B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1998/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018 sowie Zwischen-
verfügung des SEM vom 30. Januar 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka am 18. Juni 2013 und reiste
am 3. Juli 2013 in die Schweiz ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ suchte er am 5. Juli 2013 um Asyl nach. Am 11. Juli 2013 be-
fragte ihn die Vorinstanz zur Person (BzP) und hörte ihn am 17. Februar
2015 vertieft zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er als
Asylgründe geltend, im (…) 2008 sei er im Rahmen der kriegerischen Aus-
einandersetzungen verhaftet und einen Tag im (…) Armee-Camp festge-
halten worden. Er sei verdächtigt worden, Mitglied der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) zu sein. In der Folge sei ihm eine Meldepflicht auferlegt
worden. Aufgrund dieser Situation und der prekären Sicherheitslage habe
ihm ein Freund eine Arbeitsbewilligung in C._______ besorgt. Sodann
habe seine Mutter die sri-lankischen Behörden davon überzeugen können,
dass er keine Verbindungen zur LTTE habe. Danach hätten ihm die Behör-
den eine Reisegenehmigung erteilt. Von (…) 2008 bis (…) 2013 habe er in
C._______ gelebt. Er habe dort als (...) sowie (...) gearbeitet. In dieser Zeit
sei er mehrmals nach Sri Lanka gereist. Bei den jeweiligen Ein-und Ausrei-
sen habe er keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt.
A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
A.c Am 29. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit Urteil E-4655/2015
vom 6. Oktober 2017 wies das Gericht diese ab.
B.
Der Beschwerdeführer reichte am 19. Januar 2018 bei der Vorinstanz ein
Mehrfachgesuch ein.
Darin führte er im Wesentlichen aus, unter dem massiven Druck des nega-
tiven Urteils des Bundesverwaltungsgerichts habe er sein Coming-out voll-
zogen. Während der letzten Monate habe er sich so zu kleiden begonnen,
wie er sich fühle. Er befinde sich in einem Prozess der Identitätsfindung.
Es sei von einer Transgendersexualität auszugehen. Er verstehe sich als
Geschlecht zwischen den Geschlechtern. Immer habe er sich gewünscht,
seine Identität ausleben zu können. Aufgrund seines speziellen Erschei-
nungsbildes wäre er bei einer Rückkehr schon am Flughafen Colombo mit
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Schwierigkeiten konfrontiert. Er würde verhört und misshandelt werden.
Unter diesen Umständen könne er auch nicht zu seiner Familie zurückkeh-
ren, zumal es in Sri Lanka keine Szene gebe, wo er seine Gefühlslage und
sexuelle Ausrichtung ausleben könne. Bei einer Rückkehr sei er Behelli-
gungen sowie geschlechterspezifischer Verfolgung ausgesetzt. Als Beleg
reichte der Beschwerdeführer mehrere Fotos von sich ein.
Weiter habe die Beantragung von Ersatzreisepapieren einen umfassenden
Backgroundcheck ausgelöst. In Kombination mit seiner Vorgeschichte,
dem langen Auslandsaufenthalt, dem Fehlen von Ausweispapieren sowie
der Ausschaffung drohe ihm bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung.
Art. 16 Bst. c des Abkommens vom 4. Oktober 2016 zwischen dem Schwei-
zerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialisti-
schen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migra-
tion (SR 0.142.117.121, Migrationsabkommen) stehe sodann im Wider-
spruch zu den Schweizer Verpflichtungen aus internationalen Menschen-
rechtsabkommen sowie dem Schweizer Asylgesetz. Die betreffende Be-
stimmung sei ungültig und nicht anzuwenden. Schliesslich gehe aus den
vorhandenen Länderinformationen hervor, dass sich die Menschenrechts-
situation für Tamilen in Sri Lanka nicht verbessert habe.
Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Vollzugsak-
ten der Vorinstanz.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 liess die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer die Vollzugsakten zur Einsichtnahme zukommen. Sie ge-
währte ihm eine Frist von fünf Arbeitstagen zur Einreichung einer Ergän-
zung des Mehrfachgesuchs und hielt fest, diese Verfügung sei mit dem En-
dentscheid anfechtbar.
D.
Am 6. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zu sei-
nem Asylgesuch ein.
E.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehr-
fachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine
Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.
E-1998/2018
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 5. April 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid sowie gegen die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2018 be-
treffend Einsicht in die Vollzugsakten Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein. Er beantragt in prozessualer Hinsicht, das vorliegende
Verfahren sei in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft/Asyl/
Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtli-
chen Fragen vorab entschieden worden sei. Das Bundesverwaltungsge-
richt habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich
darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegen-
den Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht zu bestätigen,
dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien.
Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten der
Vorinstanz zu gewähren, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lan-
kischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaf-
fung. Diese Akten seien dem Beschwerdeführer als Übersetzung in einer
Schweizer Landesprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen
Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
In materieller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, es sei gestützt auf
Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 lit. c DSG die Widerrechtlichkeit der Über-
mittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustel-
len. Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkürver-
bots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung
der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzuläs-
sigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen.
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Seite 5
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer auf CD-Rom 30 allgemeine
Berichte über Sri Lanka, die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 8. No-
vember 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017, einen Auszug aus
der International Data Protection Legislation sowie ein vom Rechtsvertreter
überarbeitetes Lagebild der Vorinstanz vom 26. August 2016 ein.
G.
Die Instruktionsrichterin bestätigte am 12. April 2018 den Eingang der Be-
schwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Anfechtungsobjekte sind vorliegend die Zwischenverfügung der Vor-
instanz vom 30. Januar 2018 betreffend Akteneinsichtsgesuch sowie die
Verfügung vom 26. Februar 2018 betreffend Asylentscheid. Die Be-
schwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochte-
nen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt
von Erwägung 4 einzutreten.
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Seite 6
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 25 VGG ist die Präsidentenkonfe-
renz, mithin das Bundesverwaltungsgericht, zuständig für die Koordination
der Rechtsprechung. Auf den Antrag um Koordination des vorliegenden
Verfahrens mit anderen hängigen ähnlich gelagerten Beschwerdeverfah-
ren ist daher nicht einzutreten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Hinblick auf die allfällige Geltend-
machung von Ausstandsgründen im vorliegenden Verfahren die vorgän-
gige Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Be-
stätigung seiner zufälligen Zusammensetzung. Aus Art. 30 BV lässt sich
kein Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe der Zusammensetzung des
Spruchkörpers ableiten (vgl. Urteil des BGer 2D_49/2011 vom 25. Septem-
ber 2012 E. 3.6), und auch das für das Bundesverwaltungsgericht mass-
geblich anwendbare Verfahrensrecht schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch
Urteil des BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Gel-
tendmachung von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller
Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der
Abteilungen IV und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie
dem Staatskalender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b).
Der Antrag auf vorgängige Bekanntgabe ist abzuweisen (vgl. Urteil des
BVGer E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1).
E-1998/2018
Seite 7
5.2 In Bezug auf den Antrag, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des
Spruchkörpers sei zu bestätigen, ist auf das Teilurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 (zur Publikation als
Grundsatzurteil vorgesehen) zu verweisen. Demnach besteht weder ein
Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein sol-
cher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung. Auf den Antrag
ist nicht einzutreten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Be-
zug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie
der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtli-
che, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab koor-
diniert zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I des Bundes-
verwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei.
6.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen
und die in Anwendung des Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Da-
tenschutz (DSG, SR 235.1) ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-
rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen
der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so-
wie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Da-
tenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015
vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte die Vor-
instanz im Zusammenhang mit seinem Mehrfachgesuch vom 19. Januar
2018 um Einsicht in die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen
zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Wei-
tergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur
Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung
des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist da-
her abzuweisen.
7.
7.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34
E-1998/2018
Seite 8
E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Be-
schwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Willkürver-
bots, des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör.
7.2.1 Im Zusammenhang mit der Einsicht in die Vollzugsakten bringt der
Beschwerdeführer vor, das Aktenstück V5/1 sei ihm nicht zugestellt wor-
den. Die Vorinstanz habe auf sein Schreiben vom 6. Februar 2018 weder
reagiert noch dieses im Asylentscheid erwähnt. Durch dieses Vorgehen sei
sie in Willkür verfallen.
Aus der Beantwortung des Akteneinsichtsgesuchs durch die Vorinstanz
vom 30. Januar 2018 geht jedoch hervor, dass dem Beschwerdeführer Ein-
sicht in das Aktenstück V5/1 gewährt wurde, aufgrund wesentlicher privater
oder öffentlicher Geheimhaltungsinteressen indes eingeschränkt. Das Ak-
teneinsichtsrecht des Beschwerdeführers wurde somit gewahrt. Willkür
liegt nicht vor.
7.2.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner, sein Anspruch auf rechtliches Ge-
hör sei deshalb verletzt worden, weil die Vorinstanz im Rahmen des Mehr-
fachgesuchs zum neu geltend gemachten Sachverhalt keine Anhörung
durchgeführt habe.
Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzu-
hören. Der Entscheid über sein erstes Asylgesuch ist am 6. Oktober 2017
mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4655/2015 in Rechtskraft
erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von
Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss
Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).
Entgegen der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vertrete-
nen Ansicht ändert die vorliegend spezielle Konstellation des Falles nichts
daran. Ausserdem konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
seine neuen Vorbringen im Gesuch und der Beschwerdeschrift ausführlich
darlegen. Aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es die
Pflicht des Beschwerdeführers, alles Zumutbare zu unternehmen, die per-
E-1998/2018
Seite 9
sönlichen Asylvorbringen bei Gesuchseinreichung umfassend sowie sub-
stantiiert darzutun und allfällige psychologischen oder psychiatrischen Be-
richte einzureichen. Die Rüge ist unbegründet.
7.2.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter die zweifache Verletzung der Be-
gründungspflicht.
7.2.3.1 Zunächst wird geltend gemacht, die Ausführungen der Vorinstanz,
wonach die Übermittlung der N-Nummer an die sri-lankischen Behörden
das Migrationsabkommen nicht verletze, seien aktenwidrig und objektiv
falsch. Aus der Korrespondenz mit dem sri-lankischen Generalkonsulat
gehe hervor, dass es sich bei ihm um einen abgewiesenen Asylbewerber
handle. Die gegenteilige Behauptung der Vorinstanz stelle eine bewusste
Falschangabe dar. Zudem habe die Vorinstanz den Umstand völlig ausser
Acht gelassen, dass die sri-lankischen Behörden in anzunehmender Weise
einen Backgroundcheck vorgenommen hätten. Dadurch habe sie sich mit
einem zentralen Vorbringen nicht auseinandergesetzt.
In der angefochtenen Verfügung erwähnt die Vorinstanz an keiner Stelle,
dass die Übermittlung der N-Nummer das Migrationsabkommen nicht ver-
letze. Vielmehr legt sie dar, dass durch die Bekanntgabe der Personenda-
ten keine asylrelevante Gefährdung entstehe. Die Rüge erweist sich als
unbegründet. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war möglich.
Sodann führt in diesem Zusammenhang auch der Verweis auf die Ver-
nehmlassung im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 zu keiner anderen
Einschätzung, zumal im vom Rechtsvertreter markierten Abschnitt lediglich
das allgemeine und standardisierte Prozedere bei der Rückkehr nach Sri
Lanka dargelegt wird. Die Nichtberücksichtigung dieser Vernehmlassung
durch die Vorinstanz, welche keinen Zusammenhang zum vorliegenden
Fall hat, stellt ebenfalls keine Bundesrechtsverletzung dar, mithin liegt auch
kein willkürliches Vorgehen vor.
7.2.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Beweiswürdigung sei
willkürlich. Aus der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2018 gehe
nicht hervor, dass die Vorinstanz die Beweismittel sorgfältig und ernsthaft
geprüft habe. Mit einer untauglichen Behauptung werde die Irrelevanz der
eingereichten aktuellen Länderinformationen behauptet, dies obwohl sie
alte Länderinformationen verwende und sich die Sicherheitslage in Sri
Lanka massiv verändert habe.
E-1998/2018
Seite 10
Wie aus dem Asylentscheid jedoch hervorgeht, hat die Vorinstanz ausge-
führt, die zahlreich eingereichten Berichte stünden in keinem Bezug zu sei-
ner Person und gäben keinen Aufschluss über eine allfällige Gefährdung.
Eine Verletzung der Begründungspflicht lässt sich auch nicht durch Kritik
an den von der Vorinstanz verwendeten Länderinformationen herleiten.
Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war möglich
wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Auch diese Rüge geht fehl.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige Sachverhalts-
feststellung.
8.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel.
8.2.1 Zunächst wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Entwicklung
seiner neuen persönlichen Identität nicht korrekt abgeklärt. Zudem habe
sie auch keinen psychiatrischen Bericht angefordert.
Der Beschwerdeführer vermischt in diesem Punkt den Untersuchungs-
grundsatz mit der Beweiswürdigung. Eine unvollständige Sachverhaltsfest-
stellung liegt vor, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt werden. In der Eingabe substantiiert der Be-
schwerdeführer nicht, inwiefern der Sachverhalt unvollständig abgeklärt ist.
Im Übrigen obliegt es, wie bereits vorstehend unter Erwägung 7.2.2 aus-
geführt, im Rahmen des Mehrfachgesuchs dem Beschwerdeführer seine
persönliche Veränderung umfassend, detailliert sowie substantiiert darzu-
legen und entsprechende fachärztliche Berichte einzureichen. Die Rüge ist
unbegründet. Auf die unsachlich geäusserte Kritik am Mitarbeiter der Vor-
instanz ist sodann nicht einzugehen.
8.2.2
8.2.2.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes weiter darin, dass die Vorinstanz die Tragweite seiner
Vorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri Lankas nur unzureichend
erkannt habe. Seine sehr ausführlichen Darlegungen zur Ländersituation
und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka können dahingehend
zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz als auch dem Ge-
E-1998/2018
Seite 11
richt vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende Lageeinschätzung
abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies insbesondere der Be-
richt "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016". Viele Quellen
dieses (manipulierten) Berichts seien nicht öffentlich zugänglich. Es sei
nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe ge-
langen können. Das erstellte Lagebild genüge den Anforderungen an kor-
rekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen
betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri
Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Es wird den Schweizer
Behörden in der Beschwerdeeingabe sodann zusammenfassend unter-
stellt, sie beschönigten die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri
Lanka und stellten sie als weniger bedrohlich dar als sie eigentlich sei. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte zum Beleg dieser Ein-
schätzung eine sehr umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellen-
sammlung ein, welche das genannte Lagebild kommentiere und die Ein-
schätzung zur Situation in Sri Lanka sowohl der Vorinstanz als auch des
Bundesverwaltungsgerichts widerlege.
Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Offenlegung der nicht öf-
fentlich zugänglichen Quellen des Lageberichts, da sich die Vorinstanz in
seinem Lagebild auf viele nicht öffentliche Quellen abstütze.
8.2.2.2 Mit diesen Ausführungen vermengt der Beschwerdeführer die sich
aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materiell-rechtlichen
Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz ihre Ein-
schätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Be-
schwerdeführer gefordert (vgl. dazu die als Beschwerdebeilage in CD-
ROM-Form eingereichten Berichte), spricht nicht für eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes. Das gleiche gilt, wenn die Vorinstanz gestützt
auf ihre Quellen und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvor-
bringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Soweit er sich auf einen
angeblich abgewiesenen Asylbewerber aus der Schweiz beruft, der nach
seiner Rückkehr misshandelt worden sei, hat dies in keiner Weise einen
Bezug zum Beschwerdeführer.
Da der Bericht "Focus Sri Lanka" öffentlich zugänglich ist und darin – nebst
namentlich nicht genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offen-
gelegten Referenzen – überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche
E-1998/2018
Seite 12
Quellen zitiert werden, ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör trotz der nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen Ge-
nüge getan (vgl. Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017
E. 4.1). Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeu-
gende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern
spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Parteivorbringen durch
das Gericht eine Rolle. Der Antrag auf Offenlegung der Quellen im Lagebild
ist demnach abzuweisen. Es liegt folglich keine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes vor. Auf die im Übrigen unsachgemäss geäusserte Kri-
tik an der Arbeitsweise der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts
ist nicht einzugehen.
9.
Die formellen Rügen erweisen sich alle als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
10.
10.1 In der Beschwerdeeingabe werden sodann verschiedene Rügen im
Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung auf Grundlage des Mig-
rationsabkommens und damit zusammenhängenden Datenschutzbestim-
mungen erhoben.
10.2
10.2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, in Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16
Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten
über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Es sei davon auszuge-
hen, dass über das Migrationsabkommen Daten von der Schweiz an Sri
Lanka übermittelt würden, die in Sri Lanka eine Verfolgung der jeweils be-
troffenen Person auszulösen vermochten. Dies widerspreche dem Zweck
des Abkommens. Gestützt auf Art. 16 Bst. f des Migrationsabkommens
werde beantragt, dass die Schweiz die in der genannten Bestimmung vor-
gesehenen Massnahmen wahrnehme. Sie soll von den zuständigen sri-
lankischen Behörden verlangen, dass diese Informationen über die be-
suchten Schulen und anderweitige Informationen, welche nicht aus-
schliesslich der Identifikation der betroffenen Person dienen, gelöscht wür-
den. Zudem werde beantragt, dass die Schweiz gemäss Art. 16 Bst. f Mig-
rationsabkommen ihr Recht wahrnehme und jede weitere Übermittlung von
nicht relevanten Informationen beziehungsweise Informationen die der
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Seite 13
Verfolgung der betroffenen Person dienten, sperre. Sodann stelle die Über-
mittlung von Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen
Behörden eine Verletzung von Art. 6 DSG dar, da Sri Lanka keinen dem
Schweizer Schutzniveau entsprechenden Datenschutz aufweise. Da die
ihn betreffenden Personendaten bereits an die sri-lankischen Behörden
übermittelt worden seien, sei die Widerrechtlichkeit dieser Übermittlung ge-
mäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. Die Folge der widerrechtli-
chen Datenübertragung sei die ihm drohende Verfolgungsgefahr in Sri
Lanka. Im Rahmen des Mehrfachgesuchs habe er zudem beantragt, dass
die Schweizer Behörden gestützt auf Art. 6 und 8 DSG ihr aus Art. 16 Bst.
g Migrationsabkommen erwachsendes Recht und ihre Pflicht wahrzuneh-
men und sich bei den zuständigen sri-lankischen Behörden danach zu er-
kundigen hätten, inwiefern die ihn betreffenden und übermittelten Daten
verwendet, wo diese und zu welchem Zweck gespeichert seien, welche
Behörden zu diesen Informationen Zugang hätten und welche Ergebnisse
damit erzielt würden. Diese Informationen seien in der notwendigen Über-
setzung offenzulegen. Dieser Antrag habe die Vorinstanz nicht klar behan-
delt, weshalb daran festgehalten werde. Sodann werde beantragt, die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegen-
über den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die
ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vo-
rinstanz zu erläutern habe, welche Konsequenzen eine Erkundigung durch
einen abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen
Terrorbekämpfungsbehörden nach dem Vorhandensein der ihn betreffen-
den Daten nach sich ziehen würde.
10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 mit den
Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri
Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbun-
dene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden ausführlich aus-
einandergesetzt und eine Verletzung der angerufenen Bestimmungen ver-
neint. Insoweit kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wer-
den (a.a.O. E. 2.5.2 und 2.4.3) und sämtliche in diesem Zusammenhang
gestellten Anträge sind abzuweisen.
10.2.3 Folglich sind die Anträge des Beschwerdeführers um Einsicht in die
gesamten Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der
Ersatzreisepapierbeschaffung, um Übersetzung dieser Akten und um
Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ebenfalls abzuweisen.
E-1998/2018
Seite 14
11.
11.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisan-
träge: Es sei ihm vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, welchen
von den schweizerischen und sri-lankischen Behörden im Zusammenhang
mit seiner Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt wurden (Antrag 1). Die
Vorinstanz sei anzuweisen, darzulegen, inwiefern die sri-lankische Gesetz-
gebung im Bereich Datenschutz dem Schweizer Schutzniveau entspreche
und ob in diesem Zusammenhang die ihn betreffenden und an die sri-lan-
kischen Behörden überwiesenen Daten im Sinne des Schweizer Daten-
schutzrechts beziehungsweise dem Schweizer Datenschutzrecht entspre-
chenden Schutzniveau behandelt würden (Antrag 2). Die Vorinstanz sei
weiter anzuweisen, zu erläutern, wie er gegenüber den sri-lankischen Be-
hörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu
erhalten. Auch werde beantragt, dass die Vorinstanz zu erläutern habe,
welche Konsequenzen eine Erkundigung durch einen abgewiesenen tami-
lischen Asylsuchenden bei den sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehör-
den nach dem Vorhandensein der ihn betreffenden Daten nach sich ziehen
würde (Antrag 3). Er sei erneut anzuhören, insbesondere zu seiner neuen
persönlichen und sexuellen Ausrichtung (Antrag 4).
11.2 Aus den Asylakten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer am 30. Januar 2018 sämtliche Akten im Zusammenhang mit der
Ersatzreisepapierbeschaffung zugestellt hat; es existieren keine weiteren
Akten. Soweit er Einsicht in die Unterlagen der sri-lankischen Behörden
verlangt ist auf Erwägung 10.2.4 zu verweisen. Antrag 1 ist somit abzuwei-
sen. Die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizeri-
schen Datenschutzniveau entspricht, kann für vorliegendes Verfahren of-
fen bleiben (Antrag 2). Hinsichtlich des Antrags 3 kann ebenfalls auf Erwä-
gung 10.2.4 verwiesen werden. Der Antrag ist abzuweisen. Schliesslich ist
auch Antrag 4 auf erneute Anhörung unter Hinweis auf die vorstehende
Erwägung 7.2.2 abzuweisen. Abgesehen davon, dass kein Anspruch auf
eine erneute Anhörung im Rahmen eines Mehrfachgesuches besteht, hätte
der Beschwerdeführer wie bereits ausführt, seine neuen Gründe umfas-
send, detailliert und substantiiert schriftlich darlegen können. Trotz des
Umfanges des Gesuchs von 22 Seiten beschränkte er sich darauf, seine
neuen Vorbringen, mithin sein Coming-out, nur gerade auf knapp zwei Sei-
ten auszuführen. Dies, obwohl seinem Rechtsvertreter bekannt ist, dass
Mehrfachgesuche ausführlich schriftlich zu begründen sind und kein An-
spruch auf eine erneute Anhörung besteht.
E-1998/2018
Seite 15
12.
12.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
12.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
13.
13.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung vom 26. Feb-
ruar 2018 zum Schluss, das neue Vorbringen des Beschwerdeführers
würde den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. An der
Transgendersexualität seien erhebliche Zweifel anzubringen. Nachdem er
seit Jahren darunter gelitten haben will, sei nicht verständlich, weshalb er
dies weder im Rahmen des ersten Asylverfahrens noch auf Beschwerde-
ebene bis anhin erwähnt habe. Die Vorbehalte würden durch die oberfläch-
lichen und wenig substantiierten Ausführungen im Mehrfachgesuch erhär-
tet. Es bestehe kein Anspruch auf eine Anhörung. Seinem Rechtsvertreter
müsse bewusst gewesen sein, dass sämtliche relevanten Ausführungen in
schriftlicher Form und hohem Detailgrad zu erfolgen hätten. Angesichts der
eindeutigen gesetzlichen Grundlage würden die vagen Schilderungen den
Verdacht bestärken, das er weder einen inneren Konflikt durchleben noch
sich ernsthaft mit der – wie von seinem Rechtsvertreter vorgebracht –
Transgendersexualität auseinandersetzen würde. Dass seine Schilderun-
gen in der insgesamt 22-seitigen Eingabe nur knapp zwei Seiten bean-
spruchten und sich ansonsten auf die allgemeine Lage und weitere nicht
personenbezogene Vorbringen bezögen, spreche eindeutig gegen seine
Glaubwürdigkeit. An den Zweifeln der geltend gemachten Identitätsfindung
E-1998/2018
Seite 16
würden auch die eingereichten Fotos nichts ändern. Diesen liessen sich
keinerlei Hinweise auf eine spezielle Aufmachung und schon gar nicht auf
eine erkennbare Transgendersexualität entnehmen. Der Kleidungsstil des
Beschwerdeführers sei alles andere als auffällig. Sein Haarschnitt entspre-
che jenem von derzeit Tausenden jungen Männern. Es erscheine unglaub-
haft, dass er deswegen von seiner Umwelt abgelehnt würde. Da sich sein
äusseres Erscheinungsbild in keiner Art und Weise von jenem unzähliger
andere junger Männer unterscheide und er sich gemäss seinen Angaben
so wohl fühle, sei nicht evident, inwiefern ihn dies in seinem Alltag ein-
schränken, geschweige denn zu Problemen führen sollte. Dies gelte so-
wohl für die Schweiz als auch Sri Lanka. Zudem würden die Fotos einen
gestellten Eindruck hinterlassen.
13.2 Die Vorinstanz nimmt sodann zum Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers Stellung, durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren sei ein
Backgroundcheck ausgelöst worden, der in Kombination mit der Fluchtge-
schichte sowie weiteren Faktoren zu asylrelevanter Verfolgung führe. Sie
führt aus, seit dem Abschluss des Migrationsabkommens sei für die Be-
schaffung von Ersatzreisepapieren nicht mehr zwingend eine Vorsprache
auf dem sri-lankischen Generalkonsulat erforderlich. In standardisierter
Form würden dem Konsulat dabei ausschliesslich Personendaten bekannt-
gegeben, die dem Zwecke der Ersatzreisepapierbeschaffung dienen wür-
den. Die Bestimmungen von Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG würden voll-
umfänglich eingehalten. Neue Gefährdungselemente würden durch die Be-
kanntgabe der Personendaten nicht geschaffen. Weder Art. 97 Abs. 3
AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen enthielten abschliessende
Aufzählungen über die Daten, die ausländischen Behörden übermittelt
werden dürfen. Das Migrationsabkommen sei nicht verletzt worden. Weiter
entfalte das Vorbringen, wonach der Background-Check sowie sein Er-
scheinungsbild am Flughafen zu Verhören mit Gewaltanwendung kommen
würden, keine Asylrelevanz. Der Beschwerdeführer habe seine Neuaus-
richtung nicht glaubhaft machen können. Optisch hebe er sich nicht von
der Masse ab. Hinsichtlich allfälliger Probleme aufgrund seiner Vergangen-
heit sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4655/2015 vom
6. Oktober 2017 zu verweisen, wonach bei ihm keine Risikofaktoren vorlä-
gen. Aufgrund der kurzen Zeitdauer seit diesem Entscheid seien diese Ein-
schätzungen nach wie vor als zutreffend einzustufen. Die zahlreichen ein-
gereichten Berichte ohne Bezug zu seiner Person würden an dieser Ein-
schätzung nichts ändern. Es sei zwar wahrscheinlich, dass eine Befragung
durch das Department of Immigration and Emmigration am Flughafen Co-
E-1998/2018
Seite 17
lombo stattfinde. Dies sei aber ebenfalls nicht asylrelevant. Da er kein kri-
tisches Profil aufweise, seien allfällige Abklärungen nach seiner Rückkehr
als standardisiertes Vorgehen einzustufen.
14.
14.1 Der Beschwerdeführer rügt auf Seite 6 der Rechtsmitteleingabe zwar
die Verletzung von Art. 7 AsylG. Indes setzt er sich an keiner einzigen Stelle
mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auch nur schon an-
satzweise auseinander. Eine Bundesrechtsverletzung wird demnach nicht
geltend gemacht. Eine solche liegt auch nicht vor. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie-
sen werden.
14.2
14.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verletzung von Art. 3 AsylG.
Aufgrund seiner neuen Identitätsfindung beziehungsweise sexuellen Aus-
richtung in Kombination mit seinem Aufenthalt im Exil sei davon auszuge-
hen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt werde. Seine Ge-
fährdung werde zudem durch den Ausgang der Kommunalwahlen in Sri
Lanka vom 10. Februar 2018 vergrössert.
14.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
E-1998/2018
Seite 18
14.2.3 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der
Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der eben darge-
legten Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkeh-
render Tamilen nichts. Es wird in der Beschwerde nicht schlüssig dargetan,
dass die Regierung von Sirisena ihre Politik im Umgang mit Rückkehrern
aus der tamilischen Diaspora deshalb geändert hätte. Insofern ist an der
Lageeinschätzung im Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
festzuhalten.
14.3 In BVGE 2017 VI/6 hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch zur
Frage geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusam-
menhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszuge-
hen sei. Wie bereist vorstehend, kann auch hier auf die entsprechenden
Erwägungen verwiesen werden (vgl. a.a.O., E. 2.5.2, E. 4.3.3). An der ent-
sprechenden Einschätzung ist festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer
nichts Substantiiertes dagegen vorbringt.
14.4 Nachdem der Beschwerdeführer sowohl im ersten Asylverfahren als
auch im vorliegenden Verfahren keine Asylgründe hat glaubhaft machen
respektive nachweisen können, erfüllt er keine der oben erwähnten stark
risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der
mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren geht
keine Gefährdung hervor. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich,
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden.
14.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung.
Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allge-
meine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Be-
schwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie
sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu las-
sen.
14.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch zu Recht
abgelehnt.
E-1998/2018
Seite 19
15.
15.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
15.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
15.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
15.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-
1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
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Seite 20
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich – entgegen den Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe – aus den Akten keine konkreten An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten
hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und
Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden,
oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig. Daran vermögen die eingereichten allge-
meinen Länderberichte zu Sri Lanka sowie die Ausführungen zum Ausgang
der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts zu ändern.
15.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Sri Lanka herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen
der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende ge-
gangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsge-
richt seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) bestätigt, wo-
nach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.
15.6 Der heute (…)-jährige und – soweit den Akten zu entnehmen ist – ge-
sunde Beschwerdeführer lebte in D._______, E._______ (vgl. SEM-Akten
A3/10 Ziff. 2.02), wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend
sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der
Wegweisung. Seine Mutter und seine zwei älteren Schwestern leben noch
in D._______ (vgl. SEM-Akten a.a.O. Ziff. 3.01 sowie A16/17 F9). Der Be-
schwerdeführer hat zudem 13 Jahre lang die Schule besucht und während
fünf Jahren in C._______ als (...) sowie (...) gearbeitet (vgl. SEM-Akten
A3/10 Ziff. 1.17.04 f.). Es ist davon auszugehen, dass es ihm bei einer
Rückkehr möglich sein wird, eine Arbeitsstelle zu finden und er nicht in eine
existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumut-
bar.
Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Unzumutbarkeit zu ei-
ner allfälligen Gefährdung bei der Rückkehr äussert, ist darauf nicht näher
E-1998/2018
Seite 21
einzugehen, da eine solche bereits im Asylpunkt sowie bei der Beurteilung
der Zulässigkeit des Vollzugs verneint wurde.
15.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
15.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
16.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Asylentscheid
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
17.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner umfangrei-
chen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren
und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten
bekannt sein sollen (beispielsweise Begehren 1, 2 und 4), auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1998/2018
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1ꞌ500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef