B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1996/2014
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. März 2014 / N (…).
E-1996/2014
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 7. Februar
2009 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) erstmals um Asyl nachsuchte.
Im Rahmen der summarischen Befragung am 16. Februar 2009 sowie der
Anhörung am 17. Juni 2009 brachte er in Bezug auf seine Asyl- und Aus-
reisegründe im Wesentlichen vor, er sei irakischer Staatsangehöriger kur-
discher Ethnie und habe von Geburt an bis zur Ausreise in B._______, Pro-
vinz Ninive, gelebt. Am 28. August 2008 sei er in C._______, wo er teils
gearbeitet habe, von Mitgliedern der Islami Iraki Partei überfallen worden.
Daraufhin habe er auf dem Polizeiposten in B._______ versucht, Anzeige
zu erstattet; diese sei aber nicht entgegengenommen worden. Am 17. Sep-
tember 2008 sei er aus dem Irak ausgereist.
B.
Am 16. März 2009 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des BFM von
einem Experten der Fachstelle Lingua zu seiner geltend gemachten Her-
kunft interviewt. Die Herkunftsanalyse ergab, dass der Beschwerdeführer
mit Sicherheit nicht aus B._______ stamme, sondern in einer kurdischen
Umgebung im Irak – am wahrscheinlichsten in Dohuk – sozialisiert worden
sei. Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen wurde ihm zum Abklä-
rungsergebnis das rechtliche Gehör gewährt.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 trat das BFM aufgrund fehlender Reise-
respektive Identitätspapiere und der Feststellung, die Flüchtlingseigen-
schaft sei nicht erfüllt, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein
und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an.
D.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2009 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4170/2009 vom 13. Juli 2009
ab. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass die Identität des Be-
schwerdeführers nicht zweifelsfrei feststehe und seine Vorbringen den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten
würden.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2009 schickte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer ein von ihm eingereichtes Schreiben vom 15. Juli
2009 samt Beilagen (Identitätskarte und Identitätspapier) mit dem Hinweis
zurück, das Beschwerdeverfahren E-4170/2009 sei rechtskräftig abge-
schlossen.
Am 16. Juni 2010 stellte die Kantonspolizei des Kantons D._______ die
Identitätskarte des Beschwerdeführers im Rahmen einer Haussuchung si-
cher und übermittelte sie an das BFM.
F.
Am (…) 2010 fand im Zusammenhang mit den Vorbereitungen der Aus-
reise des Beschwerdeführers eine Befragung mit Vertretern der irakischen
Botschaft (…) statt, anlässlich welcher Angaben der Vorinstanz zufolge be-
stätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer aus dem Nordirak stamme.
In der Folge ermächtigte die irakische Botschaft die Vorinstanz zur Ausstel-
lung eines Laissez-Passer.
II.
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. August 2010 – handelnd durch
seine Rechtsvertretung – erneut um Asyl in der Schweiz.
Zur Begründung führte er aus, er stamme tatsächlich aus B._______ und
sei nicht im Nordirak sozialisiert worden. Am 28. August 2008 sei er in
C._______ von Mitgliedern einer islamistischen Partei überfallen, geschla-
gen und ausgeraubt worden. Ausserdem hätten sie versucht, ihn in ein
Auto zu zerren; dabei sei ihm (…) gebrochen worden, woraufhin er sich im
Krankenhaus habe behandeln lassen. Er habe Anzeige erstattet, doch sei
gegen die Täter nichts unternommen worden. Da er weitere Übergriffe be-
fürchtet habe und der Staat ihm keine Sicherheit habe bieten können, habe
er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen.
Im Juni 2010 habe seine Familie in B._______ einen Drohbrief, welcher
sich gegen den Beschwerdeführer richte, erhalten. Diesen Brief habe der
Bruder der Polizei übergeben; diese habe allerdings erklärt, dass sie bei
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Bedrohungen durch die Islami Iraki Partei keinen gehörigen Schutz bieten
könne (vgl. Schreiben der Polizei vom (…) Juni 2010).
Sodann seien dem Beschwerdeführer nach Erhalt des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4170/2009 vom 13. Juli 2009 aus seinem Heimat-
land verschiedene Beweismittel betreffend den Übergriff vom 28. August
2008 sowie seine Herkunft aus B._______ zugegangen; namentlich sei
seine Identitätskarte, welche sein Bruder bereits am 19. März 2009 ver-
sucht habe, der Vorinstanz zu faxen (der Bruder habe vergessen, die Vor-
wahl für die Schweiz einzugeben), am 14. Juli 2010 (recte: 2009) in der
Schweiz eingetroffen. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer heute
nachweisen könne, dass sein Bruder vorgängig versucht habe, seine Iden-
titätskarte zu faxen, dass er sich die Identitätskarte in die Schweiz habe
schicken lassen, dass diese wegen einer unklaren Adressenangabe erst
am 14. Juli 2009 bei ihm eingetroffen sei, dass er die Identitätskarte mit
Schreiben vom 15. Juli 2010 (recte: 2009) ans Bundesverwaltungsgericht
geschickt habe und dass Vertreter der irakischen Botschaft die Herkunft
des Beschwerdeführers grundsätzlich bestätigt hätten, sei die im ersten
Asylverfahren unterstelle Herkunftsverschleierung hinfällig. Zudem zeige
der bei der Mutter und dem Bruder des Beschwerdeführers eingegangene
Drohbrief, dass die Gefahr noch aktuell und der Staat nicht in der Lage sei,
ihm den notwendigen Schutz zu bieten.
Zum Beleg seiner geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Doku-
mente zu den Akten gereicht: Faxsendebestätigung vom 19. März 2009
aus dem Irak, Zugangsbestätigung von Track and Trace (TNT) vom 14. Juli
2009 sowie Begleitschreiben der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
(…) vom 15. Juli 2010 (recte wohl: 2009; das Schreiben ist 2008 datiert,
was offenkundig nicht richtig sein kann, da der Beschwerdeführer damals
noch gar nicht in der Schweiz war), Schreiben des Beschwerdeführers vom
15. Juli 2009, Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli
2009, Schreiben eines Hauptmanns des Peshmerga-Ministeriums vom
(…) 2010 betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, Bezeugungs-
schreiben vom (…) August 2009 bezüglich des Wohnsitzes in B._______,
Untersuchungsprotokoll und Bericht des Polizeiamts B._______ vom (…)
August 2008, undatierte ärztliche Bestätigung betreffend die Behandlung
des Beschwerdeführers vom 28. August 2008 sowie Bestätigungsschrei-
ben der Polizei B._______ vom (…) Juni 2010.
B.
Mit Eingaben vom 31. August sowie 21. September 2010 an das BFM legte
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der Beschwerdeführer folgende weitere Unterlagen ins Recht: Drohbrief
vom 10. April 2010, Referenzschreiben von Bekannten des Beschwerde-
führers in der Schweiz vom (…) August 2010 sowie undatiertes gemeinsa-
mes Schreiben [Geschwisterteil] und [Verwandter] des Beschwerdeführers
aus Dohuk, in welchem sie erklären würden, dass sie aufgrund ihres Ar-
mutszustands nicht in der Lage seien, den Beschwerdeführer zu unterstüt-
zen.
Ferner wurde ausgeführt, der Drohbrief sei im April 2010 bei der Familie
des Beschwerdeführers hinterlegt worden. Der Grund, weswegen das
Schreiben im April 2010 erfolgt sei, sei wohl die Hochzeit [eines Verwand-
ten] gewesen. Offenbar hätten die Vertreter der Islami Iraki Parti den Be-
schwerdeführer zu dieser Hochzeit erwartet und ihm dort aufgelauert. Als
er nicht erschienen sei, hätten jene das Schreiben der Familie des Be-
schwerdeführers gebracht, um sie und den Beschwerdeführer einzu-
schüchtern.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2010 hielt das BFM fest, bei der
Eingabe vom 16. August 2010 handle es sich um ein Wiedererwägungsge-
such, auf welches es eintrete. Zudem wurde der Wegweisungsvollzug aus-
gesetzt, der zuständige Kanton angewiesen, bis zum Endentscheid von
Vollzugsmassnahmen abzusehen, sowie auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet.
D.
D.a Die durch die Kantonspolizei D._______ am 16. Juni 2010 sicherge-
stellte Identitätskarte des Beschwerdeführers (Ausstellungsort und -datum:
B._______, (…) 2008) wurde durch das BFM einer Echtheitsanalyse un-
terzogen.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2010 hielt das BFM fest,
dass die Eingabe vom 16. August 2010 als zweites Asylgesuch behandelt
und dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis der amtsinternen
Prüfung, welche ergeben habe, dass die Identitätskarte gefälscht sei, das
rechtliche Gehör gewährt werde.
D.c Mit Eingabe vom 31. Januar 2011 an das BFM führte die Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers insbesondere aus, dass der Beschwerdefüh-
rer auch auf mehrmaliges Nachfragen hin beteuert habe, dass er die Iden-
titätskarte nach einer persönlichen Vorsprache bei der Stadtverwaltung in
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B._______ erhalten habe. Mangels Gewährung der Akteneinsicht könne
zum Fälschungsvorwurf nur unvollständig Stellung genommen werden. In
allgemeiner Weise sei zu bezweifeln, dass in einem Land mit einer derart
schlechten politischen Sicherheit die Echtheit eines Dokuments zweifels-
frei festgestellt werden könne. Die Verwaltungsabläufe würden sich in Län-
dern wie dem Irak viel weniger professionell gestalten, weshalb allfällige
Mängel bei der Identitätskarte nicht ohne Weiteres als Beweis für eine Fäl-
schung angenommen werden dürften. Da der Beschwerdeführer versi-
chere, dass er in B._______ als Bürger registriert worden und seine Iden-
titätskarte von der Stadtverwaltung in B._______ ausgestellt worden sei,
was durch eine Anfrage bei der Stadtverwaltung bestätigt werden könne,
werde beantragt, dass eine entsprechende Abklärung von Amtes wegen
durchgeführt werde.
Im Übrigen wurde ein Bestätigungsschreiben eines Bekannten des Be-
schwerdeführers, welcher aus B._______ stamme und in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen sei, vom (…) Januar 2011 eingereicht.
E.
Mit Eingaben vom 10. sowie 11. Februar 2011 an das BFM reichte die
Rechtsvertretung folgende weitere Dokumente nach: vom Beschwerdefüh-
rer eigenhändig erstellte Skizze von B._______, aktueller Lebenslauf des
Beschwerdeführers, DVD (Videoaufnahme der Geschwister des Be-
schwerdeführers und von B._______), Bestätigungsschreiben der Primar-
schulleitung E._______, Provinz Ninive, vom (…) 2011 (im Original, inkl.
Übersetzung) sowie Auszug aus dem Familienregister vom (…) Januar
2011 (im Original, inkl. Übersetzung).
F.
Am 23. Dezember 2011 ging beim BFM ein undatiertes Referenzschreiben
von Bekannten des Beschwerdeführers aus der Schweiz ein.
G.
Im Rahmen seiner Anhörung vom 14. Juni 2013 führte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen aus, er sei am 28. August 2008 in C._______ von
vier Anhängern der Dawla Islamiya, welche aus einem Wagen ausgestie-
gen seien, überfallen und geschlagen worden. Er habe diese Personen
nicht gut verstanden, weil sie Arabisch gesprochen hätten. Sie hätten auch
versucht, ihn in ein Auto zu zerren. Aufgrund seiner Hilferufe hätten sich
viele Passanten um sie versammelt, woraufhin die Täter von ihm gelassen
hätten und weggefahren seien. Beim Überfall sei ihm auch (…) gebrochen
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worden, weshalb er sich im Krankenhaus habe behandeln lassen müssen.
Ausserdem habe er die Polizei in B._______ über diesen Vorfall informiert;
diese habe allerdings nichts unternommen. In der Folge sei der Beschwer-
deführer von den Tätern zwei bis drei Mal zu Hause aufgesucht worden.
Ferner habe der Bruder des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise zu
Hause im Hof ein Schreiben gefunden, auf welchem gestanden sei, dass
man den Beschwerdeführer umbringen werde, wenn er sich noch einmal
in C._______ blicken lasse. Der Bruder habe daraufhin diesen Drohbrief
zur Polizei gebracht.
H.
Mit Verfügung vom 10. März 2014 – eröffnet am 13. März 2014 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Weg-
weisung sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Asylpunkt im
Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerde-
führers. Zunächst mache er annähernd dieselben Gründe geltend wie be-
reits anlässlich seines ersten Asylgesuchs. Dennoch weise die Darstellung
der Ereignisse mehrere Unterschiede zur Version im ersten Asylverfahren
auf. Im Übrigen bringe er neu vor, seine Familie in B._______ habe nach
seiner Ausreise ein Drohschreiben der Islamisten erhalten.
In Bezug auf die Angaben zum Vorfall vom 28. August 2008 sei festzuhal-
ten, dass diese in jeder Befragung und Anhörung anders ausgefallen seien
und er in jeder Anhörung beziehungsweise Eingabe eine andere Bezeich-
nung für die Islamisten verwendet habe. Auch habe er verschiedene Ver-
sionen zu Protokoll gegeben, was nach dem Überfall geschehen sei. An-
gesichts der in allen Befragungen beziehungsweise Anhörungen unter-
schiedlich ausgefallenen Schilderungen sowie der stets mit zunehmender
Intensität und teilweise nachgeschoben dargestellten Ereignisse könne
nicht geglaubt werden, dass er am 28. August 2008 seitens der Islamisten
überfallen worden beziehungsweise immer noch bedroht sei. Hinsichtlich
der eingereichten ärztlichen Bestätigung betreffend die Behandlung des
Beschwerdeführers vom 28. August 2008 im Krankenhaus in B._______
sei darauf hinzuweisen, dass das Dokument kein Ausstellungsdatum trage,
das erwähnte Behandlungsdatum von Hand überschrieben worden sei
(Monatszahl 8) und das vermerkte Alter des Patienten ((…) Jahre) nicht mit
dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers übereinstimme. Zudem sei
dem Inhalt zufolge der Beschwerdeführer an (…), (…) und (…) verletzt
worden. Das Beweismittel vermöge somit unabhängig von seiner Qualität
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keine Bedrohung durch Islamisten zu belegen. Des Weiteren könnten das
eingereichte Bestätigungsschreiben der Polizei in B._______ vom (…) Juni
2010 sowie das Drohschreiben leicht selbst hergestellt oder käuflich erwor-
ben werden. Insbesondere sei der Stempel auf dem Polizeidokument von
sehr schlechter Qualität. Den Unterlagen müsse deshalb der Beweischa-
rakter abgesprochen werden. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen,
dass das Krankenhaus eine Verletzung (…) linken, während die Polizei die
Verletzung (…) rechten (…) bestätigt habe. Bezüglich des eingereichten
Untersuchungsprotokolls des Polizeiamts B._______ sei sodann festzuhal-
ten, dass dieses am 28. August 2008 ausgestellt worden sei und deshalb
bereits im ersten Asylverfahren abzugeben gewesen wäre. Im damaligen
Asylverfahren habe der Beschwerdeführer im Übrigen jedoch behauptet,
die Polizei in B._______ habe sich geweigert, die Anzeige entgegenzuneh-
men. Abgesehen davon weise auch dieses Dokument einen Stempel von
schlechter Qualität auf. Folglich vermöge es die geltend gemachten Vor-
bringen nicht zu belegen.
Weiter könne – wie bereits im ersten Asylverfahren festgestellt worden
sei – der behauptete Wohnsitz in B._______ nicht geglaubt werden, weil
sich der Beschwerdeführer gemäss Herkunftsgutachten in dieser Gegend
sowie mit den dort herrschenden Gegebenheiten nicht ausgekannt habe
und den Dialekt der kurdischen Sprache von Dohuk ((…)-Region) spreche,
der sich vom Dialekt in B._______ unterscheide. Überdies weise die Iden-
titätskarte Fälschungsmerkmale (insbesondere bezüglich des Stempels
der ausstellenden Behörde in B._______) auf, wobei auch der Beschwer-
deführer im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs dem
nichts habe entgegensetzen können. Zudem würde das Dokument, selbst
wenn es keine Fälschungsmerkmale aufweisen würde, keinen letzten
Wohnsitz in B._______ aufzeigen können, da es grundsätzlich möglich sei,
dass die Schriften der Familie des Beschwerdeführers immer noch oder
wieder in B._______ deponiert wären, wie es auch denkbar sei, dass seine
Eltern – wie viele der ursprünglich in B._______ lebenden Kurden – mit
den Arabisierungskampagnen unter der Regierung von Saddam Hussein
in den Nordirak gezogen seien. Sodann halte das eingereichte Schulzeug-
nis, welches am (…) 2011 mit aktuellem Foto des Beschwerdeführers aus-
gestellt worden sei, fest, dass er die zweite Klasse im Schuljahr (…) in
B._______ nicht besucht habe. Es sei somit nicht geeignet, einen letzten
Wohnort in B._______ im Jahr (…) zu bestätigen. Im Übrigen würden der
vom Beschwerdeführer selbst verfasste Lebenslauf sowie die Skizze von
B._______ keine Beweismittel im eigentlichen Sinne darstellen. Überdies
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sei das Schreiben einer Privatperson aus B._______ als Gefälligkeits-
schreiben zu bezeichnen, weshalb es keinen Beweiswert habe. Ferner ver-
möge die Video-Aufzeichnung, welche die Geschwister des Beschwerde-
führers nach seiner Ausreise in B._______ zeigen solle, nichts zu seinen
Gunsten zu belegen, da es jedermann möglich sei, sich dorthin zu bege-
ben. Auch sei der ins Recht gelegte Familienregisterauszug vom (…) Ja-
nuar 2011 unvollständig auf Französisch übersetzt beziehungsweise be-
reits im Original überschrieben worden (Dohuk und Ninive seien überei-
nander geschrieben worden, in der Übersetzung stehe aber nur Ninive);
gemäss diesem Dokument seien der Beschwerdeführer und [Geschwister-
teil] in Dohuk geboren. Ausserdem sei er von der irakischen Botschaft als
Zugehöriger der Autonomen Region Kurdistans anerkannt worden, was als
weiteres Element gegen den letzten Wohnsitz in B._______ spreche.
Schliesslich würdigte das BFM auch die auf andere Familienangehörige
(…) bezogenen Beweismittel als nicht ausschlaggebend.
I.
Mit Eingabe vom 14. April 2014 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsver-
treter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diesen Ent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es
sei die Verfügung vom 10. März 2014 aufzuheben und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gutzuheissen; eventualiter sei er wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei
die Verfügung vom 10. März 2014 aufzuheben und die Sache zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, einen Bot-
schaftsbericht über die Echtheit der eingereichten Beweismittel einzuho-
len. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Familie des
Beschwerdeführers den Drohbrief erst nach Abschluss des ersten Asylver-
fahrens erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe das Schreiben unmit-
telbar nach dessen Eingang bei der Vorinstanz eingereicht. Dass die Vo-
rinstanz aus der Tatsache, dass der Drohbrief erst im zweiten Asylverfah-
ren eingetroffen sei, auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
schliesse, sei nicht vertretbar. Weiter sei in Bezug auf den Überfall vom 28.
August 2008 festzuhalten, dass der eingereichte Arztbericht die erlittenen
Verletzungen belege. Die diagnostizierten Beschwerden würden mit den
Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren übereinstimmen ((…)
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sei gebrochen gewesen und er habe (…)-Wunden (…) gehabt). Ein Fami-
lienangehöriger des Beschwerdeführers habe den Arztbericht nach seiner
Flucht aus der Heimat erhalten und ihn dem Beschwerdeführer geschickt.
Ferner habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, die Islamisten in der
EVZ-Befragung zu belasten, weil er wisse, dass jene auch in Europa aktiv
seien. Dass die Schweizer Behörden einem strengen Amtsgeheimnis un-
terliegen würden, habe er zum damaligen Zeitpunkt nicht wissen können.
Sodann könne aufgrund der Bezeichnungen der terroristischen Gruppe
nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ge-
schlossen werden. Wie sich die Terrorgruppe nenne, sei irrelevant, zumal
diese selbst nicht organisiert seien und sich irgendeiner Organisation zu-
rechnen würden. Dennoch sei festzuhalten, dass sich die Terroristen, wel-
che den Beschwerdeführer zu entführen versucht hätten, Devril Islamia
Irak nennen würden. Zudem habe der Beschwerdeführer den Vorfall ange-
zeigt, damit die Behörden ermitteln und die Täter strafrechtlich verfolgen
würden. Er habe aber keinen Einblick in behördeninterne Vorgänge und
könne daher nicht mit Sicherheit sagen, ob die Polizei die Anzeige entge-
gengenommen, die Ermittlungen aufgenommen oder das Verfahren einge-
stellt habe. Er wisse nur, dass die Anzeige nichts gebracht habe und die
Täter ihn auch nach dem Vorfall vom 28. August 2008 bedroht hätten.
Weiter sei das Vorgehen der Vorinstanz bedenklich, allein auf die Qualität
des Stempels abzustellen. Fraglich sei demnach, ob das Dokument bei ei-
nem "schöneren" Stempel etwa volle Beweiskraft gehabt hätte. Dass es im
kriegserschütterten Irak wohl noch keine perfekt funktionierende Verwal-
tung gebe, deren Dokumentenproduktion verlässlich standardisiert sei und
mit qualitativ hochwertigen Stempeln versehen werde, sei nicht erstaun-
lich. Es werde deshalb eine Botschaftsabklärung betreffend die Echtheit
der eingereichten Beweismittel (Bestätigung der Polizei, Arztbericht) bean-
tragt.
Schliesslich wurde auf die im Nordirak herrschende Lage hingewiesen.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurde nochmals der Droh-
brief vom 10. April 2010 (in Kopie, inkl. Übersetzung) eingereicht.
J.
Mit Verfügung vom 30. April 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und er werde aufgefordert, dem Gericht innert Frist eine Bestäti-
gung über seine Bedürftigkeit einzureichen.
E-1996/2014
Seite 11
K.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
dem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung werde stattgegeben, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und der im Rubrum
aufgeführte Rechtsvertreter werde als amtlicher Rechtsbeistand bestellt.
Zudem lud es die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Juli 2014 hielt das BFM fest, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
erhalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes recht-
fertigen würde.
M.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2014 brachte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz zur
Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit ein, eine Replik sowie allfällige Be-
weismittel einzureichen.
N.
Mit Replik vom 11. August 2014 hielt der Rechtsvertreter fest, dass an den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche von der Vorinstanz nicht
substantiiert bestritten worden seien, festgehalten werde. Aufgrund des
eingereichten Arztberichts betreffend die erlittenen Verletzungen sowie der
Warnung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen-
heiten (EDA), wonach das Risiko von Entführungen und Terroranschlägen
im Irak hoch sei, müsse dem Beschwerdeführer geglaubt werden, dass er
Opfer einer versuchten Entführung geworden sei. Der irakische Staat
könne indes den erforderlichen Schutz vor den Islamisten nicht bieten.
Zudem verweise die Vorinstanz auf ein Lingua-Gutachten, das auf ein Te-
lefongespräch des Beschwerdeführers mit einem Kurden aus Syrien ba-
siere. Es könne aber nicht sein, dass ein Syrer beurteilen könne, aus wel-
chem irakischen Ort der Beschwerdeführer stamme. Ferner könne nicht
als Begründung angeführt werden, es könne ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer aus B._______ stamme, nur weil er (…) spre-
che. In B._______ würden Jesiden, Badini, Assyrer, Christen, Araber u.v.m.
leben. Der Beschwerdeführer spreche (…) und stamme aus B._______
aus der (…)-Region. Ein Lingua-Gutachten mit einer sachverständigen
Person aus dem Nordirak zur Frage, woher der Beschwerdeführer
E-1996/2014
Seite 12
stamme, könne dies bestätigen. Demnach sein das jetzige Lingua-Gutach-
ten aus dem Recht zu weisen und eine neue Expertise einzuholen. Im Üb-
rigen wurde auf die im Nordirak herrschende Lage hingewiesen.
Beiliegend wurden die Reisehinweise des EDA betreffend den Irak (publi-
ziert am 13. Juni 2014) sowie eine Honorarnote zu den Akten gereicht.
O.
Mit Eingabe vom 26. September 2014 reichte der Rechtsvertreter insbe-
sondere aktuelle Berichte über die Situation im Nordirak nach.
P.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter die Me-
dienmitteilung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Novem-
ber 2014 betreffend die Lage im Irak ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise das
BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie
auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-1996/2014
Seite 13
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation bestimmt).
2.
Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen –
das vorliegende Gesuch war bereits bei Inkrafttreten der Gesetzesrevision
hängig – gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung
vom 1. Januar 2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. De-
zember 2012 III / Abs. 2, 1. Satz).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung verschiedene
Zweifel an den geltend gemachten Asylgründen sowie an der vorgebrach-
ten Herkunft des Beschwerdeführers aus B._______ an und wies zutref-
fend darauf hin, dass die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerde-
führer aus den nachfolgend dargelegten Überlegungen – denen sich das
Gericht im Wesentlichen anschliesst – nicht glaubhaft sind.
E-1996/2014
Seite 14
4.1.1 Was das angeblich fluchtauslösende Ereignis, den Vorfall vom
28. August 2008, betrifft, hat die Vorinstanz zutreffend auf die zahlreichen
Ungereimtheiten und massiven Widersprüche in den immer wieder in an-
derer Version dargestellten Vorbringen hingewiesen (vgl. oben Bst. H), was
umso eher an der Glaubhaftigkeit dieses Vorfalls zweifeln lässt, als es sich
um ein einziges abgeschlossenes Ereignis gehandelt haben soll. In der
Beschwerde wird zur Erklärung ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in
der ersten Befragung misstrauisch und daher defensiv gewesen (Be-
schwerde S. 7); dies ist zur Erklärung jedoch unbehelflich. Im Übrigen sind
auch die zur Untermauerung des Vorfalls vom 28. August 2008 eingereich-
ten Beweismittel – wie nachfolgend im Einzelnen aufgezeigt – mit teils
massiven Mängeln behaftet und daher zur Glaubhaftmachung des fragli-
chen Vorfalls insgesamt nicht geeignet.
4.1.2 Eine amtsinterne Dokumentenanalyse der Vorinstanz ergab, dass die
durch die Kantonspolizei D._______ sichergestellte Identitätskarte des Be-
schwerdeführers (Ausstellungsort und -datum: B._______, (…) 2008) Fäl-
schungsmerkmale aufweist. Dem Beschwerdeführer ist es derweil im Rah-
men seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2011 nicht gelungen, die ob-
jektiven Fälschungsmerkmale plausibel zu erklären, zumal er in pauschaler
Weise an der Echtheit der Identitätskarte festhält und lediglich vorbringt,
diese nach einer persönlichen Vorsprache bei der Stadtverwaltung in
B._______ erhalten zu haben. Diese Ausführungen vermögen jedenfalls
nicht zu überzeugen.
Im Übrigen ist unter Hinweis auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a sowie Art. 28 VwVG
die Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Dokumentenanalyse korrekt
erfolgt (vgl. auch BVGE 2013/23 E. 6.4.1), weshalb der Vorwurf, mangels
Gewährung der Akteneinsicht habe zum Fälschungsvorwurf nur unvoll-
ständig Stellung genommen werden können, nicht gehört werden kann.
4.1.3 Sodann fand am (…) August 2010 im Zusammenhang mit den Vor-
bereitungen der Ausreise des Beschwerdeführers eine Befragung mit Ver-
tretern der irakischen Botschaft (…) statt, anlässlich welcher gemäss An-
gabe der Vorinstanz bestätigt worden sei, dass der Beschwerdeführer aus
dem Nordirak stamme. In der Folge ermächtigte die irakische Botschaft die
Vorinstanz zur Ausstellung eines Laissez-Passer (vgl. V 14/2).
4.1.4 Ferner fügen sich auch die aus der vorgenommenen Herkunftsana-
lyse gewonnenen Erkenntnisse überwiegend in das unglaubhafte Gesamt-
E-1996/2014
Seite 15
bild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Auch das Bundesver-
waltungsgericht hielt in seinem Urteil E 4170/2009 vom 13. Juli 2009 be-
reits fest, dass die mit der Erstellung der Analyse beauftragte sachverstän-
dige Person aufgrund der inhaltlichen Auswertung des Gesprächs mit dem
Beschwerdeführer zum Schluss gekommen sei, dass er aufgrund seines
kulturellen Wissens und seiner sprachlichen Ausdrucksweise höchstwahr-
scheinlich aus der Provinz Dohuk stamme, jedenfalls definitiv nicht aus
B._______, wie er selber behauptet habe.
Seitens des Beschwerdeführers wurde gerügt, die Vorinstanz habe auf ein
Lingua-Gutachten verwiesen, das auf einem Telefongespräch des Be-
schwerdeführers mit einem Kurden aus Syrien basiere. Es könne aber
nicht sein, dass ein Syrer beurteile, aus welchem irakischen Ort der Be-
schwerdeführer stamme; vielmehr hätte die Herkunftsanalyse durch eine
aus dem Nordirak stammende Person durchgeführt werden müssen. Dem-
nach sein das jetzige Lingua-Gutachten aus dem Recht zu weisen und ein
neues Gutachten einzuholen. Dieser Vorwurf wäre allerdings bereits im
Rahmen des ersten Asylverfahrens anzubringen gewesen. Der Vollstän-
digkeit halber ist dennoch Folgendes anzufügen: der Beschwerdeführer
wurde im Rahmen der ersten Anhörung über den Werdegang sowie die
Qualifikation der sachkundigen Person informiert und es wurde ihm dies-
bezüglich in korrekter Weise das rechtliche Gehör gewährt (vgl. A23/19
14ff.). Dabei gab er insbesondere zu Protokoll, mit der sachverständigen
Person einverstanden zu sein (vgl. A23/19 S. 15). An der fachlichen Qua-
lifikation der sachverständigen Person bestehen keine Zweifel. Den Akten
ist zu entnehmen, dass sie Syrien und Kurdistan analysiert (vgl. A20/1).
Selbst wenn es sich – wie vom Beschwerdeführer behauptet, aus den Ak-
ten jedoch nicht hervorgeht – um einen Experten aus Syrien handeln sollte,
ist ihm die Qualifikation allein deshalb nicht abzusprechen, zumal die Fest-
stellungen aussagekräftig und in ihrem Ergebnis ausgewogen begründet
und unmissverständlich ausgefallen sind. Folglich kann von der inhaltli-
chen Richtigkeit und Vollständigkeit der Auswertung ausgegangen werden,
weshalb sich die Vorinstanz durchaus darauf stützen konnte. Der Antrag
auf Einholen einer neuen Herkunftsanalyse wird abgewiesen.
4.2 Was die übrigen eingereichten Beweismittel betrifft, hinterlassen diese
begründete Zweifel an der Echtheit, stimmen nicht mit den Aussagen des
Beschwerdeführers überein, sind als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizie-
ren oder hätten bereits im Verlauf des ersten Asylverfahrens eingereicht
werden müssen. Für die Glaubhaftmachung reicht es im Übrigen nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
E-1996/2014
Seite 16
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1
S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, E-
MARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a), was vorliegend
der Fall ist.
Namentlich datiert der eingereichte Drohbrief vom April 2010. Diesbezüg-
lich ist allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zu-
erst erklärte, seine Familie in B._______ habe den Drohbrief im Juni 2010
erhalten (vgl. Eingabe vom 16. August 2010 an das BFM), während er im
Verlauf des Verfahrens angab, der Drohbrief sei im April 2010 bei seiner
Familie hinterlegt worden. Seine Erklärung, offenbar hätten die Anhänger
der Islami Iraki Parti den Beschwerdeführer zur Hochzeit [seines Verwand-
ten] erwartet und als er dort nicht erschienen sei, hätten sie das Schreiben
der Familie des Beschwerdeführers gebracht, um sie und den Beschwer-
deführer einzuschüchtern, vermag dabei nicht den Umstand zu erklären,
weshalb er zuerst ein anderes Datum angab.
In Bezug auf die eingereichte ärztliche Bestätigung betreffend die Behand-
lung des Beschwerdeführers vom 28. August 2008 hielt die Vorinstanz zu
Recht fest, dass das Dokument kein Ausstellungsdatum trägt und das ver-
merkte Alter des Patienten ((…) Jahre) nicht mit dem Geburtsdatum des
Beschwerdeführers übereinstimmt, welcher zu jenem Zeitpunkt (…) Jahre
alt gewesen sein müsste. Zudem wurde auf der Bestätigung tatsächlich
eine Zahl von Hand eingefügt beziehungsweise überschrieben. Weshalb
das Krankenhaus im Übrigen eine Verletzung (…) linken, während das ein-
gereichte Bestätigungsschreiben der Polizei in B._______ vom (…) Juni
2010 die Verletzung (…) rechten (…) bestätigt, ist nicht einleuchtend. Wei-
ter ist die Auffassung der Vorinstanz zu teilen, dass ein Schreiben der Po-
lizei, in welchem sie bestätigt, nicht fähig zu sein, den Beschwerdeführer
zu schützen, äusserst befremdlich wirkt.
Hinsichtlich des eingereichten Untersuchungsprotokolls des Polizeiamts
B._______ ist festzuhalten, dass dieses am (…) August 2008 ausgestellt
worden sei und deshalb bereits im ersten Asylverfahren abzugeben gewe-
sen wäre. Im damaligen Asylverfahren hat der Beschwerdeführer jedoch
behauptet, die Polizei in B._______ habe sich geweigert, seine Anzeige
entgegenzunehmen.
E-1996/2014
Seite 17
Gestützt werden die Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen sodann
dadurch, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat, wobei seine Erklä-
rung zum Verbleib des Reisepasses (vgl. W23/18 S.12) nicht zu überzeu-
gen vermag.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den übrigen einge-
reichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es kann auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
4.3 Somit ist vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
nicht wie von ihm geltend gemacht aus B._______, Zentralirak, sondern
aus dem Nordirak stammt. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu
Recht auf weitere Abklärungen verzichten dürfen. Der Antrag, es seien von
Amtes wegen weitere Abklärungen zu treffen (namentlich sei eine Her-
kunftsabklärung bei der Stadtverwaltung in B._______ sowie eine Bot-
schaftsabklärung in Bezug auf die eingereichten Beweismittel durchzufüh-
ren), ist abzuweisen, und es besteht keine Veranlassung, aus diesem
Grund das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevanten Verfolgungsvorbringen glaubhaft machen konnte respek-
tive keine begründete Furcht hat, inskünftig ernsthaften, asylbeachtlichen
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
E-1996/2014
Seite 18
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
7.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer
Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil BVGE D-
3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.10), wobei für die Feststellung der
Gefährdung der Urteilszeitpunkt und nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs
oder der erstinstanzlichen Verfügung massgeblich ist.
7.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. März 2014 erachtete die
Vorinstanz den Wegweisungsvollzug aufgrund der allgemeinen Sicher-
heitslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten,
nordirakischen Provinzen – in Anlehnung an BVGE 2008/5 – als zumutbar.
Überdies seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die
Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in den
Nordirak sprächen.
7.3.2 Im publizierten Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Ausei-
nandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zugs
in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Su-layma-
niyah) stattfand – hielt das Gericht fest, dass sich sowohl die Sicherheits-
als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum rest-
lichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah
unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ur-
sprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat
E-1996/2014
Seite 19
und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis)
oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE
2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
Die Vorinstanz verkennt allerdings mit dem Verweis auf dieses aus dem
Jahr 2008 stammende Urteil, dass sich die Lage im Nordirak zwischenzeit-
lich massiv verändert hat. Neben dem anhaltenden Konflikt in Syrien (vgl.
etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Chronik der Ereignisse, Syriens Absturz
in den Bürgerkrieg, 23. Januar 2014) hat insbesondere auch der Vor-
marsch der sunnitisch-jihadistischen Extremistenorganisation des "Islami-
schen Staates" (IS) eine Flüchtlingswelle ausgelöst, wobei ein Grossteil
der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge
aus Syrien in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden ha-
ben. Im September 2014 waren insgesamt 862'000 interne Vertriebene und
über 200'000 syrische Flüchtlinge in den kurdischen Provinzen im Nordirak
registriert (vgl. UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, Oktober 2014,
S. 4); allein in den Monaten zwischen Juni 2014 und Oktober 2014 sollen
in der Provinz Dohuk 400'000 Vertriebene Aufnahme gesucht haben (vgl.
ALEXANDRA GEISER, SFH, Irak: Sicherheitssituation in der KRG-Region;
Bern, 28. Oktober 2014, S. 1 f.). Mit dem Vorstoss des IS an die Grenze
der kurdischen Provinzen Nordiraks kam es wiederholt zu Gefechten zwi-
schen den Peschmerga und den IS-Kämpfern. Aus Angst davor, dass sich
unter den Vertriebenen, aber auch unter den kurdischen Rückkehren Infilt-
ranten oder Sympathisanten des IS befinden könnten, hat die Autonome
Region Kurdistan die Einreisebedingungen und die Sicherheitsvorkehrun-
gen verschärft (vgl. The Jamestown Foundation, Hot Issue: Iraqi Kur-
distan's New Security Challenges, 26. Juni 2014; CNN, Iraq crisis: Kurdish
authorities place tight restrictions on border crossing, 28. Juni 2014;
Agence France Presse, Fleeing Shiite Turkmen caught in Iraq limbo, 2. Juli
2014; ALEXANDRA GEISER, a.a.O., S. 5 f. und 10). Auch die lokale Bevölk-
erung begegnet den Vertriebenen und den Rückkehrern oft mit Misstrauen
und Argwohn (vgl. Middle East Monitor, Kurdistan's haven of safety Erbil
now fears the threat of the Islamic State, 15. August 2014). Vor dem Hin-
tergrund dieser Entwicklungen präsentiert sich die Situation im Nordirak
verstärkt angespannt und unsicher. In einem Bericht des European Council
on Foreign Relations wird darauf hingewiesen, dass seit 2003 die Sicher-
heit in der Autonomen Region Kurdistan noch nie so gefährdet war wie
heute (vgl. European Council on Foreign Relations, Divided Kurds fight the
Islamic State, 2. Oktober 2014). Das UNHCR spricht sich denn auch in
seinen aktuellen Einschätzungen gegen eine zwangsweise Rückführung
E-1996/2014
Seite 20
von abgewiesenen Asylsuchenden in den Irak – auch in den Nordirak – aus
(vgl. UNHCR, UNHCR Position on Returns to Iraq, a.a.O., S. 11).
7.4 Vor dem Hintergrund dieser Ereignisse erscheint die Lageanalyse im
Nordirak im Urteil BVGE 2008/5 überholt. Demnach drängt es sich auf, die
Sicherheitssituation in den kurdischen Provinzen des Nordiraks – unter Be-
rücksichtigung der geänderten Umstände – neu zu beurteilen (vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-99/2013 vom 17. Dezember 2014
E. 7).
7.5 In individueller Hinsicht ist zudem unklar, welche konkreten Verhält-
nisse der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt im Nordirak vorfinden
würde, zumal er eigenen Angaben zufolge sein Heimatland bereits am
17. September 2008 verlassen habe. Vorliegend erscheint es angezeigt,
neben der Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage im Nordirak abzuklä-
ren, wo in dieser Region der Beschwerdeführer aktuell über ein soziales
Netz verfügt.
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
8.2 Wie oben festgehalten, erscheint die Lageanalyse im Urteil BVGE
2008/5 angesichts der neuesten Entwicklungen in der Autonomen Region
Kurdistan überholt, weshalb sich eine Neubeurteilung der dort vorherr-
schenden Sicherheitslage aufdrängt. Zudem besteht Unklarheit darüber,
inwiefern sich die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers im
Nordirak – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der geschilderten Ereignisse
in der Region – in den vergangenen Jahren verändert haben. Da sich die
dazu notwendigen Abklärungen umfangreich gestalten dürften, würden sie
den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. Mithin ist es ange-
zeigt, die Sache zur Vornahme der dargelegten Abklärungen und Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-1996/2014
Seite 21
8.3 Auf eine Erörterung der Unzulässigkeit und der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs kann angesichts dieses Ergebnisses im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren verzichtet werden.
9.
Mit Blick auf die obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht
verneint und die Wegweisung korrekterweise angeordnet hat. In diesen
Punkten ist die Beschwerde folglich abzuweisen. Mit Bezug zum Vollzug
der Wegweisung aus der Schweiz ist die Beschwerde indes insofern gut-
zuheissen, als sich bezüglich der Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvoll-
zugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak eine Neubeurteilung sowohl
in allgemeiner als auch in individueller Hinsicht aufdrängt. Die Ziffern 4 und
5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. März 2014 sind somit aufzuhe-
ben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Er-
mittlung des aktuellen Sachverhaltes und Neubeurteilung im Sinne der Er-
wägungen ans SEM zurückzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah-
renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und wegen hälftigem Obsiegen auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem indessen das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
16. Juli 2014 gutgeheissen hat und aus den Akten hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer auch weiterhin als bedürftig gelten muss, sind auch für
den abzuweisenden Teil der Beschwerde mithin keine Verfahrenskosten zu
erheben.
10.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also
hälftig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE). In der Kostennote vom 11. August
2014 wird ein zeitlicher Aufwand von 8.75 Stunden zu einem Stundenan-
satz von Fr. 250.- sowie 0.5833 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 166.- ausgewiesen, welcher insgesamt – auch unter Berücksichtigung
der am 26. September sowie 23. Dezember 2014 erfolgten Eingaben, wel-
che nicht in der Honorarnote aufgeführt sind – als angemessen zu werten
ist. Der Aufwand ist hälftig durch eine Parteientschädigung zu vergüten.
E-1996/2014
Seite 22
Für die 28 erstellten Kopien à Fr. 1.50 werden Fr. 42.- ausgewiesen. Ge-
mäss Art. 11 Abs. 4 VGKE können für Kopien indessen nur 50 Rappen pro
Seite berechnet werden, was vorliegend Fr. 14.- ergibt. Die Auslagen sind
demnach – um die Hälfte gekürzt – in der Höhe von Fr. 7.- zu vergüten. Die
Auslagen für Porti in Höhe von Fr. 30.20 erscheinen angemessen und sind
– wiederum um die Hälfte reduziert – in Höhe von Fr. 15.10 zu vergüten.
Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung ist so-
mit auf insgesamt Fr. 1257.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen.
Im Umfang des Unterliegens ist sodann zu Lasten des Gerichts eine Ent-
schädigung zuzusprechen, da das mit der Rechtsmitteleingabe gestellte
Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurde.
Das Honorar der amtlichen Vertretung ist unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens festzusetzen und vom Bundesverwaltungsgericht dem Rechts-
vertreter persönlich zu entrichten ist. Demnach ist das zu entrichtende Ho-
norar der amtlichen Vertretung unter Berücksichtigung des oben Gesagten
in der Höhe von Fr. 1257.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzule-
gen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. März 2014
werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neube-
urteilung ans SEM zurückzuweisen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1257.40 (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) auszurichten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Anwalt ein Honorar in der Höhe von Fr. 1257.40
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: