Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E1995/2009
U r t e i l v om 2 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien A._______, geboren am 4. Dezember 1980,
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein aus Tiflis
stammender Georgier ossetischer Ethnie – verliess seinen Heimatstaat
angeblich am 29. Oktober 2008 Richtung Türkei und gelangte über ihm
unbekannte Länder am 10. November 2008 in die Schweiz, wo er am
11. November 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Chiasso ein Asylgesuch stellte. Am 25. November 2008 wurde er
summarisch befragt und am 27. Januar 2009 durch das BFM eingehend
zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens
wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, sein Vater sei am (…)
2008 tot aufgefunden worden, wobei er seiner Vermutung nach ertränkt
worden sei. Es sei deswegen eine Untersuchung eingeleitet worden. Die
Autopsieexperten hätten sich dazu aber nicht wirklich äussern wollen; sie
hätten einerseits gesagt, es seien bei der Leiche keine Spuren von
Gewalt festgestellt worden, andererseits aber, es sei nicht von einem
natürlichen Tod, sondern von einer Tötung auszugehen. Letztendlich
hätten sie ihrem Beschluss jedoch lediglich die Formulierung "ertrunken"
angebracht. Weil seine Mutter mit dem Ergebnis nicht zufrieden gewesen
sei, habe eine weitere Untersuchung durch andere Experten
stattgefunden, die die Todesursache jedoch ebenso wenig zu Tage
gebracht habe. Die Leiche sei danach bestattet worden, obwohl niemand
der Familie damit einverstanden gewesen sei. Es habe sich aber
niemand der Familie an die georgischen Behörden gewendet, da nicht
auszuschliessen sei, dass die Polizei selbst den Vater getötet habe. Er
selbst sei als Fahrer für eine Journalistin, die für die [Publikation]
geschrieben habe, tätig gewesen. Diese Journalistin sei mit vielen
Problemen und Konflikten konfrontiert gewesen, die Inhalte ihrer Artikel
seien ihm indes nicht bekannt. Er sei erstmals am (…) Dezember 2007
von (…) unbekannten Personen heimgesucht und zusammengeschlagen
worden. Dieses Ereignis habe sich – nach dem Tod seines Vaters im (…)
2008 – im (…) 2008 wiederholt. Sein Auto sei dabei ebenfalls beschädigt
worden. Es habe sich um dieselben Leute gehandelt beziehungsweise er
sei sich diesbezüglich nicht sicher, da sich alles ziemlich schnell
abgespielt habe. Das Motiv der Täter sei ihm unbekannt, es könne jedoch
sein, dass diese Geschehnisse mit seiner Tätigkeit als Fahrer für die
Journalistin zusammenhingen; die Unbekannten könnten vermuten, dass
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er über gewisse Geheimnisse informiert sei. Er habe die Vorfälle nicht bei
der Polizei angezeigt.
Als der Befrager ihn aufforderte, seine ID vorzulegen, entgegnete der
Beschwerdeführer, er habe bisher nie eine ID oder einen Pass besessen.
Seinen Führerschein habe er käuflich erworben und daher zur
Ausstellung kein Ausweispapier vorlegen müssen (vgl. A 11 S.3). Der
Befrager forderte ihn anlässlich der Befragung zweimal auf, sich in Genf
bei der georgischen Botschaft zu melden, um sich Ersatzpapiere zu
beschaffen.
B.
Mit Verfügung vom 12. März 2009 – eröffnet am 20. März 2009 – trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die detaillierte
Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen
eingegangen.
C.
Mit Beschwerde vom 27. März 2009 (Datum des Telefax; Datum des
Poststempels: 28. März 2009) focht der Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
zur Neubearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei
die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Vorbringen wird –
soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne.
E.
Mit Verfügung vom 3. April 2009 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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Seite 4
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen und insbesondere
um Stellungnahme dazu ersucht, dass der Beschwerdeführer während
des Verfahrens (unzulässigerweise) aufgefordert wurde, mit seinen
heimatlichen Behörden zwecks Ausstellung von Reisepapieren in Kontakt
zu treten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2009 führte die Vorinstanz aus,
aus dem Protokoll der Erstbefragung habe sich bereits klar ergeben, dass
der Beschwerdeführer eine Verfolgung Dritter geltend mache. Er habe
angegeben, dass er zweimal von unbekannten Personen verprügelt
worden sei und dass sein Vater getötet worden sei. Die Polizei habe
daraufhin Untersuchungen vorgenommen. Weder die Übergriffe Dritter
noch der Tod des Vaters liessen somit auf irgendeine staatliche
Verfolgung schliessen. Daher spreche nichts dagegen, dass der
Beschwerdeführer mit den heimatlichen Behörden in Kontakt trete, um
seiner Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Beschaffung von
rechtsgenüglichen Reisepapieren nachzukommen. Er setze sich dadurch
keiner Gefahr aus. Im Übrigen werde vollumfänglich an den Erwägungen
der angefochtenen Verfügung festgehalten.
G.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Eingabe einer Replik.
H.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer wiederholt
strafrechtlich belangt werden musste. Namentlich wurde er mit
Strafverfügung vom (…) 2009 erstmals und nachfolgend erneut am (…)
und (…) 2010 für geringfügigen Ladendiebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m.
172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[StGB, SR 311.0]) verurteilt. Mit Strafverfügungen vom (…) 2009, (…)
2009, (…) 2009, (…) 2009, (…) 2009, (…) 2009, (…) 2009, (…) 2009,
(…) 2010, (…) 2010 und (…) 2010 wurde er wegen Benützens von
öffentlichen Verkehrsmitteln ohne gültigen Fahrausweis (Widerhandlung
gegen das Personenbeförderungsgesetz) verurteilt. Am (…) 2010 folgte
ein Strafbefehl wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne
erforderlichen schweizerischen Führerausweis. Am (…) 2010 erging eine
Strafverfügung wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), geringfügigen
Ladendiebstahls und Missachtung der Ausgrenzung gemäss dem
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
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Ausländer (AuG, SR 142.20); am (…) 2011 erging ein weiterer
Strafbefehl wegen Hausfriedensbruchs und Missachtung einer
ausländerrechtlichen Ausgrenzung.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Asylbereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut
deren Dispositiv das BFM nicht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers eingetreten ist. Bei Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das
Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 3235 AsylG),
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – enthält sich
demnach einer materiellen Prüfung. Sie hebt diesfalls einzig die
angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S.
240 f.). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32
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Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in einem
diesbezüglichen Beschwerdeverfahren – ungeachtet der
vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheids
– auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73). Die Asylgewährung bildet jedoch nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung
vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt.
2.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
3.
3.1.
Vorab ist das Vorgehen der Vorinstanz, den Beschwerdeführer während
des Verfahrens mehrmals dazu aufzufordern, mit den heimatlichen
Behörden zwecks Beschaffung von Reisepapieren in Kontakt zu treten,
und ihre Argumentation, er habe in Nichtbeachtung dieser Anweisung
seine Mitwirkungspflicht verletzt, zu würdigen.
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz forderte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens
den Beschwerdeführer von sich aus auf, sich bei der georgischen
Botschaft in Genf zu melden, um Ersatzpapiere zu beschaffen (vgl. A11
S.4 "In Genf gibt es eine georgische Botschaft. Dort sollten sie sich
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melden, um Ersatzpapiere ausstellen zu lassen."). Als Antwort auf seine
Nachfrage erklärte sie ihm, die georgische Botschaft würde auf seine
Anfrage hin Ersatzpapiere ausstellen. Dies könne aber eine Weile
dauern, weshalb der Beschwerdeführer ihr eine Bestätigung seiner
Anfrage auf der Botschaft zukommen lassen solle (vgl. A11, S. 11: „Was
wir brauchen ist eine ID oder ein Reisepass. Woher kann ich das
kriegen? In der georgischen Botschaft in Genf. [...] Sie müssen Kontakt
mit der Botschaft aufnehmen. Diese nehmen Abklärungen in Tiflis vor, um
festzustellen wer Sie sind, und stellen dann Ersatzpapiere aus [...]“.).
3.2.2. In der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2009 führte die
Vorinstanz sodann aus: „Die Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen wird
auch dadurch bestätigt, dass der Gesuchsteller bis dato keinerlei Schritte
unternahm, sich bei der georgischen Botschaft in Genf Ersatzpapiere
ausstellen zu lassen. Dies ist ihm insbesondere vorzuwerfen, da er bei
der Anhörung zu den Asylgründen in Aussicht stellte, sich darum zu
bemühen (vgl. A11 S.11)". Aufgrund dieser Überlegungen verneinte die
Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für die
Nichteinreichung von Papieren habe. Auf Beschwerdeebene brachte der
Beschwerdeführer die Rüge an, es dürfe von einer asylsuchenden
Person bis zum Abschluss eines ordentlichen Verfahrens nicht verlangt
werden, ihre eigene konsularische Vertretung zu kontaktieren. Im
Anschluss ersuchte das Gericht die Vorinstanz um Stellungnahme;
namentlich hinsichtlich ihrer Vorgehensweise, erstens den
Beschwerdeführer vor der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft zu einer
Handlung aufzufordern, welche diesem bei Erfüllen der
Flüchtlingseigenschaft als Widerrufsgrund vorgehalten werden könnte,
und zweitens ihre Verfügung sodann mit denselben Umständen zu
begründen. Die Vorinstanz führte daraufhin in ihrer Vernehmlassung aus,
der Beschwerdeführer habe lediglich eine Verfolgung Dritter und keinerlei
staatliche Behelligung geltend gemacht, daher spreche nichts dagegen,
mit den heimatlichen Behörden in Kontakt zu treten, um seiner
Mitwirkungspflicht im Zusammenhang mit der Beschaffung von
rechtsgenüglichen Reisepapieren nachzukommen. Der
Beschwerdeführer setze sich dadurch keiner Gefahr aus.
3.3.
3.3.1. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Vorgehen der
Vorinstanz nicht haltbar. Zweck des Asylverfahrens ist die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft des Asylsuchenden gemäss Art. 1 A des
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Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 3 AsylG. Bis zur endgültigen Rechtskraft einer
verneinten Flüchtlingseigenschaft und somit einer Abweisung des
Asylgesuchs oder eines Nichteintretensentscheides ist vom
Grundgedanken auszugehen, der Asylsuchende sei möglicherweise in
asylrelevanter Weise gefährdet und daher gelte der NonRefoulement
Schutz. In diesem Verfahrensstadium sind die heimatlichen Behörden
somit als potentielle Verfolgerbehörden zu betrachten. Da zu diesem
Zeitpunkt noch keine materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt
ist und somit noch nicht festgestellt worden ist, ob eine asylrelevante
Gefährdung vorliegt, ist es systemwidrig, den Asylsuchenden während
der Anhörung zu seinen Asylgründen aufzufordern, Kontakt mit seinen
heimatlichen Behörden aufzunehmen.
3.3.2. In diesem Zusammenhang ist auch Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG zu
beachten, der auf Art. 1 C FK verweist. Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b
AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK wird die Flüchtlingseigenschaft eines
anerkannten Flüchtlings widerrufen, wenn sich eine Person, welche die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, freiwillig wieder unter den Schutz des
Landes stellt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Mit einer solchen
Handlung gibt der Flüchtling zu erkennen, dass keine begründete Furcht
mehr vor Verfolgung besteht und dass kein internationaler Schutz mehr
erforderlich ist (vgl. GUY GOODWINGILL/ JANE MCADAM, The Refugee in
International Law, 3rd edition, Oxford 2007, S. 135 ff.; JAMES C.
HATHAWAY, The Law of Refugee Status, Toronto/Vancouver 1991, Reprint
1996, S. 191 ff.). Als eine solche Unterschutzstellung gelten in der Regel
alle Handlungen, die auf die Wiederherstellung der normalen Beziehung
mit den Behörden des Heimatlandes abzielen, namentlich die
Registrierung beim Konsulat oder die Beantragung eines neuen Passes,
wobei letztere Handlung in der Praxis einen der wichtigsten
Anwendungsfälle der Unterschutzstellung darstellt (vgl. GOODWIN
GILL/MCADAM, a.a.O., S. 136; HATHAWAY, a.a.O., S. 192; UNHCR
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz 121 ff. S. 33; JOAN
FITZPATRICK/RAFAEL BONOAN, Cessation of refugee protection, in: ERIKA
FELLER/VOLKER TÜRK/FRANCES NICHOLSON, Refugee Protection in
International Law, UNHCR's Global Consultations on International
Protection, Cambridge 2003, S. 523 ff.; für die schweizerische Literatur
und Praxis vgl. insbesondere SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des
Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 307 ff.;
ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts,
E1995/2009
Seite 10
2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 202 f.; sowie EMARK 1998 Nr. 29;
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E2912/2010 vom 6.
September 2010). Analoge Überlegungen gelten bereits im
Asylverfahren; verwirklicht eine asylsuchende Person Tatbestände, die
bei einem anerkannten Flüchtling zur Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft führen können, steht dies bereits der Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft im Asylverfahren entgegen, denn es wäre
"sinnlos […], zuerst Asyl zu gewähren und dieses sogleich zu widerrufen"
(ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 200).
3.3.3. Das verfassungsmässige Prinzip von Treu und Glauben und das
Vertrauensprinzip verpflichten die Behörden zu loyalem und
vertrauenswürdigem Verhalten im Rechtsverkehr (Art. 5 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und Art. 9 BV; vgl. dazu GIOVANNI BIAGGINI,
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Ausgabe
2007, Zürich 2007, Art. 5 BV Rz 22f., ELISABETH CHIARIELLO, Treu und
Glauben als Grundrecht nach Art. 9 der schweizerischen
Bundesverfassung, Bern 2004, S. 224 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse, Bd. II, 2. Aufl.,
Bern 2006, N 1159 ff.; YVO HANGARTNER, in:
Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Zürich u.a. 2008, N 41 zu Art. 5 BV; vgl.
auch BVGE 2007/19 E. 3.3). Diesem Grundsatz entspringt insbesondere
das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens einer Behörde (vgl. AUER/
MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., N 1163 f., RENÉ RHINOW/MARKUS
SCHEFER, Schweizerisches Verfassungsrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
N 1997). Es würde nun das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens
verletzen, wenn das BFM während des hängigen Asylverfahrens eine
asylsuchende Person zu Handlungen auffordert, die ihr – da sie eine
Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C FK sind – bei der Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft zum Nachteil gereichen.
3.3.4. Daraus ergibt sich, dass es dem BFM aus dem
verfassungsmässigen Grundsatz gemäss Art. 5 Abs. 3 BV und aus dem
Vertrauensprinzip gemäss Art. 9 BV verwehrt ist, während des
Asylverfahrens den Beschwerdeführer aufzufordern, sich seine
Ausweispapiere bei seiner konsularischen Vertretung beziehungsweise
seiner Botschaft zu beschaffen; dieses Verhalten ist im Rahmen eines
Asylverfahrens unzulässig.
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Seite 11
3.4. Nach dem Gesagten sind demnach auch die Erwägungen der
Vorinstanz nicht zu bestätigen, wonach der Beschwerdeführer seine
Mitwirkungspflicht verletzt habe, indem er es unterliess, sich bei der
Vertretung seines Heimatlandes in Genf um Papiere zu bemühen. Zur
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden im Asylverfahren gehört es, seine
Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an
der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die
Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen
und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen
Daten mitzuwirken (vgl. Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Es kann aber
gerade nicht zur Mitwirkungspflicht gehören, mit den Heimatbehörden –
und damit mit den potentiellen Verfolgerbehörden – in Kontakt zu treten.
Gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG ist die betroffene Person explizit erst nach
Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides – folglich nach
erfolgter rechtskräftiger Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft –
verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
3.5. Die auf Vernehmlassungsebene eingereichte Stellungnahme der
Vorinstanz – sie habe den Beschwerdeführer zur Kontaktaufnahme mit
den heimatlichen Behörden auffordern dürfen, weil er offensichtlich nur
eine Drittverfolgung geltend gemacht habe – bleibt unbehelflich. Es ist
nämlich irrelevant, auf welcher Begründung basierend der
Flüchtlingsstatus beantragt wird und welche die Flüchtlingseigenschaft
begründenden Vorbringen dargetan werden. Insbesondere kann nicht
ausschlaggebend sein, ob der Beschwerdeführer direkte oder indirekte
staatliche Verfolgung oder private Verfolgung, gegen die er in seinem
Heimatstaat aufgrund flüchtlingsrechtlich relevanter Motive keinen
hinlänglichen Schutz finden könne, geltend macht; seit dem mit
Grundsatzentscheid EMARK 2006 Nr. 18 vollzogenen
Paradigmenwechsel, mit dem sich die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) von der sogenannten
Zurechenbarkeitstheorie abgewendet und zur sogenannten Schutztheorie
bekannt hat, sind die Fragen der staatlichen oder privaten Urheberschaft
des Verfolgers nicht mehr von Bedeutung. Zu prüfen ist vielmehr die
Frage der hinlänglichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des
Heimatstaates.
3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufforderungen der
Vorinstanz an den Beschwerdeführer während des hängigen
Asylverfahrens, sich bei den Heimatbehörden Identitätspapiere ausstellen
zu lassen, unzulässig waren und dass die entsprechenden Erwägungen
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Seite 12
– der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang seine
Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb auch keine entschuldbaren Gründe
für die Nichtabgabe von Identitätspapieren bejaht werden könnten – nicht
aufrechterhalten werden können.
3.7. Wie indessen aus der nachfolgenden Erwägung hervorgeht, ist das
BFM im Ergebnis dennoch zu Recht zum Schluss gelangt, der
Beschwerdeführer könne für die Nichteinreichung von Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
aufzeigen.
4.
4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird nicht auf ein Asylgesuch
eingetreten, wenn innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben werden.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer innert Frist keine solchen
Dokumente eingereicht, womit der Tatbestand der Nichteinreichung von
Identitätspapieren grundsätzlich erfüllt ist. Vorliegend bleibt zu prüfen, ob
allfällige Ausnahmen des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit
gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a – c AsylG vorliegen.
4.2. Die Vorinstanz führt aus, dem Beschwerdeführer könne nicht
geglaubt werden, dass er nie eine Identitätskarte besessen habe, da alle
Georgier mit 16 Jahren eine solche erhalten würden. Diese
Argumentation ist zu stützen: In der Tat sind die Aussagen des
Beschwerdeführers, er habe nie eine Identitätskarte gehabt und
gebraucht (vgl. A1 S. 3, A11 S. 3), als realitätsfremd einzustufen.
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gilt in Georgien
ab 14 Jahren eine Pflicht, sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen;
allenfalls kann es in abgelegenen ländlichen Regionen möglich sein,
ohne Registration und ohne Identitätskarte zu leben. Daher ist beim
Beschwerdeführer, der aus der Hauptstadt stammt, davon auszugehen,
dass er eine solche erhalten hatte. Seine diesbezüglichen Aussagen
können ihm somit nicht geglaubt werden. Es ist demnach davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer Identitätspapiere besitzt, diese
den Behörden aber nicht eingereicht hat. Nach dem Gesagten liegen
keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe von Reise und
Identitätspapieren gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor.
4.3.
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Seite 13
4.3.1. Bezüglich der summarischen Prüfung einer allfälligen Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen.
Zunächst kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die
Ausführungen zur wiederholten Autopsie der Leiche des verstorbenen
Vaters, wonach die Experten einen nichtnatürlichen Tod festgestellt und
dies dann aber in ihrem Bericht nicht zum Ausdruck gebracht hätten, der
Wahrheit entsprechen (vgl. A1 S. 4; A11 S. 4 und 6 bis 8). Wie auch die
Vorinstanz zutreffend festhält, hat der Beschwerdeführer indessen den
Tod seines Vaters selbst nicht kausal zu allfälligen Verfolgungsvorbringen
und zu seiner Ausreise in Zusammenhang gebracht. Selbst wenn der
Vater ermordet worden sein sollte, wird nicht ersichtlich, weshalb auch
der Beschwerdeführer selbst gefährdet sein sollte.
4.3.2. Seine weiteren Ausführungen zu dem zweimaligen Auftauchen von
unbekannten Personen und deren geschilderter Gewaltanwendung
lassen sodann die nötige Detailliertheit vermissen und haben – wie die
Vorinstanz zu Recht ausführt – lediglich stereotypen Charakter; beide
Vorfälle, als der Beschwerdeführer von Unbekannten niedergeschlagen
worden sei, sollen sich in der gleichen, nicht differenziert dargestellten
Weise zugetragen haben (vgl. A1 S. 4 und 5; A11 S. 4 bis 6). Zudem
lässt die Formulierungsart des Beschwerdeführers – es seien nicht
dieselben Personen gewesen respektive er wisse es nicht, weil es so
schnell vonstattengegangen sei – Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner
Aussagen aufkommen.
Dass die Vorfälle sodann einen Zusammenhang zur Tätigkeit des
Beschwerdeführers für eine Journalistin gehabt haben sollen, ist ebenfalls
nicht glaubhaft. Seine die Journalistin betreffenden Darlegungen blieben
vielmehr gänzlich unsubstanziiert. So gelang es ihm beispielsweise nicht,
ein aktuelles Thema, dem sich diese gewidmet habe, zu nennen (vgl. A11
S. 6). Dass er während Jahren als Chauffeur für eine Journalistin
gearbeitet haben will, in der Folge aber nicht im Detail aufzeigen kann,
wo er diese hingefahren habe (vgl. A11 S. 6), lässt die notwendigen
Realkennzeichen, die tatsächlich Erlebtes widerspiegeln würden,
vermissen. Ebenso war er nicht im Stande, einen angeblichen Ausweis,
den er als Chauffeur für die Journalistin besessen haben will, der
Vorinstanz auszuhändigen, da dieses Dokument ihm angeblich in der
Schweiz gestohlen worden sei. Diese Behauptung wirkt vor dem
Hintergrund der vorangegangenen, vage gehaltenen Aussagen als
Versuch, den Sachverhalt nachträglich zugunsten der Logik der
Vorbringen anzupassen. Aufgrund des Gesagten halten die Aussagen
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des Beschwerdeführers einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand und es
sind daher keine asylrelevanten Vorbringen festzustellen.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer
summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers die
Flüchtlingseigenschaft verneint werden muss. Gemäss Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG ist jedoch auch dann auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn
sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses (gemäss Praxis nur
in Bezug auf Unzulässigkeit, vgl. BVGE 2009/50) nötig sind. Da im Falle
des Beschwerdeführers – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergibt – keine Unzulässigkeit
vorliegt, erweisen sich diesbezügliche zusätzliche Abklärungen nicht als
notwendig. Die Vorinstanz ist somit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht nicht auf das Asylgesuch eingetreten.
5.
5.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts oder
Niederlassungsbewilligung oder einen entsprechenden Anspruch,
weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine
Wegweisung verfügt hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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6.2.2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs.
3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführers nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.4. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind
ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Zwar bleiben hinsichtlich der menschenrechtlichen Situation
Georgiens gewisse Bedenken bezüglich der Misshandlung von
Häftlingen, willkürlicher Verhaftungen, der selektiven Anwendung von
Gesetzen und Druck auf Unternehmen bestehen (vgl. U.S. Department of
State, Human Rights Report on Georgia 2010, April 2011), eine Rückkehr
nach Georgien ist jedoch vor dem Hintergrund der dort herrschenden
Situation bezüglich Sicherheit, medizinischer Versorgung und
wirtschaftlicher Lage im Allgemeinen zumutbar. Den Akten sind auch
keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde. Aus seinen Vorbringen ergibt sich, dass seine
Mutter und seine Schwestern in seinem Heimatland leben (vgl. A 11 S.9),
weshalb er bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges soziales Netz
zurückgreifen kann. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss seinen
Angaben über mehrjährige Berufserfahrung, womit angenommen werden
kann, dass er sich bei einer Rückkehr ohne grössere Probleme beruflich
reintegrieren kann. Daher ist davon auszugehen, er bringe alle
Voraussetzungen mit, um in Georgien wieder Fuss zu fassen und aus
eigenen Kräften ein Auskommen zu finden. Aus den Akten ist zudem
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen
Problemen leiden würde, zumal er auch nichts Dahingehendes geltend
macht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
6.4. Schliesslich obliegt es – aber erst zum jetzigen Zeitpunkt – dem
Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG) weshalb der Vollzug der Wegweisung
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auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG, BVGE 2008/34
E.12).
6.5. Hinsichtlich der angemessenen Ausreisefrist setzt das Gericht die
diesbezügliche Praxis der damaligen ARK fort (vgl. EMARK 2004 Nr. 27);
es übt Zurückhaltung bei der Bestimmung der angemessenen
Ausreisefrist, hält aber das Faktum fest, falls eine Ausreisefrist
offensichtlich unangemessen ist. Angesichts des Zeitablaufs seit dem
12. März 2009 – dem Zeitpunkt der Verfügung des BFM – ist die damals
angesetzte kurze Ausreisefrist ("am Tag nach Eintritt der Rechtskraft")
nicht mehr angemessen. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist daher
aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 14 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 3. April 2009 gutgeheissen
wurde und aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer auch heute weiterhin bedürftig ist, werden keine
Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die mit Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung angesetzte Ausreisefrist
wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, dem Beschwerdeführer
eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
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