B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1997/2019
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren Belgien);
Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 25. März 2019 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie mit Vollmachten vom 2. April 2019 ihre Rechtsvertretung zur Wah-
rung ihrer Rechte im Rahmen des Asyl- und Wegweisungsverfahrens man-
datierten,
dass am 3. April 2019 protokollarisch je eine Personalienaufnahme (PA)
erstellt wurde und der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zu
ihrer Identität, ihrer Herkunft, ihren Familienverhältnissen, ihren Ausweis-
papieren und ihrem Reiseweg befragt wurden,
dass ihnen im Rahmen persönlicher „Dublin-Gespräche“ vom 10. April
2019 in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung
nach Belgien sowie zum medizinischen Sachverhalt beziehungsweise zu
ihrer gesundheitlichen Situation gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er habe
Russland im Jahr 2010 verlassen, in Belgien verschiedene Asylgesuche
gestellt und sich neun Jahre zusammen mit seiner Familie in Belgien auf-
gehalten,
dass er in Belgien um sein Leben und das Leben seiner Kinder fürchten
würde und dem Migrationsminister eine eMail geschickt habe, der bis heute
nichts unternommen habe,
dass seine Frau an der Uni studiert und zwei Jahre offiziell gearbeitet habe
und seine Tochter Meisterin in Schach sei,
dass er sich selber nichts zu Schulden habe lassen kommen, was alles
nichts geholfen habe,
dass seine Tochter in Belgien von einem Auto angefahren, am Bein verletzt
und ärztlich betreut worden sei, was der Polizei gemeldet worden sei, wo-
rauf sie jene in eine Zelle gesteckt habe,
dass er aufgrund der Umstände in Belgien psychisch belastet sei,
dass, falls ihm in Belgien etwas passieren würde, dies in der Verantwortung
der Schweiz liege,
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dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, mit dem letzten
Gerichtsentscheid vom 17. August 2018 sei die Wegweisung aus Belgien
annulliert worden, und dieser Entscheid sei endgültig,
dass sie vom Juli 2010 bis am 16. März 2019 in Belgien gelebt habe und
nicht nach Belgien zurückkehren könne, da ihre Familie aus Belgien weg-
gewiesen worden sei, da der Gerichtsentscheid niemanden interessiert
habe,
dass die Familie in Belgien auf der Strasse habe leben müssen,
dass sie nur einmal legal habe arbeiten können,
dass sie vom Hausbesitzer angezeigt worden sei, da sie ihre Miete nicht
habe bezahlen können, worauf sie von der Polizei mitgenommen und zu-
sammen mit ihrer 10-jährigen Tochter in eine Zelle gesperrt worden sei,
dass nach ihrer Freilassung die Polizei ihre Effekten nicht mehr zurückge-
geben habe,
dass man sich an niemanden wenden könne, wenn man Hilfe nötig hätte,
dass sie in Belgien um ihr Leben und das Leben ihrer Familie fürchten
würde,
dass im Februar 2019 ihre Tochter an einer gefährlichen Kreuzung von ei-
nem Auto angefahren und die Polizei aufgeboten worden sei,
dass, falls ihr und ihrer Familie in Belgien etwas zustosse, die Schweiz da-
für verantwortlich wäre,
dass es ihr physisch gut, nach all ihren Erlebnissen jedoch psychisch
schlecht gehe und ihre beiden Töchter auch sehr gestresst seien, da sie
sehr viel hätten durchmachen müssen,
dass ein Abgleich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ergab, dass die Beschwerdeführenden am 14. Juli 2010, am 22. Juni 2011
sowie am 18. Februar 2014 in Belgien um Asyl nachgesucht hatten,
dass gestützt darauf das SEM die belgischen Behörden am 11. April 2019
im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
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für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um Übernahme der Beschwerde-
führenden ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 16. April 2019
zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. April 2019 – der Rechtsvertretung
der Beschwerdeführenden eröffnet am 24. April 2019 – in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz in den für die Beschwerdeführenden zu-
ständigen Dublin-Mitgliedstaat Belgien anordnete und die Beschwerdefüh-
renden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführen-
den verfügte,
dass das SEM seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, Bel-
gien bleibe gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO weiterhin für das
Verfahren der Beschwerdeführenden bis zu einem allfälligen Wegwei-
sungsvollzug oder einer allfälligen Regelung des Aufenthaltsstatus zustän-
dig, auch wenn ihr Asylverfahren in Belgien bereits rechtskräftig abge-
schlossen sei,
dass keine begründeten Hinweise vorliegen würden, Belgien wäre seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und hätte das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt,
dass weiter festzuhalten sei, dass sich Art und Umfang der Unterstützung,
auf welche die Beschwerdeführenden in Belgien Anspruch hätten, nach der
nationalen Gesetzgebung richte,
dass Belgien somit weiterhin für ihr Verfahren zuständig bleibe, selbst
wenn sie aufgrund eines dortigen rechtskräftig abgeschlossenen Asylver-
fahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende
staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung haben sollten,
dass Belgien ein Rechtsstaat mit einer funktionierenden Polizeibehörde
sei, die sowohl als schutzfähig als auch als schutzwillig gelte, weshalb die
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Beschwerdeführenden sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden
könnten, sollten sie sich vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten
oder sogar solche erleiden,
dass Belgien ein Rechtsstaat auch mit einem funktionierenden Justizsys-
tem sei, weshalb sie sich mit Beschwerde an die dortigen zuständigen Stel-
len wenden könnten, falls sie sich durch belgische Behörden ungerecht
oder rechtswidrig behandelt fühlen sollten,
dass weiter nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführenden
bei einer Überstellung nach Belgien gravierenden Menschenrechtsverlet-
zungen ausgesetzt sein würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder
ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt werden könnten,
dass es hinsichtlich der medizinischen Probleme der Beschwerdeführen-
den festhielt, dass Belgien über eine ausreichende medizinische Infrastruk-
tur verfüge und keine Hinweise darauf vorlägen, dass ihnen eine medizini-
sche Behandlung verweigert worden wäre oder ihnen eine solche in Zu-
kunft verweigert werden würde,
dass die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 25. April 2019 dem SEM mit-
teilte, die Beschwerdeführenden hätten ihr gegenüber anlässlich der Ent-
scheideröffnung vom 24. April 2019 den Wunsch geäussert, „extern“ Be-
schwerde zu erheben und deshalb eine Zweitmeinung einzuholen und da-
mit das Mandatsverhältnis beendet sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Formularbeschwerde vom 29. April
2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme (in der Schweiz) beantragen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung (der Beschwerde) sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht wird,
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dass die Beschwerdeführenden ihre Rechtsbegehren im Wesentlichen (in
englischer Sprache) damit begründen, das SEM habe in der angefochte-
nen Verfügung die Gefahr, der sie bei einer Rückkehr nach Belgien tat-
sächlich ausgesetzt wären, nicht in Erwägung gezogen,
dass es sich bei Belgien zwar um einen demokratischen Staat handle, die
Fakten jedoch eine andere Sprache sprechen würden und manchmal auch
in demokratischen Staaten Rechtlosigkeit und Willkür herrsche, wie es bei
ihnen in Belgien der Fall sei,
dass in der Rechtsmitteleingabe verschiedene Ereignisse geltend gemacht
werden, die die von den Beschwerdeführenden vertretene Haltung gegen-
über den belgischen Behörden stützen sollten,
dass etwa eine Tochter der Beschwerdeführenden am 7. November 2017
von der Polizei in eine Zelle verbracht worden sei und trotz einem von ihnen
eingereichten offiziellen Ersuchen die belgischen Polizeibehörden dieses
Verbrechen nicht bestätigt hätten,
dass ihre jüngere Tochter seit dem Jahre 2017 bis heute das sechste
Schuljahr nicht habe beenden können,
dass die Beschwerdeführenden im Jahre 2017 trotz eines positiven Ge-
richtsentscheides auf die Strasse gestellt, zusammen mit einem Kind in
eine Polizeizelle verbracht und ihnen ihre gesamten Habseligkeiten im
Wert von 28´000 Euros gestohlen worden seien,
dass sie Gründe hätten anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in Bel-
gien gezielt mit der Krankheit Hepatitis C angesteckt worden sei,
dass sie sich seit dem Jahre 2016 an die Medien gewandt hätten, ihr An-
walt ihnen jedoch geraten habe, dies zu unterlassen,
dass am 13. Februar 2019 auf ihre jüngere Tochter mit einem Auto auf ei-
nen Zebrastreifen ein Attentat verübt worden sei und sie gute Gründe dafür
hätten, nicht von einem Zufall auszugehen, da sie schriftlich bedroht wor-
den seien, den Mund zu halten,
dass die ganze Familie ab dem 28. Februar 2019 nach einem Rauswurf
aus ihrer Unterkunft zwei Wochen auf der Strasse gelebt habe,
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dass sie mit offiziellem Schreiben an die zuständige Ministerin in Belgien
gelangt seien und diese ihnen bekundet habe, sie hätten nicht länger ein
legales Verfahren in Belgien,
dass sie sich an mehrere offizielle belgische Behörden und Organisatio-
nen, so auch etwa an „amnesty international Belgium“, gewandt und um
Hilfe gebeten hätten, die sich jedoch alle nicht getraut hätten, zu ihren
Gunsten zu intervenieren,
dass sie darum ersuchen würden, dass sich das SEM offiziell an all diese
Organisationen wende, ansonsten eine rechtmässige Überstellung nach
Belgien ungeachtet des Dublin-Abkommens nicht gegeben sei, da sie in
Belgien in Gefahr seien,
dass sie auch das Bundesverwaltungsgericht darum ersuchen, offiziell an
den „Belgian Immigration Service (DVZ)“ und an den „Belgium Court of Fo-
reign Disputes (RVV) zu gelangen und sich zu erkundigen, weshalb der
DVZ die sie betreffenden drei positiven Entscheide nicht vollziehe,
dass sie im Weiteren auf einen Todesfall eines neunjährigen Jungen in ei-
nem belgischen Asylzentrum vom 25. April 2019 hinweisen und vorbringen,
in belgischen Asylzentren fehle es an Sicherheitsleuten,
dass sie abschliessend rügen, ihnen sei innerhalb der kurzen Beschwer-
defrist kein Rechtsanwalt bereitgestellt worden, was eine grobe Verletzung
ihrer Rechte bedeute,
dass die Beschwerdeführenden ihrer Rechtsmitteleingabe zur Stützung ih-
rer Vorbringen verschiedene Beweismittel beigelegt haben (belgisches Ge-
richtsurteil [Raad voor Vreemdelingenbetwistingen] vom 16. August 2018,
sechs Fotografien, diverse e-mail-Korrespondenz, ein Verwaltungsschrei-
ben vom 12. Februar 2019, ein Arztzeugnis vom 9. Februar 2018 betreffend
den Beschwerdeführer),
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 30. April 2019 (Postauf-
gabe) erneut Beweisstücke zu den Akten reichten, darunter insbesondere
das bereits eingereichte Arztzeugnis vom 9. Februar 2018 betreffend den
Beschwerdeführer,
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dass betreffend das Arztzeugnis von den Beschwerdeführenden in Teilen
eine englische Übersetzung angefügt wurde, wobei gemäss Anamnese der
Beschwerdeführer Selbstmord angesprochen und auch angegeben habe,
in seinem psychischen Zustand nicht in der Lage zu sein, in einem Flug-
zeug zu reisen,
dass im Arztzeugnis als Analyse „vorm van autisme? –psychose? – erns-
tige psychische aandoening“ diagnostiziert wird (Anmerkung Gericht: erns-
tig = ernsthaft, gravierend; aandoening = Erkrankung),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Beschwerden in jeder Amtssprache eingereicht werden können, d. h.
in Deutsch, Französisch oder Italienisch (Art. 16 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 70
Abs. 1 BV),
dass die Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde in deutscher
Sprache eingereicht wurden, deren Begründung jedoch in englischer Spra-
che erfolgte,
dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in allen Nichteintre-
tensverfahren des SEM auf die Nachforderung einer Verbesserung (Über-
setzung) einer englischsprachigen Beschwerde verzichtet werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass den Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren eine kos-
tenlose Rechtsvertretung zur Seite gestellt worden ist und die Rechtsver-
tretung bis zur Rechtskraft des Entscheides im Dublin-Verfahren dauert
(Art. 102h Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss Schreiben ihrer vorgängigen
Rechtsvertretung vom 24. April 2019 selbst den Wunsch geäussert haben,
„extern“ Beschwerde erheben zu wollen, und das Mandatsverhältnis been-
deten,
dass die Rüge der Beschwerdeführenden, ihnen sei innerhalb der kurzen
Beschwerdefrist kein Rechtsanwalt bereitgestellt worden, demnach unbe-
gründet erscheint,
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretens-
entscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden,
weshalb auf die entsprechenden Beschwerdebegehren nicht einzutreten
ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
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Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ergab, dass die Beschwerdeführenden am 14. Juli 2010, am 22. Juni 2011
sowie am 18. Februar 2014 in Belgien um Asyl nachgesucht hatten,
dass die belgischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme der Be-
schwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aus-
drücklich zustimmten und die Beschwerdeführenden bestätigen, in Belgien
Asylgesuche eingereicht zu haben,
dass die Zuständigkeit Belgiens somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Belgien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
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dass Belgien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Belgien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden nicht hinreichend dargetan haben, die bel-
gischen Behörden hätten ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht un-
ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie geprüft und würden dies
auch in Zukunft nicht tun,
dass das Gericht keine Veranlassung hat, die Erwägungen des SEM in der
angefochtenen Verfügung nicht zu schützen, wonach Belgien ein Rechts-
staat mit einer funktionierenden Polizeibehörde ist, die sowohl als schutz-
fähig als auch als schutzwillig gilt, weshalb die Beschwerdeführenden sich
an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könnten, sollten sie sich vor
Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden,
dass mit dem SEM ebenso einig zu gehen ist, dass sich Belgien auch als
Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem auszeichnet, wes-
halb sich die Beschwerdeführenden mit Beschwerde an die dortigen zu-
ständigen Stellen wenden könnten, falls sie sich durch belgische Behörden
ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen sollten,
dass an dieser Einschätzung die in der Beschwerde vorgetragenen Ein-
wände und Befürchtungen in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu än-
dern vermögen,
dass bei dieser Sachlage das SEM nicht gehalten war und entgegen der
Forderung in der Beschwerde dieses auch nicht anzuweisen ist, sich offi-
ziell an verschiedene Organisationen zu wenden, um die Rechtmässigkeit
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der Überstellung nach Belgien weiter abzuklären, und das entsprechende
Gesuch abzuweisen ist,
dass ebenso das Gesuch, das Bundesverwaltungsgericht habe offiziell an
den „Belgian Immigration Service (DVZ)“ und an den „Belgium Court of Fo-
reign Disputes (RVV) zu gelangen und sich zu erkundigen, weshalb der
DVZ die sie betreffenden drei positiven Entscheide nicht vollziehe, abzu-
weisen ist,
dass das SEM zu Recht festhielt, Art und Umfang der Unterstützung, auf
welche die Beschwerdeführenden in Belgien Anspruch hätten, richte sich
nach der nationalen Gesetzgebung und Belgien bleibe weiterhin für das
Verfahren der Beschwerdeführenden zuständig, selbst wenn sie aufgrund
eines dortigen rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen An-
spruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nicht-
staatliche Unterstützung haben sollten,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Belgien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass das Gericht bestätigen kann, dass Belgien in jeder Hinsicht über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und keine Hinweise darauf
vorliegen, dass den Beschwerdeführenden eine medizinische Behandlung
verweigert worden wäre oder ihnen eine solche in Zukunft verweigert wer-
den würde,
dass aufgrund der Aktenlage und insbesondere aus den von den Be-
schwerdeführenden selbst eingereichten Unterlagen hervorgeht, dass sich
der Beschwerdeführer in ärztliche Behandlung begeben konnte,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstellen kann,
dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in
einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rech-
nen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte
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(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss aktueller Praxis des EGMR
aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H.),
dass dies vorliegend offenkundig nicht zutrifft,
dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Suizidalität
für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 2C 856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1) und dies auch der Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. anstelle vieler Urteil
des BVGer F-693/2018 vom 9. Februar 2018),
dass auch einer allfällig akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Mass-
nahmen der Vollzugsbehörden hinreichend Rechnung getragen werden
kann,
dass davon ausgegangen werden darf, Belgien beachte auch für die Zeit
nach der Überstellung die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen
sowie insbesondere die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parla-
ments und Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und
Verfahren in den Mitliederstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie; vgl. u.a. Art. 5c),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die belgischen Behörden bei Bedarf vorgängig
in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände infor-
mieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass den sinngemässen Einwänden der Beschwerdeführenden, aus ihrer
Sicht könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die
Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 (SR 142.311) in Belgien die von ihnen in vielseitiger Hinsicht als
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erforderlich erachteten Bedürfnisse hinreichend abgedeckt würden, nicht
gefolgt werden kann,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.),
dass seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom
1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundes-
verwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) das Gericht
den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
nicht mehr auf Angemessenheit hin prüft, sondern seine Beurteilung nun-
mehr im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt
diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umstän-
den Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung im Rahmen seiner Ermes-
sensausübung alle wesentlichen Aspekte zur Entscheidfindung berück-
sichtigte und keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensaus-
übung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entneh-
men sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
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dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass damit auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
standes abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: