weise, ohne im Besitze eines eigenen und rechtsgenüglichen
Identitätspapieres zu sein, gereist,
dass das BFM somit zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Be-
schwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäum-
te Einreichen von Identitätspapieren geltend,
dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte
nachträgliche Einreichung von Identitätspapieren nicht zur Aufhebung
des Nichteintretensentscheids zu führen vermag (vgl. EMARK 1999
Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.),
dass ferner die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, die Ein-
schätzung der Vorinstanz, es könne ohne weitere Abklärungen fest-
gestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfülle, umzustossen,
dass diesbezüglich auf die überzeugende vorinstanzliche Argumenta-
tion in der angefochtenen Verfügung abgestellt werden darf,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die
Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass auch keine erheblichen Hinweise für das Bestehen eines Weg-
weisungshindernisses vorliegen,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83
Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3
EMARK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jung-
en, und, soweit aus den Akten ersichtlich, gesunden Beschwerde-
führers sprechen, der in seinem Heimatland eigenen Angaben zufolge
auch über ein gewisses familiäres Beziehungsnetz verfügt, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass unter diesen Umständen ohne weitere Erörterungen und unter
Verweis auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung festzustellen ist, dass das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist
und die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet hat, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang
mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Ent-
scheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupte-
ten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeich-
nen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Nicholas Swain
Versand:
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