B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2002/2016
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufs-
beratung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Februar
2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im
Juni 2014 verliess und über Äthiopien, den Sudan, Libyen sowie Italien am
15. Juni 2015 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte,
dass er sich anlässlich seiner Kurzbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) (…) vom 6. Juli 2015 sowie der einlässlichen Anhörung
vom 18. November 2015 zu seinen Asyl- und Ausreisegründen äusserte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei am (…) beziehungs-
weise (…) geboren und mithin noch minderjährig,
dass in einer am 25. Juni 2015 im [Krankenhause] durchgeführten Knocha-
naltersanalyse ein Knochenalter von 16 Jahren gemäss Greulich und Pyle
festgestellt wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Februar 2016 – eröffnet am 1. März
2016 – das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und – unter gleichzeitiger Anordnung
des Wegweisungsvollzugs – seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte,
dass es zur Begründung insbesondere ausführte, die Asylvorbringen hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung beziehungsweise an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand, und den Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. März 2016 (Datum Track
und Trace-Auszug: 31. März 2016) namens und im Auftrag des Beschwer-
deführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flücht-
lingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und (eventualiter) die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme infolge Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft beziehungsweise (subeventualiter) die Anordnung einer vorläu-
figen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit sowie Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ersucht wurde,
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dass ferner beantragt wurde, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Da-
tenweitergabe an denselben bis zum Entscheid über die Beschwerde zu
sistieren, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde seien eventuell
bereits erfolgte Datenweitergaben offen zu legen und dem Beschwerde-
führer sei hierzu das rechtliche Gehör im Hinblick auf subjektive Nacht-
fluchtgründe zu gewähren,
dass zur Stützung der Vorbringen insbesondere ein Taufschein in Kopie
eingereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Kurzverfügung vom 6. April 2016
festhielt, der Beschwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und über die weiteren Beschwerdebegehren werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. April 2016 ein weiteres Be-
weismittel – eine Registrierungsbestätigung des UNHCR (United Nations
High Commissioner for Refugees) vom 12. April 2016 den Beschwerdefüh-
rer betreffend – ins Recht legte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Mai
2016 festhielt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses werde verzichtet,
dass es sodann den Antrag, die Vollzugsbehörden seien vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an denselben zu sistieren, abwies, sowie den
Antrag, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe an
die Behörden des Heimatstaates in einer separaten Verfügung darüber zu
informieren und ihm sei hierzu das rechtliche Gehör im Hinblick auf sub-
jektive Nachtfluchtgründe zu gewähren, als gegenstandslos abschrieb,
dass es zudem die Vorinstanz einlud, sich vernehmen zu lassen.
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 17. Mai 2016 insbesondere
festhielt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen
Standpunktes rechtfertigen könnten,
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dass mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2016 vom Bundesverwaltungs-
gericht zur Stellungnahme eingeladen, seitens des Beschwerdeführers am
15. Juni 2016 eine Replik eingereicht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführer (sinngemäss) rügt, das SEM habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt in Bezug auf seine Verpflichtung, von Amtes we-
gen abzuklären, welche Situation sich für die unbegleitete minderjährige
Person im Falle der Rückkehr in ihr Heimatland ergebe, nicht vollständig
und richtig abgeklärt,
dass diese verfahrensrechtliche Rüge vorab zu prüfen ist, da sie allenfalls
geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken,
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dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und demnach
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-
wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE
2015/10 E. 3.2 m.w.H.),
dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG das Bundesverwaltungsgericht in der
Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückweist und eine Kassation und Rück-
weisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tat-
sachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfah-
ren durchzuführen ist,
dass eine Kassation sich auch dann rechtfertigen kann, wenn die Verlet-
zung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern
Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht sein
kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfah-
rensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese
Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen
(BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.),
dass im vorliegenden Fall die einschlägige Rechtsprechung im Zusam-
menhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten
Minderjährigen heranzuziehen ist und danach die Vorinstanz von Amtes
wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation
unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, widrigenfalls der
Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig festgestellt gilt (namentlich im
Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs; BVGE 2015/30 sowie bereits Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 6
und 1998 Nr. 13 E. 5.e),
dass die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG (SR 142.20) vor
einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzu-
stellen hat, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem
Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den
Schutz des Kindes gewährleisten,
dass diese Bestimmung im Übrigen grundsätzlich Art. 10 Abs. 2 der Richt-
linie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
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16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(sog. Rückführungsrichtlinie) entspricht (vgl. hierzu sowie zur Weiterent-
wicklung des Schengen-Besitzstands Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5468/2016 vom 21. November 2016),
dass diese konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezu-
sicherungen einer geeigneten eritreischen Institution vor Erlass einer weg-
weisenden Verfügung des SEM vorgenommen beziehungsweise eingeholt
werden müssen, damit sie einer gerichtlichen Überprüfung offenstehen
können (BVGE 2015/30 E. 7.3),
dass sich dies unmittelbar aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG
ergibt, wonach solche Sachverhaltselemente Voraussetzung und Teil der
anfechtbaren Verfügung sind, und nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz
nicht mehr überprüfbare Vollzugsmodalitäten darstellen (vgl. dazu die im
Zusammenhang mit sog. Dublin-Verfahren geltende Rechtsprechung,
BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass die Vorinstanz, welche die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
nicht in Frage gestellt hat, die einschlägige Rechtsprechung nicht berück-
sichtigt hat,
dass sie sich – wie auf Beschwerdestufe zutreffend ausgeführt wurde – im
vorliegenden Fall nicht darauf beschränken durfte, auf ein soziales Bezie-
hungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea zu verweisen,
dass das SEM vielmehr die Pflicht hat, von Amtes wegen konkreter abzu-
klären, ob der Beschwerdeführer in ein familiäres Umfeld zurückgeführt
und wem er dort anvertraut werden kann, beziehungsweise ob er – wo dies
nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht – anderweitig
untergebracht werden kann,
dass ferner abklärungsbedürftig vornehmlich die für den Beschwerdeführer
zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Eritrea ist, wobei ein blos-
ser allfälliger Hinweis auf eine Empfangnahme und Weitervermittlung
durch die Schweizer Vertretung vor Ort respektive im Sudan zu gegebe-
nem Zeitpunkt diesen Anforderungen in keiner Weise genügen würde,
dass an die geltende Rechtsprechung zu erinnern ist, wonach bei der Aus-
legung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkom-
mens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR
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0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind:
Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes.
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz (BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28
E. 9.3.2, jeweils m.w.H.),
dass die Vorinstanz den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfas-
senden Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien vor-
liegend offenkundig nicht gerecht wird,
dass insbesondere Kriterien – weil gar nicht abgeklärt – wie Abhängigkei-
ten, Art der Beziehungen sowie Eigenschaften der Bezugspersonen im
Heimatstaat (Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit) ausgeblendet wur-
den,
dass das SEM auch nicht abgeklärt hat, in wessen Obhut der Beschwer-
deführer beim angeordneten Wegweisungsvollzug in Eritrea übergeben
werden und wie diese Empfangnahme im Heimatland konkret vonstatten
gehen solle, und derartige Abklärungen nunmehr vorzunehmen sind,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen als unbegleiteter Minderjähriger
behandelt werden muss, selbst wenn er die Volljährigkeit bald erreichen
sollte (vgl. hierzu auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-5468/2016 vom 21. November 2016 und E-5381/2016 vom 30. Novem-
ber 2016),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Sach-
verhalt unvollständig erstellt und mithin Bundesrecht verletzt hat,
dass im vorliegenden Fall somit zusätzliche Abklärungen notwendig sind,
und dass als Folge der mangelhaften Sachverhaltsabklärung die Vor-
instanz zudem die Begründungspflicht (Art. 29 VwVG) verletzt hat,
dass die oben genannten weiteren Untersuchungsmassnahmen den Rah-
men des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, weshalb es angezeigt
erscheint, die Sache zu diesem Zweck sowie zur anschliessenden Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass das SEM im Übrigen vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnis-
ses des einschlägigen Sachverhalts gehalten sein wird, auch über die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers neu zu befinden,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 29. Februar 2016 aufzuheben und die Sache zur korrekten
Sachverhaltsermittlung sowie zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass, da der Rechtsvertreter indessen sein Mandat im Rahmen seiner Tä-
tigkeit im kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung (…) – und somit
staatlich besoldet – ausgeführt hat, davon auszugehen ist, dass für den
Beschwerdeführer keine Vertretungskosten angefallen sind, weshalb keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 29. Februar 2016 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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