B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2004/2018
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sara Lenherr,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von
B._______, geboren am (…) und
C._______, geboren am (…), Eritrea,
Verfügung des SEM vom 2. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 anerkannte das SEM die Beschwer-
deführerin als Flüchtling und gewährte ihr Asyl, insbesondere aufgrund der
Reflexverfolgung, die sie wegen ihres Ehemannes in Eritrea gewärtigen
musste.
B.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin beim
SEM um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann B._______ und
ihrem Adoptivsohn C._______.
C.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 (zugestellt am 7. Juli 2016) wies das SEM
das Gesuch um Familienzusammenführung mit der Begründung ab, es
seien keine eritreischen Identitätspapiere im Original eingereicht worden,
welche die Identität des Ehemannes und des Adoptivkindes zweifelsfrei
belegen würden. Es seien auch keine Dokumente über die Heirat oder
Adoption eingereicht worden. Ferner habe die Beschwerdeführerin das
Geburtsdatum ihres Mannes in der Befragung zur Person auf den (…), im
Gesuch um Familienasyl indessen auf den (…) datiert. Ferner sei akten-
kundig, dass sie ihren Mann bereits seit ihrer Zeit in Sawa gekannt habe,
jedoch weder vor noch nach der Hochzeit (Januar 2014) mit ihm in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt habe.
D.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM
den Taufschein von C._______ in Kopie sowie sechs Fotos ein und führte
aus, das Geburtsdatum von B._______ sei auf dem Gesuch vom 4. Mai
2016 falsch aufgeführt worden. In der Folge erwuchs die Verfügung des
SEM vom 6. Juli 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft.
E.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin beim
SEM unter Beilage mehrerer Dokumente im Original (Taufschein von
C._______, Aufenthaltsbewilligung des UNHCR Addis Abeba betreffend
B._______ inklusive Übersetzung, vier Fotos von C._______, fünf Hoch-
zeitsfotos, Pass von B._______, Todesurkunde der leiblichen Mutter von
C._______, Bestätigung der Gemeinde über die Verantwortung der Betreu-
ung von C._______ inklusive Übersetzung, Stellungnahme der Beschwer-
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deführerin, Heiratsurkunde der Beschwerdeführerin mit B._______, Brief-
umschlag) erneut um Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann und
Adoptivsohn. Sie machte geltend, die Ausgangslage habe sich seit dem
ersten Gesuch massgeblich verändert, zumal sie nun über Dokumente ver-
füge, welche die Identität und die Zugehörigkeit zur Familiengemeinschaft
des Ehemannes und des Kindes belegen würden.
F.
Mit Verfügung vom 2. März 2018 wies das SEM das zweite Gesuch um
Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung mit der Be-
gründung ab, es sei noch immer keine formal rechtlich durchgeführte und
durch die eritreischen Behörden verfügte Adoption rechtsgenüglich nach-
gewiesen. Auch die Sorgerechtsfrage sei nicht geklärt. Entsprechende Do-
kumente könnten von irgendeiner Person in irgendeinem Staat verfasst
werden. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern aus Addis Abeba eine Sor-
gerechtsbestätigung abgegeben werden könne für ein Kind, das sich in
Eritrea befinde. Die Bestimmung zum Sorgerecht in Eritrea sowie der
Adoptionsvorgang seien im eritreischen Transitional Civil Code (TCCE)
klar geregelt. Die eingereichten Bestätigungen über das Sorgerecht und
die Adoption würden jedoch diesen gesetzlichen Anforderungen nicht ge-
nügen. Die Zugehörigkeit des angeblichen Adoptivsohns zur Kernfamilie
sei mithin nicht glaubhaft nachgewiesen. Schliesslich habe die Beschwer-
deführerin weder vor noch nach der Heirat in einer dauerhaften Beziehung
sowie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann gelebt. Es
fehle mithin an einer familiären Gemeinschaft, die durch die Flucht getrennt
worden sei.
G.
Mit Eingabe vom 5. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin unter Bei-
lage bereits aktenkundiger Unterlagen in Kopie beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM
vom 2. März 2018 aufzuheben, die Vorinstanz anzuweisen, ihrem Ehe-
mann B._______ und dem Kind C._______ die Einreise in die Schweiz zur
Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unterzeichnende Ju-
ristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen sowie auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
H.
Mit Schreiben vom 12. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsge-
richt auf einen Schriftenwechsel.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Abs. 1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Ab-
satz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist
ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Fami-
liengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl.
BVGE 2012/32 E. 5).
3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyls
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des Bun-
desrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie
zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer, BBl 1996 II 70).
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3.3 Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK), die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird,
werden unter dem Begriff der minderjährigen Kinder im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG nicht nur die gemeinsamen Kinder der Ehegatten, sondern
ebenso die Stief- und Adoptivkinder und andere subsumiert, da diese Norm
nach ihrer ratio legis die Herstellung eines einheitlichen Rechtsstatus in-
nerhalb der Kernfamilie bezweckt (vgl. bereits Entscheidungen und Mittei-
lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK)
1997 Nr. 1 E. 5b und 2000 Nr. 22).
4.
Auf Beschwerdeebene wird der angefochtenen Verfügung (siehe hierzu
vorstehend Bst. F) entgegengestellt, die Beschwerdeführerin habe ihren
Ehemann seit ihrer Kindheit gekannt. Sie hätten sich im Jahr (…) verliebt,
als sie gemeinsam in Sawa gewesen seien, hätten aber erst am (…) ge-
heiratet, weil er noch (…) habe und sie zunächst von seiner Familie nicht
akzeptiert worden sei. Ihr Mann sei damals im Dienst gewesen und habe
für die Hochzeit keinen Urlaub bekommen. Bereits am Tag nach der Hoch-
zeit sei er von Leuten des Ministeriums abgeholt worden, wonach sie nichts
mehr über ihn in Erfahrung habe bringen können. Erst auf ihrer Flucht habe
sie wieder Kontakt zu ihm aufbauen können; zu dieser Zeit habe er sich
bereits in Äthiopien befunden. Vorliegend habe zwar die unmittelbare und
unfreiwillige Trennung des Ehepaares die Möglichkeit eines Ehelebens
verhindert. Wesentlich sei indessen, dass sie bereits Jahre zuvor eine ge-
meinsam gelebte Beziehung geführt und mit der Eheschliessung darauf
abgezielt hätten, zukünftig ein gemeinsames Eheleben zu führen. Der Ehe-
mann sei am (…) aus Eritrea geflüchtet, die Beschwerdeführerin rund ei-
nen Monat später. Zudem anerkenne die Vorinstanz diese Familienge-
meinschaft. Dies sei daraus abzuleiten, dass die Vorinstanz die Vorbringen
der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Ehemann als glaub-
haft eingestuft und ihr gestützt hierauf Asyl gewährt habe.
Was C._______ anbelange, sei dieser der Sohn der Tante der Beschwer-
deführerin. Die Tante sei im (…) verstorben, was ebenfalls belegt worden
sei. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin den damals dreimonatigen
C._______ bei sich aufgenommen, der seither bei ihr gelebt habe. Dadurch
sei eine starke Mutter-Kind-Beziehung aufgebaut worden. Über den leibli-
chen Vaters von C._______ gebe es keine Informationen. Die Beschwer-
deführerin habe fluchtartig das Land verlassen müssen. C._______ sei bei
einer Freundin der Beschwerdeführerin zurückgeblieben. In Eritrea sei es
eine allgemein verbreitete Gepflogenheit, dass verwaiste Kinder von der
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Familie aufgenommen und aufgezogen würden. Diese Kinder seien ge-
wohnheitsrechtlich – aber nicht im zivilrechtlichen Sinne – „adoptiert“. Das
neue Familienrecht in Eritrea sehe zwar eine formelle Adoption vor, dies
sei den eritreischen Bürgern aber noch fremd und werde deshalb für Kinder
aus der eigenen Familie nicht angewandt, was auch dem zitierten Artikel
des UNICEF (United Nations Children’s Fund) zu entnehmen sei.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat – gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG – die Gesuche
um Einreise in die Schweiz des Ehemanns und des Kindes zwecks Fami-
lienvereinigung abgewiesen. Im Zentrum ihrer Argumentation steht eine
fehlende Familiengemeinschaft vor der Flucht. Vorliegend haben indes die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits vor der Hochzeit eine gefes-
tigte Beziehung gelebt. Die Hochzeit ist belegt und wird von der Vorinstanz
auch nicht in Frage gestellt. Offensichtlich wurde die Ehe der Beschwerde-
führerin und ihres Ehemannes auch vom eritreischen Staat als Gemein-
schaft betrachtet, ansonsten die eritreischen Behörden nicht die Beschwer-
deführerin wegen ihres Ehemannes aufgesucht und misshandelt hätten.
Gestützt hierauf gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin sodann
auch Asyl. Die Tatsache, dass sie aufgrund der militärischen Ausbildung,
des Studiums und der familiären Divergenzen nicht zusammenleben konn-
ten, erweist sich als ehrliche Sachverhaltsschilderung und kann der Be-
schwerdeführerin vorliegend nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden.
Wegen der geschilderten Umstände war ein Zusammenleben im rechtli-
chen Sinne zwar nicht möglich, indessen konnte die Beschwerdeführerin
eine gefestigte Beziehung glaubhaft darlegen und diese anhand der um-
fangreichen Beweismittel belegen. Ferner hat sie die Familie und die Fa-
miliengeschichte bereits in der Befragung zur Person (BzP) kohärent ge-
schildert und ihr erstes Gesuch um Familienzusammenführung unmittelbar
nach Erhalt ihres positiven Asylentscheids gestellt, womit sie zum Aus-
druck gebracht hat, dass sie die Familiengemeinschaft sobald als möglich
wiederherstellen möchte. Zudem steht sie in regelmässigem Kontakt zu ih-
rem Ehemann. Von einer Aufgabe der Beziehung kann folglich nicht aus-
gegangen werden (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-6312/2016 vom 27. No-
vember 2017 insb. E. 5.2). Es kann mithin vorliegend von einer gelebten
Ehegemeinschaft ausgegangen werden, die einen Familiennachzug ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG ermöglicht.
5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht C._______ nicht als zur
Kernfamilie gehörend betrachtet hat. Im Zentrum ihrer Argumentation führt
sie aus, die geltend gemachte Adoption sei nicht durch eine formal rechtlich
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durchgeführte und durch die eritreischen Behörden verfügte Adoption
rechtsgenüglich nachgewiesen worden.
Vorab ist daran zu erinnern, dass im Bereich des Familienasyls ein strikter
Beweis der relevanten Sachverhaltselemente ebenfalls nur insoweit gefor-
dert wird, als ein solcher möglich ist; ist dies nicht der Fall, genügt die
Glaubhaftmachung (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Aus dem auf Beschwerdeebene
zitierten Artikel des UNICEF geht hervor, dass im eritreischen Kontext ein
Unterschied zwischen Adoption (adoption) und Wiedervereinigung (reuni-
fication) gemacht wurde (UNICEF Eritrea, An annotated glossary of child
protection programme interventions in Eritrea, Dezember 2012). In Eritrea
gebe es geschätzte 105‘000 Waisenkinder aufgrund von Aids, Tod der El-
tern, Einflüsse des Krieges oder minderjähriger Schwangerschaft. Für
diese Kinder gebe es in Eritrea zwei Möglichkeiten. Entweder sie könnten
wiedervereint mit ihren biologischen Eltern oder anderen Blutsverwandten
werden oder sie könnten – bei fehlender Blutsverwandtschaft – im Sinne
des eritreischen Zivilgesetzbuches adoptiert werden (ebd., S. 13). Es ist
der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die Adoption im neuen eritrei-
schen Zivilgesetzbuch klar geregelt ist, wobei gemäss Landinfo im Jahr
2017 noch unklar gewesen sei, ob und inwieweit dieses bereits angewen-
det werde (
rea-Legalisering-av-ekteskapsattester-05042017.pdf, besucht am 4. Feb-
ruar 2019). Ferner weist die Statistik derart wenig Adoptionen auf, was da-
rauf schliessen lässt, dass längst nicht alle Adoptionen rechtlich geregelt
und registriert werden (von 2008 bis 2010 lediglich 10, von 2005 bis 2007
lediglich 5 registrierte Adoptionen in ganz Eritrea, The State of Eritrea, Con-
solidated First, Second, Third and Fourth Periodic National Reports on the
Implementation of the African Charter on the Rights and Welfare of the
Child [ACRWC], Asmara, Mai 2015, S. 100 und S. 150). Das Bundesver-
waltungsgericht stellte sodann auch fest, dass Adoptionen von minderjäh-
rigen Kindern von nahen Verwandten normalerweise nicht gerichtlich gere-
gelt würden. In dem damals zu beurteilenden Fall liess das Gericht ein
Schreiben des Verwaltungsbüros über das Sorgerecht genügen (Urteil des
BVGer E-3093/2016 vom 21. Dezember 2016 insb. E. 5.4.1).
In Anbetracht der Ausführungen anlässlich der Befragungen – namentlich,
dass die Beschwerdeführerin bereits in der Befragung zur Person ausge-
führt hat, sie sei zusammen mit ihrer Tante aufgewachsen deren Kind sie
nach deren frühen Tod grossgezogen habe (SEM-Akten, A4, S. 5) – und
der umfangreichen Beweismittel, geht das Gericht davon aus, dass der da-
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mals dreimonatige C._______ nach dem Tod seiner Mutter von der Be-
schwerdeführerin als ihr Kind grossgezogen wurde und damit zur Kernfa-
milie der Beschwerdeführerin gehört. Die Familieneinheit wurde durch die
Flucht getrennt, womit das Familiennachzugsgesuch der Wiedervereini-
gung einer durch Flucht getrennten Familie dient. Nachdem die anspruchs-
begründenden Sachverhaltsmomente bereits aufgrund der vorliegenden
Aktenlage als glaubhaft gemacht zu erkennen sind (Art. 7 AsylG), bedarf
es weder weiterer Abklärungen zur Sache noch zusätzlicher Erwägungen.
6.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung in Gut-
heissung der Beschwerde aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen,
B._______ und C._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und
in das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl miteinzubeziehen, sofern
B._______ die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG
erfüllt (Art. 37 AsylV1).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 750.– zuzusprechen.
7.3 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Rechtsverbeiständung
und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 2. März 2018 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, B._______ und C._______ die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin miteinzubeziehen, sofern B._______ die Flüchtlingseigenschaft
nicht selbstständig erfüllt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 750.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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