B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-200/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (…).
E-200/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 3. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 8. Juli 2015 fand die Befragung zur Person und am 6. Dezember
2016 die Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, weil er im Schulunter-
richt häufig gefehlt habe, sei er (…) während des (…) Schuljahrs von der
Schule verwiesen, kurze Zeit später von Sicherheitskräften zu Hause ab-
geholt, auf das Polizeirevier gebracht und an verschiedenen Orten inhaf-
tiert worden, mit der Erklärung, weil er die Schule abgebrochen habe,
müsse er Militärdienst leisten. Aus der Gefangenschaft sei ihm jedoch die
Flucht geglückt und er sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt, in dessen
Nähe er eine Arbeit als Erntehelfer erhalten und sich mehrere Monate auf-
gehalten habe. Weil sein Aufenthalt dort bekannt geworden sei, habe er
Eritrea im Herbst 2014 vorsorglich illegal verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 (Telefax, Poststempel: 13. Januar 2017)
reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Kopien (Student Report
Card des akademischen Jahres 2011/2012 und Student’s Admission Card
aus dem Jahr 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft und die Unzulässigkeit – eventualiter die Unzumutbar-
keit – des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei
die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sowie die unterzeichnende Person als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
D.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter – unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestäti-
E-200/2017
Seite 3
gung – die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte Frau Ka-
thrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig ersuchte er das
SEM eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung mit Ein-
gabe vom 6. März 2017 nachkam und vollumfänglich an seinen Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung vom 8. Dezember 2016 festhielt.
F.
Mit Eingabe vom 15. März 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Für-
sorgebestätigung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG
ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue
Gesetzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
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Seite 4
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.3 Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und die
Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Be-
handlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in be-
stimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall,
wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geän-
derten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensicht-
lichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeit-
punkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht
ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Be-
schwerde wie vorliegend als offensichtlich unbegründet abgewiesen
wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirkenden (vgl. Art. 3 AsylG).
E-200/2017
Seite 5
4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
5.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen. Er
habe sich in mehrfacher Hinsicht zu seinen Kernvorbringen widersprochen.
So habe er namentlich anlässlich seiner Befragung zur Person angegeben,
im August des Jahres (…) festgenommen und insgesamt (…) Monate fest-
gehalten worden zu sein. Demgegenüber habe er im Rahmen seiner An-
hörung vorgebracht, bereits im April/Mai (…) festgenommen und für insge-
samt (…) Monate festgehalten worden zu sein. Auch sei die Chronologie
widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So seien die Angaben zum Zeit-
punkt der Festnahme und dem Zeitpunkt der Flucht aus der Haft mit den
nachfolgenden Zeitabläufen unvereinbar. Zudem habe er sich in Bezug auf
die Aufenthaltsdauer und die Aufenthaltsmonate auf der Plantage wider-
sprochen, was wiederum nicht im Zusammenhang mit seiner Ausreise im
September/Oktober 2014 stünde. Im Übrigen sei zu erwarten, dass sich
der Beschwerdeführer in einer anderen Region – als ausgerechnet in der
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Seite 6
Umgebung seines Heimatdorfes – versteckt beziehungsweise sich umge-
hend nach der Flucht aus der Haft um eine Ausreise aus Eritrea bemüht
hätte. Schliesslich seien auch die Schilderungen zur angeblich
illegalen Ausreise aus Eritrea unglaubhaft ausgefallen.
6.
Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, gelingt es ihm
nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundes-
recht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten
durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen,
dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüg-
lich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen
ist. Es trifft zu, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den zentralen
Elementen seiner Fluchtgeschichte diametral voneinander abweichen. Im
Übrigen sind die Festnahme und die darauffolgenden drastischen Inhaftie-
rungen bereits deshalb unglaubhaft, weil der Beschwerdeführer damals
maximal (…) war und diese mithin nicht im Zusammenhang mit der geltend
gemachten Militärdienstpflicht gestanden haben können (Dienstpflicht in
Eritrea erst ab 18 Jahren, vgl. statt vieler Urteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.4 [als Referenzurteil publiziert]).
Zudem überzeugen seine Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene
nicht. Letztere sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichen-
den Betrachtungsweise zu gelangen, zumal der Beschwerdeführer den
vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und le-
diglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend ge-
machten Vorbringen festhält. Die eingereichten Beweismittel sind nicht ge-
eignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Es ist somit festzustellen,
dass der Beschwerdeführer seine behauptete Aufforderung zum Militär-
dienst weder nachweisen konnte noch glaubhaft gemacht hat.
7.
7.1 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers
aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund
(vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht
kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bishe-
rige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
E-200/2017
Seite 7
führte, nicht aufrechterhalten werden könne (ebd., insb. E. 5.1). Nach der
neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe.
Nicht asylrelevant sei ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Nach dem neuen Urteil be-
darf es nun für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte,
welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (ebd., E. 5.2). Diese zusätz-
lichen Anknüpfungspunkte sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
7.2 Nachdem vorliegend festgestellt wurde, dass die Fluchtgeschichte des
Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen ist, liegt kein Anknüpfungs-
punkt im Sinne der neuen Rechtsprechung vor. Weitere Hinweise sind den
Akten keine zu entnehmen. Vor dem Hintergrund der neuen Rechtspre-
chung ist auf die Beschwerdeausführungen zur illegalen Ausreise nicht
weiter einzugehen.
7.3 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorliegen sowohl von Vor-
flucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch ab-
gelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-200/2017
Seite 8
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht inzwischen in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Ur-
teil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorge-
sehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeits-
verbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch un-
ter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigen-
den Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
9.2.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
E-200/2017
Seite 9
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu vernei-
nen (ebd. E. 6.1.5.2).
9.2.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Erwägung 6.1.6 des Grund-
satzurteils E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren würden, dass
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächen-
deckend stattfänden, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht
daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle
einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst.
9.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Rechtsmit-
teleingabe. Der Wegweisungsvollzug ist zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
E-200/2017
Seite 10
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.1 Nach dem erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 ist mit Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen
noch liegen sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vor (vgl. a.a.O. E. 16 ff.). Die Annahme einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel
nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge-
meinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl.
BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie
vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert.
Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer E-1032/2017
vom 16. Juli 2018 E. 6.3.1, vgl. auch Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.4 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation gera-
ten. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung
(mindestens bis zur […] Klasse, siehe hierzu auch die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Schuldokumente), ein intaktes familiäres Beziehungs-
netz vor Ort und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Seine Eltern besit-
zen einen Landwirtschaftsbetrieb und der Vater erhält Sold als Soldat. Auf
Beschwerdeebene wird dem nichts entgegengestellt. Seit Einreichung der
Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; na-
E-200/2017
Seite 11
mentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen ge-
schlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Erit-
rea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). Es
erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des
Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.
9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die entsprechenden Be-
schwerdeanträge sind abzuweisen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 2. März 2017 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und davon
auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
11.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer
seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a
Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar
auszurichten ist. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht.
Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Ver-
tretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des
E-200/2017
Seite 12
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.‒ bis
Fr. 150.‒ für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 450.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuerzuschlag) festzusetzen und Frau Kathrin Stutz zu Lasten der
Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-200/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Frau Kathrin Stutz wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in
Höhe von Fr. 450.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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