B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2005/2016
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Roman Schuler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 2. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) April 2014 in Richtung Sudan. Von dort sei er nach Libyen
und schliesslich am (…) Juni 2014 via Italien in die Schweiz gelangt, wo er
am 8. Juni 2014 ein Asylgesuch stellte. An der Befragung zur Person (BzP)
vom 24. Juni 2014 gab er an, seinen Heimatstaat verlassen zu haben, weil
er von den Behörden zur Militärausbildung gezwungen worden sei. Als er
auf dem Weg zur Arbeit in B._______ gewesen sei, habe man ihn festge-
nommen und während eines Monats inhaftiert. Danach habe er eine vier-
monatige Militärausbildung in C._______ absolvieren müssen und sei da-
raufhin nach D._______ versetzt worden. Dort hätten die Armeebehörden
ihn und die Kameraden im Stich gelassen und ihnen insbesondere kein
Essen mehr gegeben, weshalb sie selbstständig Holzkohle hergestellt und
verkauft hätten. Wegen der fehlenden Unterstützung durch die Armee sei
er mit anderen Soldaten geflohen und Richtung C._______ gegangen. Mi-
litärsoldaten hätten ihn zu Hause bei seinen Eltern gesucht. Er habe sich
zuvor weder politisch noch religiös aktiv betätigt.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte zu den
Akten.
B.
Nachdem Italien eine auf das Dublin-Abkommen gestützte Übernahmean-
frage des SEM vom 15. Juli 2014 am 10. September 2014 abgelehnt hatte,
beendete das SEM das Dublin-Verfahren mit Zwischenverfügung vom
4. Dezember 2014.
C.
An der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 1. März 2016 gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe an der BzP nicht sämtliche
Asylgründe nennen können. So sei er bereits ungefähr im August 2013 auf
dem Weg zur Arbeit verhaftet worden und habe Zwangsarbeit verrichten
müssen. Er sei geschlagen worden und habe hungern müssen, und es
seien sehr viele Personen im selben Raum festgehalten worden. Danach
sei er zur militärischen Ausbildung nach C._______ versetzt worden, wobei
diese aber lediglich aus Basisübungen ohne Waffentraining bestanden
habe. Nach seiner Versetzung nach D._______ habe er nach einigen Ta-
gen ohne genügend Essen und Trinken mit einem Kollegen einen Flucht-
versuch gestartet; sie seien aber erwischt und deshalb schwer bestraft wor-
den. Beim zweiten Versuch sei die Flucht schliesslich gemeinsam mit drei
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anderen Häftlingen gelungen. Nach einigen Tagen auf der Flucht seien sie
in ein kleines Dorf gekommen, von wo aus er seinen Vater telefonisch um
Hilfe gebeten habe. Dieser habe ihm nach einigen Tagen jemanden ge-
schickt, der ihn nach Hause gebracht habe. Bereits einige Tage darauf sei
er aber behördlich gesucht worden, woraufhin er sich bei seinen Grossel-
tern versteckt gehalten habe.
D.
Mit Verfügung vom 2. März 2016 – eröffnet am 7. März 2016 – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
E.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 31. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz als Flüchtling. Als Verfahrensanträge ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Er legte eine Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes
vom 15. März 2016 ins Recht.
F.
Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 5. April 2016 den Ein-
gang seiner Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 hiess
der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gut und bestellte dem Beschwerdeführer einen amtlichen
Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Roman Schuler. Gleich-
zeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. April 2016 an seinen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
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H.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. April 2016 zur
Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu neh-
men. Die Replik des Beschwerdeführers, in der an den Anträgen festge-
halten wurde, sowie die Kostennote seines amtlichen Rechtsbeistands gin-
gen am 4. Mai 2016 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
E-2005/2016
Seite 5
3.
3.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung gab das SEM an, der Be-
schwerdeführer habe betreffend die Inhaftierung durch eritreische Solda-
ten widersprüchliche Aussagen gemacht, sodass dieses Vorbringen nicht
geglaubt werden könne. Darüber hinaus erscheine seine Schilderung zur
militärischen Grundausbildung unglaubhaft, da sie substanzarm und reali-
tätsfremd ausgefallen sei, zumal er auch den militärischen Grad des Kom-
mandanten des militärischen Ausbildungslagers nicht habe nennen kön-
nen. Die behauptete Desertion könne infolgedessen nicht geglaubt wer-
den. Die vorgebrachte illegale Ausreise, zu der sich der Beschwerdeführer
relativ spontan entschieden habe, könne ebenfalls nicht geglaubt werden,
weil Eritreer davon Kenntnis hätten, dass bei einer allfälligen Festnahme in
Grenznähe mit drakonischer Bestrafung zu rechnen sei. Aus diesem Grund
würden Fluchtwillige ihre illegale Ausreise minutiös planen und hierzu orts-
kundige Fluchthelfer beziehungsweise Schlepper beiziehen. Er habe sich
bei seinen diesbezüglichen Ausführungen ausserdem in Widersprüche ver-
strickt. So habe er anlässlich der Anhörung ausgesagt, er sei von
E._______ nach F._______ mit dem Bus gereist, während er an der BzP
geltend gemacht habe, diese Strecke zu Fuss zurückgelegt zu haben. Der
Vollzug der Wegweisung erweise sich im vorliegenden Zeitpunkt als unzu-
mutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men sei.
3.2 Der Beschwerdeführer begründete die Anträge in seiner Beschwerde
folgendermassen: Er habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz sowohl die
Umstände der Festnahme als auch die Haftbedingungen im Gefängnis von
G._______ detailliert und realitätsnah beschrieben, sodass sie tatsächlich
erlebt erscheinen würden. Seine Aussagen würden sich zudem decken mit
öffentlich zugänglichen Informationen über die Gefängniseinrichtungen
und militärischen Ausbildungszentren in G._______ und C._______. Die
widersprüchlichen Angaben zum Verhaftungszeitpunkt allein seien nicht
geeignet, diesen Aussagen die Glaubhaftigkeit abzusprechen, zumal sie
sich aufgrund von Kommunikationsproblemen mit dem Dolmetscher erge-
ben hätten. Jedenfalls habe er übereinstimmend ausgesagt, während vier
Monaten in C._______ in Militärausbildung gewesen zu sein und diese am
(…) Dezember abgeschlossen zu haben. Hinsichtlich der als unglaubhaft
erachteten militärischen Ausbildung in C._______ sei zu bedenken, dass
die Einrichtung in C._______ keine ordentliche militärische Ausbildungs-
stätte sei, sondern ein Straf- und Umerziehungslager. Es würden Personen
dort hingebracht, die aus dem Land fliehen oder sich dem Militärdienst an-
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derweitig hätten entziehen wollen. Es sei aus diesem Grund nicht unge-
wöhnlich, dass er (der Beschwerdeführer) erst nach einiger Zeit eine Waffe
erhalten habe. Berichten zufolge sei es zudem ein bekanntes Muster, dass
– entsprechend seinen Aussagen – Wehrpflichtige von der Haftanstalt
G._______ nach C._______ überstellt würden. Seine lediglich kurze Schil-
derung des Grenzübertritts lasse keine Rückschlüsse auf die Glaubhaf-
tigkeit zu, da die Vorinstanz keine ergänzenden Fragen hierzu gestellt
habe. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen an der BzP
nur zurückhaltend für Vergleiche herangezogen werden dürften, zumal es
sich dabei nur um eine summarische Befragung handle, die nicht dazu
diene, die Flüchtlingseigenschaft abzuklären. Nach dem Gesagten werde
ersichtlich, dass die angeblichen Widersprüche der Vorinstanz ohne weite-
res entkräftet werden könnten und seine Aussagen trotz allfälliger Unstim-
migkeiten somit als glaubhaft zu qualifizieren seien. Ihn erwarte wegen sei-
ner Desertion bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Folter, eine willkürli-
che Haftstrafe und schlimmstenfalls die Todesstrafe, womit er an Leib und
Leben gefährdet sei und die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zumindest
werde er aufgrund seiner illegalen Ausreise als politischer Opponent be-
trachtet, weshalb er zusätzlich wegen subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei festzustellen, dass sich der
Vollzug der Wegweisung wegen der drohenden willkürlichen Festnahmen,
der unmenschlichen Behandlung sowie der Folter als unzulässig erweise.
3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es stehe ausser Frage,
dass der Beschwerdeführer nicht in den Militärdienst eingezogen worden
sei. So habe er beispielsweise wichtige Angaben hinsichtlich militärischer
Dienstgrade oder seine eigene dienstliche Einteilung nicht nennen können.
Weiter erscheine lebensfremd, dass er im Bus auf einer Hauptverkehrs-
achse gereist sein wolle, obschon er in diesem Zeitpunkt von den Behör-
den gesucht worden sei.
3.4 Der Beschwerdeführer wirft dem SEM in der Replik vor, es hab sich
nicht mit seinen umfassenden und detaillierten Schilderungen auseinan-
dergesetzt, obschon sich diese teilweise anhand unabhängiger Quellen
überprüfen lassen würden. Auch zu seinem Aufenthalt im Umerziehungs-
und militärischen Ausbildungslager in C._______ habe es keine Stellung
bezogen. Bei seiner Ausreise habe er ausserdem die Hauptverkehrsachse
benutzt, da er schnellstmöglich das Land habe verlassen wollen, zumal er
bereits zu Hause gesucht worden sei. Aus diesem Grund habe er auch an
der Anhörung angegeben, er sei froh gewesen, dass der einzige Check-
point, den er passiert habe, unbesetzt gewesen sei. Jedenfalls könne nicht
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einzig aus der risikobehafteten Ausreise der Schluss gezogen werden, er
werde nicht behördlich gesucht.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen
sind mehrere Ungereimtheiten zu entnehmen. Insofern ist dem SEM bei-
zupflichten, als es insbesondere seine Vorbringen betreffend seine militä-
rische Grundausbildung sowie seinen anschliessenden Dienst als Soldat
als unglaubhaft beurteilt hat.
5.2
5.2.1 Auffallend ist zunächst, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
BzP mit keinem Wort seinen ersten Fluchtversuch vom militärischen Stütz-
punkt in D._______ sowie die darauf gefolgte schwere Strafe erwähnte
(vgl. SEM-Akten, A6, S. 7; A19, F36 ff.). Es wäre insbesondere angesichts
der Schwere der angeblichen Strafe zu erwarten gewesen, dass er ein
solch einschneidendes Erlebnis geschildert hätte. Daran vermag auch
seine Erklärung nichts zu ändern, er habe unter Stress gestanden und "die
ganzen Einzelheiten" seien ihm erst später in Erinnerung gekommen (vgl.
a.a.O., F61). Immerhin fand die BzP nämlich zeitlich wesentlich näher an
den vorgebrachten Geschehnissen statt als die Anhörung, die erst rund
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zweieinhalb Jahre nach seiner erstmaligen Festnahme durchgeführt
wurde.
5.2.2 Der Beschwerdeführer gab sodann an der BzP zu Protokoll, er sei
am (…) Juli 2013 auf dem Weg zur Arbeit in B._______ festgenommen und
bis zum (…) August 2013 in G._______ inhaftiert gewesen (vgl. SEM-Ak-
ten, A6, S. 4 und S. 7). An der Anhörung hingegen erklärte er, er sei im
August 2013 von seinem Heimatdorf aus mit dem Fahrrad unterwegs ge-
wesen zur Arbeit, als er nach G._______ verbracht und dort während "ca.
(…) oder (…) Tage[n]" inhaftiert worden sei (vgl. SEM-Akten, A19, F11 ff.).
Er schilderte mithin nicht nur die Daten und die Umstände der Festnahme
unterschiedlich, sondern auch deren Länge.
Soweit diese Widersprüche in der Beschwerde damit erklärt werden, dass
der Beschwerdeführer in der BzP den Dolmetscher nicht gut verstanden
habe und es wegen dieser Kommunikationsprobleme zu einer Verwechs-
lung der Daten gekommen sei (vgl. Beschwerde, S. 6 f.), überzeugt dies
nicht: Der Beschwerdeführer hat damals sowohl am Anfang als auch am
Ende der Befragung zu Protokoll gegeben, den seine Muttersprache ver-
wendenden Dolmetscher "gut" verstanden zu haben, und die protokollier-
ten Aussagen wurden von ihm nach einer Rückübersetzung unterschriftlich
als korrekt bezeichnet (vgl. SEM-Akten, A6, insbes. S. 2 und 8). Konkrete
Hinweise auf Verständigungsprobleme sind dem Protokoll nicht zu entneh-
men. Ausserdem waren diese Daten vom Beschwerdeführer bei dieser
erste Befragung in verschiedenem Zusammenhang respektive Kontext
wiederholt worden, was sprachliche Missverständnisse praktisch aus-
schliesst (vgl. a.a.O., S. 4: "Im Juli 2013 […] wurden wir festgenommen",
"Ich wurde am (…) Juli 2013 festgenommen. Dann blieb ich bis (…).8.2013
in G._______. Dann wurden wir zur Militärausbildung nach C._______ ge-
bracht"; a.a.O. S. 7: "F: Von wann bis wann waren Sie in der Militärausbil-
dung? A: Vom (…).8.2013 bis (…).12.2013").
5.2.3 An der BzP sagte er auch aus, er sei für vier Monate in C._______
zur Militärausbildung gewesen, während er an der Anhörung zwar zu-
nächst von militärischer Ausbildung sprach, schliesslich aber ausführte, es
sei an sich keine reine militärische Übung gewesen, vielmehr hätten sie
weiterhin Zwangsarbeit leisten müssen. Sie hätten Holz gesammelt und
Häuser gebaut, dabei aber nichts über Waffen gelernt (vgl. SEM-Akten, A6,
S. 4 und 7; A19, F21 ff.). Angesichts der immerhin viermonatigen Militär-
ausbildung in C._______ erstaunt zudem, dass der Beschwerdeführer die
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militärischen Grade unter anderem seiner Vorgesetzten nicht nennen
konnte (vgl. a.a.O., F26 f.).
5.3 Nach dem Gesagten ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwer-
deführer sei behördlich gesucht worden. Dafür sprechen auch seine Aus-
sagen hinsichtlich der behördlichen Suche nach ihm. So erscheint nicht
plausibel, dass sich der Beschwerdeführer einer ernsthaften behördlichen
Suche lediglich durch Wegzug zu seinen Grosseltern hätte entziehen kön-
nen, zumal diese in der gleichen Ortschaft wohnhaft gewesen seien (vgl.
a.a.O., F44 f.).
5.4 Insgesamt vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorfluchtgründe somit nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung än-
dern auch die in den protokollierten Aussagen vereinzelt festzustellenden
Realitätskennzeichen nichts, auf welche sich der Beschwerdeführer in sei-
ner Beschwerde beruft (vgl. Beschwerde insbes. S. 5).
5.5 Es kann somit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise aus Eritrea dort ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3
Abs. 2 AsylG erlitten hat, die ihm aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten
Gründen zugefügt worden wären. Eine solche droht ihm auch in absehba-
rer Zukunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Das SEM hat sein
Asylgesuch folglich zu Recht abgewiesen.
5.6 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls die Flüchtlings-
eigenschaft aus Gründen erfüllt, die erst nach seiner respektive durch
seine Ausreise entstanden sind.
6.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen unter Umständen – wenn die
heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als
staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss – die Flüchtlingseigen-
schaft und führen zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs und zur vorläufigen Aufnahme in der Schweiz; gemäss Art. 54
AsylG wird jedoch kein Asyl gewährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
Gemäss der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge.
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6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil
publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage be-
fasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben,
bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten.
6.2.1 Bisher gingen die schweizerischen Asylbehörden davon aus, dass
bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Ein legales Ver-
lassen des Landes sei lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem
zusätzlichen Ausreisevisum möglich, wobei Ausreisevisa nur unter sehr
strengen Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an we-
nige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt würden. Ein grosser Perso-
nenkreis (Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre) sei grundsätzlich von der Visumserteilung ausge-
schlossen. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Lan-
des als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versuche, mit
drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der
Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
6.2.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 erachtete das Gericht unter Berufung
auf die Berichte verschiedener Organisationen und in Würdigung der Er-
kenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea, genü-
gend Hinweise für verdichtet, wonach sich die Situation von Personen, wel-
che beim Versuch einer illegalen Ausreise gefasst worden seien, von der-
jenigen von Personen unterscheide, die nach einer illegalen Ausreise in die
Heimat zurückkehrten (vgl. E. 4.8–4.10). Entsprechend seien auch viele
Fälle von aus dem Ausland nach Eritrea zurückkehrenden Personen zu
verzeichnen, welche sich, unter Erfüllung gewisser – im Urteil näher aus-
geführter – Auflagen, ohne nennenswerte Behelligungen durch die staatli-
chen Behörden hätten nach Eritrea begeben können (vgl. E. 4.11). Ge-
stützt auf diese Ausführungen gelangte das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht länger aufrechterhalten werden
könne. Aus der Lageanalyse ergebe sich vielmehr, dass zahlreiche Perso-
nen, welche illegal aus Eritrea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre
Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe.
Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als
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Seite 11
objektiv begründet (vgl. E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von
Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
ebenda, E. 5.2).
6.3 Unabhängig von der Frage, ob die geltend gemachte illegale Ausreise
des Beschwerdeführers aus Eritrea geglaubt werden kann, sind vorliegend
keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Einerseits haben
sich gemäss den obigen Ausführungen die geltend gemachten Vorflucht-
gründe als unglaubhaft herausgestellt. Andererseits liegen auch keine an-
deren Anknüpfungspunkte vor, welche den Beschwerdeführer in den Au-
gen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten.
6.4 Das SEM hat somit zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft auch aus Nachfluchtgründen nicht erfüllt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E-2005/2016
Seite 12
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 2. März 2016 die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruk-
tionsrichter sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gutgeheissen hat und nicht von einer massgeblichen Veränderung
seiner finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von einer Kostenauf-
lage abzusehen.
10.2 Das Honorar des mit Verfügung vom 13. April 2016 eingesetzten amt-
lichen Rechtsbeistands ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Ge-
richtskasse zu vergüten. Der in der Kostennote vom 3. Mai 2016 ausge-
wiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemes-
sen, doch wurde das Honorar mit einen Stundenansatz von Fr. 300.– be-
rechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht, wie
in der Zwischenverfügung vom 13. April 2016 angekündigt, für anwaltliche
Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von maximal Fr. 220.– aus (vgl.
z.B. Urteile des BVGer D-7679/2015 vom 6. April 2017, E-354/2015 vom
6. April 2017, D-256/2015 vom 16. September 2016). Demzufolge ist dem
amtlichen Rechtsbeistand – ausgehend vom zeitlichen Vertretungsauf-
wand gemäss Kostennote ein Honorar im Gesamtbetrag von Fr. 2137.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsge-
richt auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Roman Schuler, wird vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2137.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark