B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2000/2015
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Igbo aus dem Dorf B._______
im Imo State, eigenen Angaben zufolge im Jahre 2001 seinen Heimatstaat
verliess und sich zuerst als Asylbewerber, später illegal in Österreich auf-
hielt,
dass er dort zusammen mit einer Frau gelebt und mit ihr ein Kind habe,
diese ihn jedoch aus der Wohnung verwiesen habe,
dass er am 2. Dezember 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen
Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ vom 9. Dezember 2014 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen vom 13. März 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, nach dem Tod seines Vaters habe sein Onkel
am Grundstück, welches durch ihn und seine Familie bewirtschaftet wor-
den sei, Besitzansprüche geltend gemacht und ihn, seine Mutter und sei-
nen Bruder aufgefordert, das Grundstück zu verlassen,
dass die Verwandtschaft daraufhin beschlossen habe, der Familie die Be-
wirtschaftung des Grundstücks zu verbieten, bis die Eigentumsverhältnisse
geklärt seien,
dass der Onkel vermutlich Bestechungsgeld für diesen Entscheid bezahlt
habe,
dass diese Angelegenheit den Behörden nie zur Kenntnis gebracht worden
sei,
dass der Bruder des Beschwerdeführers im Jahre 1999 durch Personen,
darunter auch Verwandte, in eine Falle gelockt und umgebracht worden
sei,
dass die Täter festgenommen, vor Gericht gestellt und zu mehrjährigen
Gefängnisstrafen verurteilt worden seien,
dass die Mutter des Beschwerdeführers während des Gerichtsverfahrens
den Onkel für den Tod des Bruders verantwortlich gemacht habe,
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dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Gerichtsverfahrens in
D._______ bei einem Freund gewohnt und dort gearbeitet habe, während-
dem seine Mutter nach Lagos gezogen sei,
dass er sich kurzzeitig auch in Lagos aufgehalten habe, indessen dort nie-
manden gekannt habe, weshalb er nach Libyen gereist sei,
dass er weder in Lagos noch in D._______ Probleme gehabt habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
18. März 2015 – eröffnet am 23. März 2015 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Vorfällen handle es sich um Übergriffe durch
Dritte, wobei es keine Hinweise auf eine staatliche Verfolgung gebe,
dass es weiter ausführte, in Bezug auf den Todesfall des Bruders des Be-
schwerdeführers habe es eine polizeiliche Untersuchung und ein Gerichts-
verfahren gegeben, wobei die Täter zu jeweils mindestens sieben Jahren
Gefängnis verurteilt worden seien,
dass die nigerianischen Behörden somit ihren Schutzwillen klar zu erken-
nen gegeben hätten,
dass daher nicht nachvollziehbar beziehungsweise entschuldbar sei, wes-
halb der Beschwerdeführer und seine Mutter die Drohungen durch den On-
kel nach den Gerichtsverfahren nicht zur Anzeige gebracht hätten,
dass dem nigerianischen Staat daher nicht vorgeworfen werden könne, er
wäre diesbezüglich seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Formularbeschwerde
vom 27. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
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dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die unentgeltliche
Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen; es sei die zu-
ständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen; eventualiter sei bei bereits erfolgter Da-
tenweitergabe der Beschwerdeführer darüber in einer separaten Verfü-
gung zu informieren,
dass der Beschwerdeführer die Formularbeschwerde handschriftlich in
deutscher Sprache ergänzte und zur Begründung anführte, er könne nicht
nach Nigeria zurückkehren, da seine Probleme weiterhin bestehen wür-
den,
dass er zudem im Februar 2015 wegen Hämorrhoiden operiert worden sei,
wobei nicht sicher sei, ob die Operation erfolgreich verlaufen sei,
dass er zudem die Rippen gebrochen habe,
dass am 2. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebe-
stätigung betreffend den Beschwerdeführer einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeanträge und zum Teil auch deren Begründung in Eng-
lisch und damit nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, dass indessen
aus prozessökonomischen Gründen auf die Einholung einer Übersetzung
verzichtet werden kann, da Rechtsbegehren und Begründung ohne weite-
res verständlich sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Ausschluss des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zugrunde
liegt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit den Wegweisungsvollzug betref-
fend – die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass vorab nach Würdigung der Aktenlage auf die vollumfänglich zutref-
fenden Ausführungen in der Verfügung des SEM zu verweisen ist,
dass insbesondere die vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die nigeri-
anischen Behörden ihrer Schutzpflicht nachgekommen und keine Anhalts-
punkte dafür vorhanden sind, wonach sie auch in Bezug auf die geltend
gemachten Drohungen durch den Onkel nicht schutzwillig wären, zu be-
stätigen sind,
dass der Beschwerdeführer diesen Schlussfolgerungen auch nichts entge-
genzusetzen vermag,
dass auch sonst keine Hinweise dafür bestehen, wonach dem Beschwer-
deführer in irgendeiner Weise flüchtlingsrelevante Nachteile im Heimat-
staat Nigeria drohen,
dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
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Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht gegen die Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung spricht,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund
derer allenfalls geschlossen werden müsste, der noch junge Beschwerde-
führer gerate im Falle einer Rückkehr nach Nigeria aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation,
dass insbesondere hinsichtlich der im Februar 2015 erfolgten Operation
des Beschwerdeführers wegen Hämorrhoiden nicht entnommen werden
kann, dass diese nicht erfolgreich gewesen wäre oder dass es Komplikati-
onen gegeben habe, die den hohen Anforderungen genügen würden, dass
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deshalb von einem unzumutbaren Wegweisungsvollzug auszugehen wäre
(vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3),
dass die in der Schweiz erfolgte Nachbehandlung mit Medikamenten ge-
gen die Schmerzen in Nigeria fortgesetzt werden kann, zumal Nigeria über
ein funktionierendes Gesundheitssystem verfügt, wenn auch nicht ver-
gleichbar mit europäischen Standards,
dass auch bezüglich der geltend gemachten gebrochenen Rippen, deren
Umstände und Aktualität der Beschwerdeführer nicht näher dargelegt hat,
nicht auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs nach Nigeria geschlossen wer-
den kann,
dass dem Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit offen steht, beim
SEM medizinische Rückkehrhilfe (Mitgabe von Medikamenten) zu bean-
tragen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte so-
mit als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich der Antrag betreffend Datenweitergabe als gegenstandslos er-
weist, wobei betreffend den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung
bei bereits erfolgter Datenweitergabe festzustellen ist, dass den Akten
keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklu-
sive Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem
Gesagten als aussichtslos erwies,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive
Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: