B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1998/2015
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 26. Januar 2015 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 11. Februar 2015 und
der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 3. März 2015 brachte sie
im Wesentlichen vor, sie sei chinesische Staatsbürgerin tibetischer Ethnie.
Anlässlich des Geburtstags des Dalai Lama habe sie am
6. Juli 2014 kurz demonstriert, indem sie insgesamt drei Worte vor zwei
Polizisten ausgerufen habe. Anschliessend sei sie sofort zu Fuss ins No-
madengebiet geflohen.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs
in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 27. März 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht in Beilage eines Berichts zur Lage in
Tibet Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des Bundesamtes für
Migration (recte: SEM) vom 4. März 2015 sei aufzuheben und die Sache
neu zu beurteilen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nach-
fluchtgründe vorliegen würden und es sei eine vorläufige Aufnahme als
Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung zu gewähren. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmög-
lich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde sei auf-
schiebende Wirkung zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die An-
forderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten
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Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier ver-
wiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän-
ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel-
che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden
Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli-
chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten.
Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht – und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht – an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflich-
ten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die
Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn
aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr einge-
reichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am
Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Am-
tes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; BVGE
2008/24 E. 7.2; BVGE 2007/21 E. 11.1).
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Teilgehalt des rechtli-
chen Gehörs ist, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben,
was zur Sache gehört und wesentlich für die Verfügung sein kann. Daraus
resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu
den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat ge-
ordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein,
wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (vgl. zum
Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2013/23 E. 6.4.2).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in einem kürzlich ergangenen Ur-
teil fest, sofern die Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtli-
chen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rah-
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men ihrer neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsu-
chende tibetischer Ethnie nicht erfüllt seien, sei der vorinstanzliche Ent-
scheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhalts-
abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausge-
nommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Per-
son – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Wider-
sprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien,
dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr be-
dürfe (Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2.3.1 [zur Pub-
likation vorgesehen] mit Verweis auf D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5).
Seien die Mindeststandards hingegen erfüllt, unterstehe die neue Methode
der Herkunftsabklärung Asylsuchender tibetischer Ethnie im Rahmen der
Anhörung durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Vorinstanz,
wie schon der Test "Alltagswissen Liberia", als Beweismittel der im gesam-
ten Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen freien Be-
weiswürdigung (Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.2.3.2
[zur Publikation vorgesehen]).
4.
Im vorliegenden Fall verletzt die Vorinstanz die Pflicht, die vorgenomme-
nen Abklärungen schriftlich festzuhalten und zu den Akten zu nehmen. So
stützt sich die Vorinstanz massgeblich auf die geographischen Angaben
der Beschwerdeführerin und führt in Bezug auf die Quellen ausschliesslich
aus: "Nach einiger Recherche und Rücksprache mit fachkundigen tibeti-
schen und chinesisch sprechenden Personen, stellte sich heraus, dass …"
(SEM-Akte A12 S. 3). Diese Recherchen und Rücksprachen sind weder
aktenkundig beziehungsweise dokumentiert noch nachvollziehbar. Damit
steht fest, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den Untersuchungs-
grundsatz verletzt hat.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 4. März
2015 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und Abs. 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit gegenstandslos ge-
worden. Gleiches gilt für die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kos-
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tenvorschusses und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde. Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine notwendi-
gen und verhältnismässig hohe Kosten entstanden (Art. 64 VwVG), wes-
halb keine Entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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