Abtei lung V
E-1999/2007
koh/pua
{T 0/2}
Urteil vom 23. März 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Stöckli, Richter Dubey,
Gerichtsschreiberin Püntener
A._______, Georgien,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 2. März 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. November 2006 in die
Schweiz einreiste und am 17. November 2006 im Empfangszentrum in Vallorbe unter
den Personalien B._______, geboren (...), aus T._______ (Georgien), um Asyl ersuchte,
dass er ins Transitzentrum Altstätten transferiert wurde,
dass er anlässlich der Befragung vom 11. Dezember 2006 im Transitzentrum geltend
machte, er sei unter einer anderen Identität, nämlich unter Benutzung des georgischen
Passes eines Mannes namens A._______ ausgereist,
dass er sein Asylgesuch damit begründete, er sei Zeuge eines Mordes gewesen und un-
ter dem Verdacht, daran beteiligt gewesen zu sein, in U-Haft gebracht worden,
dass er bei einer Gegenüberstellung eineinhalb Monate später einen der Täter habe
identifizieren können und einen weiteren auf einem Foto ebenfalls als Täter wieder
erkannt habe,
dass eine Woche später Schüsse auf ihn abgegeben worden seien, die ihn jedoch ver-
fehlt hätten,
dass im Juli 2006 Freunde eines Täters seine Wohnung aufgebrochen, seine Mutter ge-
schlagen und den Beschwerdeführer unter Morddrohung dazu aufgefordert hätten, seine
Aussagen zurückzunehmen,
dass er deswegen bei der Polizei vorgesprochen habe, diese ihm jedoch angedroht
habe, ihn wegen Falschaussagen festzunehmen,
dass er aus diesen Gründen seine Wohnung verkauft und sich zur Ausreise entschlos-
sen habe,
dass sich aufgrund von daktyloskopisch erhärteten Abklärungen des BFM ergab, dass
der Beschwerdeführer bei der Schweizer Botschaft in Tiflis auf den Namen A._______
ein Besuchervisum beantragt hat,
dass das BFM dem Beschwerdeführer bezüglich der Verwendung einer anderen Identi-
tät am 11. Dezember 2006 das rechtliche Gehör gewährte, wobei es ihm mitteilte, er
habe seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt, indem er die Asylbehörden
bezüglich seiner Identität getäuscht habe, da er bereits unter der Identität A._______
erkennungsdienstlich erfasst sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer vorhielt, der Fingerabdruck, der auf der Schwei-
zer Botschaft in Tiflis aufgenommen worden sei, sei identisch mit dem Fingerabdruck,
den man vom Beschwerdeführer in Vallorbe genommen habe,
dass der Beschwerdeführer dazu einwendete, er habe das Visumsgesuch mit einem
fremden Pass, den er von einem Reisebüro gegen Bezahlung erhalten habe, gestellt,
dass er der Schweizer Botschaft in Tiflis gegenüber einen anderen Namen (A._______)
angegeben, weil er unter seinem richtigen Namen kein Visum er-halten hätte,
dass der Beschwerdeführer weiter ausführte, er könne den Reisepass nicht vorlegen, da
3er diesen habe zurückschicken müssen,
dass er auch keine eigenen Ausweisdokumente einreichen könne, da er zu seiner Mut-
ter keinen Kontakt habe herstellen können,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2007 - eröffnet am 15. März 2007 - in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe
die Behörden über seine Identität getäuscht,
dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen Identitäten erkennungsdienstlich er-
fasst worden sei und deshalb zusätzliche Anstrengungen unternehmen müsse, um seine
Identität zumindest glaubhaft zu machen, ansonsten sein unbegründetes Unterlassen
als Verheimlichung qualifiziert werde (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission, EMARK 1995 Nr. 4),
dass der Beschwerdeführer mit vom 15. März 2007 datierter Eingabe (Eingang Bundes-
verwaltungsgericht: 19. März 2007) unter dem Namen A._______ gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss um des-
sen Aufhebung sowie um eine ergänzende Befragung ersuchte,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er habe seine wahre Identität deshalb ver-
heimlicht, weil er befürchtet habe, sein Aufenthalt in der Schweiz würde bekannt, sei er
doch im Empfangszentrum anderen Georgiern aus Tiflis begegnet,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren œ
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 53 Abs.
2 VGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
4auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. das weiter-
hin Gültigkeit beanspruchende Urteil der ARK in EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über
ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungs-
dienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG),
dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ohne ver-
nünftigen Zweifel feststehen muss (vgl. auch hier die weiterhin gültige Praxis der ARK in
EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a sowie die nachfolgend zur Thematik der Identitätstäuschung
angeführten, nach wie vor massgebenden EMARK-Urteile),
dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweisregel von Art. 8
des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Behörde den
Nachweis zu erbringen hat, dass der Asylsuchende die Behörden im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG über seine Identität getäuscht hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 31 E. 3.2),
dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staatsangehörigkeit, die
Ethnie, den Geburtsort, das Geburtsdatum sowie das Geschlecht umfasst (Art. 1 Bst. a
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR
142.311]),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unter der Identität B._______, geboren (...),
aus T._______ (Georgien) keine Identitätsausweise eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Botschaft in Tiflis unter der Identi-
tät A._______, geboren (...), ein Besuchervisum beantragt hat,
dass er dieses Visumsgesuch mit einem auf den Namen A._______ ausgestellten
Reisepass belegte, wobei das Einladungsschreiben des Schweizers C._______
ebenfalls auf diese Personalien ausgestellt war,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 15. März 2007, unterzeichnet mit
dem Namen A._______ angibt, er habe im Empfangszentrum unwahre Angaben zu
seiner Identität gemacht, wofür er sich entschuldige,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss gelangt, dass A._______ die
echte Identität darstellt und die in der Schweiz gegenüber den Asylbehörden gemachten
Identitätsangaben falsch waren,
5dass sich bei dieser Sachlage die Frage einer Beweislastumkehr nicht stellt (vgl.
EMARK 1996 Nr. 32 i.V.m. 1995 Nr. 4),
dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er aus Angst, dass sein
Aufenthalt in der Schweiz bekannt würde - er sei vielen georgischen Flüchtlingen begeg-
net - und weil er sich vor den Tätern, gegen die er seinerzeit ausgesagt habe, fürchte,
nicht überzeugt,
dass der Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe anzuführen vermochte, weshalb er
erst auf Beschwerdeebene seine wahre Identität preisgegeben hat,
dass sich aufgrund der voranstehenden Ausführungen eine Befragung des Beschwerde-
führers erübrigt,
dass die Täuschung der Asylbehörden nämlich feststeht und das BFM demnach in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilli-
gung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den Akten keine Hinweise
auf Verfolgung ergeben und auch keine Indizien für eine andere menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimatland droht,
dass auch keine gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechenden Hin-
weise zu ernehmen sind, weshalb der Vollzug als zumutbar erscheint (Art. 14a Abs. 4
ANAG),
dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist und es dem
Beschwerdeführer insbesondere obliegt, sich die für die Heimkehr nötigen Reisepapiere
zu beschaffen(Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM , Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
-
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
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