B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2005/2011
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…)
Sri Lanka,
vertreten durch Dieter Roth, Advokat, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 3. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus B._______ (Nordprovinz), eigenen Angaben zufolge
sein Heimatland am 16. Januar 2011 per Flugzeug verliess und via Dubai
und Italien am 19. Januar 2011 auf dem Landweg illegal in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ C._______ vom 24. Januar
2011 sowie der direkten Anhörung vom 9. Februar 2011 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe von (…) bis
(…) zusammen mit (…) und (…) in D._______ (Vanni-Gebiet), einem von
den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) kontrollierten Gebiet, gelebt,
wo er auch die Schule besucht und später als (…) gearbeitet habe,
dass er im Jahr 2008 von den LTTE gezwungen worden sei, für diese
Waffen nach E._______ zu transportieren, was er jeweils während der
Nacht in Begleitung von zwei LTTE-Mitgliedern insgesamt zehn bis 15
Mal durchgeführt habe,
dass (…) bei einem Bombenangriff der SLA (Sri Lanka Army) auf
D._______ das Augenlicht beidseits verloren habe, weshalb er mit (…)
und (…) nach F._______ geflüchtet sei, wo er (…) in ein Spital in
G._______ gebracht habe,
dass sie wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in F._______
nach H._______ geflüchtet seien, wo er (…) und (…) aus den Augen ver-
loren habe,
dass er wegen der Gefechte in H._______ auf dem Seeweg nach
I._______, ein von der SLA kontrolliertes Gebiet, geflüchtet und dort von
der SLA in ein Flüchtlingscamp in J._______ gebracht worden sei,
dass er tags darauf mit vier weiteren Personen vom CID (Criminal Inves-
tigation Department) mitgenommen und verhört worden sei, weil sie ihn
der Zusammenarbeit mit den LTTE verdächtigt hätten,
dass sie ihn daraufhin verhört, geschlagen und eine Woche in einem
Zimmer eingesperrt hätten,
dass (…) mit Hilfe (…) seine Freilassung habe erkaufen können,
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dass er sich danach bis zu seiner Ausreise aus Sri Lanka bei (…) aufge-
halten und dieser seine Ausreise organisiert habe,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen Kopien seiner Identitäts-
karte und seines Geburtsscheins zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2011 – eröffnet am 4. März
2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu seiner geltend gemachten siebentägigen
Inhaftierung durch das CID seien unsubstanziiert ausgefallen,
dass er zwar flüssig erzählt habe, er sei abgeholt, in ein Zimmer ge-
bracht, verhört und geschlagen worden, woraufhin der CID-Mann das
Zimmer verlassen habe, hingegen aber habe er anlässlich der Anhörung
mit keinem Wort die weiteren sechs Tage seiner angeblichen Festhaltung
durch das CID erwähnt,
dass er nicht einmal ansatzweise beschrieben habe, wie es ihm während
dieser Woche ergangen sei, obwohl er anlässlich der Anhörung mehrfach
aufgefordert worden sei, seine Festnahme durch das CID detailliert zu
beschreiben,
dass daher davon ausgegangen werden müsse, die geltend gemachte
siebentägige Festnahme durch den CID entspreche nicht den Tatsachen,
dass ferner auch seine Vorbringen zu den Tätigkeiten bei den LTTE nicht
überzeugend ausgefallen seien,
dass er sich diesbezüglich auch in Widersprüche verstrickt habe, indem
er einerseits zu Protokoll gegeben habe, falls er auf einer seiner nächtli-
chen Transportfahrten angesprochen worden wäre – er sei jedoch nie je-
mandem begegnet –, hätte er einfach gesagt, er gehe mit zwei Arbeitskol-
legen arbeiten, um andererseits auszusagen, Leute aus K._______ hät-
ten gesehen, dass er Waffen transportiert habe, weshalb sie ihm geraten
hätten, mit dieser Arbeit aufzuhören,
dass es auch diese Leute gewesen seien, welche die Behörden informiert
hätten,
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dass er auf die Frage, weshalb er nicht irgendwo angelegt habe, wo ihn
niemand hätte beobachten können, erwidert habe, nachts gäbe es dort
an den Ufern immer und überall (…), so dass es kein Ufer gegeben habe,
wo es keine (…) gehabt habe,
dass diese Antwort in Anbetracht der Gefahr, entdeckt zu werden, nicht
zu überzeugen vermöge, zumal eine Person im Rahmen ihrer Möglichkei-
ten entsprechende Sicherheitsmassnahmen getroffen hätte, um insbe-
sondere beim Ein- und Ausladen der Fracht nicht beobachtet zu werden,
dass damit seine Vorbringen insgesamt den Anforderungen an die
Glaubwürdigkeit (recte Glaubhaftigkeit) nicht standhielten, weshalb die
Asylrelevanz nicht zu prüfen sei,
dass der Wegweisungsvollzug sodann zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. April 2011 – Datum Post-
stempel – gegen diese Verfügung durch seinen Rechtsvertreter Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und in materieller
Hinsicht beantragen liess, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich auf-
zuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei
der Entscheid des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Wegweisungsver-
fügung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, ihm sei die un-
entgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen und das Migrationsamt des Kantons Aargau sei anzuwei-
sen, vorläufig von jeglicher Fernhaltemassnahme gegenüber dem Be-
schwerdeführer abzusehen,
dass er mit seiner Eingabe seinen Geburtsschein und seine Identitätskar-
te im Original einreichte,
dass er darüber hinaus eine Bestätigung seiner Herkunft aus E._______
sowie eine Bestätigung seiner Berufstätigkeit, je im Original, sowie ver-
schiedene Berichte die Menschenrechts- und die Sicherheitslage in Sri
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Lanka betreffend (zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
[SFH] vom 8. Dezember 2009 und vom 1. Dezember 2010, einen Bericht
des United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR] vom Juli
2009 und einen aus der Wochenzeitung [WoZ] vom 6. Januar 2011) ins
Recht legen liess,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 11. April 2011 feststellte, der Beschwerdefüh-
rer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Be-
handlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwies,
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 57 Abs. 1 VwVG zu einem Schriftenwechsel einlud,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2011 an seiner
Verfügung festheilt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass es im Wesentlichen ausführte, es schätze die allgemeine generelle
Gefährdungslage für junge Tamilen in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt
gänzlich anders ein als der Beschwerdeführer,
dass es nie bestritten habe, der Beschwerdeführer stamme aus
E._______ und sei als (…) tätig gewesen,
dass es vielmehr für die Prüfung der Zumutbarkeit der Wegweisung auf
diese beiden Punkte Bezug genommen habe, indem es E._______ als
zumutbare Wohnsitzalternative bezeichnet habe, da der Beschwerdefüh-
rer aus dieser Gegend stamme und sich Familienangehörige dort aufhiel-
ten, womit die von ihm eingereichten Dokumente (Geburtsschein, Identi-
tätskarte, Bestätigung seiner Herkunft) keine Beweiskraft entfalten wür-
den,
dass auf die bestehende Wohnsitzalternative hingewiesen worden sei,
weil ein Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet – wo der Beschwerdefüh-
rer die letzten Jahre gelebt habe – als unzumutbar erachtet werde,
dass zudem die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die gel-
tend gemachte LTTE-Tätigkeit und die siebentägige Verhaftung durch das
CID zu beweisen,
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dass den dem BFM zur Verfügung stehenden Akten nicht entnommen
werden könne, die körperliche und psychische Gesundheit des Be-
schwerdeführers sei angeschlagen,
dass der Beschwerdeführer nach gewährter Fristverlängerung am 6. Juni
2011 replizieren und als Beilage zwei fremdsprachige und ins Deutsche
übersetzte Polizeivorladungen ("MESSAGE FORM") der Sri Lanka Polizei
vom 17. Oktober 2010 und vom 8. Januar 2011 zu den Akten reichen
liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Ent-
scheides massgeblich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK, EMARK] 1994
Nr. 6 E. 5 S. 52),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen nicht hinreichend begründet sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt
werden und somit den Eindruck von nicht selbst Erlebtem vermitteln,
dass für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entscheidend ist, ob bei einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren
Hinweisen),
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zu seiner siebentägigen Festhaltung und zu den Erleb-
nissen im besagten Zimmer des CID, wo er angeblich gefesselt und ge-
schlagen worden sei, entgegen der Ansicht in der Beschwerde und im
Vergleich zu den übrigen Aussagen des Beschwerdeführers äusserst
oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen sind,
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dass erfahrungsgemäss hätte erwartet werden dürfen, dass der Be-
schwerdeführer seine Eindrücke und seine persönlichen Wahrnehmun-
gen während seiner angeblichen siebentägigen Gefangenschaft konkre-
ter und ausführlicher hätte schildern können,
dass daran sein Einwand in der Beschwerde, seine Augen seien während
dieser Zeit teilweise mit einer Augenbinde verbunden gewesen und er
habe weder eine Uhr zur Verfügung gehabt noch habe er über das Ge-
schehene Buch führen können, als Schutzbehauptung zu werten ist und
nichts zu ändern vermag,
dass nämlich gerade bei verbundenen Augen Geräusche und Gerüche
umso mehr hätten wahrgenommen und beschrieben werden können, und
auch eine fehlende Uhr nicht hinderlich ist, Eindrücke wahrzunehmen,
dass damit mit dem BFM davon auszugehen ist, seine geltend gemachte
siebentägige Inhaftierung durch das CID entspreche nicht den Tatsachen,
dass ferner der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, die Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinen angeblichen Transporten für die LTTE seien
widersprüchlich und wenig nachvollziehbar ausgefallen, und der Verweis
in der Beschwerde auf protokollierte Aussagen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermag,
dass sodann seine Behauptung, er werde wegen seines allgemeinen
Persönlichkeitsprofils (junger, männlicher Tamile aus dem Norden) ver-
dächtigt, in Verbindung zu den LTTE zu stehen, weshalb er gefährdet sei,
angesichts der heutigen Lage in Sri Lanka (vgl. das unter BVGE 2011/24
zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil E-6220/2006 vom 27. Okto-
ber 2011) als untauglich zu werten ist, zumal eine Verfolgungsgefahr seit
der Niederlage der LTTE im Mai 2009 vollständig weggefallen ist und der
Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweist, da er nicht geltend
macht, ein Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und bereits bei seiner
Ausreise nicht ernsthaft verdächtigt worden sein kann, mit den LTTE in
Verbindung gestanden zu haben,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Replik zwei Informationsformulare
der Sri Lanka Polizei an die Polizeistation B._______ vom 17. Oktober
2010 und vom 8. Januar 2011 nachreichen lässt,
dass es sich bei diesen Informationsformularen ("MESSAGE FORM")
entgegen der Ansicht in der Replik nicht um Vorladungen handeln kann,
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zumal sie – gemäss deutscher Übersetzung – nicht an den Beschwerde-
führer gerichtet sind, sondern es sich inhaltlich vielmehr um eine Anwei-
sung an eine Polizeistation handelt, eine Person namens "L._______" zu
einer Befragung aufzubieten, weshalb umso erstaunlicher ist, dass diese
Formulare sich nun in Händen des Beschwerdeführers befinden,
dass aus den Dokumenten der Grund, weshalb der Beschwerdeführer auf
der Polizeistation befragt werden soll, nicht aufgeführt wird, mithin kein
Zusammenhang zu seinen geltend gemachten Verfolgungsgründen er-
sichtlich ist,
dass sodann nicht dargelegt wird, wann und von wem der Beschwerde-
führer diese Dokumente erhalten hat und wie sie in den Besitz des Über-
bringers gelangt sind,
dass weiter auffällt, dass beim zeitlich erstdatierten Formular 31 Tage,
beim zweiten Formular demgegenüber lediglich vier Tage zwischen dem
Ausstellungsdatum und dem Datum der Aufbietung des Beschwerdefüh-
rers liegen, was nicht nachvollziehbar erscheint,
dass somit Zweifel an der Authentizität der beiden Dokumente bestehen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung wegen
seiner Tätigkeiten für die LTTE damit nicht belegt werden kann,
dass der Beschwerdeführer die mit der Replik in Aussicht gestellte "dritte
ähnliche Vorladung", auf welcher bereits in Aussicht gestellt werde, dass
man ihn festnehmen werde, bezeichnenderweise bis heute nicht nachge-
reicht hat,
dass es dem Beschwerdeführer auch mit seinen weiteren Ausführungen
auf Beschwerdeebene – unter Verweis auf die als zutreffend erkannten
Erwägungen der Vorinstanz in Verfügung und Vernehmlassung, auf die
an dieser Stelle verwiesen werden kann – nicht gelingt, eine asylrelevan-
te Verfolgung auch nur glaubhaft zu machen,
dass es sich daher erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift und in der Replik näher einzugehen,
dass das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass damit auf den Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung nicht weiter einzugehen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E.9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
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unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Grundsatzurteil
BVGE E-6220/2006 eine aktuelle umfassende Analyse der allgemeinen
Situation in Sri Lanka vorgenommen hat, gemäss welcher zwischen der
Ostprovinz, in die der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar ist,
und zwei verschiedenen Gebieten innerhalb der Nordprovinz, in die der
Wegweisungsvollzug nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen
zumutbar ist, zu unterscheiden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei in Bezug auf die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hinsichtlich des Distrikts Jaffna
(Nordprovinz) – aus welchem der Beschwerdeführer ursprünglich stammt
– im Wesentlichen zur Einschätzung gelangt (a.a.O., E. 13.2.1.), dort ha-
be sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich verbessert und
die Versorgungslage sei entspannt,
dass dort die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten
wieder aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden über-
nommen hätten und keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche sowie
die politische Lage nicht dermassen angespannt sei, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach
wie vor fragilen Lage aber im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung in
dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen sei, wobei neben allgemeinen
Faktoren (wie sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekten, dem
Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu
tragen sei,
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
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mutbar zu beurteilen sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens-
und Wohnsituation zurückgreifen könne, die im Zeitpunkt der Ausreise
bestanden habe, und dem Wegweisungsvollzug dorthin zurück auch an-
derweitig nichts entgegenstehe (BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1. f.),
dass, liege der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im
Mai 2009) oder gingen aus den Verfahrensakten konkrete Umstände da-
für hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich
verändert haben könnten, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohn-
verhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs hin zu überprüfen seien,
dass in diesem Zusammenhang für das Bundesverwaltungsgericht na-
mentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die kon-
kreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation als massgebliche Faktoren erschienen und, falls solche
begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorlägen, die Zumut-
barkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsge-
biet zu prüfen sei (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.3.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, eine Wegwei-
sung des Beschwerdeführers ins Vanni-Gebiet, wo er die letzten Jahre
gelebt habe, sei unzumutbar, hingegen bestehe eine innerstaatliche
Wohnsitzalternative, in E._______, von wo er ursprünglich stamme und
wo er heute mit (Familienangehörige und Verwandte), über ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz verfüge,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann
handle, welcher seit Jahren als (…) tätig gewesen sei, und dieser Tätig-
keit auch dort nachgehen könne,
dass somit der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar
zu erachten sei und weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch
individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen,
dass sich diese vom BFM vorgenommene Einschätzung mit derjenigen
des Gerichts unter Verweis auf das genannte Grundsatzurteil deckt,
dass somit – obwohl der Beschwerdeführer seit (…) mit Unterbrüchen im
Vanni-Gebiet lebte – begünstigende Faktoren im Sinne des zitierten
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Grundsatzentscheides vorliegen und im Übrigen auf die zutreffenden Er-
wägungen des BFM verwiesen werden kann,
dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Übrigen, abgesehen von
seinen zwar behaupteten, aber bis heute nicht belegten psychischen Ein-
schränkungen, keine individuellen Wegweisungshindernisse geltend ge-
macht werden und ausserdem auch keine Anhaltspunkte bestehen, die
darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass folglich auch der Eventual- respektive der Subeventualantrag abzu-
weisen sind,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist,
zumal die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnten und von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist,
dass somit keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: