B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2000/2014
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
alle Armenien,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen – armenische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in D._______, Distrikt Armavir – eigenen Angaben zu-
folge am 22. Dezember 2013 ihren Heimatstaat verliessen und am 26.
Dezember 2013 in die Schweiz einreisten, wo sie am 27. Dezember 2013
um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin A._______ (Grossmutter) anlässlich der
Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
vom 30. Januar 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 14.
Februar 2014 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machte, sie habe seit 2003 ein Lebensmittelgeschäft aufgebaut und die-
ses zusammen mit ihrem Sohn E._______ – der Vater von B._______
und C._______ (ihre Enkelkinder) – betrieben,
dass ihr Sohn im Herbst 2004 getötet worden sei, weil er die von diversen
Personen bzw. von Mafiosi erhobenen Schutzgelder nicht bezahlt habe,
dass die Beschwerdeführerin, nachdem ihr Sohn im Sommer 2003 ver-
schleppt worden sei, bei der Polizei in F._______ eine Vermisstenanzeige
eingereicht habe,
dass ihr im Herbst 2003 vom Spital in G._______ telefonisch mitgeteilt
worden sei, ihr Sohn liege dort auf der Intensivstation im Wachkoma,
nachdem er eine Gehirnblutung erlitten habe,
dass sie ihren Sohn seit zirka dem 25. Dezember 2003 zu Hause betreut
und ihn alle zehn Tage nach G._______ zur Physiotherapie und weiteren
Behandlungen gebracht habe, und er im Oktober 2004 zu Hause gestor-
ben sei,
dass im Totenschein ihres Sohnes fälschlicherweise ein Autounfall als To-
desursache vermerkt worden sei,
dass sie seit Anfang 2005 einmal pro Monat Drohbriefe erhalten habe, in
denen sie unter Todesdrohungen zu Zahlungen aufgefordert worden sei,
diese jedoch, nachdem sie ihr Geschäft 2011 bzw. im Dezember 2010
aufgegeben habe, aufgehört hätten,
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dass ihre Schwiegertochter – die Mutter ihrer Enkelkinder – vor einein-
halb Jahren von einem Tag auf den anderen verschwunden sei, worauf
ihr das Sorgerecht für die beiden Kinder übertragen worden sei,
dass sie zusammen mit ihren Enkelkindern in die Schweiz eingereist sei,
damit ihr hier lebender Sohn H._______ die beiden adoptieren könne, da
es ihr aus Alters- und gesundheitlichen Gründen nicht länger möglich sei,
diese in ihrer Obhut zu haben,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerinnen zur Untermauerung ihrer Anliegen meh-
rere Beweismittel (Reisepass im Original, Kopie eines Reisepasses
[Grossmutter], zwei Geburtsscheine [Mutter der Enkelinnen], Übertragung
des Sorgerechts vom 19. Juli 2013, Bescheinigung über Einstellung des
Handelsbetriebs vom 23. Dezember 2010, Trauschein [Enkelinnen], To-
desschein des Ehemannes [Grossmutter], Todesschein des Sohnes bzw.
des Vaters der Beschwerdeführerinnen [Vater und Mutter der Enkelinnen]
einreichten,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfü-
gung vom 24. März 2014, welche am gleichen Tag persönlich eröffnet
wurde, ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin (Grossmutter) seien unglaubhaft, da sie der all-
gemeinen Erfahrung widersprechen würden, unlogisch, unsubstanziiert
und widersprüchlich seien,
dass die Beschwerdeführerin angeblich unter Todesangst vor den dro-
henden Personen empfunden habe, es ihr im Widerspruch dazu jedoch
möglich gewesen sei, sich mit den angeblichen Mafiosi verbal anzulegen
und zu protestieren,
dass sie in den Jahren 2008 und 2011 in die Schweiz legal gereist sei, je-
doch trotz den angeblichen Drohungen und Behelligungen im Heimatland
nicht beabsichtigt habe, zu bleiben,
dass sie bezüglich der Übergriffe auch keine Beweismittel – weder die
geltend gemachten Anzeigen bei der Polizei noch die schriftlichen Dro-
hungen – eingereicht habe,
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dass sie nicht habe erklären können, weshalb ihre Schwiegertochter zu
deren Kinder – ihren Enkelkindern – keinen Kontakt mehr habe, und auch
das Fehlen eines amtlichen Dokumentes, wonach diese als verschollen
erklärt worden sei, nicht plausibel habe machen können,
dass es merkwürdig erscheine, es sei ihr nach weniger als einem Jahr
nach deren Verschwinden das Sorgerecht für ihre Enkelkinder übertragen
worden, da es zudem nicht der üblichen Frist entspreche, nach weniger
als einem Jahr nach dem Verschwinden jemanden für verschollen zu er-
klären,
dass die Beschwerdeführerin auf die Frage weshalb sie trotz Waisenrente
ihrer Enkelkinder, trotz gelegentlicher Unterstützung und trotz Ausbleiben
der Drohungen seit ihrer Geschäftsaufgabe im Dezember 2010 erst drei
Jahre später ausgereist sei, finanzielle Gründe, die Zukunft ihrer Enkel-
kinder und ihre Unfähigkeit, diese zu erziehen, angegeben habe,
dass dies zum begründeten Schluss führe, Adoption und ihre eigene Un-
terstützung durch ihren Sohn seien der eigentliche Grund für ihre Ausrei-
se gewesen,
dass ferner auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur geltend ge-
machten Bedrohung und zum Verschwinden ihrer Schwiegertochter un-
substanziiert und widersprüchlich ausgefallen seien,
dass zudem der eingereichte Todesschein ihres Sohnes nicht geeignet
sei, die geltend gemachte Todesursache zu belegen,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. April 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei sinngemäss beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben und es sei ihnen Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen, eventualiter seien die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerinnen in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchten,
dass sie weiter beantragten, es seien sämtliche Verfahrensakten beizu-
ziehen und ein Schriftenwechsel samt Replikrecht durchzuführen,
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dass eine erste Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. April 2014 von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk "nicht ab-
geholt" retourniert wurde,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
7. Mai 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführerinnen
aufforderte, bis zum 22. Mai 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.–
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, den Beschwer-
deführerinnen scheine es nicht zu gelingen, die Argumentation der Vorin-
stanz ernsthaft in Frage zu stellen,
dass insbesondere die Einschätzung in der vorinstanzlichen Verfügung,
wonach die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin
(Grossmutter) widersprüchlich, unlogisch, unplausibel, zu wenig konkret
und damit insgesamt unglaubhaft seien, zuzutreffen scheine,
dass angesichts der Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie seit
Anfang 2005 monatliche Drohungen durch dieselben Leute wie ihr Sohn
erhalten habe, nicht nachvollziehbar erscheinen dürfte, weshalb sie bei
ihren Besuchen ihres Sohnes in der Schweiz in den Jahren 2008 und
2011 nie zu bleiben beabsichtigt habe,
dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Drohungen, die ihr auch in
Briefform durchs offene Fenster geworfen worden seien, zwar schriftliche
Anzeigen bei der Polizei erhoben haben will, jedoch weder Drohbriefe
noch Anzeigen als Beweismittel habe einreichen können, was die Glaub-
haftigkeit dieser Vorbringen in Frage stellen dürfte,
dass auch ihre Ausführungen, wonach sie bereits ein Jahr nach dem Ver-
schwinden ihrer Schwiegertochter und lediglich gestützt auf ihre Aussage,
dass diese nicht mehr im Land wohnhaft sei, das Sorgerecht für ihre bei-
den Enkelkinder erhalten habe, in Frage gestellt werden dürften,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt haben dürfte, die Beschwerde-
führerin habe sich trotz Waisenrente ihrer Enkelkinder und gelegentlicher
finanzieller Unterstützung durch ihren in der Schweiz wohnhaften Sohn
nur deshalb in die Schweiz begeben, da sie die Adoption ihrer Enkelkin-
der durch diesen Sohn gewünscht habe, womit dies der eigentliche
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Grund für ihre Ausreise und das Stellen eines Asylgesuches gewesen
sein dürfte,
dass dies jedoch keine Asylgründe im Sinne des Asylgesetzes darstellen
dürfte,
dass im Übrigen der eingereichte Todesschein ihres Sohnes, in dem –
angeblich zu Unrecht – vermerkt worden sei, dass dieser an den Folgen
eines Autounfalls gestorben sei, nichts zur Klärung der von der Be-
schwerdeführerin angeführten effektiven Todesursache beitragen dürfte,
dass auch der pauschale Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach Wi-
dersprüche erfahrungsgemäss unvermeidbar seien, da es niemandem
gelingen würde, bei verschiedenen Gelegenheiten identische Schilderun-
gen abzugeben, nichts zur Auflösung der erwähnten Unstimmigkeiten bei-
tragen dürfte,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerinnen insgesamt nicht geeignet
sei, die Richtigkeit der Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen
und die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren aussichtslos
scheinen würden,
dass die Beschwerdeführerinnen am 8. Mai 2014 (Poststempel) Unterla-
gen zur Unterstützungsbedürftigkeit und zum aktuellen Wohnsitz einreich-
ten,
dass sie am 19. Mai 2014 unter erneuter Beilage ihrer Unterstützungsbe-
dürftigkeit um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014
ersuchten, wobei sie ferner darauf hinwiesen, die polizeiliche Bestäti-
gung, wonach die Schwiegertochter in Armenien als vermisst gemeldet
sei, befinde sich auf dem Postweg in die Schweiz,
dass der Kostenvorschuss nach Abweisung des Wiedererwägungsge-
suchs am 21. Mai 2014 am 23. Mai 2014 innert der mit Zwischenverfü-
gung vom 21. Mai 2014 eingeräumten dreitägigen Notfrist fristgerecht ge-
leistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde, und damit der diesbezügliche Antrag der Be-
schwerdeführerinnen samt Replikrecht abgewiesen wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
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im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung sämtlicher Akten
durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf die-
se zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeschrift keinerlei Argumente zu entnehmen sind, wel-
che an der Würdigung der Vorinstanz etwas zu ändern vermögen,
dass in der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2014 einlässlich dargelegt
wurde, weshalb die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die Flücht-
lingseigenschaft nicht zu begründen vermöchten,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass insbesondere das von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe
vom 19. Mai 2014 in Aussicht gestellte, sich angeblich auf dem Postweg
befindende polizeiliche Schreiben, in dem bestätigt würde, dass die
Schwiegertochter resp. Mutter der Beschwerdeführerinnen als vermisst
gelte, nichts an dieser Beurteilung zu ändern vermag, weshalb auf eine
Fristansetzung zur Einreichung verzichtet werden konnte,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen
ist,
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dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
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in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass angesichts der heutigen Lage in Armenien nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass somit die Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Armenien
grundsätzlich zumutbar ist,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass die Beschwerdeführerinnen mit der Waisenrente (der Enkelinnen),
der finanziellen Unterstützung des Sohnes resp. Onkels in der Schweiz
über finanzielle Ressourcen verfügen, die ihnen weiterhin eine sichere
Existenzgrundlage ermöglichen sollte,
dass B._______ und C._______ demnächst (…) und (…) Jahre alt und
damit in einem Alter sind, in dem sie eine gewisse Selbständigkeit erlangt
haben, in der sie ihre Grossmutter im Alltag bei Bedarf unterstützen kön-
nen,
dass sie sodann über Verwandte in Armenien verfügen, die ihnen eben-
falls allfällig benötigte Unterstützung bieten können,
dass auch die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der
Beschwerdeführerin (Grossmutter) – diese soll an Adipositas, Hypertonie,
Hämatome leiden, die bereits in Armenien behandelt worden sein sollen
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(vgl. Akte A10 S. 14 ff.) – nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung sprechen,
dass sich in Würdigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter
Aspekte der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und der am 23. Mai 2014 in der gleichen Höhe geleistete Kosten-
vorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: