B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-200/2014
U r t e i l v o m 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kinder
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
alle Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge (…) ihr Heimat-
land Irak verliessen und nach Ägypten gelangten,
dass sie mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Schweizerischen
Botschaft in Kairo am 27. Januar 2007) sinngemäss um Asyl nachsuch-
ten,
dass der Beschwerdeführer darin ausführte, er sei während 20 Jahren als
(…) im irakischen Geheimdienst tätig gewesen und habe seine Arbeit im
Frühjahr (…) verloren,
dass er von militanten Gruppen bedroht worden sei, die Saddam Hus-
seins Anhänger verfolgt hätten und deswegen (…) mit seiner Familie
nach Ägypten geflohen sei, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten
habe aber keine Arbeit finden könne, um seine Familie zu ernähren,
dass das BFM mit Schreiben vom 13. Februar 2013 den Eingang des
Gesuchs bestätigte und die Beschwerdeführenden über die Praxis zu
Asylanträgen von in Ägypten lebenden irakischen Staatsangehörigen in-
formierte,
dass es insbesondere ausführte, irakischen Staatsangehörigen könne
grundsätzlich zugemutet werden in Ägypten zu bleiben, ausser sie hätten
eine Gefährdung aus Gründen nach Art. 3 AsylG zu befürchten,
dass mit wirtschaftlichen und sozialen Nachteilen begründete Asylgesu-
che von in Ägypten lebenden irakischen Staatsangehörigen grundsätzlich
abgelehnt würden,
dass das BFM den Beschwerdeführenden Frist ansetzte, um mitzuteilen,
ob sie unter diesen Umständen an ihren Asylgesuchen festhalten wollten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2013 seinen Willen
am Fortgang des Asylgesuchs kundtat und zur Begründung anführte, der
Hauptgrund, weshalb er Ägypten verlassen wolle, sei ein medizinischer,
dass er unter schweren (…) leide und das Gesundheitssystem in Ägypten
mangelhaft sei, weshalb er für seine und die Zukunft seiner Familie fürch-
te,
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dass das BFM die Schweizerische Botschaft in Kairo mit Schreiben vom
16. April 2013 einlud, die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen
anzuhören und die Befragungen am 15. Juli 2013 stattfanden,
dass die Beschwerdeführenden zahlreiche Beweismittel zu den Akten
reichten,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, an der Fa-
kultät für nationale Sicherheit studiert zu haben und danach von (…) für
den irakischen Geheimdienst tätig gewesen zu sein,
dass seit (…) mehrere seiner ehemaligen Arbeitskollegen ermordet wor-
den seien, sein Nachbar ihm gesagt habe, er sei von bewaffneten Perso-
nen gesucht worden und er einen Brief mit einer Kugel und der Aufschrift
"Death to the Saddam Regime" erhalten habe, was ihn letztlich (…) zur
Flucht über Syrien nach Ägypten veranlasst habe,
dass sie Irak legal verlassen hätten, er aber dort auch im heutigen Zeit-
punkt noch gefährdet sei, da immer noch Angehörige der Armee oder des
Geheimdienstes des früheren irakischen Regimes ermordet würden,
dass er in Ägypten beim Hochkommissariat der Vereinten Nationen für
Flüchtlinge (UNHCR) registriert und im Besitz der "yellow card" sei, seine
Anerkennung als UNHCR-Flüchtling ("blue card") aufgrund seiner frühe-
ren Tätigkeit jedoch länger daure,
dass seine Ehefrau und Kinder demgegenüber bereits die "blue card" be-
sässen,
dass sie in Ägypten seit (…) über einen Status als "temporary residence
for non-tourist" verfügten und die Bewilligung jährlich erneuerbar sei,
dass er Ägypten mit seiner Familie verlassen wolle, um seinen Kindern
eine stabile Zukunft gewährleisten zu können, zumal er gesundheitlich
angeschlagen sei, in Ägypten keine Arbeitsstelle finde und die Sicher-
heitslage labil sei,
dass sie in Ägypten nach wie vor von Ersparnissen lebten sowie vom Va-
ter der Beschwerdeführerin und der Schwester des Beschwerdeführers
unterstützt würden,
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dass die Beschwerdeführerin angab, aufgrund der Probleme ihres Ehe-
mannes als ehemaliger Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes Iraks mit ihm
nach Ägypten geflohen zu sein, wo sie und ihre Kinder seitens des
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, sie sich aber sogar in
Ägypten vor Racheakten fürchte,
dass sie (…) für die Beerdigung ihrer Mutter in den Irak zurückgekehrt
sei,
dass die Schweizerische Vertretung in Kairo die Anhörungsprotokolle vom
15. Juli 2013 mit ihrem Bericht am 16. Juli 2013 zum Entscheid an das
BFM überwies,
dass das BFM die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz mit
Verfügung vom 28. November 2013 nicht bewilligte und das Asylgesuch
ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdefüh-
renden könnten zwar im Irak ernsthafte Schwierigkeiten gehabt haben,
sie hätten jedoch in Ägypten den Schutz eines Drittstaates erhalten und
es sei davon auszugehen, dass ihnen dieser auch weiterhin gewährt
würde,
dass in Ägypten zwar in Verbindung mit der politischen Übergangsphase
noch gewisse Spannungen festzustellen seien, Sicherheitsprobleme heu-
te aber nur noch sporadisch aufträten,
dass schliesslich auch nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdefüh-
renden gerieten bei einem Verbleib in Ägypten in eine ernstzunehmende
finanzielle Notlage, zumal sie seit mehreren Jahren in der Lage seien für
ihren Lebensaufenthalt aufzukommen sowie von verschiedenster Seite
unterstützt würden,
dass unabhängig davon die gesamte Bevölkerung in Ägypten von den
geltend gemachten Sicherheitsproblemen und wirtschaftlichen Schwierig-
keiten betroffen sei, die nicht in Zusammenhang mit der persönlichen Si-
tuation der Beschwerdeführenden stünden,
dass schliesslich Ägypten in sprachlicher und kultureller Hinsicht dem
Herkunftsland der Beschwerdeführenden viel näher stehe als die Schweiz
und die Beschwerdeführenden seit (…) dort lebten, ohne gemäss Akten-
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lage mit den ägyptischen Behörden oder Dritten besondere Probleme ge-
habt zu haben,
dass es den Beschwerdeführenden insgesamt zuzumuten sei, weiterhin
in Ägypten zu verbleiben und sie daher den zusätzlichen subsidiären
Schutz der Schweiz nicht benötigten,
dass die Beschwerdeführenden mit undatierter Eingabe (Eingang bei der
Schweizerischen Botschaft in Kairo am 8. Januar 2014) gegen die Verfü-
gung des BFM vom 28. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Ge-
währung von Asyl beantragten,
dass sie darin im Wesentlichen geltend machen, die Vorinstanz schätze
die Sicherheitslage falsch ein und auch aufgrund der Lebensumstände
sei der Familie ein weiterer Verbleib in Ägypten nicht zuzumuten, er sei
vielmehr unwürdig,
dass die Beschwerdeführenden ihrer Eingabe mehrere Dokumente in
Kopie beilegten,
und erwägt:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Aus-
land mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 weg-
gefallen ist (vgl. AS 2012 5359),
dass das vorliegende Urteil gestützt auf die Übergangsbestimmung zu
dieser Änderung ergeht, wonach für Asylgesuche, die – wie vorliegend –
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im Ausland vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. Sep-
tember 2012 gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52
und 68 in der vorherigen Fassung des Asylgesetzes gelten,
dass demnach, wird nachfolgend auf das AsylG oder Verordnungstexte
verwiesen, sich dies stets auf die vorherige Fassung der entsprechenden
Bestimmungen bezieht,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels
Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, vorliegend anhand
der bekannten Umstände aber ohne Weiteres von der Rechtzeitigkeit der
Beschwerde ausgegangen werden kann,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer Schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen aufgrund ihrer Schutzbe-
dürftigkeit nicht zugemutet werden kann, am Wohnsitz- oder Aufenthalts-
ort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2
AsylG),
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dass Schutzbedürftigkeit, und damit ein Grund für die Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz nach Art. 20 Abs. 3 AsylG dann besteht, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Gefährdung im umschriebe-
nen Sinn glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Qualität der Beziehungen zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu all-
fälligen anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumut-
barkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 m.w.H.),
dass für die Erteilung der Einreisebewilligung die Schutzbedürftigkeit der
betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung
im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib
am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann ausschlaggebend sind,
dass die Einreise selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu
verweigern ist, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 und E. 5.1, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung
im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1),
dass sich der ägyptische Staat als Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
verpflichtet hat, Flüchtlingen Schutz und Aufenthalt zu gewähren,
dass sich die Beschwerdeführenden seit (…) in Ägypten aufhalten und
sich beim UNHCR als Flüchtlinge haben registrieren lassen sowie laut ei-
genen Angaben seit jenem Zeitpunkt über legale, jährlich verlängerbare
Aufenthaltsbewilligungen verfügen,
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dass nach gesicherten Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kei-
ne Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Ägypten seinen völkerrechtlichen
Verpflichtungen nicht nachkommen und den Beschwerdeführenden die
Rückführung in den Irak drohen würde,
dass nämlich sowohl die vom UNHCR ausgestellte "blue card", als auch
die "yellow card" grundsätzlich vor Rückschiebungen in den Heimatsstaat
schützt (vgl. Féraud Michel, Bericht über die Asylgesuche irakischer
Staatsangehöriger auf den Schweizerischen Vertretungen in Damaskus
und Kairo zwischen 2006 und 2008, 22. Dezember 2011, S. 5) und nicht
ersichtlich ist, weshalb die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdefüh-
renden nach gut acht Jahren nun plötzlich nicht mehr verlängert werden
sollten,
dass solches auch gar nicht geltend gemacht wird, sich in der Beschwer-
deeingabe keine aktuellen Hinweise auf eine derzeitige medizinische
Notsituation befinden und im Übrigen für Flüchtlinge und Asylsuchende
der Zugang zum öffentlichen Gesundheitswesen in Ägypten im Bereich
der Grundversorgung und der Notfallmedizin garantiert ist (vgl. UNHCR,
Information for Asylum-seekers and Refugees in Egypt, April 2013, S. 66),
dass die Beschwerdeführenden zwar zu Recht rügen, das erstinstanzli-
che Verfahren habe überdurchschnittlich lange gedauert,
dass demgegenüber die in der Beschwerdeschrift vorab geltend gemach-
ten Gründe, weshalb den Beschwerdeführenden ein weiterer Verbleib in
Ägypten nicht zumutbar sei, offensichtlich nicht zu ihren Gunsten ins Ge-
wicht fallen, zumal sie, zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht, im Vergleich
zu einer breiten Bevölkerungsschicht in Ägypten nicht schlechter, sondern
eher besser gestellt sein dürften,
dass die Beschwerdeführenden auch keinerlei Beziehungsnähe zur
Schweiz darzutun vermögen,
dass ergänzend auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass Ägypten zusammenfassend als Staat zu betrachten ist, wo die Be-
schwerdeführenden effektiv Schutz gefunden haben und auch weiterhin
ausreichenden Schutz geniessen werden, und wo ihnen ein weiterer
Verbleib auch zuzumuten ist,
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dass sie demzufolge nicht aufzuzeigen vermochten, dass sie auf die
Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind beziehungsweise
ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren müsste,
dass bei diesem Resultat offen bleiben kann, ob die Einreisebewilligung
nicht schon deshalb zu verweigern wäre, weil der Beschwerdeführer mit
seiner langjährigen Funktion als (…) im Geheimdienst des irakischen Re-
gimes unter Saddam Hussein allenfalls einen Asylausschlussgrund erfüllt,
dass die Vorinstanz somit zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die
Einreise in die Schweiz verweigert hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten grund-
sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs.
1 VwVG), vorliegend jedoch aus verwaltungsökonomischen Gründen so-
wie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und an die
Schweizer Botschaft in Kairo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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