B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2000/2019
Ur t e i l vom 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
Sutharsan Selvamohan, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. März 2019 / N (…).
E-2000/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a . Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, C._______, Bezirk Jaffna
(Nordprovinz) – verliess Sri Lanka nach eigenen Angaben am 5. April 2016
mit einem im Jahr 2015 legal erhaltenen Reisepass auf dem Luftweg, reiste
am 19. Juli 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juli 2016 trug er
im Wesentlichen vor, er sei im D._______-Bezirk geboren und habe bis zur
Ausreise dort gelebt. Seine Eltern und zwei Brüder lebten in B._______. Er
habe zudem mehrere Onkel und Tanten im Jaffna-Bezirk. Er habe den
«(…)»-Schulabschluss am E._______ College in F._______ erlangt. Einen
Beruf habe er nicht erlernt; vor seiner Ausreise habe er zuletzt als (…) ge-
arbeitet.
In G._______ habe er zwei LTTE-Mitglieder namens H._______ und
I._______ kennengelernt. Zusammen mit ihnen sei er im Hinblick auf die
Wahlen vom 26. August 2013 aktiv gewesen. Er habe für das Provincial
Council der legalen Partei Tamil National Alliance (TNA) – ohne Mitglied
zu sein – Parteipropagandatätigkeiten ausgeführt. Er habe Plakate aufge-
hängt und für den Kandidaten J._______, einen ehemaligen (…), das Büro
gereinigt. Einige Tage nach diesen Wahlen sei er vom CID (Criminal Inves-
tigation Department) und der sri-lankischen Armee gesucht worden. Er
habe sich deshalb in K._______ versteckt und sei zwischen diesem Ort
und seinem Dorf hin- und hergependelt. Dennoch sei er im (…) 2013 erst-
mals angehalten, nach D._______ gebracht und zu seinen LTTE-Verbin-
dungen befragt worden. Im April 2014 seien H._______ und I._______ er-
mordet worden. Seither sei er von CID in seinem Heimatdorf gesucht und
im Jahr 2014 letztmals zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden.
Schliesslich sei er in den L._______ ausgereist. Weil sein Visum abgelau-
fen sei, habe er nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Von (…) 2015 habe
er während (…) Tagen für die (…) gearbeitet. Er habe Flyer, die im Zusam-
menhang mit den vorangehenden Wahlen angebracht worden seien, ent-
fernen müssen. Schliesslich habe er sich zur erneuten Ausreise entschlos-
sen. Er sei jeweils unbehelligt ein- und ausgereist, weil sein Schlepper alles
organisiert habe. Zu seinem Gesundheitszustand hielt er fest, er leide unter
Schlafstörungen.
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 trat die Vorinstanz im Rahmen des
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Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwer-
deführer nach Ungarn weg.
C.
Mit Urteil E-5957/2016 vom 15. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die gegen die Verfügung des SEM vom 15. September 2016 erho-
bene Beschwerde gut und wies das Verfahren zur neuen Entscheidung an
das SEM zurück.
D.
Mit Schreiben vom 9. April 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit,
das Dublin-Verfahren sei beendet; sein Asylgesuch werde in der Schweiz
behandelt.
E.
Mit Schreiben vom 15. August 2018 an das SEM zeigte der Rechtsvertreter
seine Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. Weiter wurde ausge-
führt, der Beschwerdeführer habe sich vorgängig der BzP-Befragung von
einem – ihm seitens seiner Familienangehörigen zugeführten – Übersetzer
namens «M._______» beraten lassen. Bei der BzP habe er sowohl die ihm
von diesem Übersetzer vorgegebene Geschichte als auch teilweise seine
tatsächlichen Asylgründe vorgetragen. Die beiden Sachverhaltsgeschich-
ten würden weder logisch noch chronologisch zusammenpassen.
Tatsächlich habe sich der Beschwerdeführer im Vorfeld der Wahlen vom
(…) für die TNA und deren örtlichen Kandidaten engagiert, indem er Pla-
kate und Flugblätter geklebt sowie Büroräumlichkeiten gereinigt habe.
Nach den Wahlen sei er von den Sicherheitskräften festgenommen und
massiv geschlagen worden, wobei er am (…) und am (…) erhebliche Ver-
letzungen erlitten habe. Seither leide er an Angstzuständen, Schwindelge-
fühlen, grosser Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen. Nach die-
sem Vorfall habe er sich in G._______ und im Herkunftsort aufgehalten.
Ende Mai 2015 seien die örtlichen Sicherheitskräfte an ihn herangetreten
und hätten ihn zum heimlichen Entfernen von Plakaten und Flugblättern
der TNA und deren Kandidaten bei den Parlamentswahlen im August 2015
angegangen. Ihm sei versprochen worden, es würden keine weiteren Ver-
folgungsmassnahmen gegen ihn gerichtet. Aus Angst habe er diese Arbei-
ten ausgeführt. Anfangs Juli 2015 sei er vom lokalen TNA-Kandidat bedroht
worden, für den Fall, dass er weiterhin diese Arbeiten für die (…) verrichte.
Der Beschwerdeführer sei in der Folge aus Angst sofort untergetaucht und
seine Familie habe seine Ausreise organisiert. Bei einem ersten Anlauf
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habe er es bis in den L._______ geschafft, sei dann aber nach Sri Lanka
zurückgeschafft worden, wobei die Einreise nur durch die Leistung eines
Bestechungsgeldes ohne behördliche Verfolgung erfolgt sei. Die weiteren
Aussagen anlässlich der BzP würden nicht der Wahrheit entsprechen.
Schliesslich sei der Beschwerdeführer wegen seinen schweren psychi-
schen Problemen in der Schweiz in ärztlicher Behandlung.
F.
Bei der vertieften Anhörung vom 17. August 2018 machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, er habe bereits im Jahr 2009 versucht,
sein Heimatland zu verlassen, um in der Schweiz zu leben und zu arbeiten.
Er habe während (…) Monaten in Colombo auf ein Visum gewartet. Weil
sein Visumsantrag abgelehnt worden sei, sei er in sein Heimatdorf zurück-
gekehrt.
Bei den Wahlen im Jahr 2013 habe J._______, ein Assistent seines ehe-
maligen (…), für die TNA kandidiert. Zusammen mit weiteren Personen
habe er – der Beschwerdeführer – Propaganda für diesen Kandidaten ge-
macht. Dabei hätten Angehörige einer gegnerischen Partei, welche Verbin-
dungen zu den sri-lankischen Sicherheitskräften hätten, vergeblich ver-
sucht, sie an dieser Propagandatätigkeit zu hindern. Anfangs (…) 2013 sei
es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit den Gegnern gekommen.
Zwei Tage später seien er und seine Kollegen bei einer Personenkontrolle
durch die Polizei festgenommen und während (…) Tagen inhaftiert worden.
Sie seien von der Polizei aufgefordert worden, ihr Engagement zu been-
den, und dabei geschlagen worden. J._______ habe ihre Freilassung er-
wirkt und ihn aufgrund der durch die Schläge erlittenen Verletzungen ins
Spital gebracht. Er sei (…) Monate in Spitalpflege gewesen. Nach seiner
Entlassung habe er auf dessen Wunsch erneut für J._______ gearbeitet.
Da er Angst gehabt habe, habe er dennoch aufgehört. Nach dem (…), im
Dezember 2013, sei er zu seiner Familie nach K._______ (Bezirk Jaffna)
gegangen und in der Folge zwischen seinem Heimatdorf und K._______
hin- und hergependelt. Weil die Familie finanzielle Probleme gehabt habe,
habe er gearbeitet. Er habe sein Haus immer mit Angst verlassen.
Im Laufe des Jahrs 2014 habe er einen (…)kurs absolviert. Zu dieser Zeit
habe er seine Identitätskarte verloren. Damit er einen neuen Ausweis habe
beantragen können, habe er eine Bewilligung der Polizei gebraucht. Er sei
deshalb auf den Posten gegangen, habe diese erhalten und anschliessend
ein Gesuch eingereicht.
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Eines Tages im Jahr 2015 sei er zusammen mit Freunden auf einem Sport-
platz von (…) aufgesucht und für eine bezahlte Mitarbeit während der Wah-
len angefragt worden. Auch telefonisch sei er von (…) kontaktiert und sogar
persönlich aufgesucht worden. Nachdem seine Eltern eingewilligt hätten,
habe er während der Wahlkampagne von Mai bis Juli 2015 insgesamt wäh-
rend 37 Tagen für (…) in B._______ politische Flyer und Plakate entfernt.
Eines nachts hätten er und sein Kollege den Auftrag gehabt, ein Bildplakat
von N._______ gegenüber dessen Haus zu entfernen. Dabei seien sie von
N._______ Leuten aufgefordert worden, das Bild nicht zu entfernen, son-
dern mit schwarzem Stoff zu überdecken. Unter diesen Leuten sei ein (…)
von ihm gewesen. Weil jemand aus dem Umfeld der Gegner um seine
früheren Schwierigkeiten gewusst habe, habe er (…) gegenüber seine
Angst geäussert. Diese hätten ihn angehalten, weiter zu arbeiten und sich
keine Sorgen zu machen. Am folgenden Tag sei er auf dem Weg zur Arbeit
beziehungsweise bei der Heimkehr von Leuten der N._______ bedroht und
zur Beendigung seiner Arbeit für (…) aufgefordert worden. Er habe erst im
Nachhinein erfahren, dass die Leute von N._______ mit (…) zusammen-
gearbeitet hätten. Aufgrund dieser Schwierigkeiten habe er die Arbeitstä-
tigkeit für (…) beendet. Im Oktober 2015 habe ihn (…) letztmals zu Hause
gesucht. Im Dezember 2015 habe er Sri Lanka verlassen und sei in den
L._______ gereist. Dort sei er zwei Wochen lang inhaftiert gewesen und
anschliessend nach Sri Lanka zurückgekehrt. Am 5. April 2016 habe er das
Heimatland definitiv erlassen. Selbst hier in der Schweiz gehe es ihm nicht
gut, er habe Angst.
Der Beschwerdeführer reichte seine sri-lankische Identitätskarte sowie ei-
nen Geburtsschein zu den Akten. Zudem trug er vor, seinen im Jahr 2015
ausgestellten Reisepass habe er in der Türkei verloren.
G.
Mit Eingabe vom 28. August 2018 verwies der Rechtsvertreter auf die An-
hörung vom 17. August 2018 und hielt fest, der Beschwerdeführer habe
infolge der «Beratung» durch den Übersetzer «M._______» nicht seine tat-
sächlichen Asylgründe vorgetragen, sondern eine erfundene Geschichte
dargelegt. Er habe Angst gehabt, dass seine Aussagen, welche an der An-
hörung übersetzt worden seien, zu «M._______» gelangen könnten. Diese
Befürchtung habe ihn veranlasst, den Sachverhalt zurückhaltend zu schil-
dern.
E-2000/2019
Seite 6
H.
Mit Verfügung vom 19. März 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2019 reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
stellte folgende Anträge:
Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde
unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung
der vorliegenden Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht be-
kannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden
seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach de-
nen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Das vorliegende
Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 in Sri Lanka erfolgten An-
schläge zu sistieren.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei
wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive we-
gen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die SEM-Verfügung vom
19. März 2019 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen respektive es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner seien eventua-
liter die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit festzustellen. Im Wei-
teren sei dem Beschwerdeführer vollständige Akteneinsicht, insbesondere
in das Anhörungsprotokoll vom 17. August 2018 (Akte A44/24) zu gewäh-
ren, eine entsprechende Frist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen und
eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer 72 Unterlagen (Medienbe-
richte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, ein Formular Ersatzreisepapier-
beschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, die anonymisierte Ver-
nehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vom 8. November
2017, eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zum Ver-
fahren N (…), das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 [Auszug], das
E-2000/2019
Seite 7
Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; Case
X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017) sowie eine CD-ROM mit einer vom
Rechtsvertreter zusammengestellten Sammlung von Länderinformationen
zu Sri Lanka mit den Dateien: "Beilagen zur Beschwerde vom 26.4.2019»
(mit 70 Dateien) zu den Akten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer den Spruchkörper – soweit bereits festgelegt – mit,
stellte ihm eine Kopie des Anhörungsprotokolls vom 17. August 2018 (Akte
A44/24) zu und gewährte eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme.
Im Übrigen trat sie auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers unter Verweis auf das Teilurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 nicht ein.
K.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den
aktuell herrschenden Verhältnisse in Sri Lanka (offensichtliche ungenü-
gende Regierungsfähigkeit, erhöhte Fragilität seit dem Putschversuch
Rajapaksas im Oktober 2018 und dessen Ernennung zum Oppositionsfüh-
rer im Parlament, Anfälligkeit Sri Lankas für Terroranschläge, Akzentuie-
rung der Bedrohungslage für ethnische Minderheiten und Regimekritiker,
menschenrechtswidriges Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte im
Kampf gegen den Terrorismus, Konfrontationskurs der TNA mit dem Lager
Rajapaksas und Sirisenas) ein.
Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er eine CD-ROM mit weiteren Me-
dienberichten und den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departe-
ments für auswärtige Angelegenheiten vom 3. Mai 2019 (gemäss Zusam-
menstellung des Rechtsvertreters «Beilagen 73-151») ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E-2000/2019
Seite 8
Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt der Erwägungen 4.2 und 6.1 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Antrag auf vollständige Mitteilung des Spruchgremiums wird mit
Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos, ebenso der Antrag auf
Sistierung des vorliegenden Verfahrens aufgrund der aktuellen Lage in Sri
Lanka.
E-2000/2019
Seite 9
4.2 Auf den Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Zusammenset-
zung des Spruchkörpers trat die Einzelrichterin bereits mit Instruktionsver-
fügung vom 8. Mai 2019 nicht ein, weshalb sich weitere Ausführungen
hierzu erübrigen.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
6.
6.1 Vorweg ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeinstruktionsverfahrens antragsgemäss eine Kopie des Anhö-
rungsprotokolls vom 17. August 2018 zugestellt worden ist, verbunden mit
Ansetzung einer Frist zur schriftlicher Stellungnahme. Demnach gilt die
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt.
6.2
6.2.1 Im Zusammenhang mit der Rüge der unvollständigen und unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz
E-2000/2019
Seite 10
hätte aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit der Anhörung und in-
soweit der Abklärung des Sachverhalts weiter ermitteln müssen. Dies vor
dem kulturellen Hintergrund, dass Anweisungen von Familienangehörigen
und ihre Ratschläge ernst zu nehmen seien.
Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der BzP als auch der Anhörung
einerseits auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen. Ande-
rerseits wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass alle Anwesenden
seine Angaben vertraulich zu behandeln hätten und seine Aussagen nicht
weitergeleitet würden, weshalb er frei sprechen könne. Anlässlich der An-
hörungen wurde ihm dann mit zahlreichen offenen und geschlossenen Fra-
gen hinreichend Gelegenheit geboten, seine Asylvorbringen vollständig
und widerspruchsfrei darzulegen. Vor diesem Hintergrund vermag der Be-
schwerdeführer aus seinem Erklärungsversuch nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Der Grund für das Verschweigen eines Teils der Vorbringen ist
mit dem Stellen eines Asylgesuchs nicht vereinbar. Daran vermag auch der
Respekt vor Anweisungen von Familienangehörigen nichts zu ändern.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Ermittlungen die Vorinstanz bei die-
ser Sachlage weiter hätte tätigen sollen. Die insoweit erhobene Rüge der
unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geht fehl.
6.2.2 Eine weitere unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung
erblickt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Lagebericht
des SEM zu Sri Lanka vom 16. August 2016. Die Lage in Sri Lanka habe
sich nach den Kommunalwahlen am 10. Februar 2018, der Ernennung des
ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa zum Premierminister im Ok-
tober 2018, den Anschlägen auf Kirchen und Luxushotels am 21. April 2019
und der Verhängung des Ausnahmezustands verändert. Es ergebe sich
daraus eine unmittelbare Bedrohungslage für Angehörige von Risikogrup-
pen. Mit dieser Argumentation vermengt der Beschwerdeführer die Frage
der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der
rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem
nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der
jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte.
6.2.3 Die Vorinstanz hat den relevanten Sachverhalt im vorliegenden Asyl-
verfahren vollständig und korrekt festgestellt. Die Rüge erweist sich als un-
begründet und es besteht kein Anlass zu einer erneuten Anhörung des Be-
schwerdeführers. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E-2000/2019
Seite 11
6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht
rügt, substantiiert er diese Rüge nicht weiter. Jedenfalls aber ist festzustel-
len, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Lage in Sri Lanka hin-
reichend auseinandergesetzt und die Überlegungen, von denen sie sich
hat leiten lassen, mit einer sachlich gebotenen Begründungsdichte darge-
legt hat. Die ausführliche Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sachge-
rechte Anfechtung möglich war. Diesbezüglich können keine Verletzungen
von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers festgestellt werden.
6.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als nicht begründet. Es
besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche
Antrag ist abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E-2000/2019
Seite 12
8.
8.1 Die Vorinstanz führt in der Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen vom 22. Juli 2016 und 17. August 2018 res-
pektive die vom Rechtsvertreter im Schreiben vom 15. August 2018 vorge-
tragenen Sachverhalte würden in mehrfacher Hinsicht nicht übereinstim-
men. Der Rechtsvertreter habe in seiner Eingabe selbst zugestanden, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht logisch und chronologisch
korrekt ausgefallen seien. In einer weiteren Eingabe vom 28. August 2018
habe er weiter ausgeführt, die Aussagen des Beschwerdeführers anläss-
lich der Anhörung seien ebenfalls nicht korrekt. Dazu werde erklärt, der
Beschwerdeführer habe sich durch den Übersetzer so beeinflussen lassen,
dass er zwei Mal falsche Aussagen gemacht habe.
Aus den Ausführungen des Rechtsvertreters gehe nicht klar hervor, ob es
sich beim Übersetzer, der den Beschwerdeführer bei der Wiedergabe fal-
scher Angaben unterstützt haben soll, um einen Angestellten des SEM
handle oder nicht. Die vom SEM beigezogenen Übersetzer würden hin-
sichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeiten und Unparteilichkeit sorgfältig ge-
prüft und ausgewählt. Im Rahmen der weitschweifigen Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe seien keine Beweismittel hinsichtlich der behaupteten
psychischen Beeinträchtigungen eingereicht worden. Der Beschwerdefüh-
rer sei im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zweimal über die Ver-
fahrensgarantien informiert worden, ebenso über seine Verfahrenspflich-
ten. Im Wissen darum habe er seine Ausführungen handschriftlich bestä-
tigt.
Dem Beschwerdeführer obliege es im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
im Sinne von Art. 8 AsylG, seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft darzule-
gen, mithin obliege ihm die Beweislast. Es sei nicht vorgesehen, dass der
Rechtsvertreter die Asylgründe seines Klienten präzisierend schriftlich dar-
lege, wie vorliegend. Im Übrigen würden die Ausführungen des Beschwer-
deführers nicht mit denjenigen des Rechtsvertreters übereinstimmen. Wei-
ter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
von einem Substituten seines Rechtsvertreters begleitet worden sei. Die-
ser habe während der Anhörung nichts eingewendet, was auf den Inhalt
des Schreibens des Rechtsvertreters vom 28. August 2018 schliessen las-
sen würde. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung habe keine Bemer-
kungen angebracht. Schliesslich gehe aus den Ausführungen des Rechts-
vertreters nicht klar hervor, ob es sich beim genannten Übersetzer um ei-
E-2000/2019
Seite 13
nen der Vorinstanz handle oder nicht. Angesichts des inkohärenten Aussa-
geverhaltens seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft zu qualifizieren.
Weitergehend seien die Aussagen des Beschwerdeführers mit den tat-
sächlichen Verhältnissen in Sri Lanka nicht vereinbar. Wenn der Beschwer-
deführer im behaupteten Ausmass von den sri-lankischen Sicherheitsbe-
hörden gesucht worden wäre, wären ihm kaum eine Identitätskarte sowie
ein Reisepass ausgestellt worden, um mit diesen vor der definitiven Aus-
reise ein- und auszureisen. Schliesslich habe er einen Geburtsregisteraus-
zug erhalten und von (…) 2015 für (…) gearbeitet, obwohl er (…). Ebenfalls
unvereinbar seien seine Vorbringen, wonach er einerseits im Versteckten
gelebt und gleichzeitig einen (…)kurs an einer lokalen Schule besucht ha-
ben wolle.
Ergänzend sei festzuhalten, dass die Vorbringen, wonach der Beschwer-
deführer seitens der Polizei im Jahr 2013 schlecht behandelt worden sei,
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaften nicht genügen würden,
da diese für die 2015 respektive 2016 erfolgte Ausreise nicht kausal gewe-
sen seien. Den Drohungen seitens der TNA-Angehörigen mangle es eben-
falls an der geforderten Intensität. Insgesamt seien die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft.
8.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Beschwerdeführer
habe bei der BzP zusätzlich zu seinen Asylgründen unrichtige Angaben ge-
macht. Im Rahmen der Eingabe vom 15. August 2018 sei dies noch vor der
Anhörung klargestellt und dargelegt worden, von welchem Sachverhalt
auszugehen sei.
Aufgrund der Entwicklungen seit Mitte 2017 in seinem Heimatstaat sei der
Beschwerdeführer asylrechtlich gefährdet, namentlich weise er ein Risi-
koprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auf. Er habe sich in Sri Lanka politisch klar
positioniert und die regimekritische TNA aktiv unterstützt. Er sei vom CID
verhaftet und mehrmals gefoltert worden, wobei er Narben am (…) auf-
weise. Er erfülle mehrere Risikofaktoren, die nahelegen, dass er im Fall
einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genom-
men und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werde.
E-2000/2019
Seite 14
9.
9.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung überzeugend aufge-
zeigt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen
in zentralen Punkten Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen. Die
vom Beschwerdeführer in der BZP respektive der Anhörung zu Protokoll
gegebenen Sachverhaltsvorträge weichen in erheblichem Ausmass vonei-
nander ab.
Anlässlich der BzP führte der Beschwerdeführer seine Verfolgungssitua-
tion insbesondere auf zwei behördliche Festnahmen im (…) 2013 und (…)
2014 zurück, bei welchen er misshandelt worden sei. Dabei gab er an,
seine von den erlittenen Misshandlungen stammenden Narben seien am
Tag der Wahlen, am 26. August 2013, entstanden (vgl. A5, Ziff. 7.01). Er
sei zusammen mit zwei LTTE-Mitgliedern – H._______ und I._______ – in
einer Wahlkampagne aktiv gewesen. Durch diese Beiden habe er Verbin-
dungen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern unterhalten und sei deswegen
vom CID und der Armee gesucht worden (vgl. A5, Ziff. 7.02, S. 9).
Bei der Anhörung trug er demgegenüber vor, seine Narben am (…) stamm-
ten von den seitens der Polizei erlittenen Misshandlungen im (…) 2013
(vgl. A44, Antwort 112, [S. 13 Mitte] sowie Antwort 117). Weiter trug er an
der Anhörung Behelligungen durch Anhänger des oppositionellen Partei-
kandidaten N._______ vor. Diese Probleme hat er in der BzP nicht ansatz-
weise erwähnt. Die in der BzP vorgetragenen Kontakte zu H._______ und
I._______ respektive Verbindungen zu den LTTE, die zwei behördlichen
Festnahmen vom (…) 2013 und (…) 2014 und die angeblich daran anknüp-
fende behördliche Verfolgung durch die CID und die sri-lankische Armee
erwähnte er in der Anhörung hingegen mit keinem Wort.
9.2 Der Beschwerdeführer wurde noch im Verlauf der Anhörung mit den
massiven Widersprüchen konfrontiert und es wurde ihm Gelegenheit ge-
boten, sich hierzu zu äussern. Dabei wurde er auch darauf hingewiesen,
dass sein Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 15. August 2018 darge-
legt habe, dass er – der Beschwerdeführer – im Mai 2015 von den sri-lan-
kischen Sicherheitskräften aufgefordert worden sei, heimlich TNA-Plakate
zu entfernen, damit er nicht weitere behördliche Verfolgungen erleiden
müsse (vgl. A44, Frage 173). Die pauschale Erklärung des Beschwerde-
führers, die anlässlich der Anhörung deponierten Vorbringen würden der
Wahrheit entsprechen (vgl. A44, Antworten 167 ff.), muss als unbehelflich
qualifiziert werden. Sie vermag in keiner Weise aufzuklären, weshalb der
Beschwerdeführer zwei in erheblichen Teilen gänzlich unterschiedliche
E-2000/2019
Seite 15
Verfolgungssituationen zu Protokoll gab. Auch das Vorbringen, er habe an-
lässlich der BzP nicht vor Frauen über die seitens der Polizei zugefügten
Misshandlungen berichten wollen (vgl. A44, Antwort 140), ist nicht geeig-
net, die massiven Divergenzen innerhalb seiner Asylvorbringen und die
teilweise völlig unterschiedlichen Schilderungen der Ereignisse schlüssig
zu erklären.
9.3 In der Eingabe vom 15. August 2018 – zwei Tage vor der Durchführung
der einlässlichen Anhörung – versucht der Rechtsvertreter, die zugestan-
denermassen «weder logisch noch chronologisch» zusammenpassenden
Angaben des Beschwerdeführers bei der BzP mit der Beeinflussung des
Beschwerdeführers durch einen seitens seiner Familie zugeführten Über-
setzer «M._______» zu erklären. Dieser Übersetzer habe den Beschwer-
deführer dazu verleitet, falsche Angaben bei der BzP zu machen. Auch die-
ser Erklärungsversuch vermag nicht in stichhaltiger Weise darzutun, wes-
halb der Beschwerdeführer in der BzP einen völlig anderen Sachverhalt
vortrug, als er dies bei der späteren einlässlichen Anhörung geltend
machte. Es bleibt auch nicht nachvollziehbar, welchen Sinn die angeblich
von diesem Übersetzer vorgegebene Verfolgungsgeschichte hinsichtlich
der Erfolgsaussichten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gehabt
haben soll. An der Gesamteinschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvor-
bringen vermögen ferner die Ausführungen des Rechtsvertreters in seiner
Eingabe vom 28. August 2018, wonach der Beschwerdeführer aus Angst,
dass seine Angaben zu «M._______» gelangen könnten, auch an der An-
hörung vom 17. August 2018 eine erfundene Geschichte deponiert und nur
zurückhaltend den (wahren) Sachverhalt geschildert habe, nichts zu än-
dern. Die vorgetragene Angst des Beschwerdeführers vermag die massi-
ven Widersprüche innerhalb seiner Angaben in keiner Art und Weise auf-
zuklären. Wie bereits festgehalten, wurde der Beschwerdeführer vor bei-
den Befragungen auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewie-
sen. Er hat beide Befragungsprotokolle mit seiner Unterschrift bestätigt, so
dass er sich bei den protokollierten Angaben behaften zu lassen hat.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der
einlässlichen Anhörung von einem Substituten seines Rechtsvertreters be-
gleitet wurde. Weder diese Rechtsvertretung noch die bei der Anhörung
vom 17. August 2018 anwesende Hilfswerksvertretung haben im An-
schluss an die Anhörung und Rückübersetzung eine irgendwie geartete
Beanstandung angebracht.
E-2000/2019
Seite 16
9.4 Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf ge-
sundheitliche Probleme beruft und ausführt, er sei in psychologischer Be-
handlung, ist festzuhalten, dass er diese Vorbringen nicht weiter substan-
tiiert oder mit Beweismitteln belegt. Auch vermögen die Ausführungen im
Schreiben des Rechtsvertreters vom 15. August 2018, wonach der Be-
schwerdeführer an Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen leide,
nicht zu klären, weshalb dieser anlässlich der Befragungen zwei völlig un-
terschiedliche Sachverhalte dargelegt hat. Seine Schilderungen sind
grundsätzlich sehr einlässlich, namentlich hat er bei beiden Befragungen
konkrete Namen und zeitliche Angaben gemacht. Diese Angaben sind aber
inhaltlich unstimmig ausgefallen und widersprechen sich teilwiese massiv.
Die Schilderungen zeichnen sich nicht durch Lücken im Erinnerungsver-
mögen aus, weshalb die behaupteten Konzentrationsstörungen nicht für
die Divergenzen ursächlich sein dürften.
9.5 Der Beschwerdeführer führt sowohl bei der BzP als auch bei der Anhö-
rung seine Verfolgungssituation auf sein politisches Engagement für die
TNA zurück. Hätte er sich tatsächlich im behaupteten Ausmass für die TNA
betätigt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der BzP nicht in der Lage
gewesen sein soll, anzugeben, welcher Kandidat auf den von ihm aufge-
hängten Plakaten abgebildet war (vgl. A5, Ziff. 7.02). Der Beschwerdefüh-
rer sah sich auch bei der Anhörung ausserstande, den Namen der Oppo-
sitionspartei zu nennen, von deren Angehörigen er misshandelt worden
sein will (vgl. A44, Antworten 121-126). Die Schilderungen seines politi-
schen Engagements müssen daher als unglaubhaft eingestuft werden. Es
erscheint deshalb auch nicht plausibel, dass er mit gegnerischen Parteian-
gehörigen im behaupteten Ausmass in Kontakt geraten und in der Folge
Schwierigkeiten bekommen hat und aufgrund der Kontakte dieser Partei-
angehörigen mit der Polizei (vgl. A44, Antwort 140) ins Visier der sri-lanki-
schen Sicherheitskräfte geraten und von diesen misshandelt worden ist.
9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz im Ergebnis
und mit zutreffender Begründung zu Recht geschlossen hat, dass der Be-
schwerdeführer kein asylrechtlich relevantes Risikoprofil aufweist und die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Nachdem er keine Vorfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen kann und er weder aufgrund eigener
politischer Betätigung noch aufgrund familiärer Verbindungen zu den LTTE
ein relevantes politisches Profil aufweist, erfüllt er keine der im Referenz-
urteil dargelegten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus seiner
tamilischen Ethnie und seiner (…)jährigen Landesabwesenheit kann er
keine Gefährdung flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmasses im Sinne
E-2000/2019
Seite 17
des als Referenzurteil publizierten Entscheids des Bundesverwaltungsge-
richts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ableiten.
9.7 An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene einge-
reichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen, die im Wesentli-
chen die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, nichts zu än-
dern. Die eingereichten Unterlagen haben allesamt keinen persönlichen
Bezug zum Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-
lankischen Generalkonsulat (vgl. Beschwerde, Ziff. 6.2.3) ist auf das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017/VI/6 E. 4.3.3
zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um
ein standardisiertes, erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren han-
delt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden
an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des Ausreisegrundes an-
lässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung
zu rechnen.
Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala
Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an der
Gesamteinschätzung ebenfalls nichts Grundlegendes zu ändern. Die aktu-
elle Lage in Sri Lanka ist zwar als angespannt und volatil zu beurteilen. Aus
den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise und es wird auch nicht
schlüssig dargelegt, dass speziell der Beschwerdeführer einer erhöhten
Gefahr ausgesetzt wäre. Auch unter Mitberücksichtigung der am 21. April
2019 erfolgten Angriffe auch Kirchen und Luxushotels in Sri Lanka ist nicht
auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen
Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen.
9.8 Nach dem Gesagten muss nicht angenommen werden, dass dem Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der entspre-
chende Antrag ist daher abzuweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
E-2000/2019
Seite 18
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
11.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.
12.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
12.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
E-2000/2019
Seite 19
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu
BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR
hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zu-
rückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung
vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen soge-
nannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten
im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefähr-
det wäre (vgl. auch E. 9.8). Der in der Beschwerde enthaltene Hinweis auf
drakonische Strafen im Zusammenhang mit der neuen sri-lanksichen Dro-
genpolitik lässt nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
schliessen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
E-2000/2019
Seite 20
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Be-
rücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl. E. 9.7 oben).
Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri
Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass
der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorlie-
gen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann
(vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil
publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den
Vollzug von Wegweisungen ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-
3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
12.3.3 Der Beschwerdeführer wurde im Jaffna-Bezirk geboren und hat, ab-
gesehen von einem (…)monatigen Aufenthalt im L._______, bis zur Aus-
reise dort gelebt (vgl. A5, Ziff. 1.07, 2.01-2.04). Seine Eltern und Brüder
sowie mehrere Geschwister seiner Eltern leben nach wie vor dort (A5, Zif-
fer 3.01). Der Beschwerdeführer hat am E._______ College den (…)-Ab-
schluss erreicht und verfügt über Berufserfahrung als (…) (vgl. A5, Ziff.
1.17.05). In der Beschwerde wird zwar behauptet, der Beschwerdeführer
befinde sich in ärztlicher Behandlung. Den Verfahrensakten lassen sich je-
doch keine gesundheitlichen, gegen den Wegweisungsvollzug sprechen-
den Gründe entnehmen und es wurden diesbezüglichen keine konkreten
Schwierigkeiten dargelegt und mit Beweismitteln untermauert. Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr von seiner Familie bei der Wiedereingliederung unterstützt wer-
den kann und er eine neue Existenz wird aufbauen können.
12.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar und
der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.5 Auch unter dem Blickwinkel von allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen vermögen die eingereichten Beweismittel, insbesondere auch
die auf der mit der Beschwerdeeingabe und der Beschwerdeergänzung
E-2000/2019
Seite 21
eingereichte CD-ROM mit über 100 Medienberichten und weiteren Unter-
lagen nichts anderes zu bewirken, da nicht aufgezeigt wird, inwiefern der
Beschwerdeführer konkret davon betroffen wäre.
12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen
Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen
Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter die dadurch un-
nötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– fest-
zusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-
5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Ge-
samtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen.
14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2000/2019
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Sandra Bodenmann
Versand: