B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2004/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Hansjörg Trüb, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 13. März
2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrini-
scher Ethnie – verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben gemein-
sam mit ihrem Enkel, B._______, im Juli 2011 und gelangte auf dem Land-
weg nach Kassala, Sudan, wo sie über das Rote Kreuz ins Flüchtlingslager
in Shegerab gelangte. Gestützt auf die BFM-Verfügung vom 21. Juli 2010
reiste B._______, Sohn der von den schweizerischen Behörden mit Verfü-
gung vom 6. Mai 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und asyl-
berechtigten C._______, am 21. Dezember 2011 in die Schweiz ein. Mit
Eingabe vom 23. September 2011 stellte C._______, Tochter der Be-
schwerdeführerin, über ihren Rechtsvertreter namens und im Auftrag der
Beschwerdeführerin zwecks Durchführung eines Asylverfahrens ein Ge-
such um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Mit Verfügung vom 21.
Oktober 2011 hiess das BFM dieses Gesuch gut, so dass die Beschwer-
deführerin am 18. Januar 2012 von Khartum her kommend mit dem Flug-
zeug in die Schweiz einreisen konnte.
Am 26. Januar 2012 stellte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo sie am 6. Februar 2012
summarisch zu ihren Gesuchsgründen und zu ihrer Person befragt wurde.
Am 11. März 2014 fand die einlässliche Bundesanhörung zu ihren Asyl-
gründen statt.
A.b Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der beiden Anhörungen im
Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei bereits vor der Unabhängigkeit
Eritreas nach D._______ gezogen und habe bis zu ihrer Ausreise in den
Sudan dort gelebt. Ihr Ehemann, mit dem sie (…) Kinder habe, sei vor un-
gefähr (…) Jahren verstorben, weshalb sie seither für den Unterhalt der
Familie alleine habe aufkommen müssen. Sie habe zu diesem Zweck
[Ware] verkauft, was zwar keine grossen Einnahmen generiert habe, ihr
und ihrer Familie aber erlaubt habe, zu überleben. Die Schule habe sie nie
besucht.
Eine ihrer Töchter, die zuvor erwähnte C._______, sei bereits vor rund (…)
Jahren aus Eritrea geflohen, wobei sie ihren damals [Alter], B._______, bei
der Beschwerdeführerin in Eritrea zurückgelassen habe. Nachdem die
schweizerischen Behörden B._______ im Rahmen des Familiennachzugs
die Einreise in die Schweiz bewilligt hätten, habe ihre Tochter, mit der sie
zuvor nur selten Kontakt gehabt habe, sie angerufen und sie darum gebe-
ten, den Enkel zwecks Ausreise in die Schweiz in den Sudan zu bringen.
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Zuerst habe die Beschwerdeführerin versucht, über die eritreischen Behör-
den eine Ausreisebewilligung zu organisieren. Als sie aber bemerkt habe,
dass die Behörden ihr nicht behilflich sein würden, habe sie sich dazu ent-
schlossen, ihren Enkel zu begleiten und das Land illegal zu verlassen.
Dazu habe sie eine ihrer in Eritrea lebenden Töchter konsultiert. Diese
habe ihr und ihrem Enkel einen Schlepper organisiert, der sie, teilweise zu
Fuss, nach Kassala geführt habe. Anfangs habe sie noch mit dem Gedan-
ken gespielt, nach Übergabe des Enkels an die schweizerischen Behörden
wieder nach Eritrea zurückzukehren, habe dann aber realisiert, dass eine
Rückkehr infolge der illegalen Ausreise aus ihrem Heimatland unmöglich
war. Anlässlich der Bundesanhörung gab die Beschwerdeführerin unter
Tränen zu Protokoll, sie habe nach ihrer Ausreise erfahren, [Verfolgungs-
massnahmen gegen zurückgebliebene Verwandte]. Wenn es schon ihren
[Verwandten] so ergehe, befürchte sie, bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafter Verfolgung an Leib und Leben ausgesetzt zu sein, zumal sie
nicht nur das Land illegal verlassen, sondern obendrein auch ihrem Enkel
zur Flucht verholfen habe.
In den Akten der Vorinstanz befindet sich eine mutmasslich originale Iden-
titätskarte der Beschwerdeführerin, Nr. (…), ausgestellt am [Datum] (äthio-
pischer Kalender) in D._______.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2014 – eröffnet am 14. März 2014 – stellte
das BFM fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand halten würden, weshalb es deren
Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz anordnete. Da das Bundesamt indes zum Schluss kam, es be-
stünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Be-
handlung drohe, erachtete es den Vollzug der Wegweisung für unzulässig,
weshalb es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin verfügte.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 14. April 2014
(Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling
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anzuerkennen, eventualiter sei das BFM anzuweisen, einen neuen Ent-
scheid zu fällen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2014 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig gab sie der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Stel-
lungnahme zur Beschwerde, welche diese mit Vernehmlassung vom
7. Mai 2014 wahrnahm. Die Beschwerdeführerin äusserte sich zu den da-
rin gemachten Ausführungen in ihrer Replik vom 26. Mai 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 13. März 2014 aus, dass
die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea zwecks Übergabe
des Enkels an die schweizerischen Behörden keinen Grund nach
Art. 3 AsylG darstelle, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle.
Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe,
dass die Flüchtlingseigenschaft nicht durch einen bestimmten Ausreise-
grund, sondern durch das Bestehen oder Drohen einer Verfolgung ent-
stehe. Vorliegend sei ihre Furcht vor einer entsprechenden Verfolgung im
Heimatstaat begründet, weil bekannt sei, dass Personen, die Eritrea ohne
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Ausreisevisum und Pass verlassen, vom eritreischen Regime als Staats-
feinde angesehen würden und bei einer Rückkehr drakonische Strafen ge-
wärtigen müssten. Da der Ausreisegrund demgegenüber freilich mit Bezug
zum Asyl (wegen dem Asylausschluss bei subjektiven Nachfluchtgründen)
eine Rolle spiele, verzichte sie auf die Anfechtung der Verweigerung der
Asylgewährung.
Folglich ist der Asylpunkt in Rechtskraft erwachsen.
4.2 Somit bleibt lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer
Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver
Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.2.1 Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 hielt das Bundesamt fest, dass
es die illegale Ausreise der Beschwerdeführerin nicht in Frage stelle, wes-
halb dazu in der Verfügung vom 13. März 2014 auch nichts erwähnt sei.
Obwohl Asylsuchende, die glaubhaft darlegen könnten, Eritrea illegal ver-
lassen zu haben, aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe grundsätzlich als
Flüchtlinge aufgenommen würden, sei die Flüchtlingseigenschaft im vorlie-
genden Fall verneint worden, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ih-
rer illegalen Ausreise bereits [Alter] Jahre alt und somit nicht mehr im nati-
onaldienstpflichtigen Alter gewesen sei. Indes sei die Beschwerdeführerin
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen
worden, da es bekannt sei, dass die illegale Ausreise aus Eritrea bei Rück-
kehr der betroffenen Person nach eritreischem Recht eine Haftstrafe nach
sich ziehe.
Dagegen brachte die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation,
der Asylrekurskommission (ARK), in ihrer Replik vom 26. Mai 2014 vor,
dass die eritreischen Behörden auch die illegale Ausreise nicht dienst-
pflichtiger Personen als staatsfeindlichen Akt wahrnehmen würden, wes-
halb ihr unabhängig vom Alter bei einer Rückkehr nach Eritrea eine
schwere Strafe drohe und sie mithin die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
4.2.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Ver-
lassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
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zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden indes als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 m.w.H.). Durch
Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Aus-
reise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nach-
teile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
Wie von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt, werden eritreische
Staatsbürger, die illegal aus dem Land ausreisen, vom eritreischen Regime
als Staatsfeinde angesehen und müssen im Falle einer Rückkehr mit dra-
konischen Strafen rechnen, mit denen das Regime der sinkenden Wehr-
bereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu
werden versucht. Ein legales Verlassen des Landes ist gemäss Art. 11 der
"Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und Ausreise nach und von
Eritrea regelt – lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzli-
chen Ausreisevisum möglich. In der Praxis werden Ausreisevisa seit meh-
reren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und gegen Bezahlung
hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000.-) an wenige, als loyal
beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis
zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich gänzlich
von der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. Entscheid des BVGer
D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
4.2.3 Gemäss Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 zieht das BFM die illegale
Ausreise der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel.
Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, daran zu
zweifeln, dass die Beschwerdeführerin Eritrea unerlaubt verlassen hat.
Zwar ist das Alter der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage umstritten.
Unabhängig davon, ob sie gemäss europäischem Kalender im Jahr (…)
geboren wurde (vgl. B3/9, Rz. 1.06, S. 3) oder im Zeitpunkt der summari-
schen Befragung (…) Jahre alt war (das heisst gemäss europäischem Ka-
lender im Jahr (…) geboren wurde; vgl. B3/9, Rz. 1.06, S. 2), ist aber in
jedem Fall nicht davon auszugehen, dass sie die strengen Bedingungen
für die Ausstellung eines Ausreisevisums erfüllte, weshalb offen bleiben
kann, welches das korrekte Alter der Beschwerdeführerin ist. So ist die Be-
schwerdeführerin – die nach eigenen Angaben in Eritrea unter ärmlichen
Bedingungen gelebt und selbst nie Militärdienst geleistet hat (B17/9, S. 4,
F18 und S. 6, F41) – in den Augen des eritreischen Regimes wohl bereits
aufgrund der illegalen Ausreise ihrer Tochter nicht als loyal zu beurteilen.
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Hinzu kommt, dass die Tochter das Land mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit kaum illegal und ohne ihren Sohn hätte verlassen müssen, wenn
die Beschwerdeführerin und ihre Familie als loyale Regierungsanhänger
angesehen worden wären.
4.2.4 Eritreische Staatsangehörige, die illegal aus ihrem Heimatland aus-
reisen, haben – unabhängig von ihrem Alter und vom Grund der Ausreise
– bei einer Rückkehr nicht nur eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK zu be-
fürchten. Vielmehr drohen ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG, da der Bestrafung wegen illegaler Ausreise durch das eritreische
Regime neben rechtsstaatlich nicht legitimen Sanktionsgründen auch die
Verdächtigung der Betroffenen als Regimegegner und mithin als politische
Oppositionelle – flüchtlingsrelevante Verfolgungsmotive – zugrunde liegt.
Die Beschwerdeführerin erfüllt entgegen der Ansicht der Vorinstanz die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft in jedem Fall und ist somit als
Flüchtling anzuerkennen (vgl. auch Entscheid des BVGer E-2038/2014
vom 1. Mai 2014).
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
recht nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme.
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001
Nr. 21). Weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Voll-
zugs erübrigen sich jedoch, da die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
13. März 2014 vorläufig aufgenommen wurde.
6.
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigen-
schaft betrifft. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Verfügung des
BFM vom 13. März 2014 ist – die Ziffer 1 des Dispositivs betreffend – teil-
weise aufzuheben und das Staatssekretariat anzuweisen, die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorlie-
genden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig
abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der
genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das SEM anzuweisen, der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 650. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 13. März 2014 wird teilweise – soweit Ziffer 1
des Dispositivs betreffend – aufgehoben und das Bundesamt wird ange-
wiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 650.
(inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: