B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1999/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet am
9. November 2014 in Richtung Nepal. Am 4. Januar 2015 verliess sie Nepal
auf dem Luftweg. Am 5. Januar 2015 gelangte sie in die Schweiz, wo sie
am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 15. Januar 2015 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Die Vor-in-
stanz hörte sie am 3. Februar 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentli-
chen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus dem Dorf
B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______. Sie sei tibetischer Ethnie und könne kein Chinesisch. Sie sei
nie zur Schule gegangen. Ihr Bruder und ein Onkel hätten ihr das Schrei-
ben beigebracht. Sie sei nie politisch aktiv gewesen. Allerding hätten ihre
Eltern ihr immer gesagt, dass sie als Tibeter keine Freiheit hätten. Deshalb
sei in ihr der Wunsch entstanden, etwas zu tun. Am 8. November 2014
habe sie alleine beim Marktplatz in F._______ protibetische Plakate ange-
bracht. Die zehn bis 15 Plakate habe sie selbst geschrieben. Sie habe etwa
die Hälfte der Plakate geklebt, als sie herannahende Polizisten erkannt
habe. Bevor sie den Platz verlassen und sich zu ihrem Onkel ins
G._______ Kloster begeben habe, habe sie noch ein bis zwei Plakate an-
gebracht. Umgehend nach ihrer Ankunft beim Onkel habe dieser ihre Aus-
reise organisiert. In der folgenden Nacht sei sie mit dem Auto an einen Ort
gebracht worden, von wo aus ihre dreitägige Flucht zu Fuss begonnen
habe.
A.b Im Rahmen der Anhörung gewährte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zu ihren Aussagen. Namentlich aufgrund der
Unkenntnisse betreffend gewisser Aspekte des Länder- und Alltagswis-
sens, der fehlenden Ausweispapiere und der mangelnden Chinesisch-
kenntnisse bestünden Zweifel an der geltend gemachten Herkunft. Die Be-
schwerdeführerin hielt ohne weitere Begründung daran fest, sie stamme
aus Tibet.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2015 – eröffnet am 26. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter
Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
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C.
Mit Eingabe vom 27. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle und ihr Asyl zu erteilen. Eventualtier sei die Verfügung
aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig sei und ihr
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurück-
zuweisen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, ihr eine
Rechtsvertretung nach Wahl zu bestellen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
D.
Am 22. April 2015 ging beim Gericht eine Unterstützungsbedürftigkeitser-
klärung des Kantonalen Sozialdienstes vom 20. April 2015 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; BVGE 2014/26 E.5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführe-
rin sei nicht in der Lage, ihre Motivation für die Plakataktion plausibel dar-
zutun. Auf mehrfaches Nachfragen habe sie lediglich ausgesagt, ihre El-
tern hätten ihr erzählt, was die Chinesen ihrem Volk angetan hätten. Ihre
Motivation sei umso unverständlicher, als sie angebe, nie die Schule be-
sucht, das Dorf kaum verlassen zu haben und zuvor nie politisch aktiv ge-
wesen zu sein. Sodann habe die Beschwerdeführerin unvereinbare Anga-
ben betreffend die Tageszeit gemacht, zu welcher sie die Plakate ange-
bracht habe. Auch sei nicht plausibel, dass sie die Plakate in Anwesenheit
von Personen und im Bewusstsein der den Marktplatz filmenden Überwa-
chungskameras angebracht habe. Auch die Schilderung betreffend die auf
dem Platz anwesenden Leute sei äusserst vage ausgefallen. Fragwürdig
sei zudem, wie die Beschwerdeführerin trotz der herannahenden Polizei
noch zwei Plakate habe kleben können. Die Asylvorbringen seien nicht
glaubhaft.
Trotz mehrfacher Aufforderung habe die Beschwerdeführerin keine Identi-
tätspapiere eingereicht und den Akten seien keine Hinweise auf entspre-
chende Bemühungen zur Beschaffung solcher zu entnehmen. Die Begrün-
dung, sie habe keine Telefonnummer, vermöge nicht zu überzeugen. Zu
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erwarten wäre zumindest, dass sie die Telefonnummer der Familienange-
hörigen auswendig könne. Zudem sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der
Onkel telefonisch ihre illegale Ausreise besprochen habe, die Beschwer-
deführerin hingegen nicht auf dieselbe Weise eine Identitätskarte beschaf-
fen könne.
Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nie von chinesischen
Behörden ausgestellte Ausweispapiere besessen habe. Die Tatsache,
dass sie indes zu wissen scheine, dass auf der Vorderseite der Identitäts-
karte exakt 18 Ziffern aufgeführt seien, mache offensichtlich, dass sie die
Antwort vorbereitet habe. Überdies habe sie zu Protokoll gegeben, dass
sie in ihrer Heimat nie Kontakt zu Beamten gehabt habe. Erst als sie auf
die Ausstellung der Identitätskarte angesprochen worden sei, habe sie ihre
Aussage korrigiert.
Was die Schilderung der Ausreise anbelange, so habe die Beschwerdefüh-
rerin diese anlässlich der beiden Befragungen nahezu identisch formuliert.
Dies vermittle den Eindruck der Wiedergabe eines auswendig gelernten
Textes. Entsprechend seien die Antworten auf konkretisierende Fragen un-
substantiiert und realitätsfremd ausgefallen. Von einer Person, die eine
mehrtägige Wegstrecke selber zurückgelegt habe, dürften anschauliche
Schilderungen erwartet werden. Die Erklärung, sie sei nachts unterwegs
gewesen, sei hinfällig, da sie sich auch am Tag in dem Gebiet aufgehalten
habe. Betreffend die Weiterreise in die Schweiz sei nicht plausibel, dass
sie weder eine Ortschaft, noch ein Land, noch eine Fluggesellschaft habe
nennen können. Den Schilderungen zur Ausreise würde auch jegliche sub-
jektive Prägung fehlen. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden,
dass die Beschwerdeführerin unter Verwendung eigener Identitäts- und
Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei und diese zwecks Verschleierung
der Identität und des Reiseweges den Behörden bewusst vorbehalte.
In Bezug auf das Länder- und Alltagswissen verfüge die Beschwerdefüh-
rerin über ein gewisses geographisches Wissen. Sie habe korrekte Anga-
ben betreffend die Verwaltungseinheiten des angegebenen Heimatdorfes,
der Nachbardörfer und des nahegelegenen Flusses gemacht. Indes seien
die Aussagen zum Heimatdorf spärlich ausgefallen, ebenso über
C._______. Auf die Frage, wie sich B._______ über die Jahre verändert
habe, habe sie lediglich breitere Strassen und den Zustand der Häuser an-
geführt. Von einer Person, die angeblich 29 Jahre am selben Ort gelebt
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habe, könnten indes diesbezüglich substantiierte Angaben erwartet wer-
den. Erneut entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin habe diese
Fakten auswendig gelernt.
Weiter entspreche es nicht dem landesspezifischen Kontext, dass die Be-
schwerdeführerin nie die Schule besucht habe. Die diesbezüglichen Zwei-
fel würden durch die dürftige Darstellung ihrer Kindheit untermauert. Hin-
gegen müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin
in der H._______ und I._______ tätig gewesen sei. Während sie die ent-
sprechenden Arbeiten gehaltvoll geschildert habe, sei sie nicht in der Lage
gewesen, nachvollziehbar anzugeben, wie und womit sie den Winter in Ti-
bet verbracht habe. Die Vermutung, dass sie die genannten Tätigkeiten in
einem anderen als dem geltend gemachten Herkunftsland gemacht habe,
liege deshalb nahe. Hinzu komme, dass die Aussagen betreffend die Frei-
zeitbeschäftigung als Erwachsene und die Neujahrsfeierlichkeiten unsub-
stantiiert ausgefallen seien.
Schliesslich spreche die Beschwerdeführerin kein Chinesisch. Der Hin-
weis, sie habe keinen Kontakt mit Chinesen gehabt, vermöge nicht zu über-
zeugen, da die Fähigkeit sich zumindest in einem Alltagschinesisch ver-
ständigen zu können, bei einer in Tibet lebenden Person vorausgesetzt
werden könne.
Es sei daher insgesamt davon auszugehen, dass die Sozialisierung der
Beschwerdeführerin nicht in der von ihr angegebenen Region stattgefun-
den habe. Die Staatsangehörigkeit sei somit unbekannt.
Die Beschwerdeführerin mache schliesslich geltend, illegal aus China aus-
gereist zu sein. Indes sei ihr nicht gelungen, die Sozialisierung in Tibet und
die illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Da sie keine konkreten, glaub-
haften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat habe ma-
chen können, sei zu schliessen, dass keine flüchtlings- oder wegweisung-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthalts-
ort bestehen würden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaub-
haftigkeit ihrer Vorbringen und damit an der geltend gemachten Herkunft
und Staatsangehörigkeit fest. Sinngemäss macht sie somit geltend, die Vo-
rinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen und damit
Bundesrecht verletzt.
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4.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden.
In der angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, aus welchen
Gründen, nämlich unglaubhaft vorgetragener Asylgründe, fehlender Iden-
titätspapiere, unglaubhafter Schilderung der Ausreise, mangelnder Länder-
beziehungsweise Regionalkenntnisse und fehlender Kenntnisse der chine-
sischen Sprache davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin sei nicht
in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden. Der Hinweis in der
Rechtsmitteleingabe, viele Flüchtlinge hätten keine Identitätspapiere geht
offensichtlich ins Leere. Immerhin ist festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin gemäss ihren Angaben mit dem Flugzeug aus Nepal ausgereist
ist, mithin nicht ohne ein gültiges Reisedokument unterwegs gewesen sein
kann. Demgegenüber trifft der Einwand, hätte sie widersprüchliche Anga-
ben zur Ausreise gemacht, würde ihr dies vorgehalten, grundsätzlich zu.
Indes umfassen ihre Schilderung betreffend die Ausreise 22 Zeilen. Ein
solch langer Text fällt in der Regel nicht über weite Strecken wörtlich iden-
tisch aus. Ein solches Aussageverhalten ist vielmehr als Indiz dafür zu wer-
ten, dass der Text auswendig gelernt wurde. Insoweit vermag die Be-
schwerdeführerin auch aus diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten ab-
zuleiten. Weiter bringt sie vor, weil sie keine Schule besucht habe, habe
sie nicht verstanden, wie sie die Stadt J._______ mit der Gemeinde
C._______ vergleichen soll. Die Beschwerdeführerin hat auf die entspre-
chende Frage geantwortet und nicht zu verstehen gegeben, dass sie die
Frage als solche nicht verstehe. Dazu wäre sie indes ohne weiteres gehal-
ten gewesen. Im Übrigen ist für einen solchen Vergleich offensichtlich kein
Schulwissen erforderlich. Der Erklärungsversuch ist unbehelflich. Schliess-
lich legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen ihrer Asylvorbringen
und dem Behaupten, es sei nicht so wie von der Vorinstanz dargelegt, nicht
substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit
geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann
vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die erhobene Rüge erweist
sich als unzutreffend.
4.4 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzli-
chen Schluss, sie sei nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert
worden, in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach
zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
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ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung
ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) verletzt. Sie hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung selbst
zu tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich ge-
zielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungs-
weise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6).
Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzli-
chen Entscheid – offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG –
ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung).
6.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
6.3 Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung,
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der ent-
sprechende Antrag ist abzuweisen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung sowohl der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch der unent-
geltlichen amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 und 3
AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Be-
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gehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu er-
füllenden Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten nicht gege-
ben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist
der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: