Abtei lung V
E-2001/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic,
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2001/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 5. Juli 2007 verliess und via Libyen und Italien am 8. Januar
2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 10. Januar 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 7. Februar 2008 im Transitzentrum C._______ summarisch
befragt wurde,
dass die italienischen Behörden am 26. Februar 2008 einem Rück-
übernahmebegehren der Schweiz vom 7. Februar 2008 zustimmten,
dass die Bundesanhörung am 6. März 2008 stattfand,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung sowie der
Bundesanhörung zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er sei am 25. Juli 2005 nach D._______ in den
Militärdienst eingerückt,
dass er am 25. November 2005 verhaftet und fälschlicherweise be-
schuldigt worden sei, illegal das Land verlassen zu wollen,
dass er in das Gefängnis E._______ bei der 6. Brigade gebracht und
dort inhaftiert und regelmässig geschlagen worden sei,
dass er mit zwei weiteren Gefangen im Dezember 2005 einen Flucht-
versuch unternommen habe,
dass der Fluchtversuch gescheitert sei, worauf er ins Gefängnis zu-
rückgebracht und wiederholt misshandelt worden sei,
dass er oft krank gewesen sei, man ihm jedoch jegliche medizinische
Behandlung verweigert habe,
dass er schliesslich nach einem Jahr Haft am 15. oder 16. Juni 2007
ins Spital gebracht worden sei,
dass er nach zwei Wochen Spitalaufenthalt am 1. Juli 2007 zu Fuss in
Richtung Sudan geflohen sei,
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dass er schliesslich am 5. Juli 2007 in F._______, Sudan,
angekommen sei,
dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat wegen
illegalen Grenzübertritts inhaftiert zu werden und danach wieder Mili-
tärdienst leisten zu müssen,
dass er sich sodann nicht erklären könne, weshalb er den italienischen
Behörden bekannt sei und diese einer Rückübernahme zugestimmt
hätten,
dass er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da er von seinen Freun-
den nicht viel Gutes gehört habe und er nicht auf der Strasse leben
wolle,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. März 2008 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz 19 Tage
lang in Italien aufgehalten,
dass sich die italienischen Behörden bereit erklärt hätten, den Be-
schwerdeführer zurückzunehmen,
dass der Bundesrat am 14. Dezember 2007 Italien als sicheren Dritt-
staat bezeichnet habe und der Beschwerdeführer keine Gründe gel-
tend gemacht habe, welche die Vermutung der Beachtung des Non-re-
foulement-Gebotes im vorliegenden Fall widerlegen könnten,
dass sich aus den in der Folge des Rückübernahmeersuchens von
den italienischen Behörden getätigten Abklärungen (Fingerabdruck-
und Fotovergleich) ergeben habe, dass der Beschwerdeführer vor sei-
ner Einreise in die Schweiz mit den italienischen Behörden in Kontakt
gekommen sei,
dass in der Schweiz weder nahe Angehörige des Beschwerdeführers
noch sonstige Personen leben würden, zu welchen dieser eine enge
Beziehung habe,
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dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle und auch keine Hinweise darauf
bestünden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, weshalb sich der Beschwerde-
führer nicht auf Art. 34 Abs. 3 berufen könne,
dass der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 27. März 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es
sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer mit Eingang vom 31. März 2008 das Origi-
nal der Beschwerdeschrift vom 27. März 2008 samt Beilagen einrei-
chen liess,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Faxeingabe vom
28. März 2008 um Einsicht in die italienische Aufenthaltsbewilligung
seines Mandanten ersuchte und gleichzeitig mitteilte, der Schwager
des Beschwerdeführers sei in Genf wohnhaft, weshalb Art. 34 Abs. 3
Bst. a AsylG erfüllt sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. März 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff.
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM seinen angefochtenen Nichteintretensentscheid vorder-
gründig fälschlicherweise auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG stützt,
dass das BFM in seinen Erwägungen jedoch im Sinne von Art. 34 Abs.
2 Bst. a AsylG argumentiert,
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dass gemäss den revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b AsylG auf Asylgesuche
in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen siche-
ren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG beziehungsweise in ei-
nen Drittstaat, der effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG bietet, zurückkehren können, in welchem sie sich vorher
aufgehalten haben,
dass die beiden Bestimmungen an die gleichen Voraussetzungen an-
knüpfen, nämlich an eine mögliche Rückkehr der Asyl suchenden Per-
son in einen Drittstaat, in dem diese sich vorgängig aufgehalten hat
und der effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
bietet,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG lediglich dann als lex specialis zur An-
wendung gelangt, wenn der Bundesrat den betreffenden Staat im Sin-
ne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicheren Drittstaat bezeichnet
hat,
dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet
worden ist,
dass der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise in die Schweiz in
Italien aufgehalten hat und dort von den Behörden erkennungsdienst-
lich erfasst worden ist,
dass der Beschwerdeführer nach Italien als sicheren Drittstaat zurück-
kehren kann, da dessen Behörden am 26. Februar 2008 gegenüber
der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift implizit ein-
wendet, Art. 34 Abs. 2 Bstn. a und b AsylG seien nicht anwendbar, da
er sich nicht während der ordentlicherweise vorausgesetzten 20 Tage
im Drittstaat aufgehalten habe,
dass er sich damit auf die Bestimmungen von Art. 42 Abs. 2 Bst. b und
Art. 52 Abs. 1 Bst. a aAsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und 40 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) und der dazu entwickelten Rechtsprechung, zum Begriff "ei-
nige Zeit" bezieht (vgl. auch EMARK 2000 Nr. 1),
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dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass durch das revidierte, auf den
1. Januar 2008 in Kraft getretene Asylgesetz die bisherigen Bestim-
mungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 aAsylG sowie die Bestim-
mungen der Art. 31 Abs. 1 und Art. 40 aAsylV 1 auf den 1. Januar
2008 ersetzt beziehungsweise ersatzlos gestrichen worden sind,
dass der Begriff "einige Zeit" keinen Eingang in den neu geschaffenen
Nichteintretenstatbestand des Art. 34 AsylG gefunden hat und somit
die dazu entwickelte Rechtsprechung nicht analog herangezogen wer-
den kann,
dass sodann gemäss der Botschaft des Bundesrates zur Änderung
des Asylgesetzes vom 4. September 2002 bei der neuen Drittstaaten-
regelung insbesondere ein effizienter Vollzug der Wegweisung im Vor-
dergrund stand (vgl. Bundesblatt der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft [BBl] 2002 Ziff. 1.2.1 S. 6849 ff.),
dass das bis anhin gültige Konzept der vorsorglichen Wegweisung,
welches den Behörden eine sehr hohe Beweislast auferlegte, indem
für die Anordnung ein zwanzigtägiger Aufenthalt im Drittstaat nachge-
wiesen werden musste, ersetzt werden sollte (vgl. BBl 2002 a.a.O.),
dass insbesondere die Dauer des Aufenthalts oder ein besonders en-
ger Bezug der asylsuchenden Person zum Drittstaat für die Anordnung
der Wegweisung nicht massgeblich sind (vgl. BBl 2002 S. 6884),
dass die geltenden Bestimmungen von Art. 34 Abs. 2 AsylG somit un-
abhängig von der Dauer des Aufenthaltes im betreffenden Drittstaat
Anwendung finden, weshalb der diesbezügliche Einwand des Be-
schwerdeführers ins Leere greift,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels sodann keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die
asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in
der Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 28. März 2008
vorbringt, sein Schwager - und naher Verwandter - lebe als anerkann-
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ter Flüchtling in der Schweiz, weshalb die Voraussetzung von Art. 34
Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegend erfüllt sei,
dass der materielle Gehalt der in Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG verwende-
ten Begriffe "nahe Angehörige" und "Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat" unverändert aus dem bisheri-
gen Art. 23 Abs. 1 Bst. d beziehungsweise aus Art. 42 Abs. 2 Bst. c
AsylG übernommen werden soll (vgl. BBl 2002 S. 6885),
dass als "nahe Angehörige" gemäss konstanter Praxis der schweizeri-
schen Asylbehörden Ehegatten und deren minderjährige Kinder gel-
ten, wobei Partnerinnen und Partner sowie die in dauernder eheähnli-
cher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen den Ehegatten
gleichgestellt werden (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 E. 5b S. 41 f. sowie Art.
1 Bst. e AsylV 1),
dass der angebliche Schwager des Beschwerdeführers somit nicht als
naher Angehöriger gilt,
dass zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer zu diesem allenfalls
enge Beziehungen unterhält,
dass der angebliche Schwager, G._______ (recte H._______) sich
bereits seit dem 27. Dezember 2002 in der Schweiz aufhält,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Transit-
zentrum C._______ vom 7. Februar 2008 zu Protokoll gab, er habe
keine Verwandten in der Schweiz oder einem Drittstaat (vgl. TZ-Prot.,
S. 2 f.),
dass er im Rahmen der Bundesanhörung vom 6. März 2008 aussagte,
er habe sich erst in Rom dazu entschlossen, in die Schweiz zu reisen,
nachdem er dort von anderen Flüchtlingen erfahren habe, dass es in
der Schweiz besser sei (vgl. BFM-Prot., S. 14),
dass daraus geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe
keinen engen Kontakt zu seinem angeblichen Schwager in der
Schweiz,
dass der Beschwerdeführer sodann in seiner Beschwerdeschrift unter
Berufung auf den Bericht UA -069/2005-1 von Amnesty International
vorbringt, Italien habe in der Vergangenheit Asylsuchende ohne aus-
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reichendes Asylverfahren nach Libyen zurückgeschickt, wo diese Ge-
fahr liefen, in den Verfolgerstaat abgeschoben und gefoltert zu werden,
dass er unter Hinweis auf den "World Report 2008" von Human Rights
Watch weiter geltend macht, Italien habe Terrorismusverdächtige in
Verletzung des Non-refoulement-Gebots an Folterstaaten ausgeliefert,
dass der Beschwerdeführer damit den Ausschlussgrund von Art. 34
Abs. 3 Bst. c AsylG geltend macht,
dass es für die Anwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG ausreichen
soll, wenn die asylsuchende Person Hinweise dafür liefert, dass ihr im
Drittstaat eine Verletzung des Non-refoulement-Gebots droht (vgl. BBl
2002 S. 6885),
dass jedoch der blosse Hinweis auf früher bereits erfolgte - bezie-
hungsweise auf die abstrakte Möglichkeit einer zukünftigen - Verlet-
zungen des Non-refoulement-Gebots durch den entsprechenden Dritt-
staat nicht ausreicht, sondern der oder die Asylsuchende konkrete,
seine - beziehungsweise ihre - Person betreffende Hinweise geltend
machen muss,
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers indes auf die Gel-
tendmachung bereits erfolgter Verletzungen des Non-refoulement-Ge-
bots durch den betreffenden Drittstaat beschränken, welche nicht sei-
ne Person betreffen,
dass die als Beweismittel eingereichten Berichte UA -069/2005-1 von
Amnesty International sowie der "World Report 2008" von Human
Rights Watch ausschliesslich die Ausschaffung internierter Asylsu-
chender auf der sizilianischen Insel Lampedusa beziehungsweise des
Terrorismus verdächtigter Personen - welche nicht die Möglichkeit er-
hielten, in Italien ein Asylgesuch zu stellen - nach Libyen betreffen,
dass die italienischen Behörden die Deportationen aus der Internie-
rungseinrichtung für ausländische Staatsangehörige auf Lampedusa
bereits im März 2005 eingestellt haben (vgl. Amnesty International
UA-069/2005-1),
dass sich seit März 2006 ein permanentes Team aus Mitarbeitern des
UNHCR, des italienischen Roten Kreuzes sowie der internationalen
Organisation für Migration (IOM) im Rahmen des von der Europäi-
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schen Union und des italienischen Innenministeriums finanzierten
"PRAESIDIUM II"-Projektes auf Lampedusa um eine Verstärkung der
Aufnahmekapazitäten und -dienstleistungen bemühen (vgl. UNHCR
Briefing Note "Italy: Surge in sea arrivals from Libya" vom 29.02.2008),
dass schliesslich ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer
werde des Terrorismus verdächtigt, zumal dieser offensichtlich bereits
mit den italienischen Behörden in Kontakt getreten und von diesen re-
gistriert worden war, ohne dass irgendwelche Massnahmen zu seiner
Festhaltung ergriffen worden wären,
dass somit keine Hinweise vorliegen, dem Beschwerdeführer drohe bei
einer Rückkehr nach Italien eine Verletzung des Non-refoulement-Ge-
bots,
dass die Argumentation in der Beschwerdeschrift nichts enthält, was
als Indiz für die offensichtliche Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG betrachtet werden könnte,
dass die übrigen Vorbringen bezüglich der Umstände der Unterbrin-
gung von Asylsuchenden in Italien schliesslich im Rahmen der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sind,
dass auf die übrigen Vorbringen in der Beschwerde nicht näher einge-
gangen wird, zumal diese nicht zu einer anderen Beurteilung führen
können,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
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oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. März 2008
unter Berufung auf den Bericht der EU-Kommission vom 26. November
2007 (KOM [2007] 745) über die Anwendung der Richtlinie
2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 vorbringt, der italienische
Staat stelle in Verletzung von EU-Normen nicht ausreichend Plätze für
Asylbewerber zur Verfügung und deren Unterbringung sei zumeist un-
gesichert,
dass der betreffende Bericht der Kommission der Europäischen Ge-
meinschaften vom 26. November 2007 festhält, dass in Italien - aber
auch in anderen Staaten - nicht ausreichend Plätze für Asylbewerber
zur Verfügung stünden (vgl. KOM [2007] 745 S. 6),
dass weiter ausgeführt wird, Italien gewähre - aus Mangel an Unter-
bringungsplätzen - Geldleistungen zur Deckung der Unterkunftskosten
(vgl. KOM [2007] 745 S. 5 f.),
dass die Kommission in ihrer Schlussfolgerung festhält, dass die Richt-
linie in den meisten Mitgliedstaaten zufriedenstellend umgesetzt wor-
den sei und lediglich einige horizontale Fragen nicht ordnungsgemä-
sser Umsetzung oder falscher Anwendung der Richtlinie ermittelt wor-
den seien, die Kommission jedoch alle Fälle, in denen es Probleme bei
der Anwendung gegeben habe, prüfen und ihnen nachgehen werde
(vgl. KOM [2007] 745 S. 11),
dass nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden muss, der
Beschwerdeführer sei bei einer Rückführung nach Italien aufgrund ei-
nes allfälligen Mangels an Unterbringungsplätzen konkret gefährdet,
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dass schliesslich weder die in Italien herrschende allgemeine Lage
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines
Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien spre-
chen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die Rückübernah-
me zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb
die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum C._______ (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N_______)
- das Ausländeramt des Kantons I._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Marco Abbühl
Versand:
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