Abtei lung V
E-1998/2007/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
1. W._______,
2. X._______,
3. Y._______,
4. Z._______,
alle Volksrepublik China (Tibet),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne Gnekow,
Caritas Schweiz, _______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 15. Februar 2007 i.S. Einreisebewilligung/
Familiennachzug / Einbezug in die vorläufige Aufnahme /
N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1998/2007
Sachverhalt:
A.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Februar 2006 fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylge-
such vom 1. August 2002 ab, ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz an und nahm ihn zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
Diese Verfügung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
B.
Am 30. Juni 2006 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein nicht nä-
her begründetes "Gesuch um Familienzusammenführung" und bean-
tragte sinngemäss für seine Ehefrau und seine beiden Töchter den Fa-
miliennachzug und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Die
Eingabe wurde von der zuständigen Sachbearbeiterin der Caritas
Schweiz, Geschäftsstelle Zug, mitunterschrieben. Dem Gesuch lag
eine Kopie des Ausweises des Beschwerdeführers für vorläufig aufge-
nommene Ausländer bei.
Mit Zwischenverfügungen vom 11. Juli und 22. November 2006 forder-
te das BFM den Beschwerdeführer auf, amtliche chinesische Identi-
tätspapiere seiner sich im Ausland aufhaltenden Familienangehörigen
zusammen mit einer Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes
einzureichen und deren letzte Adresse in Tibet sowie derzeitige Adres-
se im Drittstaat mitzuteilen. Er wurde darauf aufmerksam gemacht,
dass das BFM im Rahmen der Kinderrechtskonvention verpflichtet sei,
die verwandtschaftliche Beziehung der Kinder zu ihm genau abzuklä-
ren; es stehe ihm frei, diese Beziehung mittels einer DNA-Analyse
nachzuweisen.
Am 18. Dezember 2006 teilte das Amt für Ausländerfragen des Kan-
tons Zug in Beantwortung der Anfrage des BFM vom 24. November
2006, ob einer Einreise der Familie des Beschwerdeführers allenfalls
Gründe nach der - mit Wirkung seit 1. Januar 2007 aufgehobenen -
Bestimmung von Art. 39 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) entgegenstehen
würden, mit, dem Familiennachzugsgesuch könne zugestimmt werden.
Der Beschwerdeführer gehe seit dem 6. Oktober 2003 einer geregel-
ten Erwerbstätigkeit nach, und er befinde sich in einem ungekündig-
ten Arbeitsverhältnis. Seit dem 1. April 2004 wohne er in einer von ihm
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bezahlten Privatunterkunft, und es lägen keine Berichte über negative
Vorkommnisse vor. Für zusätzliche Informationen verwies es auf die
beigelegte Stellungnahme der Caritas Schweiz vom 11. Dezember
2006.
Am 20. Dezember 2006 reichte die Caritas Schweiz namens des Be-
schwerdeführers drei in Nepal ausgestellte Personenblätter für tibeti-
sche Flüchtlinge samt deutschen Übersetzungen ein und teilte die ak-
tuelle sowie frühere Adresse seiner Familienangehörigen mit. In Bezug
auf die Identität der Kinder sei es dem Beschwerdeführer fast unmög-
lich, amtliche chinesische Papiere zu erhalten, er werde aber die
Durchführung einer DNA-Analyse so rasch als möglich in die Wege
leiten.
C.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2007 - eröffnet am 17. Februar 2007 -
bewilligte das BFM den Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 14c
Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20, eingefügt durch
Anhang Ziff. 1 der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005
[AS 2006 4745], in Kraft seit 1. Januar 2007 [AS 2006 4767]) die Ein-
reise in die Schweiz nicht und verweigerte ihnen den Einbezug in die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Zur Begründung führte
es im Wesentlichen aus, das formelle Erfordernis der am 1. Januar
2007 in Kraft getretenen und gemäss Übergangsrecht auch auf hängi-
ge Gesuche um Familiennachzug anwendbaren Bestimmung von
Art. 14c Abs. 3bis ANAG, dass seit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme drei Jahre vergangen sein müssen, sei vorliegend nicht erfüllt.
D.
Mit Eingabe vom 15. März 2007 (Poststempel) beantragten die Be-
schwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise
zwecks Familienzusammenführung und die Anerkennung der Be-
schwerdeführerinnen als Flüchtlinge. Zur Stützung der Vorbringen
reichten sie Kopien der im Auffanglager in Nepal angefertigten Identi-
tätspapiere die Ehefrau und die beiden Töchter betreffend sowie Ko-
pien der Ergebnisse der DNA-Analysen vom 2. Januar 2007 die Töch-
ter betreffend zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren
und die eingereichten Dokumente wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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E-1998/2007
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 7. August 2007,
die der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Zwischenver-
fügung vom 22. August 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Am 3. September 2007 (Poststempel) reichte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführer eine detaillierte Kostennote zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer
verschiedene Dokumente (Kopien des Gesuchs um Familienzusam-
menführung vom 30. Juni 2006, der Beschwerde vom 15. März 2007,
Kopien ärztlicher Befunde die Beschwerdeführerin und die jüngere
Tochter betreffend, Kopie der Stellungnahme der Caritas Schweiz vom
11. Dezember 2006) zu den Akten und ersuchte um Gutheissung der
Beschwerde. Auf die Eingabe und die eingereichten Dokumente wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Ent-
scheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Bun-
desgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und das
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Ausländerrechts be-
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treffend die Einreise und die vorläufige Aufnahme sowie auf dem Ge-
biet des Asyls sind endgültig (Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und 3 sowie Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.1 Auf die am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren sind die auf
diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetz-
änderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember
2005 [AS 2006 4762]); ebenfalls neues Recht gilt für Personen, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Asylgesetzänderung vom 16. Dezem-
ber 2005 sowie der in dessen Anhang Ziff. 1 enthaltenen ANAG-Ände-
rung vorläufig aufgenommen waren (Abs. 4 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des ANAG in Anhang Ziff. 1 der Asylgesetzände-
rung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4776]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführer sind legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG ). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht aufgrund der Akten keine
Veranlassung, an der familiären Beziehung zwischen den Beschwer-
deführenden und der Identität der Beschwerdeführerinnen zu zweifeln.
Auch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Mehrheit der
illegal aus der Volksrepublik China ausgereisten Tibeter und Tibeterin-
nen bei ihrer Ankunft in Nepal über keine Identitätspapiere verfügen
(vgl. diesbezüglich Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 4.1.2 S. 8). Für
die Korrektheit der angegebenen Identität der Beschwerdeführerinnen
spricht, dass der Beschwerdeführer bereits im Verlauf seines eigenen
Asylverfahrens entsprechende Aussagen über deren Identität gemacht
hat (vgl. Asylakten Beschwerdeführer, Akten BFM A1/9 S. 2 und 3,
A8/23 S. 5). Zudem hat er schon im erstinstanzlichen Verfahren drei
Personenblätter (2006/2591, 2006/2592 und 2006/2593) beigebracht
und reichte zusätzlich mit der Beschwerde Kopien der Ergebnisse der
DNA-Analysen vom 2. Januar 2007 die beiden Töchter betreffend zu
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den Akten. Damit liegen insgesamt ausschlaggebende Anhaltspunkte
für die Richtigkeit der Identitätsangaben und das Vorhandensein der
familiären Beziehung des Beschwerdeführers zu den Beschwerdefüh-
rerinnen Y._______ und Z._______ vor.
3.
Es stellt sich die Frage, ob das Gesuch vom 30. Juni 2006 ein Gesuch
um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers darstellt, auf das in erster Linie die neuen, am 1. Ja-
nuar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen von Art. 14c Abs. 3bis
ANAG Anwendung finden, oder ein Asylgesuch aus dem Ausland, das
primär nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 sowie Art. 52 Abs. 2
AsylG zu beurteilen ist.
3.1 Gemäss Art. 14c Abs. 3bis ANAG können Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und
vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese einge-
schlossen werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a),
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie
nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c).
3.2 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird,
das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylge-
währung, oder wenn für die Dauer einer näheren Abklärung des Sach-
verhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
3.3 Die als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichnete Ein-
gabe vom 30. Juni 2006 enthält weder eine Begründung noch einen
Hinweis auf bestimmte gesetzliche Bestimmungen. Zu beachten ist,
dass Art. 24 Abs. 3 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281, Fassung gemäss Ziff. I 2 der Verordnung vom
8. November 2006 über die Änderung von Verordnungen im Zusam-
menhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änderung vom 16. De-
zember 2005 des Asylgesetzes sowie des Krankenversicherungs- und
des AHV-Gesetzes, in Kraft seit 1. Januar 2007) zu Art. 14c Abs. 3bis
ANAG ausdrücklich die sinngemässe Geltung von Art. 37 AsylV 1 vor-
behält, der besagt, dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
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eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetrage-
en Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst er-
folgt, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 festgestellt wurde, dass
die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbst-
ständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Art. 24 Abs. 3 VVWA trägt dem Um-
stand Rechnung, dass die engsten Familienangehörigen eines Flücht-
lings oftmals selbst unter derselben Verfolgung gelitten haben bezie-
hungsweise selbst der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind (so be-
reits die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Ände-
rung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68; ähnlich Ziff. 27 der ein-
leitenden Erwägungen der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso-
nen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes ["Qualifikationsrichtlinie"]; grund-
legend zu dieser sogenannten Reflexverfolgung EMARK 1994 Nr. 5).
Daraus lässt sich im Sinne eines allgemeinen Grundsatzes ableiten,
dass der Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Aner-
kennung als Flüchtling stets die Prüfung der originären Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3
AsylG vorzugehen hat. Mit anderen Worten: das Familiennachzugs-
gesuch eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings, mit dem unter
anderem eine persönliche Gefährdung der sich im Ausland befinden-
den, nachzuziehenden Familienangehörigen geltend gemacht wird, ist
nach Treu und Glauben gegebenenfalls auch als Asylgesuch aus dem
Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen, wofür
nicht allein entscheidend sein kann, ob das betreffende Gesuch bei
einer schweizerischen Vertretung im Ausland oder aber unmittelbar
beim BFM eingereicht wurde (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin
Geltung beanspruchende Praxis der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission die Feststellungen in EMARK 1997 Nr. 15 E. 2B
S. 129, die sich zwar auf Art. 13a aAsylG beziehen, jedoch auch nach
geltendem Asylgesetz massgeblich sind).
Vorliegend ergibt sich unter besonderer Berücksichtigung von Art. 37
AsylV 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 VVWA, dass das Gesuch vom 30. Juni
2006 von der Vorinstanz nach Treu und Glauben vorab unter dem Ge-
sichtswinkel einer persönlichen Gefährdung der Beschwerdeführerin-
nen - wie sie vom Beschwerdeführer bereits im Rahmen seines eige-
nen Asylverfahrens geltend gemacht worden war (vgl. hinten, E. 4.2) -
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und damit in erster Linie nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG
sowie gegebenenfalls Art. 52 Abs. 2 AsylG hätte geprüft werden müs-
sen, was indessen unterblieben ist (vgl. dazu auch das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2110/2007 vom 20. August 2007).
4.
Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft.
Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind
mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist dem-
nach die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die
Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann bezie-
hungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer
allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f.
und EMARK Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
4.1 Bei der Prüfung der Frage, inwieweit die sich zurzeit in Indien auf-
haltenden Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr in die Volksre-
publik China einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausge-
setzt sein könnten, ist von der ausführlichen Lageanalyse auszuge-
hen, die von der Schweizerischen Asylrekurskommission Ende 2005
vorgenommen wurde und nach Ansicht des Bundesverwaltungsge-
richts auch im heutigen Zeitpunkt im Wesentlichen ihre Gültigkeit be-
hält:
Personen tibetischer Ethnie erfahren in der Volksrepublik China weit-
gehende Einschränkungen ihres Rechts auf freie Meinungsäusserung
sowie ihrer Versammlungs- und Religionsfreiheit und sie werden in
verschiedener Hinsicht gegenüber der Bevölkerung chinesischer Eth-
nie benachteiligt. Tibeter und Tibeterinnen, die sich zu ihrer Religion
öffentlich bekennen, namentlich öffentlich den Dalai Lama verehren,
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oder sich mit friedlichen Demonstrationen für mehr Autonomie oder
gar die Unabhängigkeit Tibets einsetzen, riskieren nicht nur Schikanen
wie beispielsweise Hausdurchsuchungen, sondern darüber hinaus
Festnahmen, unfaire Gerichtsverfahren und unverhältnismässig hohe
Haftstrafen, verbunden mit Misshandlungen und Folter. Eine darüber
hinausgehende, allein an die tibetische Ethnie anknüpfende Kollektiv-
verfolgung sämtlicher Tibeter und Tibeterinnen ist dagegen zu vernei-
nen. Allerdings erhöht die bekannte potenzielle Gefährdung von tibe-
tischen Personen die Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefähr-
dung und kann daher im Einzelfall dazu beitragen, die geltend ge-
machte Furcht vor Verfolgung als begründet erscheinen zu lassen. Hin-
zu kommt, dass Personen tibetischer Ethnie, die illegal ausgereist sind
und bei den schweizerischen Behörden um Asyl nachsuchen, im Falle
einer Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich damit rechnen
müssen, festgenommen und verhört zu werden; die Wahrscheinlich-
keit, dass sie zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise und
Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese Strafe aufgrund der
tibetischen Ethnie und der - gerade bei längerem Auslandaufenthalt -
von den chinesischen Sicherheitsorganen unterstellten Dalai Lama-
freundlichen Gesinnung empfindlich sein wird, ist hoch; als wahr-
scheinlich gelten im Übrigen auch eine menschenrechtswidrige Be-
handlung während der Haft sowie Unterdrückungsmassnahmen auch
nach der Strafverbüssung (vgl. zum Ganzen die ausführlich begrün-
dete Einschätzung der Schweizerischen Asylrekurskommission in
EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.5 ff. S. 5 ff.).
4.2 So müsste die Beschwerdeführerin X._______ bei einer Rückkehr
in die Volksrepublik China bereits wegen ihrer illegalen Ausreise eine
behördliche Bestrafung befürchten. Hinzu kommt die Gefahr einer
Reflexverfolgung wegen des Beschwerdeführers, welcher bereits seit
Anfang August 2002 in der Schweiz lebt und hier um Asyl nachgesucht
hat. Aufgrund dieses langen Auslandaufenthalts müsste er in der
Volksrepublik China nicht nur mit einer strengen Bestrafung wegen ille-
galer Ausreise und Asylgesuchsstellung, sondern auch mit einer Ver-
folgung wegen des Verdachts einer Dalai Lama-freundlichen Haltung
rechnen, wie das BFM im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens in
der Verfügung vom 6. Februar 2006 festgestellt hat. Der Beschwerde-
führer machte bereits anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
durch das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug vom 27. August
2002 auf entsprechende Fragen hin geltend, seine zu Hause gebliebe-
nen Verwandten (seine Familie und seine Eltern) könnten wegen sei-
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ner Ausreise Probleme bekommen (kantonales Protokoll S. 15). Auf-
grund des länderspezifischen Kontexts ist nicht auszuschliessen, dass
der lange Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers auch seine in Ti-
bet zurückgebliebenen und sich mittlerweile in Indien aufhaltenden Fa-
milienangehörigen in Gefahr bringen könnte. Die Beschwerdeführe-
rinnen wären damit in der Volksrepublik China einer nach Art. 20
Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG relevanten persönlichen Gefährdung
ausgesetzt.
Den Beschwerdeführerinnen kann im Weiteren nicht zugemutet wer-
den, sich bei den Behörden Indiens um Aufnahme zu bemühen. In In-
dien, welches Land wie Nepal das Abkommen über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) nicht ratifiziert
hat, erhalten gemäss Informationen der tibetischen Exilregierung Neu-
ankömmlinge aus Tibet keinen formellen Aufenthaltsstatus mehr und
können auch keine Aufenthaltsbewilligung erwerben. Jene Tibeter, wel-
che über keinen legalen Status verfügen, sind gemäss dem USCR (US
Committee for Refugees) von der Unterstützung der indischen Behör-
den ausgeschlossen, und es ist ihnen auch nicht gestattet, sich in die
vom Staat bewilligten exiltibetischen Gemeinschaften einzugliedern
(vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.2.). Unabhängig von der Dauer ihres
bisherigen Aufenthalts in Indien erscheint es daher nicht geboten, die
Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf einen
höchst unwahrscheinlichen Schutz durch die indischen Behörden zu
verweisen, zumal das BFM im Asylverfahren des Beschwerdeführers
den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise in
den Heimatstaat oder in einen Drittstaat als nicht zulässig erachtete
(vgl. Verfügung des BFM vom 6. Februar 2006 E. II. S. 4).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund vorstehender Er-
wägungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerinnen in der Volks-
republik China einer persönlichen Gefährdung im Sinne von Art. 20
Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG ausgesetzt wären und ihnen nicht
zugemutet werden kann, sich in Indien oder in einem anderen Dritt-
staat um Aufnahme im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu bemühen.
5.
Da die Beschwerdeführerinnen bereits aufgrund ihrer eigenen Gefähr-
dung die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Einreise nach
Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG erfüllen, kann offen bleiben, ob ihnen die
Einreise auch nach den Voraussetzungen für einen Familiennachzug
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nach Art. 14c Abs. 3bis ANAG zu bewilligen wäre. Zudem erübrigt sich
bei diesem Verfahrensausgang eine Auseinandersetzung mit der Be-
gründung der Rechtsbegehren in der Rechtsmitteleingabe.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden
Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des BFM vom 15. Feb-
ruar 2007 ist aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerde-
führerinnen die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachver-
halts zu bewilligen und nach deren Einreise das Asylverfahren fort-
zusetzen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
Den Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens im Beschwer-
deverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG
für die Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen
Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). In
der am 3. September 2007 (Poststempel) eingereichten Kostennote
wird ein Arbeitsaufwand von insgesamt 9 Stunden 45 Minuten (585 Mi-
nuten) ausgewiesen, der unter Berücksichtigung von Umfang und
Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht vollumfänglich ange-
messen erscheint. Ausgehend von einem notwendigen Arbeitsaufwand
von 7 Stunden ist den Beschwerdeführern eine insgesamt auf
Fr. 1'183.60 (inkl. Auslagen im Betrag von Fr. 53.80 und Mehrwert-
steuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 15. Februar 2007 wird aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und nach deren Einreise das Asylverfahren fort-
zusetzen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'183.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, mit den Vorakten (Ref.-Nr. N_______; Kopie)
- A._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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