Abtei lung V
E-2001/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren(...),
Niederlande,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2001/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn (niederländische
Staatsangehörige) ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit
dem Zug am 9. Februar 2009 verliessen, am 10. Februar 2009 in die
Schweiz einreisten und am 13. Februar 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchten,
dass dort am 26. Februar 2009 eine summarische Befragung und noch
gleichentags eine direkte Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgrün-
den durch das BFM stattfanden,
dass die Beschwerdeführerin dabei angab, sie sei seit (...) geschieden
und werde seitdem von ihrem Ex-Ehemann und ihren Schwagern
bedroht,
dass ihre Ex-Schwiegerfamilie im (...) verwickelt sei und eine
Diffamierungskampagne gegen die Beschwerdeführerin gestartet
habe, indem sie diese als wahnsinnig, drogen-, und alkoholabhängig
bezeichnet habe,
dass man ihr zudem unterstellt habe, ihre Ex-Familie, ihren Sohn und
dann sich selbst töten zu wollen,
dass die Behörde über die Diffamierung erfahren, jedoch dagegen
nichts unternommen habe,
dass diese gezielten Verleumdungen ihr Leben zerstört hätten,
dass auch ihr Sohn in Gefahr sei, weil man ihn als (...) habe benützen
wollen,
dass sie achtmal ihre Stelle und (...), die ihr gehört hätten, verloren
habe sowie dreimal umgezogen sei,
dass sie im Jahre (...) erstmals bei der Polizei gewesen sei und
mehrere Briefe geschrieben habe,
dass ihr die Polizei gesagt habe, nichts machen zu können, da es für
ein Einschreiten nicht genügend Beweismittel gebe,
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dass sie nochmals im Jahre 2007 bei der Polizei vorgesprochen habe,
von dieser jedoch als lästige und unbequeme Person bezeichnet
worden sei,
dass sie einen Anwalt engagiert habe, um eine Anzeige zu verfassen,
welche jedoch von der Polizei verfälscht worden sei,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge eine Klage gegen den
holländischen Staat bei der lokalen Polizei und eine weitere Klage bei
den Vereinten Nationen eingereicht habe,
dass sie Interpol, das FBI, eine Sektion der Vereinten Nationen, die
sich mit dem Drogenhandel beschäftige (UNDOC – United Nation
Office Drugs and Crimes) sowie den europäischen Hof für
Menschenrechte, den Vice-Präsidenten Jo Bidden und den
Präsidenten Barack Obama kontaktiert habe,
dass sie sich vor der Asyleinreichung an ein Büro der Vereinten
Nationen in Genf gewendet habe,
dass der Sohn der Beschwerdeführerin die Asylgründe seiner Mutter
bestätigte und angab, sein Beistand habe ihm gesagt, dass sie
Probleme mit dem Kinderschutzdienst bekommen würden, weil ihn
seine Mutter misshandle,
dass diese Anschuldigung jedoch keinesfalls zutreffe,
dass er deshalb die Schule Anfang (...) verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin ihre Aussagen mit mehreren
Beweismitteln untermauerte,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. März 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht eintrat und die
Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der
Niederlande handle es sich um einen verfolgungssicheren
Rechtsstaat, der zu einem EU-Staat gehöre und die Konvention zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK SR 0.101)
ratifiziert habe,
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dass deshalb auf Asylgesuche holländischer Staatsangehöriger nicht
eingetreten werde, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine
Verfolgung,
dass die von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn angeführten
Ursachen und Hintergründe der vorgebrachten Ereignisse keine
Hinweise auf eine Verfolgung aufwiesen,
dass die Rüge der Beschwerdeführerin, die holländischen Behörden
hätten gegen ihren Ex-Ehemann und dessen Brüder nichts
unternommen nicht zutreffe,
dass die Behörden aufgrund der eingereichten Beweismittel sehr wohl
der Anzeige der Beschwerdeführerin nachgegangen seien und diese
behandelt hätten,
dass aus dem für die Beschwerdeführerin unbefriedigenden Ausgang
der Ermittlungen darauf geschlossen werden könne, die Behörden
seien nicht im Besitze von ausreichend belastendem Material
gewesen, um gegen die Verdächtigen vorzugehen,
dass sich aus den Akten ebenfalls keine Hinweise ergäben, welche die
Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen vermöchten und es
den Beschwerdeführern somit nicht gelinge, diese Vermutung zu
widerlegen,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2009 gegen die-
se Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Zurückweisung zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz, das
Eintreten auf das Asylgesuch sowie um Sistierung aller
Wegweisungsmassnahmen ersuchten,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. März 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfol-
gungssicheren Staaten (so genannte "safe countries") nicht eingetre-
ten wird, ausser es liegen Hinweise auf eine Verfolgung vor, die sich
nicht als offensichtlich haltlos erweisen beziehungsweise bereits auf
den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (Art. 34 Abs. 1 AsylG;
vgl. EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff.; EMARK 2004 Nr. 5),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1. August 2003 das Königreich
der Niederlande zusammen mit anderen EU und EFTA-Staaten zum
"safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen
Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass diese Tatsache die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung jedoch nicht ausschliesst, da die fehlende
Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und somit wider-
legt werden kann, weshalb zu prüfen ist, ob die Ausführungen der Be-
schwerdeführer Hinweise auf eine Verfolgung enthalten,
dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde rügen, die Vorinstanz
sei zu Unrecht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten und habe ihre
Vorbringen als nicht asylrelevant bezeichnet,
das sie in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz vor den
geltend gemachten Übergriffen durch Dritte hätten erhalten können,
dass sie das unsichere Leben dort nicht mehr hätten ertragen können
und deshalb ausgereist seien,
dass ihr Heimatland mit dem Unterlassen des Schutzes die EMRK und
andere internationale Verträge verletzt habe,
dass vorab festzuhalten ist, dass eine Diffamierung, selbst wenn sie
sehr unangenehm für die Beschwerdeführerin ist und ihr das Leben
erschwert haben mag, nicht als eine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes betrachtet werden kann,
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dass sich sodann aus einem für sie als unbefriedigend empfundenen
Ermittlungsverfahren der Behörden keine Hinweise auf eine Verfolgung
ergeben,
dass demnach die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die
Behörden ihren Ex-Ehemann wegen Diffamierung ihrer Person sowie
wegen (...) (noch) nicht verurteilt haben, keine asylrechtlich
beachtliche Verfolgungssituation für sich und ihren Sohn ableiten kann,
dass sie sich gegen die - aufgrund der Verleumdungskampagne – auf
sie gerichtete Aufmerksamkeit des Kinderschutzdienstes mit Erfolg
hätte wehren können, zumal der (...)-jährige Sohn die Behörde über
die Lage hätte aufklären können,
dass in der Beschwerdeschrift somit nichts Stichhaltiges vorgetragen
wird, das die vorinstanzlichen Erwägungen entkräften könnte, der
rechtserhebliche Sachverhalt korrekt und hinreichend geklärt ist und
eine weitere in der Beschwerde beantragte Abklärung unnötig ist,
dass sodann die Beschwerde als rechtsgenüglich zu betrachten ist,
und es sich erübrigt eine Beschwerdeergänzung abzuwarten,
dass sich aus den Akten nach dem Gesagten keine Hinweise auf Ver-
folgung ergeben und das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG
damit zu Recht nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf
die Erteilung einer solchen haben, weshalb auch die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1
AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil ange-
sichts der offensichtlich haltlosen Vorbringen keine Anhaltspunkte für
eine flüchtlings- oder menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die den Beschwerdeführern in ihrem Heimatstaat drohen würde
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass offensichtlich weder die allgemeine Lage im Heimatland noch in-
dividuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
der Beschwerdeführer sprechen (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist,
dass es demnach den Beschwerdeführern nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass vorliegend die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer nicht
ausgewiesen ist, und das Verfahren aufgrund der vorstehenden
Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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