B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2006/2018
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (…).
E-2006/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer ein Angehöriger der tigrinischen Ethnie mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge
illegal am (…) 2015 mit Hilfe von Schleppern auf dem Landweg und ge-
langte am 28. August 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag ein Asyl-
gesuch stellte. Er wurde am 31. August 2015 summarisch zur Person be-
fragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/16) und am 24. Mai 2017 (An-
hörung; Protokoll in den SEM-Akten A21/14) sowie ergänzend am
5. März 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Zweitanhörung;
Protokoll in den SEM-Akten A24/13). Anlässlich der Zweitanhörung ge-
währte ihm das SEM ausserdem das rechtliche Gehör zur Frage seiner
Staatsangehörigkeit.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er sei in Äthiopien zwei Mal von der Polizei festgenommen
und in einem Gefängnis inhaftiert worden. Nach jeweils etwa zwei Wochen
sei er aus ihm unbekannten Gründen freigelassen worden. Die erste Ver-
haftung sei Ende Mai 2010 beziehungsweise 2011 an der Universität in
B._______ erfolgt. Möglicherweise sei er verdächtigt worden, weil er dort
an Diskussionen mit anderen Studenten teilgenommen habe, die Ab-
schlussarbeiten einiger Studenten gegen Bezahlung verfasst habe sowie
wegen seinem Interesse an (…) Fragen. Bei der zweiten Verhaftung in ei-
nem Internetcafé Mitte Oktober 2014 habe man ihm vorgeworfen, ein An-
gehöriger der Shabiya-Gruppierung des eritreischen Regimes zu sein. Aus
Angst vor weiteren Inhaftierungen und wegen der schwierigen Situation
aufgrund fehlender äthiopischer Aufenthaltspapiere sei er aus Äthiopien
geflüchtet.
Zu seinen Lebensumständen führte der Beschwerdeführer insbesondere
aus, er sei in B._______ geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise
illegal gelebt. Nach der Deportation seiner Eltern und Geschwister 1998
nach Eritrea, habe er bei seiner Tante in B._______ gelebt, welche 2005
(…) gereist sei. Danach habe er abwechslungsweise bei diversen Freun-
den in B._______ gewohnt, wobei er jeweils keinen offiziellen Wohnsitz
gehabt habe. Die Schule habe er während zwölf Jahren besucht und an-
schliessend habe er an der Universität von B._______ (…)wissenschaften
studiert. Nach vier Jahren habe er das Studium aber aus finanziellen Grün-
den abgebrochen. Zur Finanzierung seines Unterhalts habe er (…). Sein
Vater sei (…) verstorben und seine Mutter sowie sein Bruder lebten in
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Seite 3
C._______. Seine Schwester wohne in D._______, ein Cousin in
E._______ und weitere Cousins in F._______.
Hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit brachte der Beschwerdeführer vor,
aufgrund der eritreischen Herkunft seiner Eltern, Eritreer zu sein, denn
diese hätten am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen. Im Alter von
etwa (…) Jahren sei er für zwei bis drei Monate in G._______, Eritrea in
den Ferien gewesen. Ansonsten habe er sich nie in Eritrea aufgehalten.
Seine Mutter habe einmal für ihn illegal ein eritreisches Dokument be-
schafft, mit welchem er in Eritrea hätte einreisen können. Er habe es jedoch
nie benutzt und besitze weder einen eritreischen Pass noch eine Identitäts-
karte. Auch über äthiopische Papiere verfüge er nicht, da er weder ein Fa-
milienbüchlein noch einen festen Wohnsitz gehabt habe. Zudem habe er
einem legalen Aufenthaltsstatus in Äthiopien keine Wichtigkeit beigemes-
sen.
Im Übrigen führte der Beschwerdeführer aus, er habe in der Schweiz eine
(…) Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge (An-
merkung des Gerichts: mit Asyl), kennengelernt, und am (…) sei ihr ge-
meinsamer Sohn geboren. Er und die Mutter seines Sohnes hätten sich
jedoch bereits während der Schwangerschaft des Kindes wieder getrennt.
B.
Am 23. März 2017 ersuchte der Beschwerdeführer in H._______ um Asyl.
Im Rahmen des Dublin-In-Verfahrens nahm die Schweiz den Beschwerde-
führer wieder auf.
C.
Mit Schreiben vom 5. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, seine Nationalität werde im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformations-
system) neu mit Äthiopien erfasst.
D.
Mit Verfügung vom 7. März 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1); es lehnte das
Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz (Dispositivziffer 3) und ordnete den Vollzug der Wegweisung an
(Dispositivziffern 4 und 5). Das SEM qualifizierte die vorgebrachte eritrei-
sche Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seine Asylvorbrin-
gen als unglaubhaft.
E-2006/2018
Seite 4
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 5. April 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheids sowie die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seiner Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ferner sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel liess der Beschwerdeführer eine Vollmacht, eine Kopie
der angefochtenen Verfügung, eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
des Sozialamtes I._______ vom 27. März 2018, eine Kostennote vom 5.
April 2018 und die Kopie eines Entscheides des Kreisgerichts J._______
vom 25. Oktober 2017 einreichen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, innert Frist den Um-
fang der beabsichtigten Anfechtung der Verfügung zu konkretisieren. Zu-
dem hiess es die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
unentgeltliche Rechtsvertretung und um Einsetzung von lic. iur. Monika
Böckle als amtliche Rechtsbeiständin gut.
G.
Mit Eingabe vom 25. April 2018 passte der Beschwerdeführer seine
Rechtsbegehren an und beantragte konkret die Aufhebung der Dispositiv-
ziffern 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids, sowie es sei sein An-
spruch auf ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 8
EMRK anzuerkennen. Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2018 lud das Bundesverwaltungsge-
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Seite 5
richt die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In ihrer Ver-
nehmlassung vom 4. Mai 2018 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Be-
merkungen an ihrer Verfügung fest.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2018 gewährte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, eine Replik und entsprechende
Beweismittel einzureichen. Mit Replik vom 23. Mai 2018 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz und reichte eine
Kopie seines Schreibens an die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) J._______ vom 22. Mai 2018 sowie eine aktualisierte Kostennote
vom 23. Mai 2018 ein.
J.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 stellte der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Kopie der Eingangsbestätigung der KESB
J._______ vom 24. Mai 2018 zu.
K.
Am 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsge-
richt eine Kopie des Vorschlags der KESB J._______ vom 28. Juni 2018
für eine Besuchsregelung betreffend seinen Sohn zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer mit, sein Verfahren werde aus organisatorischen
Gründen neu in der Abteilung V und von der unterzeichnenden Instrukti-
onsrichterin behandelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 [SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge:
BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel –
und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
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Seite 6
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.5 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezem-
ber 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende
Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1 – 4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die von der Vorinstanz
angeordnete Wegweisung sowie deren Vollzug. Die Dispositivziffern 1 und
2 der angefochtenen Verfügung des SEM sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.
4.
4.1
4.1.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten eritrei-
schen Staatsangehörigkeit qualifizierte die Vorinstanz diese in ihrer ableh-
nenden Verfügung als nicht glaubhaft. Sie führte dazu insbesondere aus,
nach äthiopischem Recht hätten alle Eritreer, respektive Angehörigen tigri-
nischer Ethnie, bis zur erneuten Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 als
äthiopische Staatsangehörige gegolten. Wer danach die eritreische Natio-
nalität habe annehmen wollen, habe 1993 am Unabhängigkeitsreferendum
teilnehmen müssen. Da Eritrea zwischen 1962 und 1993 äthiopische Pro-
vinz gewesen sei und alle Einwohner – ungeachtet ihrer tigrinischen Ab-
E-2006/2018
Seite 7
stammung – bis 1993 die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen hät-
ten, hätten auch seine Eltern – trotz ihrer eritreischen Herkunft – als äthio-
pische Staatsangehörige gegolten. Dies habe zur Folge gehabt, dass de-
ren Kinder durch Abstammung und Geburt in Äthiopien ebenfalls die äthi-
opische Staatangehörigkeit erhalten hätten. Die alleinige Angabe des Be-
schwerdeführers, seine Eltern hätten am Unabhängigkeitsreferendum teil-
genommen, vermöge seine eritreische Staatsangehörigkeit noch nicht zu
belegen. Zudem sei auszuschliessen, dass seine äthiopische Staatsange-
hörigkeit infolge einer Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum 1993
hätte aberkannt werden können, da er aufgrund seines damaligen Alters
von (…) Jahren nicht teilnahmeberechtigt gewesen sei. Gemäss Art. 21
Proclamation No. 378/2003 habe der Verlust der Staatsangehörigkeit einer
Person schliesslich keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten
und Kindern. Deshalb sei auch aufgrund der allfälligen eritreischen Her-
kunft, oder gar Staatsangehörigkeit, der Eltern des Beschwerdeführers
nicht automatisch auf seine eritreische Staatsangehörigkeit zu schliessen.
Demnach gebe es insgesamt keine vernünftigen Zweifel daran, dass der
Beschwerdeführer nach der Unabhängigkeit Eritreas nach wie vor äthiopi-
scher Staatsangehöriger geblieben sei. Schliesslich seien aus den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers auch keinerlei Demarchen im Hinblick auf die
Erlangung der eritreischen Staatsbürgerschaft ersichtlich. Er habe bei der
Zweitanhörung nicht gewusst, welche Arten eines Aufenthaltsstatus es für
Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien gäbe und habe vorge-
bracht, weder bei den Immigrationsbehörden noch bei einer eritreischen
Auslandsvertretung je vorgesprochen zu haben. Überdies habe er dem
SEM keinerlei amtliche eritreische Identitätsausweise zu den Akten ge-
reicht.
4.1.2 In Bezug auf seine Asylgründe erwog das SEM, der Beschwerdefüh-
rer habe die Gründe für die beiden angeblich ungerechtfertigten Inhaftie-
rungen nicht substantiiert darzulegen vermocht. Hinsichtlich seiner Vermu-
tung, dies sei wegen seines Engagements an der Universität oder den be-
vorstehenden Wahlen geschehen sei fraglich, wie es ihm ohne Registration
oder Identitätspapiere überhaupt möglich gewesen sei, sich an der Univer-
sität B._______ zu immatrikulieren. Im Hinblick auf eine künftige begrün-
dete Furcht vor Verfolgung hielt das SEM fest, dass er vor seiner Ausreise
aufgrund als staatsgefährdend erachteter Aktivitäten aufgefallen wäre, sei
nicht anzunehmen. Einfache Regimekritik ziehe keine asylbeachtlichen
Folgen nach sich, und der Beschwerdeführer habe angegeben, politisch
nicht aktiv gewesen zu sein.
E-2006/2018
Seite 8
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht eine Verletzung der Be-
gründungspflicht sowie sinngemäss eine unvollständige Sachverhaltsfest-
stellung geltend. Obwohl er anlässlich der Anhörung erwähnt habe, der Va-
ter eines in der Schweiz wohnhaften Kindes zu sein, er mit der Mutter des
Kindes die gemeinsame elterliche Sorge ausübe und ihm das Gericht ein
Besuchsrecht zugesprochen habe, habe die Vorinstanz diese Tatsachen
im Entscheid nicht erwähnt. Dadurch habe die Vorinstanz bei der Anord-
nung der Wegweisung und deren Vollzug den in Art. 44 AsylG statuierten
Grundsatz der Einheit der Familie zu Unrecht nicht berücksichtigt und auch
nicht dargelegt, weshalb sie darauf verzichtet habe. Folglich sei die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt der Be-
schwerdeführer insbesondere aus, er habe sein Kind anerkannt. Zwar ge-
stalte sich die Umsetzung des Besuchsrechts zurzeit schwierig, da die Mut-
ter des Kindes sich gegen ihn (Beschwerdeführer) gewendet habe. Jedoch
wünsche er regelmässigen Kontakt zu seinem Kind und wolle seine väter-
lichen Pflichten wahrnehmen, weshalb er bemüht sei, den Entscheid des
Kreisgerichts J._______ vom 25. Oktober 2017 durchzusetzen.
Ferner spreche gegen den Vollzug der Wegweisung, dass er nicht die äthi-
opische Staatsangehörigkeit besitze und diese auch nicht erhalten könne.
Nach dem Wegzug seiner Tante habe er in Äthiopien keinen festen Wohn-
sitz gehabt und er besitze kein Familienbüchlein. Deswegen habe er die
äthiopische Staatsbürgerschaft nicht beantragen können, und er sei über-
zeugt, er würde die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erhalten. So
habe er bezüglich der Ausstellung von Ausweispapieren bereits die äthio-
pische Botschaft in der Schweiz kontaktiert. Da er aber in Äthiopien über
keine feste Adresse verfüge, habe man ihm nicht weiterhelfen können.
Schliesslich verfüge er in Äthiopien über kein familiäres Beziehungsnetz
und zu Eritrea habe er keinen Bezug, zumal er lediglich als Kind besuchs-
weise dort gewesen sei. Zudem drohe ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea
der Einzug in den Militärdienst.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, in der von
der Kindsmutter eingereichten Geburtsurkunde des Kindes sei kein Vater
eingetragen. Dem Entscheid des Kreisgerichts J._______ vom 25. Oktober
2017 sei zu entnehmen, dass die Mutter des Kindes die Vaterschaftsaner-
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Seite 9
kennung durch den Beschwerdeführer eingeklagt habe und dieser die Va-
terschaft erst in der Hauptverhandlung anerkannt habe. Des Weiteren habe
der Beschwerdeführer bei der ersten Anhörung angegeben, keinen Kontakt
zu seinem Kind zu haben. Zu diesem Zeitpunkt, rund acht Monate nach
der Geburt seines Sohnes, habe er den Namen seines Kindes nicht ge-
wusst. Auch anlässlich der Zusatzanhörung habe der Beschwerdeführer
gesagt, er habe keinen Kontakt zu seinem Sohn. Zwar habe er vorge-
bracht, er würde sein Kind gerne sehen, jedoch verweigere ihm dies seine
Ex-Freundin. Dabei handle es sich allerdings um eine Parteibehauptung,
da den Akten keine Hinweise auf aktive Bemühungen zur Kontaktauf-
nahme zu entnehmen seien. Demnach sei es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu seinem Sohn
glaubhaft zu machen. Eine Familieneinheit im Sinne von Art. 44 AsylG sei
daher zu verneinen, weshalb das SEM die Wegweisung und deren Vollzug
als zulässig erachte.
4.4 In der Replik hält der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entge-
gen, es sei bei der ersten Anhörung zu einem Übersetzungsfehler gekom-
men. Denn er habe damals gesagt, seine Ex-Freundin habe ihn nicht in die
Namensgebung des Kindes einbezogen. Er habe den Namen seines Kin-
des jedoch sehr wohl gekannt. Ferner erstaune es nicht, dass seine Ex-
Freundin dem SEM eine Geburtsurkunde eingereicht habe, auf welcher er
nicht als Vater eingetragen sei, zumal die Beziehung zwischen ihnen sehr
schlecht sei. Sodann treffe es nicht zu, dass er sein Kind lediglich aufgrund
der am (…) 2017 eingereichten Vaterschaftsklage anerkannt habe. Viel-
mehr habe er bereits im Rahmen seiner Anhörung am 24. Mai 2017 erklärt,
dass er dabei sei, die Papiere für die Vaterschaftsanerkennung zu unter-
schreiben, es bis anhin aber noch nicht geregelt sei. Da er über keinerlei
Identitätspapiere verfüge, sei es nachvollziehbar, dass die Kindesanerken-
nung nicht ohne Weiteres habe eingetragen werden können. Obwohl das
Kreisgericht J._______ ihm mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 ein regel-
mässiges Besuchsrecht zugesprochen habe, habe ihm dies seine Ex-
Freundin bisher verweigert. Er habe sich daher an die KESB gewendet.
Somit sei dargelegt, dass er von Beginn weg ein Interesse an der Anerken-
nung seiner Vaterschaft und am Aufbau einer tatsächlich gelebten und in-
takten Beziehung zu seinem Sohn gehabt habe. Der Umstand, dass er die
Beziehung zu seinem Sohn faktisch beinahe nicht habe leben und auf-
bauen können, habe er nicht selbst zu verschulden. Er werde sich weiterhin
darum bemühen, sein Besuchsrecht und seine elterliche Sorge ausüben
zu können.
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Seite 10
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erhebt als Subeventualantrag formelle Rügen
(vgl. oben E. 4.2). Diese sind vorab zu prüfen, da deren Gutheissung ge-
eignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen (Art. 30 und 32 VwVG). Schliesslich ergibt
sich daraus die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist es
nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Be-
troffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in
voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die-
sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist
die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.2 Stellt sich im Wegweisungsverfahren die Frage, ob eine asylsuchende
Person während hängigem Verfahren ein Gesuch um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung bei den kantonalen Ausländerbehörden einleiten darf,
ist gemäss konstanter Praxis zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob die be-
troffene Person sich grundsätzlich auf einen Anspruch im Sinne von Art. 14
Abs. 1 AsylG berufen kann, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung
zu Art. 8 EMRK massgeblich ist (vgl. m.w.H. E. 7.1 f.)
5.2.1 Vorliegend konnte ein derartiger Anspruch im Zeitpunkt des Erge-
hens der Verfügung der Vorinstanz nicht a priori ausgeschlossen werden.
E-2006/2018
Seite 11
Denn aus den vorinstanzlichen Protokollen ist klar ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer Vater eines in der Schweiz wohnhaften Kindes ist. So
brachte er in der Anhörung vom 24. Mai 2017 der Vorinstanz zur Kenntnis,
am (…) sei sein Sohn, dessen Mutter über eine Aufenthaltsbewilligung B
in der Schweiz verfüge, geboren (vgl. A21 F84 ff.). Auch anlässlich der
Zweitanhörung vom 5. März 2018 machte er Angaben zu seinem Kind. Er
führte insbesondere aus, das ihm gerichtlich zugesprochene Besuchsrecht
habe er bis anhin nicht ausüben können (vgl. A24 F69 ff.). Trotz diesen
Angaben des Beschwerdeführers erwähnte die Vorinstanz sein Kind mit
keinem Wort in der Verfügung. Das SEM wäre aber verpflichtet gewesen,
näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus der Beziehung zu seinem
Sohn einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Damit ist eine Verletzung
der vorinstanzlichen Untersuchungspflicht festzustellen.
5.2.2 Dieses Versäumnis hat die Vorinstanz indes auf Vernehmlassungs-
stufe nachgeholt, indem sie die Voraussetzungen der Familieneinheit
(Art. 44 AsylG) geprüft hat. Der Beschwerdeführer erhielt danach Gelegen-
heit zur Replik und nahm sie auch wahr. Damit kann der festgestellte Ver-
fahrensmangel als geheilt betrachtet werden (zu den Voraussetzungen der
Heilung von Gehörsverletzungen vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Es
besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen.
5.3 Ob diese Prüfung zu Recht zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus-
fiel, ist dann eine materielle Frage und wird in der Erwägung 7 beurteilt.
6.
Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kommt das
Gericht aufgrund der heutigen Aktenlage zum Schluss, dass die vom SEM
ausführlich dargelegten Gründe zur Annahme der äthiopischen Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers überzeugend sind; es kann auf die ent-
sprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Zusam-
menfassung oben E. 4.1) verwiesen werden. Der Argumentation des Be-
schwerdeführers, wonach er aufgrund des nicht vorhandenen Familien-
büchleins und des fehlenden festen Wohnsitzes keine äthiopischen Aus-
weisdokumente habe erlangen können, kann nicht gefolgt werden. Denn
aufgrund des langjährigen Schulbesuchs und des anschliessenden Studi-
ums der (…)wissenschaften an der Universität von B._______ ist davon
auszugehen, dass er in Äthiopien registriert war (vgl. auch Urteil des
BVGer E-3655/2018 vom 19. Juli 2018 E. 7.2); insbesondere zumal er über
einen Schülerausweis verfügt habe (vgl. A21 F4 f.). Darüber hinaus ist der
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Seite 12
Besitz eines Identitätsausweises für Personen ab 16 Jahren in Äthiopien
obligatorisch (vgl. Urteil des BVGer E-1810/2016 vom 2. Juni 2017 E. 4.1).
Schliesslich ist die Behauptung in der Beschwerde, er habe bezüglich der
Ausstellung von Ausweispapieren bereits erfolglos die äthiopische Bot-
schaft in der Schweiz kontaktiert, durch nichts belegt. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer über äthiopische Ausweispa-
piere verfügt hatte und solche auch wiedererlangen kann.
7.
7.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein-
tritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie.
7.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung nicht zu ver-
fügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlas-
sungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher An-
spruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kanto-
nale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befin-
den (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK
2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungs-
verfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Auslän-
derbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person
sich im Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 10). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen
einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt,
kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüg-
lich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen
und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewähr-
leisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufent-
halt in der Schweiz erwächst, wenn eine enge, nahe, echte und tatsächlich
gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die
nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen,
gehört neben jener zwischen den Gatten auch jene zwischen Eltern und
ihren minderjährigen Kindern. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind
das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Ab-
hängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verant-
wortung für eine andere Person. Ferner muss das in der Schweiz lebende
E-2006/2018
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Familienmitglied hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen.
Von einem solchen ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehö-
rigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbe-
willigung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 135 I
143 E. 1.3.1 und 3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1).
Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisge-
mäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf
Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person zweitens an
die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und dieses Gesuch, drittens, noch
hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).
7.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständi-
gen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Allerdings wurde
gemäss Akten und ZEMIS das Kind des Beschwerdeführers nach der Ge-
burt in die Flüchtlingseigenschaft seiner Mutter (N […]) einbezogen, verfügt
über eine Aufenthaltsbewilligung B und somit über ein gefestigtes Aufent-
haltsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE
122 II 1 E. 1.e). Folglich ist vorfrageweise zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer gestützt auf Art. 8 EMRK wegen seinem Kind einen Anspruch auf
Aufenthalt in der Schweiz ableiten kann.
7.4 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer nie mit seinem Sohn in
einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt, denn der Beschwerde-
führer und die Mutter seines heute knapp (…)jährigen Kindes trennten sich
noch während der Schwangerschaft (vgl. A21 F86). Sein Sohn lebt bei der
Kindsmutter in K._______ (vgl. ZEMIS) und der Beschwerdeführer ist in
L._______ wohnhaft. Das Kreisgericht J._______ genehmigte mit Ent-
scheid vom 25. Oktober 2017 (vgl. Beilage 3 der Beschwerde vom 5. April
2018) nebst der gemeinsamen elterlichen Sorge, das am 18. Oktober 2017
vereinbarte Besuchsrecht (vgl. S. 2 und 6). Darin wurde dem Beschwerde-
führer das Recht eingeräumt, seinen Sohn bis zur Vollendung des 6. Al-
tersjahrs während vier Stunden an jedem zweiten Wochenende zu besu-
chen und ab dem 7. Altersjahr an jedem zweiten Wochenende vom Sams-
tag bis Sonntag zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Zweitanhörung vom
5. März 2018 ist aber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dieses
Besuchsrecht bis dahin nicht habe wahrnehmen können, da sich der Kon-
takt zur Mutter seines Kindes schwierig gestalte (vgl. A.24 F69). Im Schrei-
ben zu Handen der KESB J._______ vom 22. Mai 2018 (vgl. Beilage zur
Replik vom 23. Mai 2018) führte der Beschwerdeführer zusätzlich aus, die
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Mutter seines Kindes verweigere ihm das gerichtlich zugesprochene Be-
suchsrecht. Daraufhin teilte die KESB dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben vom 28. Juni 2018 (vgl. Beweismitteleingabe vom 2. Juli 2018) mit, die
Mutter des Kindes sei grundsätzlich bereit, ihm das Besuchsrecht zu ge-
währen, sie habe den Beschwerdeführer telefonisch jedoch nicht erreicht.
Die KESB schlug ihm im erwähnten Schreiben schliesslich vor, er könne
seinen Sohn alle zwei Wochen am Sonntag für vier Stunden sehen, wobei
die Kindsmutter am Anfang bei den Besuchen gerne dabei sein möchte,
was die KESB befürworte, damit sich das Kind an seinen Vater (Beschwer-
deführer) gewöhnen könne.
Aufgrund dieser Aktenlage ergibt sich, dass zwischen dem Beschwerde-
führer und seinem Sohn, seit dessen Geburt vor bald (…) Jahren, nie eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung bestand und auch
im heutigen Zeitpunkt nicht vorliegt. So vermag insbesondere das im sehr
geringen Umfang eingeräumte Besuchsrecht in zusätzlicher Anwesenheit
der Kindsmutter – sofern dieses nach dem Schreiben der KESB vom
28. Juni 2018 (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2018) mitt-
lerweile überhaupt umgesetzt wurde – nicht zur Annahme einer solchen
Beziehung führen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht keine beson-
ders enge Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, zumal der Beschwerde-
führer mangels finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Kindesunterhaltsbei-
trag an seinen Sohn ausrichten kann (vgl. Entscheid des Kreisgerichts
J._______ vom 25. Oktober 2017 S. 2). Selbst wenn der Beschwerdeführer
bemüht ist, sein Besuchsrecht auszuüben, vermag dies nichts daran zu
ändern, dass die Beziehung in tatsächlicher Weise einer bestimmten Nähe
im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung nicht genügt. Der Kontakt
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn wird auch nicht völlig
verunmöglicht durch seine Rückkehr nach Äthiopien. Zum einen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner höheren Bildung und
seiner Berufserfahrung ein gewisses Einkommen generieren kann, das
ihm, eventuell mit Unterstützung seiner im Ausland lebenden Verwandten,
Besuchsaufenthalte ermöglichen kann. So lebt unter anderem in
E._______ ein Onkel, der bereits die ganze Ausreise des Beschwerdefüh-
rers finanziert habe (vgl. A21 F82). Zum anderen erklärte der Beschwerde-
führer anlässlich der ersten Anhörung, er stehe mit seinen Bekannten in
Äthiopien via Facebook in Kontakt (vgl. A21 F80). Es ist ohne Weiteres
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dank den heutigen Kom-
munikationsmitteln auch von Äthiopien aus den Kontakt zu seinem Sohn
wird aufrechterhalten können.
E-2006/2018
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Somit ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass der Beschwerdeführer zum
heutigen Zeitpunkt keinen aus Art. 8 EMRK fliessenden Ansprüche geltend
zu machen vermag. Ergänzend ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht
ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer bei der zuständigen ausländer-
rechtlichen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestellt hätte. Es bleibt ihm jedoch unbenommen, nach Ausfällung dieses
Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 8 EMRK mit einem entsprechenden Gesuch bei der zu-
ständigen Ausländerbehörde geltend zu machen.
7.5 Nach dem Gesagten wurde die Wegweisung von der Vorinstanz zu
Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, BVGE
2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Nachdem das Gericht von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers ausgeht (vgl. oben E. 6), ist als nächstes der Wegwei-
sungsvollzug des Beschwerdeführers nach Äthiopien zu prüfen.
Die Prüfung eines Wegweisungsvollzugs nach Eritrea fällt demnach ausser
Betracht. Auf das diesbezüglich vorgebrachte Argument in der Rechtsmit-
teleingabe, bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm der Einzug in den
Militärdienst, ist somit nicht weiter einzugehen.
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.1 Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Be-
schwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung befürchten. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der
Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real
risk") glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung droht (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die Vorinstanz qualifizierte die Asylvorbringen des Beschwer-
deführers als unglaubhaft. Diese Feststellung wurde vom Beschwerdefüh-
rer nicht bestritten, weshalb sich aus denselben Vorbringen offensichtlich
auch kein "real risk" ergibt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen
(vgl. E. 10.2.1). Die Vorinstanz hat daher zu Recht ausgeführt, der Be-
schwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Äthiopien keiner verbotenen
Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt.
Von einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK ist nach dem oben Ge-
sagten (vgl. E. 7.4) ebenfalls nicht auszugehen.
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9.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich zu-
sammenfassend – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen – als zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). Die Lebensbedingun-
gen sind allerdings prekär, weshalb zur Existenzsicherung genügend finan-
zielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz er-
forderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4).
10.2.1 Was die politische Lage in Äthiopien in den vergangenen Jahren
betrifft, so kam es zwischen April 2014 und Oktober 2016 im Oromia Regi-
onal State zu erheblichen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen
Angehörigen der Oromo und der damaligen äthiopischen Regierung. Es
resultierten zahlreiche Festnahmen von Regimegegnern und Oppositionel-
len und rund 400 Personen wurden getötet. Vom 9. Oktober 2016 bis am
4. August 2017 galt der Ausnahmezustand. Danach beruhigte sich die
Lage allmählich wieder (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-1345/2018 vom
22. März 2018). Seit dem Frühling 2018, mit der Wahl von Abiy Ahmed als
erstem Oromo in der Geschichte des Landes, zum Premierminister, hat
sich die Lage weiter zum Positiven gewandelt. Im Juni 2018 wurde der seit
Februar 2018 erneut geltende Ausnahmezustand aufgehoben (vgl.
Mail Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis
eases, 05.06.2018, Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html >, abgerufen am
14.05.2019). Im gleichen Monat gab die äthiopische Regierung bekannt,
das Friedensabkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin ver-
einbarte Grenzziehung zu akzeptieren und umzusetzen (vgl. The New York
Times, Ethiopia to ‘Fully Accept’ Eritrea Peace Deal From 2000,
05.06.2018, eritrea-peace-deal.html >, abgerufen am 14.05.2019). Der Krieg zwischen
Äthiopien und Eritrea gilt damit als beendet (vgl. BBC News, Ethiopia’s Abiy
E-2006/2018
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and Eritrea’s Afwerki declare end of war, 09.07.2018,
, abgerufen am
14.05.2019).
Insgesamt hat sich also die Menschenrechtssituation in Äthiopien seit der
Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister erneut verbessert, so dass wei-
terhin nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen und der
Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich weiterhin zumutbar ist (vgl. Ur-
teil des BVGer E- 4561/2017 vom 21. September 2017 E. 6.2.1).
10.2.2 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt,
handelt es sich beim Beschwerdeführer sodann um einen gebildeten
Mann, der über berufliche Erfahrung im (…) Bereich verfügt. Zwar
bezweifelt das Gericht nicht, dass gewisse Familienangehörige des
Beschwerdeführers nicht mehr in Äthiopien leben. Dennoch ging die
Vorinstanz zu Recht von einem intakten sozialen Beziehungsnetz des
Beschwerdeführers in Äthiopien aus. So hat der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben von Geburt bis zu seiner Ausreise dort gelebt
sowie studiert und – nachdem seine Tante (…) emigriert sei – bei diversen
Freunden gewohnt. Ausserdem stehe er über Facebook weiterhin im
Austausch mit seinen Bekannten in Äthiopien (vgl. A21 F80). Was den
Kontakt zu seinem minderjährigen Sohn betrifft, so geht das Gericht davon
aus, dass der Beschwerdeführer diesen auch von Äthiopien aus
aufrechterhalten können wird (vgl. E. 7.4). Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich somit insgesamt auch als zumutbar.
11.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist
(Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Be-
schwerde näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit
Zwischenverfügung vom 17. April 2018 gutgeheissen hat und keine Verän-
derung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kos-
ten zu erheben.
14.2 Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels (vgl. oben E. 5.3 f.)
ist dem Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er im vorliegenden
Beschwerdeverfahren letztlich mit seinen Rechtsbegehren nicht durchge-
drungen ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die
ihm aus der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfah-
rensmangels erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. BVGE
2008/47 E. 5).
14.3 In der Kostennote vom 23. Mai 2018 weist die amtliche Rechtsbei-
ständin einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 7.75 Stunden
aus, was, allerdings unter Mitberücksichtigung der im Nachgang zur Replik
eingereichten Beweismitteleingaben vom 28. Mai und 2. Juli 2018, ange-
messen erscheint. Aufgrund des durch das SEM versursachten Verfah-
rensmangels ist der Beschwerdeführer vom SEM mit dem in der Kosten-
note geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 200.–, der sich im Rahmen
von Art. 10 Abs. 2 VGKE bewegt, eine Entschädigung von Fr. 400.– aus-
zurichten. Für den restlichen Aufwand ist der amtlichen Rechtsbeiständin
unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von
Fr. 150.– (vgl. Zwischenverfügung vom 17. April 2018, S. 3) vom Bundes-
verwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 920.– auszurichten (inklusive Aus-
lagen von Fr. 57.50).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2006/2018
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.–
auszurichten.
4.
Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 920.– festgesetzt
und durch die Gerichtskasse vergütet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Nina Klaus