Abtei lung V
E-2004/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
Serbien,
vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Gesuch um
Wiederherstellung der Kostenvorschussfrist); Verfügung
des BFM vom 21. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2004/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2008 die mit Verfügung
vom 11. April 2003 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerdeeingabe
ihres Rechtsvertreters vom 26. März 2008 beim Bundesverwaltungs-
gericht anfocht,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 1. April 2008 dazu aufforderte, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– bis zum 16. April 2008 einzuzahlen,
dass gemäss einer Meldung des Finanzdienstes des Bundesverwal-
tungsgerichts am 17. April 2008 eine Einzahlung der Beschwerdefüh-
rerin in der Höhe von Fr. 600.– einging,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2008
aufgefordert wurde, einen Nachweis der Rechtzeitigkeit ihrer Kosten-
vorschusszahlung einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Vertreters vom 15. Mai
2008 Kopien von zwei abgestempelten Empfangsscheinen zu den
Akten reichte, aus denen sich ergibt, dass die Einzahlung am 17. April
2008 erfolgte,
dass die Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Ein-
zahlung des Kostenvorschusses ersuchte,
dass sie zur Begründung dieses Antrags vorbrachte, die Kinder ihrer
Schwiegertochter seien am 16. April 2008 auf die Post geschickt
worden, um die Einzahlung vorzunehmen,
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dass die Kinder jedoch versehentlich nicht genügend Geld bei sich
gehabt hätten, weshalb die Einzahlungen als ungültig storniert worden
seien,
dass die Zahlung schliesslich erst am nächsten Tag habe nachgeholt
werden können, da die Poststelle zwischenzeitlich geschlossen gehabt
habe,
dass aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Belegen klar
hervorgeht, dass die Einzahlung des Kostenvorschusses am 17. April
2008 und damit verspätet erfolgte,
dass die Wiederherstellung der Frist erteilt werden kann, wenn der
Beschwerdeführer/Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet
davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, binnen 30
Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um
Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nach-
holt (Art. 24 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um Wiederherstellung der
Kostenvorschussfrist innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
am 15. Mai 2008 gestellt und die versäumte Rechtshandlung mit Zah-
lung vom 17. April 2008 nachgeholt hat, wodurch die formellen Anfor-
derungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, und demnach auf das
Wiederherstellungsgesuch einzutreten ist,
dass hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1
VwVG gemäss Lehre und Rechtsprechung ein Fristversäumnis nur
dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine Nachlässigkeit vorge-
worfen werden kann und objektive Gründe vorliegen (vgl. ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung
des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124 f.; BGE 112 V 255,
BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39,
S. 367),
dass als objektive Gründe solche wie schwere Krankheit beziehungs-
weise Unfall oder entschuldbare Gründe gelten, welche die betroffene
Person auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer
Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert haben
(vgl. EMARK 2006 Nr. 12), wobei die Handlungen eines Rechtsvertre-
ters dem Mandanten anzurechnen sind,
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dass dem behördlichen Ermessen bei der Beurteilung eines geltend
gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Spielraum ein-
geräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und eines geord-
neten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin ange-
nommen werden darf (EMARK 2006 Nr. 12 E. 3 S. 135 f.),
dass sich aus den Akten nicht mit Sicherheit ergibt, dass der erste
Zahlungsversuch wie behauptet bereits am 16. April 2008 stattge-
funden hat, weil der Empfangsschein (ausgerechnet) beim Wochentag
des Stempels eine Lochung aufweist,
dass aber letztlich offen bleiben kann, ob die als "ungültig" taxierte
Zahlung als solche tatsächlich am 16. April 2008 erfolgt ist (weshalb
keine weiteren Nachforschungen erforderlich sind), weil entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin aus mehreren Gründen nicht
davon auszugehen ist, die Zahlung des Kostenvorschusses sei unver-
schuldet nach Ablauf der Frist erfolgt,
dass erstens bereits die Delegation einer prozessual so wichtigen
Handlung wie der Einzahlung des Kostenvorschusses an zwei Kinder
im Alter von elf und zwölf Jahren kaum nachvollziehbar erscheint,
denen überdies offenbar "versehentlich nicht genügend Geld" mitgege-
ben worden ist, und die Beschwerdeführerin sich ein allfälliges "Fehl-
verhalten" der Kinder anrechnen lassen müsste,
dass bei unterstellter Richtigkeit des geltend gemachten ungültigen
Zahlungsversuchs vom 16. April 2008 zweitens die Argumentation
nicht überzeugt, die Beschwerdeführerin habe in der Folge nicht mehr
die Möglichkeit gehabt, den Kostenvorschuss noch am selben Tag
rechtsgültig (selber) einzuzahlen, da die Poststelle "zwischenzeitlich
geschlossen" gehabt habe (Eingabe vom 15. Mai 2008 S. 1),
dass dem im Verfahren E-2005/08 nachgereichten Originalempfangs-
schein nämlich zu entnehmen ist, dass die nachträglich als "ungültig"
qualifizierte Zahlung im Zeitraum "-10", mithin 10.00 Uhr, erfolgt ist,
womit die Beschwerdeführerin angesichts der Öffnungszeiten der
Poststelle in B._______ (7.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 14.00 Uhr bis
18.00 Uhr) offensichtlich genügend Zeit gehabt hätte, für die nach-
trägliche rechtsgültige Zahlung des Kostenvorschusses am selben Tag
besorgt zu sein,
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dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen unbenommen gewesen
wäre, die Einzahlung des Kostenvorschusses bereits zu einem frühe-
ren Zeitpunkt der laufenden Zahlungsfrist vorzunehmen, mithin nicht
den - mit einem erhöhten Risiko von nicht fristgerecht behebbaren
Überweisungspannen verbundenen - letzten Tag der Frist abzuwarten,
dass das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nach dem Gesag-
ten nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer
der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederher-
stellung der versäumten Frist im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG fehlt,
dass nach dem Gesagten das Gesuch um Wiederherstellung der Frist
zur Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen ist,
dass im Übrigen angesichts der klaren Nichterfüllung der gesetzlichen
Voraussetzungen für die Fristwiederherstellung entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdeführerin nicht von überspitztem Formalismus die
Rede sein kann,
dass bei dieser Sachlage der am 17. April 2008 einbezahlte Kosten-
vorschuss als verspätet zu erachten ist, weshalb auf die Beschwerde
vom 26. März 2008 androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 111
Bst. b AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass diese mit dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 17. April 2008 geleisteten Kostenvorschuss
in Höhe von Fr. 600.– verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das C._______ des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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