B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1993/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (ohne Wegweisungsvollzug)
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 3. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Mai 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum in Vallorbe um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Per-
son vom 5. Juni 2015 und der Anhörung vom 17. November 2016 gab der
Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei im Alter von sieben Jahren
mit seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder in den Sudan gegangen.
Sein Vater sei in Eritrea geblieben. Im Sudan habe er ein Jahr lang die
Schule besucht. Danach habe er mit seiner Mutter, seinem kleinen Bruder,
seiner Tante mütterlicherseits und ihren zwei Kindern den Sudan verlas-
sen. Bei der Ausreise sei er von seiner Familie und den Cousins getrennt
worden. Er sei alleine mit der Tante in die Schweiz gekommen. Er wisse
nicht, weshalb sie Eritrea und später den Sudan verlassen hätten.
B.
Am 10. Dezember 2015 wurde für den minderjährigen Beschwerdeführer
eine Vertretungsbeistandschaft errichtet.
C.
Mit Verfügung vom 22. November 2016 (zugestellt am 23. November
2016) trat die Vorinstanz nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
wurde.
D.
Am 21. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch beziehungsweise ein Revisionsgesuch gegen die in
Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 22. November 2016 bei der Vor-
instanz ein. Er begründete das Gesuch damit, die Vorinstanz habe das
rechtliche Gehör verletzt, indem sie den Sachverhalt ungenügend abge-
klärt habe.
E.
Mit Verfügung vom 3. März 2017 wies die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch ab. Zugleich wies sie das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung ab und er-
hob eine Gebühr von Fr. 600.–.
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F.
Mit Eingabe vom 4. April 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz vom 3. März 2017 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen, auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers einzutreten und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gutzuheissen. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss
Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im vorliegenden Verfahren nach Art. 106 Abs. 1 AsylG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
2.
2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
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nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermas-
sen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechts-
mittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). Im vorliegenden Fall blieb die
vorinstanzliche Verfügung vom 22. November 2016 unangefochten, wes-
halb es sich um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch handelt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet das Wiedererwägungsgesuch damit,
die Vorinstanz habe zwar zu Recht festgestellt, dass er angesichts seines
Alters von zehn Jahren nicht urteilsfähig sei. Sie habe es aber unterlassen,
den Sachverhalt von sich aus abzuklären. So habe die Vorinstanz weder
die Akten seiner Tante beigezogen, noch seine Mutter kontaktiert. Dies
stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Seine rechtsunkundige
Beiständin habe dies nicht erkannt. Sie sei der Ansicht gewesen, das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch würde ihm nicht zum Nachteil gereichen,
weshalb sie auf die Einreichung einer Beschwerde verzichtet habe. Es
dürfe ihm kein Nachteil daraus erwachsen, dass seine Beiständin die Not-
wendigkeit einer Beschwerde nicht erkannt habe.
3.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, gemäss Rechtspre-
chung des Bundesgerichts seien Einwendungen, die der Betroffene bei der
ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte erheben
können, im Revisionsverfahren regelmässig nicht zu hören. Revisions- und
Wiedererwägungsverfahren dürften nicht dazu dienen, gesetzliche Vor-
schriften über Rechtsmittelfristen zu umgehen. Die Beiständin des Be-
schwerdeführers habe an der Anhörung teilgenommen und ihr sei die Ver-
fügung eröffnet worden. Sollte das rechtliche Fachwissen gefehlt haben,
wäre es ihr zuzumuten gewesen, eine rechtskundige Person aufzusuchen.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die fünftägige Beschwerde-
frist sei äusserst kurz, um sich an eine rechtskundige Person zu wenden.
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Er habe erst in der Rechtsberatung erfahren, dass die Vorinstanz das
rechtliche Gehör verletzt habe. Es sei ihm somit nicht möglich gewesen,
dies im ordentlichen Verfahren geltend zu machen. Die Revision werde
nicht zur Umgehung der Beschwerdefrist gebraucht. Gemäss Bundesge-
richt müsse ein formell und materiell rechtskräftiges Urteil im Interesse der
Wahrheitsfindung mittels Revision korrigiert werden können, wenn sich
herausstelle, dass es auf einer falschen Grundlage beruhe (BGE 127 I 133
E. 6).
3.4 Es ist unbestritten, dass es der Beschwerdeführer verpasst hat, die
Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2016 innerhalb der fünftägi-
gen Beschwerdefrist anzufechten und diese folglich in Rechtskraft erwach-
sen ist. Er begründet dieses Versäumnis damit, seine rechtsunkundige Bei-
ständin habe die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erkannt und sei
der Meinung gewesen, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz habe
keine negativen Folgen für ihn. Gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts und herrschender Lehre ist eine Verfügung, die an einem Mangel
leidet, in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu korrigieren. Einwendun-
gen, die der Betroffene bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentli-
chen Verfahren hätte erheben können, sind im Revisions- beziehungs-
weise Wiedererwägungsverfahren regelmässig nicht mehr zu hören. Die
zuständige Behörde darf es insbesondere ablehnen, auf den ursprüngli-
chen Entscheid zurückzukommen, wenn ein rechtzeitiges Handeln – wie
hier – aus angeblich mangelnder Rechtskenntnis unterblieb (vgl. Urteil des
BGer 2A.472/2000 vom 28. Januar 2003 E. 4.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2016, Rz. 1265; vgl. ferner MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspra-
xis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). Daran ändert auch der Ver-
weis des Beschwerdeführers auf BGE 127 I 133 nichts. In der zitierten Er-
wägung 6 weist das Bundesgericht lediglich in allgemeiner Weise darauf
hin, dass die Prozessgesetze im Interesse der Wahrheitsfindung ausseror-
dentliche Rechtsmittel zur Korrektur eines mit einem Mangel behafteten
formell und materiell rechtskräftigen Urteils enthalten sollten. In der glei-
chen Erwägung führt das Gericht aber sodann aus, dass Revisionsgesu-
che nicht dazu dienen dürfen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in
Frage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen
zu umgehen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre es der
Beiständin – auch innerhalb der kurzen Beschwerdefrist von fünf Tagen –
zuzumuten gewesen, eine rechtskundige Person aufzusuchen und sich
hinsichtlich einer allfälligen Beschwerdeerhebung beraten zu lassen. Da
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sie dies unterlassen und die Verfügung bewusst nicht angefochten hat, ist
das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch als Umgehung der Beschwerde-
frist zu deuten. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu
Recht abgelehnt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung einer Rechtsbei-
ständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen
ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner