Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2000/2011
Urteil vom 20. April 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
Bangladesch,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des
BFM vom 29. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. März 2011 auf dem Luftweg nach
Zürich-Kloten gelangte und am darauffolgenden Tag im Flughafen um
Asyl ersuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 13. März 2011
die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich
des Flughafens Zürich-Kloten für längstens 60 Tage als Aufenthaltsort
zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom
19. März 2011 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom
28. März 2011 im Wesentlichen geltend machte, er sei bengalischer
Staatsangehörigkeit und in B._______ (Distrikt Madaripur) geboren, wo er
bis ungefähr Juni beziehungsweise Juli 2009 gelebt und als Landwirt
gearbeitet habe,
dass er wegen seiner politischen Tätigkeit für die Bangladesh National
Party (BNP) nach Übernahme der Regierungsmacht durch die
oppositionelle Partei, die Awami League (AL), Probleme seitens der
Polizei und Behörden bekommen habe,
dass verschiedene Male gegen ihn Anzeige erstattet worden und er
immer wieder von Mitgliedern der AL bedroht worden sei, weshalb er
nach Dhaka geflohen und dort in einem Restaurant als Koch tätig
gewesen sei,
dass seine Familie sich nicht direkt für die BNP engagiert habe, aber mit
dieser Partei sympathisiere und deswegen ebenfalls viel habe erleiden
müssen,
dass die BNP zwar eine legale politische Partei sei, in seinem Heimatdorf
aber mehrheitlich AL-Mitglieder ansässig und die meisten Leute der BNP
auf der Flucht seien,
dass seine Eltern ihn informiert hätten, er werde im Heimatdorf
regelmässig von der Polizei gesucht, weshalb er sich zur Ausreise aus
Bangladesch entschieden habe,
dass er auf dem Landweg via Indien, Pakistan, den Iran und die Türkei
nach Griechenland gelangt sei, von wo aus er nach einem ungefähr
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sechs- bis siebenmonatigen Aufenthalt auf dem Luftweg über die
Schweiz nach Dänemark habe reisen wollen, in Zürich jedoch von der
Flughafenpolizei angehalten worden sei,
dass sein Reisepass in Pakistan liegengeblieben sei und sich seine
Identitätskarte zu Hause in Bangladesch befinde,
dass die Flughafenpolizei am 13. März 2011 beim Beschwerdeführer
einen Reisepass aus Bangladesch sicherstellte, welcher von der
Ausweisprüfstelle der Flughafenpolizei Zürich als Fälschung erkannt
wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2011 – eröffnet am
darauffolgenden Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte
und dessen Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-
Kloten sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung ausführte, die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien – trotz Nachfragen –
äusserst oberflächlich und standardisiert geblieben und in seinen
Ausführungen würden persönliche Eindrücke, welche auf glaubhafte
Schilderungen hinweisen würden, fehlen,
dass der Beschwerdeführer zwar einige Informationen zur BNP- und AL-
Partei zu Protokoll gegeben habe, diese allgemeinen Angaben aber
jedem Bengalen bekannt sein dürften,
dass er hinsichtlich seiner eigenen politischen Aktivitäten keinerlei
genauen Aussagen gemacht und lediglich wiederholt habe, er habe
Demonstrationen organisiert, wobei konkrete und detaillierte
Umschreibungen dieser Tätigkeiten jedoch gänzlich fehlen würden,
dass sich der Beschwerdeführer zudem an keinerlei Daten betreffend
politische Ereignisse in Bangladesch habe erinnern können und es ihm
nicht gelungen sei, das Datum der ersten angeblichen Razzia der Polizei
bei ihm zu Hause zu nennen,
dass er darüber hinaus nicht nachvollziehbar habe erklären können,
weshalb die Polizei ihn gesucht haben solle,
dass er schliesslich ein Jahr lang in Dhaka gelebt und gearbeitet habe,
was ein weiterer Hinweis dafür sei, mit an Sicherheit grenzender
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Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland nicht von der Polizei gesucht zu
werden,
dass insgesamt die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und er demzufolge die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer am 4. April 2011 bei der Flughafenpolizei
Zürich-Kloten zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts eine in Deutsch
abgefasste und in fremder – mutmasslich bengalischer – Sprache
handschriftlich ergänzte Formularbeschwerde einreichte,
dass der Beschwerdeführer darin die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit,
Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung und die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht und
beantragt wird, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten, eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der
Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in
einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei,
dass der Beschwerde ein Begleitschreiben des Schweizerischen Roten
Kreuzes (SRK) beilag, in welchem im Wesentlichen darum ersucht wird,
die auf Bengali verfasste Beschwerde anzunehmen und eine amtliche
Übersetzung zu veranlassen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 11. April 2011 – eröffnet am 12. April 2011 – zur
Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe in einer Amtssprache)
innert Frist aufforderte,
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dass der Beschwerdeführer am 15. April 2011 innert Frist eine
Beschwerdeeingabe in englischer Sprache nachreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeverbesserung in englischer Sprache aus
prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer Verständlichkeit
ausnahmsweise akzeptiert wird,
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Formularbeschwerde unter
anderem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde beantragt,
dass auf diesen Antrag nicht einzutreten ist, zumal der Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen wurde (vgl.
Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder sich
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel stützen (Art. 7
AsylG),
dass die Vorinstanz nach Auffassung des Gerichts zu Recht und mit
zutreffender Begründung festgestellt hat, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines
asylbegründenden Sachverhalts gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die
obige zusammenfassende Darstellung derselben verwiesen werden kann
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass auch die Beschwerdevorbringen an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermögen,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerdeeingabe im Wesentlichen in einer Wiederholung seiner
Aussagen anlässlich der Befragungen sowie einer Schilderung des
Reisewegs erschöpfen und die Beschwerdeeingabe zu den
massgeblichen Punkten keine wesentlich substanziierteren Angaben
enthält,
dass im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers auf
Beschwerdeebene, er sei während seines einjährigen Aufenthaltes in
Dhaka Mitgliedern der oppositionellen Partei begegnet, welche ihn hätten
töten wollen, als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu bewerten ist,
zumal eine derartige Begegnung anlässlich der Befragungen unerwähnt
blieb (vgl. vorinstanzliche Akten A15/9 S. 6),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass weiter die Anordnung der Wegweisung rechtskonform ergangen und
zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des
Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984
(FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimatstaat drohen würden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend den
Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden und ebenfalls zu bestätigen
sind,
dass angesichts der heutigen Lage in Bangladesch nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann, welche
für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würde (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2010/8 E. 9.5 S. 115 ff.)
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
dass der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde,
dass er in seinem Heimatort mit seinen Eltern und seiner eigenen Familie
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass seine Familie weiter eigenes Land besitzt, welches er vor seiner
Ausreise als Landwirt bewirtschaftet hat,
dass er zudem in Dhaka während einem Jahr als Koch tätig war und
folglich auch über Erfahrung in diesem Beruf verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zumutbar und
mangels Vollzugshindernissen ausserdem möglich ist (Art. 83 Abs. 2
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AuG), so dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils der Antrag auf vorsorgliche
Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den
Heimatstaat gegenstandslos geworden ist,
dass sich aus den Akten ferner keine Hinweise ergeben, dass bereits
Daten an den Heimatstaat weitergegeben worden wären, weshalb auf
den Antrag auf entsprechende Information des Beschwerdeführers
mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht
einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache auch der Antrag auf
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den
obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, die
Flughafenpolizei Zürich-Kloten und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Anna Poschung
Versand: